B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1979/2016/pjn
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka am (…) 2013 und reiste am
30. Dezember 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Am 8. Januar 2014 wurde er summarisch befragt und am 24. No-
vember 2014 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei
als Fotograf für einen (…) angestellt gewesen und habe für diesen am (…)
2013 Fotos von (…) machen müssen, welche er der Presse weitergegeben
habe. Daraufhin sei er am (…) und (…) 2013 von Beamten des Criminal
Investigation Department (CID) aufgesucht worden. Am (…) 2013 sei er
auf der Strasse von unbekannten Männern zusammengeschlagen worden,
weswegen er gleichentags eine Anzeige bei der Polizei gemacht habe und
(…) Tage im Spital habe behandelt werden müssen. Am (…) 2013 habe er
eine Vorladung des Terrorist Investigation Department (TID) für den (…)
2013 erhalten und sei deshalb ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen
reichte er eine Anzeigebestätigung vom (…) 2013, eine Vorladung des TID
vom (…) 2013, eine Bestätigung des behandelnden Arztes im Spital, eine
Arbeitsbestätigung der (…) sowie einen Zeitungsartikel vom (…) 2013 und
zwei Fotos zu den (…) zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 6. März 2015 wandte sich das SEM mit verschiedenen
Fragen an die Botschaft in Colombo, welche diese mit Bericht vom 13. No-
vember 2015 beantwortete. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 ge-
währte das SEM dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör, wel-
ches er mit Schreiben vom 19. Januar 2015 – handelnd durch seinen da-
maligen Rechtsvertreter – wahrnahm.
C.
Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
26. Februar 2016 – eröffnet am 29. Februar 2016 – ab und ordnete die
Wegweisung sowie den Vollzug an.
Zur Begründung der Verfügung gab es im Wesentlichen an, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Die Abklärungen der Botschaft
hätten ergeben, dass es sich bei der Anzeigebestätigung vom (...) 2013
und der Vorladung des TID vom (…) 2013 um Fälschungen handle. Weiter
habe der von der Botschaft angefragte (…) zwar die Anstellung bestätigt,
seine Darstellung der Vorbringen weiche jedoch in wesentlichen Punkten
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von denen des Beschwerdeführers ab. Schliesslich habe auch der von der
Botschaft angefragte Arzt nichts von der Behandlung des Beschwerdefüh-
rers gewusst und die entsprechende Bestätigung als Fälschung qualifiziert.
D.
Der Beschwerdeführer – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter
– erhob mit Eingabe vom 30. März 2016 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Zustellung einer vollständigen Ausfertigung
des Asylentscheides, die Einsicht in die Akten A13 und A14, die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes beziehungsweise wegen Verlet-
zung der Begründungspflicht sowie eventualiter die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die
Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Schliesslich ersuchte er um die Bekanntgabe des Spruchgremi-
ums.
Zur Begründung führte er aus, das SEM habe ihm keinen vollständigen und
logisch zusammenhängenden Entscheid zugestellt. Am Übergang von
Seite vier auf Seite fünf fehlten Textbausteine in unbekanntem Ausmass.
Der letzte Satz auf Seite vier werde mit einem Doppelpunkt eingeleitet, der
folgende Abschnitt auf Seite fünf sei jedoch unvollständig und es könne
auch im Kontext nicht abgeleitet werden, was das SEM habe aussagen
wollen. Der fragliche Teil der Verfügung befasse sich zudem mit der Glaub-
haftigkeit seiner Aussagen und sei somit rechtserheblich. Im Weiteren sei
ihm keine Einsicht in die Botschaftsanfrage (A13) und die entsprechende
Antwort (A14) gewährt und nur eine inhaltliche Zusammenfassung vorge-
legt worden. Die Anfrage enthalte aber einen fatalen Fehler. So habe er
angegeben, am (…) 2013 und am (…) 2013 von Beamten des CID aufge-
sucht und am Tag nach dem zweiten Verhör auf der Strasse von unbekann-
ten Männern zusammengeschlagen worden zu sein, woraufhin er Anzeige
erstattet habe. Obwohl somit der zeitliche Ablauf klar sei, habe das SEM
bei der Botschaftsanfrage den Tag der Anzeige durch Vertauschung des
Monats und des Tages in den (…) 2013 verwandelt. Bei der Abklärung der
Botschaft habe sich logischerweise ergeben, dass an diesem Tag die frag-
liche Anzeige nicht eingereicht worden sei. Gestützt darauf sei auf eine
Fälschung geschlossen und sein Asylgesuch abgelehnt worden. Somit
liege eine äusserst unsorgfältige Arbeitsweise des SEM vor und der Sach-
verhalt sei unrichtig festgestellt worden. Im Weiteren liege eine Verletzung
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der Begründungspflicht vor. Dies einerseits aufgrund der fehlenden Text-
teile in der Verfügung, andererseits aber auch weil in der Verfügung die von
ihm vorgebrachten Aussagen des (…) und des ihn behandelnden Arztes in
Zweifel gezogen würden, beziehungsweise deren Auskünfte an die Bot-
schaft per se als wahr angenommen würden. Er habe bereits über seinen
früheren Rechtsvertreter Beweismittel beigebracht, die belegen, dass die
durch die Botschaft getätigten Untersuchungen beim Arzt sehr mangelhaft
gewesen seien und sich die Wiedersprüche klären liessen.
E.
Mit Schreiben vom 1. April 2016 wurde der Eingang der Beschwerde be-
stätigt.
F.
Mit Schreiben vom 5. April 2016 wurde ein weiteres Beweismittel einge-
reicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und
richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen,
da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken.
4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE
2015/10 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf-
klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss.
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Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim
Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich
die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und dies-
bezüglich Beweis führen konnte.
Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf
Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) verbunden. Das Recht auf Akteneinsicht
kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder pri-
vates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden
ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück
verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt
Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegen-
beweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. zum Ganzen BVGE
2015/10 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
4.3 Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob dem Beschwerdeführer in
ausreichendem Umfang das rechtliche Gehör bezüglich der Botschaftsan-
frage gewährt wurde. Das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung kann
es unter Umständen rechtfertigen, die Einsicht in die Botschaftsanfrage
und -antwort als solche zu verweigern. Weshalb jedoch vorliegend die Ein-
sicht in die Anfrage verweigert wurde, ist nicht verständlich, zumal darin
keine geheim zuhaltenden Angaben zu erkennen sind. Dies ist bei der Bot-
schaftsantwort anders. Im Falle der Verweigerung der Einsicht ist jedoch
der wesentliche Inhalt zusammengefasst offen zu legen. Diesem Anliegen
ist vorliegend jedoch offensichtlich nicht genügend nachgekommen wor-
den. So wies das SEM im Wesentlichen lediglich auf die Fälschungsvor-
würfe bezüglich der eingereichten Dokumente hin. Mit keinem Wort er-
wähnte das SEM jedoch die für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers
sprechenden Aussagen des (…) – so berichtete dieser zwar nicht von einer
Suche nach dem Beschwerdeführer am Arbeitsplatz oder von etwaigen
Verletzungen, bestätigte aber immerhin, dass der Beschwerdeführer zu
Hause vom CID gesucht und belästigt worden sei, dass die Eltern ihn ge-
beten hätten Einfluss zu nehmen und dass sich Beamten des CID nach der
Ausreise des Beschwerdeführers nach ihm erkundigt hätten. Aufgrund die-
ser äusserst rudimentären und lückenhaften Wiedergabe des Inhalts der
Botschaftsabklärungen wurde es dem Beschwerdeführer objektiv verun-
möglicht, allfällige Einwände gegen die Vorbehalte des SEM anzubringen.
In der Begründung seiner abweisenden Verfügung stützte sich das SEM
dann aber wiederum auf diese Aussagen, zu denen der Beschwerdeführer
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vorgängig gar nicht Stellung nehmen konnte. Damit verletzte das SEM das
Recht auf vorgängige Anhörung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs.
4.4 Weiter übersah das SEM den Fehler, den die Botschaft bei ihren Ab-
klärungen machte, indem sie den Monat und den Tag des Anzeigedatums
vertauschte und nach einer Anzeige vom (...) 2013 anstatt vom (…) 2013
suchen liess, obwohl es aus dem Sachverhalt klar ersichtlich gewesen
wäre, dass es sich um den Monat (…) handeln muss. Damit verletzte das
SEM den Untersuchungsgrundsatz indem es den richtigen und vollständi-
gen rechtserheblichen Sachverhalt nicht abklärte. Es scheint vor diesem
Hintergrund unumgänglich, die Botschaftsabklärung zu wiederholen.
4.5 Schliesslich kann der Inhalt der Verfügung aufgrund der fehlenden
Textteile auf Seite 5 im wesentlichen Teil der Glaubhaftigkeitsprüfung be-
zugnehmend auf die Aussagen des (…) nicht schlüssig nachvollzogen wer-
den. Auch diesbezüglich muss demnach dem Beschwerdeführer Recht ge-
geben werden, wenn er vorbringt, zwischen den Seiten 4 und 5 fehle ein
relevanter Teil der Begründung, sodass die Verfügung weder nachvollzieh-
bar ist noch eine ordentliche Anfechtung ermöglicht. Damit kann weder von
einer sorgfältigen und ernsthaften Prüfung noch einer entsprechenden Nie-
derschlagung in der Entscheidbegründung gesprochen werden, was wie-
derum eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Be-
gründungspflicht darstellt.
4.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall
sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtli-
chen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz in verschiedener Hin-
sicht verletzt hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grund-
sätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen
Gründen ist auf Beschwerdeebene unter gewissen Voraussetzungen mög-
lich. Selbst dann kann sich eine Kassation aber beispielsweise rechtferti-
gen, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im
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Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrens-
führung ist und es nicht Sinn der zitierten Rechtsprechung sein kann, die
Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler
von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur
Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen. Eine Kassa-
tion rechtfertigt sich diesfalls, um die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtli-
chen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10
E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen drängt sich vorliegend eine
Kassation angesichts der durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs und
des Untersuchungsgrundsatzes gehäuft aufgetretenen gravierenden Ver-
fahrensfehler auf. Eine derart unsorgfältige Verfahrensführung kann von
der Beschwerdeinstanz nicht geheilt werden. Die Vorinstanz muss vorlie-
gend auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam gemacht wer-
den. Zudem stellt sich wie erwähnt die Frage ob im Rahmen der Bot-
schaftsabklärung verschiedene Tatsachen neu abgeklärt werden müssen,
was den für die Beschwerdeinstanz vertretbaren Aufwand übersteigt. Die
angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
6.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren Vorbringen in der Beschwerde. Der Antrag um Bekanntgabe des
Spruchgremiums wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstands-
los.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
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ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 26. Februar 2016 wird aufgehoben und die
Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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