B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1980/2014
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Gérald Bovier (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. März 2014 / N (…).
D-1980/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein syri-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – seinen Heimatstaat am
13. September 2011 und gelangte am 9. November 2011 via B._______
illegal in die Schweiz, wo er am 10. November 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte. Am 17. November
2011 fand die Befragung zur Person statt und am 28. Oktober 2013 wurde
der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu
seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten
Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 17. November
2011, A5; Anhörungsprotokoll vom 28. Oktober 2013, A13).
A.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz im We-
sentlichen eine Kopie eines Haft- und Suchbefehls sowie Fotos von De-
monstrationen in der Schweiz zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 7. März 2014 – eröffnet am 12. März 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch vom 10. November 2011 ab, ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 11. April 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be-
antragen, der ablehnende Asylentscheid des BFM vom 7. März 2014 sei
aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom
BFM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. Es sei dem Be-
schwerdeführer zu gestatten, die Beschwerde ergänzend zu begründen.
Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung
durch den Unterzeichneten zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 22. April 2014 liess der Beschwerdeführer eine Beschwer-
deergänzung nachreichen. Auf deren Begründung wird – soweit entscheid-
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit einer weiteren Eingabe vom 28. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer
dem Gericht zum Beleg seines exilpolitischen Engagements Ausdrucke
aus seiner Facebook-Seite ins Recht legen.
F.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 bat der Rechtsvertreter das Gericht um
Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und reichte als weitere Be-
weismittel Fotos ein, welche den Beschwerdeführer an zwei Demonstrati-
onen in D._______ zeigen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2014 wies der zuständige Instruktions-
richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung gemäss
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf
die Säumnisfolge auf, bis zum 21. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.‒ einzuzahlen.
H.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2014 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 14. Juli 2014 geleis-
tet habe. Als Beilage reichte er eine Kopie des Einzahlungsbelegs ein.
Ausserdem finden sich in dieser Eingabe weitere Ausführungen zur exilpo-
litischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Darauf wird –
soweit dies entscheidrelevant ist – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
I.
Mit Verfügung vom 5. August 2014 räumte der zuständige Instruktionsrich-
ter der Vorinstanz Gelegenheit ein, innert Frist zur Begründung der Be-
schwerde und der Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen. Darüber
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hinaus forderte er sie auf, dem Gericht innert derselben Frist eine Überset-
zung des angeblichen Haft- und Suchbefehls vom 28. Dezember 2011 ein-
zureichen.
J.
Mit Eingabe vom 4. August 2014 (Eingangsstempel vom 5. August 2014)
liess der Beschwerdeführer dem Gericht das Original seines mutmassli-
chen Marschbefehls ("Mobilisierungsmitteilung") mitsamt deutscher Über-
setzung ins Recht legen.
K.
Mit einer weiteren Eingabe vom 14. August 2014 wurden zusätzliche Fotos
eingereicht, welche den Beschwerdeführer an einer Demonstration in
E._______ zeigen.
L.
Mit Vernehmlassung vom 19. August 2014 wies das BFM darauf hin, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. An den Erwägungen werde vollumfänglich festgehalten.
M.
Mit Eingabe vom 25. August 2014 liess der Beschwerdeführer dem Gericht
weitere Ausdrucke aus seiner Facebook-Seite zu den Akten reichen.
N.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 19. August 2014 wurde dem Be-
schwerdeführer am 27. August 2014 zur Kenntnis gebracht.
O.
Mit Eingabe vom 1. September 2014 liess der Beschwerdeführer dem Ge-
richt Fotos, auf welchen er anlässlich einer Demonstration in F._______ zu
sehen ist, einreichen. Ausserdem legte er einen Ausdruck eines Fotos ins
Recht, welches ihn an derselben Demonstration zeigt und im Blog von
G._______, dessen Adresse der H._______ gehört, veröffentlicht wurde.
P.
Mit Eingabe vom 30. September 2014 wurden dem Gericht zur Untermau-
erung des exilpolitischen Engagements weitere Beweismittel ins Recht ge-
legt. Hierbei handelt es sich um einen Ausdruck aus der Facebook-Seite
des Beschwerdeführers, Fotos, auf denen er zusammen mit I._______, ei-
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Seite 5
nem Mitglied des J._______ der K._______ zu sehen ist, und weitere Fo-
tos, welche ihn an einer Demonstration in E._______ zeigen. Ausserdem
wurde ein Ausdruck aus der Internetseite der K._______ eingereicht.
Q.
Gemäss einer Trauungsmitteilung des Zivilstandsamts L._______ hat der
Beschwerdeführer am 6. November 2015 eine Schweizer Bürgerin gehei-
ratet. Infolgedessen bewilligte die Vorinstanz am 14. Januar 2016 sein Ge-
such um Kantonswechsel und teilte ihn für die Dauer des Asylverfahrens
neu dem Kanton M._______ zu.
R.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 informierte der Rechtsvertreter das Ge-
richt darüber, dass der Beschwerdeführer an seinem Asylgesuch festhalte,
und erkundigte sich, bis wann mit einem Entscheid zu rechnen sei.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2016 informierte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer über den Verfahrensstand. Gleichzeitig for-
derte er ihn aufgrund der am 6. November 2015 erfolgten Heirat auf, dem
Gericht bis zum 3. März 2016 mitzuteilen, ob er bei der zuständigen kan-
tonalen Migrationsbehörde ein Verfahren zum Erhalt einer Aufenthaltsbe-
willigung eingeleitet habe, beziehungsweise den Nachweis zu erbringen,
dass ein solches Verfahren hängig sei.
T.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht
mit, der Beschwerdeführer habe beim Amt für Migration des Kantons
M._______ ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzugs gestellt. Dieses Verfahren sei noch hängig. Da die Ehe-
frau des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe unterstützt werde und die-
ser selbst im Kanton M._______ über keine Arbeitsstelle verfüge, gehe die
Migrationsbehörde davon aus, dass ein Widerrufsgrund vorliege, womit der
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlo-
schen wäre.
Als Beilage reichte er eine Kopie eines an die Ehefrau des Beschwerde-
führers adressierten Schreibens des Amts für Migration des Kantons
M._______ vom 26. November 2015 ein. Mit diesem Schreiben wurde der
Ehefrau eine Frist bis zum 26. Februar 2016 gewährt, um entweder ein
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kostendeckendes Einkommen nachzuweisen oder ausführlich zu begrün-
den und zu belegen, weshalb im Falle einer Umwandlung der F-Bewilligung
(vorläufigen Aufnahme) in eine Aufenthaltsbewilligung ihres Ehemannes
eine weitere längerfristige Sozialhilfeunterstützung ausgeschlossen sei. Im
Unterlassungsfall werde das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung als hinfäl-
lig betrachtet.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2016 forderte der zuständige Instruk-
tionsrichter den Beschwerdeführer auf, dem Gericht bis zum 1. April 2016
mitzuteilen, ob das zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung eingeleitete
Verfahren noch hängig oder das entsprechende Gesuch hinfällig geworden
sei.
V.
Nach gewährter Fristerstreckung informierte der Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 4. April 2016 dahingehend, dass die Ehefrau des Beschwerde-
führers immer noch von der Sozialhilfe unterstützt werde und sich darüber
hinaus bei der Invalidenversicherung angemeldet habe. Sie habe die Infor-
mation erhalten, dass das Familiennachzugsgesuch frühestens dann be-
willigt werden könnte, wenn der Beschwerdeführer während einer Mindest-
dauer von drei Monaten gearbeitet und die Probezeit bestanden hätte. Zur-
zeit sei es im Kanton M._______ aber kaum möglich, mit einem F-Ausweis
eine Arbeitsstelle anzutreten. Immerhin habe das Amt für Migration zuge-
sagt, das Verfahren hängig zu halten. Das Familiennachzugsgesuch sei
also noch nicht hinfällig geworden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
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Seite 7
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Das Verfahren
war im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits hängig, weshalb vorliegend das
neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. De-
zember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Oktober 2015], Abs. 1).
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Er-
messens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Keinen
Rügegrund stellt gemäss dem seit 1. Februar 2014 geltenden Recht die
Unangemessenheit dar (vgl. alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG). Im Bereich
des Ausländerrechts richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts und die zulässigen Rügen nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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Seite 8
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zu-
gefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 [S. 37]). Begründete
Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise
– mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da-
mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei-
lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol-
gen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits
Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er-
gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.5 m.w.H.). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewäh-
rung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes
Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Ver-
folgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der
FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
D-1980/2014
Seite 9
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.
4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das BFM
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, sein Freund
habe sich wegen behördlicher Probleme bei ihm zu Hause versteckt. Vor
diesem Hintergrund erstaune, dass der Freund das Haus dessen ungeach-
tet wiederholt verlassen beziehungsweise sich ausser Hauses aufgehalten
habe (A3 [recte: A5], S. 7). Im Weiteren bringe der Beschwerdeführer vor,
sein Freund sei nachher umgebracht worden, weswegen er jetzt von des-
sen Familie bedroht werde (A13, S. 8). Zumal er aber seinem Freund
Schutz geboten habe, sei das Vorgehen der betreffenden Familienangehö-
rigen nicht nachvollziehbar. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, wenn der
Beschwerdeführer geltend mache, per Haftbefehl gesucht worden zu sein,
gleichzeitig aber erkläre, er sei nicht aus diesem Grund aus Syrien ausge-
reist, sondern nur wegen der Bedrohungen seitens der Familie seines
Freundes (A13, S. 13).
Da das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen nicht überzeugend
sei, werde seine Darstellung nicht geglaubt.
Der Beschwerdeführer bringe vor, er habe auch an Demonstrationen ge-
gen die syrische Regierung mitgewirkt. Auf die diesbezügliche Nachfrage
habe er erklärt, zwei- oder dreimal demonstriert zu haben (A13, S. 4). Auch
bezüglich der Teilnehmerzahlen und des Zeitpunktes habe er keine ver-
bindlichen Informationen liefern können (A13, S. 5). Zu diesen zentralen
Aspekten seines Asylgesuchs wären aber konzise Angaben zu erwarten
gewesen.
Der Beschwerdeführer mache ausserdem geltend, man habe seinen
Freund umgebracht. Er habe diesbezüglich aber keine hinreichenden An-
gaben machen können (A13, S. 8-9).
D-1980/2014
Seite 10
Er bringe vor, sein Vater sei festgenommen worden, habe aber bezüglich
der Gründe dafür keine Angaben machen können beziehungsweise habe
sich bei seinem Vater nicht danach erkundigt (A13, S. 10), wie dies zu er-
warten gewesen wäre.
Der vom Beschwerdeführer eingereichte Haft- und Suchbefehl vermöge
seine unstimmige Darstellung grundsätzlich nicht aufzulösen, umso weni-
ger, als er nur in Kopie vorliege und somit alle Möglichkeiten offen blieben.
Dem BFM sei bekannt, dass Dokumente dieser Art leicht erhältlich seien.
Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse.
Der Beschwerdeführer mache darüber hinaus geltend, er habe auch wäh-
rend seines Aufenthaltes in der Schweiz an Demonstrationen teilgenom-
men (A13, S. 3).
Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nach-
fluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn feststehe, dass
diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine
politische Verfolgung nach sich ziehen würden. Es treffe zu, dass die syri-
schen Behörden die exilpolitische Szene im Ausland beobachteten. Ange-
sicht der ausgesprochen umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von
Personen mit einer Herkunft aus Syrien in ganz Westeuropa dränge sich
indessen die Vermutung auf, dass die Überwachung nicht umfassend ge-
schehe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass davon Personen betroffen
sein könnten, die sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigten und
vom syrischen Machtapparat als Gefahr für den Bestand, die territoriale
Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien"
wahrgenommen würden.
Der Beschwerdeführer weise nicht das besagte Profil auf, welches erwar-
ten liesse, dass er das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen
könnte. Insbesondere sei in Erinnerung zu rufen, dass seine politischen
Aktivitäten im Herkunftsland und die daraus angeblich entstandenen Ver-
folgungsmassnahmen nicht glaubhaft seien, und er auch über diese nicht
glaubhaften Vorbringen hinaus keinerlei andere behördliche Schwierigkei-
ten habe glaubhaft machen können, weshalb davon auszugehen sei, dass
er den syrischen Behörden nicht als Aktivist bekannt sei und er Syrien un-
bescholten verlassen habe.
D-1980/2014
Seite 11
Schliesslich gelte es auch auf die riesige Datenmenge im Internet zu ver-
weisen, die eine umfassende Überwachung seitens der syrischen Behör-
den als ausgesprochen unwahrscheinlich erscheinen und stattdessen er-
warten lasse, dass sich dies auf Personen beschränke, die – anders als
der Beschwerdeführer – ein für den Staat als politisch gefährlich eingestuf-
tes Profil aufweisen würden (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts D-8110/2008 vom 8. April 2009; E-4174/2009 vom 15. Juli 2009;
D-3960/2007 vom 15. Oktober 2009 und D-713/2011 vom 4. Februar
2011).
Diese Vorbringen hielten den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand, woran auch die eingereichten Unterlagen nichts zu ändern vermöch-
ten.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sodass das Asylgesuch abzulehnen sei.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs kam das BFM zum Schluss, dass
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewendet werden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe.
Vorliegend erachte das BFM jedoch den Vollzug der Wegweisung in den
Herkunfts- beziehungsweise den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in
Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Akten-
lage als nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen sei.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der angefochtene
Asylentscheid verletze das Asylgesetz und damit Bundesrecht. Er stelle
den Sachverhalt unvollständig und teilweise unrichtig fest. Zudem operiere
er im Zusammenhang mit den vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgrün-
den mit Fiktionen und Vermutungen, denen jegliche Rechtsgrundlage ab-
gehe. In Bezug auf die subjektiven Nachfluchtgründe sei festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer in der Schweiz nur die Tätigkeit fortsetze, welche er
bereits in seiner Heimat begonnen habe. Die Ausnahmeregelung von Art. 3
Abs. 4 AsylG komme deshalb nicht zur Anwendung.
D-1980/2014
Seite 12
Sodann wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Un-
glaubhaftigkeitselemente im Wesentlichen geltend gemacht, der Freund
des Beschwerdeführers habe zu den aktiveren Demonstrationsteilnehmern
gehört. Er habe Texte und vermutlich auch Aufrufe zu weiteren Demons-
trationen veröffentlicht. Diese Texte habe er beim Beschwerdeführer zu
Hause verfassen können, habe aber anschliessend jeweils die Wohnung
verlassen müssen, um das Geschriebene ins Internet zu stellen. Dies sei
in der Wohnung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen, weil die
syrischen Behörden die Internetverbindung hätten zurückverfolgen kön-
nen. Der Freund habe sich beim Beschwerdeführer aufgehalten, weil er
nicht mehr in die Wohnung seiner Eltern habe zurückkehren können und
nicht, weil er sich überhaupt nicht mehr auf die Strasse getraut hätte. Im
Weiteren sei es aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer den Freund
aufgefordert habe, aus der Wohnung auszuziehen, woraufhin dieser getö-
tet worden sei, wohl nachvollziehbar, dass die Familie des Freundes hier
einen Zusammenhang sehe zwischen dem Rauswurf aus der schützenden
Wohnung und der anschliessenden Ermordung. Eine Schuldzuweisung
dränge sich hier förmlich auf. Diesbezüglich sei noch darauf hinzuweisen,
dass der Freund des Beschwerdeführers am (…) bei einer Demonstration
in N._______ getötet worden sei, welche in die Wikipedia bei der Chronik
des syrischen Bürgerkriegs Eingang gefunden habe. Die dortige Darstel-
lung decke sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers. Im Weite-
ren sei der Beschwerdeführer am 13. September 2011 ausgereist, der Haft-
befehl datiere jedoch vom 28. Dezember 2011. Er habe im September 2011
nicht wissen können, dass gegen Ende Dezember 2011 ein Haftbefehl aus-
gestellt würde. Das Verhalten des Beschwerdeführers, dasjenige seines
Freundes und dessen Familie stellten sich als durchaus nachvollziehbar
dar, weshalb die entsprechenden Vorbringen glaubhaft seien.
Im Weiteren sei es eine Tatsache, dass der Beschwerdeführer die De-
monstrationen nicht organisiert, sondern lediglich daran teilgenommen
habe. Man dürfe nicht übersehen, dass die Demonstrationsteilnehmer bei
den ersten Malen noch recht ängstlich gewesen seien, was der Beschwer-
deführer bei der Bundesanhörung auch bestätigt habe. Die Demonstratio-
nen hätten zur Hauptsache an einem Freitag stattgefunden. Dies habe der
Beschwerdeführer auch so protokollieren lassen. Was die Festnahme sei-
nes Vaters betreffe, so habe am Telefon nicht darüber gesprochen werden
können, weil in Syrien das Telefon abgehört werde und überall Spitzel ein-
geschleust würden. Ausserdem habe es im Heimatdorf an der (…) Grenze,
wohin der Beschwerdeführer geflohen sei, keine funktionierende Telefon-
D-1980/2014
Seite 13
verbindung gegeben. Einzig einem Onkel sei es gelungen, an Informatio-
nen zu gelangen.
Hinsichtlich des Haftbefehls sei festzuhalten, dass die Behörden der Fami-
lie des Beschwerdeführers am 28. Dezember 2011 lediglich eine Kopie
ausgehändigt hätten. Das Original scheine bei den Behörden geblieben zu
sein. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass der Haftbefehl nicht
echt sei und der Beschwerdeführer nicht gesucht werde. Die Existenz die-
ses Haftbefehls deute darauf hin, dass die syrischen Behörden von der
Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers oder von der Unter-
schlupfgewährung an seinen später ermordeten Freund erfahren hätten.
Es könne aber auch sein, dass die Behörden ihn wegen etwas ganz ande-
rem verdächtigten. Dies spiele indessen keine Rolle, weil bereits die Exis-
tenz des Haftbefehls für sich alleine eine Gefahr für den Beschwerdeführer
darstelle. Er müsse als Flüchtling anerkannt werden und es müsse ihm
wegen der Vorfluchtgründe oder – in Bezug auf den Haftbefehl – wegen
eines objektiven Nachfluchtgrundes Asyl gewährt werden.
Im Zusammenhang mit den subjektiven Nachfluchtgründen zitiere das
BFM mehrere ältere Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts. Diese
seien überholt, weil sich die Lage in Syrien seit dem Beginn des Bürger-
kriegs massiv geändert habe. Die heutige Praxis des Gerichts sehe anders
aus. So sei im Urteil D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 festgehalten wor-
den, dass seit dem Ausbruch der Unruhen die Anforderungen an den Ex-
ponierungsgrad tiefer anzusetzen seien als bisher. Im Lichte dieser neuen
Rechtsprechung sei der Beschwerdeführer wegen seiner subjektiven
Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
4.2.2 Neben bereits in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Vorbrin-
gen wird in der Beschwerdeergänzung im Wesentlichen ausgeführt, der
Rechtsvertreter habe sich bei der inzwischen stattgefundenen Instruktions-
besprechung vom Beschwerdeführer erklären lassen, wie die Demonstra-
tionen abgelaufen seien. Sie hätten jeweils nur kurze Zeit gedauert und
seien nach Art eines Flashmobs entstanden. Dies bedeute, dass die De-
monstrationsteilnehmer sternförmig aus allen Richtungen zusammenge-
kommen seien, die Demonstration abgehalten hätten und anschliessend
wieder in alle Richtungen verschwunden seien. Danach hätten die Teilneh-
mer an einem anderen Ort eine Demonstration abgehalten. Diese De-
monstrationen hätten jeweils nicht einmal zehn Minuten pro Ort gedauert.
Man habe auf diese Weise eine Intervention der Sicherheitskräfte verhin-
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Seite 14
dern wollen. Anders sei es nur am Freitag gewesen, wo die Demonstratio-
nen jeweils grösser gewesen seien, weil sich die Teilnehmer vor und nach
der Demonstration unter die Leute gemischt hätten, welche auf dem Weg
zur oder von der Moschee nach Hause gewesen seien. Der Beschwerde-
führer erinnere sich, zwei Mal an einem Freitag an einer Demonstration
teilgenommen zu haben. Hinzu kämen noch die Fälle, bei denen er an ei-
ner oder zwei kurzen Demonstrationen von höchstens zehn Minuten betei-
ligt gewesen sei. Aus diesem Grund könne er sich auch nicht zur genauen
Teilnehmerzahl äussern. Es gehe darum, dass er nicht gewusst habe, ob
es sich bei der Gruppe, in der er sich befunden habe, um die einzige ge-
handelt habe oder ob in der Nachbargasse eine weitere Gruppe gewesen
sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der Instruktionsbespre-
chung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ortspolizei seiner Fami-
lie eine Kopie des Haftbefehls ausgehändigt habe. Das Original dürfte bei
der Stelle geblieben sein, welche mit seiner Festnahme beauftragt worden
sei. Bei dieser Stelle wäre ihm dann auch das Original vorgelegt worden.
Der Beschwerdeführer habe ausserdem mitgeteilt, dass er hier in der
Schweiz weiterhin an Demonstrationen teilnehme und auch auf Facebook
mit Namen und Bild vertreten sei. Im Hinblick auf das Urteil D-1242/2010
vom 4. Januar 2013 sei noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer höchstwahrscheinlich auch gesucht werde, weil er nicht zum Militär-
dienst angetreten sei. Die Reservisten würden nämlich nicht mit persönli-
chem Marschbefehl, sondern über die Medien aufgeboten. Damit bestehe
das Risiko, dass der Beschwerdeführer wegen des Nichtbefolgens einer
Einberufung auf einer Fahndungsliste stehe. Dadurch erhöhe sich aber
auch das Risiko, dass er festgenommen und wegen der exilpolitischen Tä-
tigkeit verfolgt werden könnte. Es stimme nicht, dass nur die Anführer und
Organisatoren von Demonstrationen mit einer Verfolgung rechnen müss-
ten. Im Gegenteil müsse jeder einzelne Demonstrationsteilnehmer damit
rechnen, in Syrien festgenommen und misshandelt zu werden, weshalb
auch der Beschwerdeführer riskiere, bei einer Rückkehr festgenommen
und unter Einwirkung von Zwangsmassnahmen nach den übrigen De-
monstrationsteilnehmern und Organisatoren gefragt zu werden. Er müsse
daher – sollten ihm die Vorfluchtgründe nicht geglaubt werden – wegen
subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig aufgenommen werden.
5.
Wie sich den vorliegenden Akten entnehmen lässt, kann sich der Be-
schwerdeführer nicht auf eine Vorverfolgung im Heimatstaat berufen. Die
D-1980/2014
Seite 15
Glaubhaftigkeit der diesbezüglich geltend gemachten Vorbringen ist in An-
betracht der nachfolgenden Erwägungen ernsthaft zu bezweifeln.
5.1 Zunächst ist vor dem Hintergrund, wonach der Freund in der Wohnung
des Beschwerdeführers bleiben wollte, weil er sich beobachtet gefühlt und
Angst gehabt habe (vgl. A13 S. 6 F46), nicht nachvollziehbar, dass er die
schützende Wohnung jeweils verlassen haben soll, um seine selbstver-
fassten Texte und Demonstrationsaufrufe ins Internet zu stellen. Es ist viel-
mehr davon auszugehen, dass er kein solches Risiko eingegangen wäre,
hätte er sich tatsächlich vor allfälligen Behelligungen gefürchtet. Dies dürfte
ebenso für die Teilnahme an der Demonstration vom (…), wo der Freund
getötet worden sein soll, gelten, zumal es sich dabei um eine angeblich
grosse Demonstration gehandelt hat (vgl. A13 S. 7 F65) und die Situation
bei Demonstrationen, an denen mehr Leute teilgenommen haben, ausser
Kontrolle geraten ist, derart, dass die Behörden eingegriffen und Leute ver-
haftet haben (vgl. A13 S. 5 F37/38). Nach dem Gesagten muss bezweifelt
werden, dass sich der Freund überhaupt beim Beschwerdeführer aufge-
halten hat. Infolgedessen kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt
werden, dass er seitens der Familie des Freundes einen Racheakt zu be-
fürchten hat. Abgesehen davon wäre er von dieser Familie wohl in erster
Linie zu Hause aufgesucht worden und nicht, wie er angab, am Arbeitsort
seines Vaters (vgl. A13 S. 10 F96).
5.2 Darüber hinaus fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer widersprüch-
lich äusserte, indem er anlässlich der Befragung zur Person angab, die
Behörden seien bei ihm zu Hause gewesen und hätten anstelle von ihm
seinen Vater mitgenommen und einen Tag lang festgehalten (vgl. A5 S. 7),
während er bei der Anhörung zu den Asylgründen protokollieren liess, es
habe bei seiner Familie keine Vorfälle gegeben, ausser, dass die Familie
seines Freundes seinen Kopf gewollt habe (vgl. A13 S. 10 F97). Der auf
Vorhalt hin angeführte Rechtfertigungsversuch, sein Vater sei am (…) ver-
haftet und am nächsten Tag wieder freigelassen worden; er habe aber bis
jetzt nur die Geschichte von der Familie seines Freundes erzählt (vgl. A13
S. 10 F98), vermag den Widerspruch nicht aufzulösen, sondern ist vielmehr
als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es darf davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall auch an der
Anhörung von sich aus erwähnt hätte, wäre sein Vater tatsächlich festge-
nommen worden.
D-1980/2014
Seite 16
5.3 Auch die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in Sy-
rien muss bezweifelt werden. So wäre vor dem Hintergrund, dass er ledig-
lich an zwei Freitagen an einer grösseren Demonstration teilgenommen
haben will (vgl. Beschwerdeergänzung), zu erwarten gewesen, er hätte
sich erinnern können, an welchem konkreten Freitag im Mai er sich erst-
mals daran beteiligt habe (vgl. A13 S. 5 F33). Ausserdem erwähnte er die
Teilnahme an weiteren Demonstrationen, welche höchstens zehn Minuten
gedauert und nach Art eines Flashmobs entstanden sein sollen, im erstin-
stanzlichen Verfahren mit keinem Wort, weshalb diese erst auf Beschwer-
deebene geltend gemachten Vorbringen als nachgeschoben, mithin un-
glaubhaft zu bewerten sind. Unter diesen Umständen ist nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland in den Augen der Be-
hörden eine Gefahr für die Regierung dargestellt hat, umso weniger, als er
keine anderen politischen Aktivitäten ausgeübt haben will (vgl. A13 S. 5
F39). Er gab denn auch selbst an, im Jahr 2011 bis zu seiner Ausreise
keinen direkten Behördenkontakt gehabt zu haben (vgl. A13 S. 13 F125).
Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, weshalb die Justizbehörde gegen
ihn am 28. Dezember 2011 einen Haftbefehl ausgestellt (vgl. A13 S. 2 F4-
F7) haben sollte. Diese Einschätzung wird dadurch verstärkt, dass im ein-
gereichten "Haftbefehl" keine dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straf-
tat angegeben wird, was für ein solches Dokument erstaunen dürfte. Darin
wird lediglich erwähnt, dass der Beschwerdeführer herbeizuschaffen sei
beziehungsweise er aus Sicherheitsgründen zur Untersuchungshaft ge-
bracht werden müsse (vgl. Übersetzung der Vorinstanz, A25). Abgesehen
davon muss die Echtheit dieses angeblichen "Haftbefehls" auch aufgrund
seiner Beschaffenheit bezweifelt werden. Fotokopien kann gemäss der
Rechtsprechung grundsätzlich keine genügende Beweiskraft beigemes-
sen werden, da sie nicht als fälschungssicher bezeichnet werden können
(vgl. dazu BVGE 2007/7 E. 5.1). Im Übrigen sind Dokumente von der Art
des eingereichten "Haftbefehls" leicht käuflich erwerbbar. Der Beschwer-
deführer vermag somit aus dem eingereichten Dokument nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten.
5.4 Der Beschwerdeführer kann sodann auch aus der in der Eingabe vom
4. August 2014 geäusserten Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach
Syrien in jedem Fall mit einer Festnahme rechnen zu müssen, da er seinen
Militärdienst noch nicht geleistet habe, ihn aber leisten sollte, nichts für sich
ableiten.
D-1980/2014
Seite 17
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE 2015/3
einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Rele-
vanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Ar-
mee zukommt. Dabei wurde festgehalten, es sei dokumentiert, dass die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des syrischen
Bürgerkriegs im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regime-
gegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgingen. Perso-
nen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen hät-
ten – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in
der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle
gegnerische Kombattanten aufgefasst werden – seien seit dem Jahr 2011
in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und
aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (BVGE 2015/3 E. 6.7.2). Eine
asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbesondere dann vor,
wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Geg-
ner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde
(a.a.O., E. 6.7.3). Im konkreten Fall war eine solche Konstellation gegeben,
weil der kurdische Beschwerdeführer einer oppositionell aktiven Familie
entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte. Der Be-
schwerdeführer hatte aufgrund der Entziehung von seiner Dienstpflicht in
der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien im
Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides folglich ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.
Vorliegend präsentiert sich die Sachlage anders als in jenem dem erwähn-
ten Grundsatzurteil zugrunde liegenden Verfahren.
Männliche Staatsangehörige müssen in Syrien gemäss Art. 40 der syri-
schen Verfassung ab 18 Jahren einen obligatorischen Militärdienst leisten.
Sie haben sich im Alter von 18 Jahren für den Militärdienst zu registrieren
und sind bis zum Alter von 42 Jahren wehrpflichtig (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee,
30. Juli 2014, S. 1). Die militärische Aushebung findet nach dem Erreichen
der Volljährigkeit statt (vgl. a.a.O., S. 5). Da der Beschwerdeführer rekru-
tiert worden sein soll (vgl. Eingabe vom 4. August 2014), dürfte anlässlich
dieser Aushebung wohl auch seine Wehrdienstpflicht durch entsprechende
Eintragung ins Militärbüchlein festgestellt worden sein (vgl. Urteil des
BVGer D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6). Dies ist jedoch aufgrund
dessen, dass er kein Militärbüchlein zu den Akten reichte, nicht erstellt,
weshalb auch nicht ohne Weiteres eine Verweigerung der militärischen
D-1980/2014
Seite 18
Dienstpflicht angenommen werden kann. Selbst wenn der Tatbestand der
Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist festzuhalten, dass sich aus den
Akten keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführer einer oppo-
sitionellen Familie entstammen würde. Aufgrund der als unglaubhaft erach-
teten Demonstrationsteilnahme im Heimatland ist sodann nicht davon aus-
zugehen, dass er in den Augen der syrischen Behörden eine Gefahr für die
Regierung dargestellt hat (vgl. E. 5.3). Im Übrigen will er persönlich nie
irgendwelche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt haben (A5
S. 6 Ziff. 7.02). Insgesamt bestehen vor diesem Hintergrund keinerlei Indi-
zien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer
als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr
nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinaus-
gehende Behandlung zu gewärtigen hätte.
Unter diesen Umständen ergibt sich auch aus dem auf Beschwerdeebene
neu eingereichten angeblichen Marschbefehl ("Mobilisierungsmitteilung")
nichts zugunsten des Beschwerdeführers. Angesichts dessen, dass er bei
der Anhörung erklärte, sein Bruder (gemeint ist wohl der im Zeitpunkt der
Anhörung bereits volljährige Bruder O._______, geb. […] [vgl. A5 S. 4
Ziff. 3.01]) habe einen Marschbefehl erhalten (vgl. A13 S. 14 F133), wäre
zu erwarten gewesen, dass er bei der Schilderung seiner eigenen Asyl-
gründe ein ihn persönlich betreffendes Aufgebot erwähnt hätte, zumal er
als älterer Bruder (geb. […]) auch einen Marschbefehl erhalten haben
dürfte. Entsprechende erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vor-
bringen sind deshalb als nachgeschoben zu erachten. Im Weiteren ist da-
rauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dem mutmasslichen
Marschbefehl zufolge den Rang eines Reservekorporals hat und über eine
Reservistennummer verfügt, was nicht den Tatsachen entsprechen kann,
da er noch keinen Militärdienst geleistet haben will. Ausserdem fällt auf,
dass die "Mobilisierungsmitteilung" undatiert ist, was für ein amtliches Do-
kument unüblich erscheint. Der Beweiswert des eingereichten Dokuments
muss nach dem Gesagten als gering eingestuft werden.
5.5 Ergänzend gilt es hervorzuheben, dass die Unkenntnis des Beschwer-
deführers hinsichtlich seiner Reise in die Schweiz bei der Beurteilung ins
Gewicht fällt, zumal sich die Schilderung zum Reiseweg negativ auf die
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung auswirkt (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). So war der Beschwerdeführer weder
in der Lage anzugeben, durch welche Orte beziehungsweise Länder er von
D-1980/2014
Seite 19
B._______ in die Schweiz gereist noch von welchem Flughafen er abge-
flogen respektive an welchem Flughafen er angekommen sei (vgl. A5
S. 5/6 Ziff. 5.02, A13 S. 12 F119 ff.). Ausserdem hatte er keine Ahnung,
welche Papiere er für den Flug benutzt habe (vgl. A5 S. 6 Ziff. 5.02). Bei
dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwer-
deführer den Asylbehörden verheimlichen will, auf welche Weise er tat-
sächlich in die Schweiz gelangt ist.
5.6 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen,
mittels der geltend gemachten Fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise, namentlich durch sein exilpolitisches Engagement und
die Asylgesuchstellung in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypo-
thetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol-
gung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen,
die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese ein-
schränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wie-
der relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.3 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpo-
litischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als
staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen
D-1980/2014
Seite 20
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich mass-
geblich (Art. 3 und 7 AsylG).
6.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind
auch im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekritische
Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwan-
dern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage
für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wie-
dereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose
Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslands-
aufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör durch Sicher-
heitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen Verdachts-
momente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die
betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt.
Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind verschie-
dene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in Syrien auf-
grund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeindlich einge-
stuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklärungen an
die Geheimdienste im Inland überstellt wurden.
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass syrische Geheimdienste
von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, insbeson-
dere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt hat oder
mit – aus Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositio-
nellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung ge-
bracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland
aktiv sind, vermag gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme,
aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten
im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass
zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die
Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die
theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorlie-
gen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich
das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als re-
gimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde.
Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syri-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche
D-1980/2014
Seite 21
die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter
Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Vielmehr ist eine öf-
fentliche Exponierung ausschlaggebend, die aufgrund der Persönlichkeit
des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen wird.
Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangs-
weisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger gegeben, da ein prak-
tisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte syrische Asylsu-
chende gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen
bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilak-
tivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte ge-
gen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus
dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichts-
punkt möglicher exilpolitischer Aktivitäten verhört würden. Unklar ist je-
doch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätig-
keiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfas-
sung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter
betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage
sind. Festzustellen ist, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in
Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der be-
troffenen Länder gerückt sind und aufgrund der ergriffenen Massnahmen
nicht mehr ungehindert ausgeübt werden können. Zudem sind seit Aus-
bruch des Bürgerkriegs mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien ge-
flüchtet. Angesichts dieser Dimensionen ist es wenig wahrscheinlich, dass
die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Mög-
lichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkei-
ten syrischer Staatsangehöriger im Ausland systematisch zu überwachen.
Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebens-
kampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation
im Heimatland konzentriert sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland
nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die
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betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste
in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor
Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt
sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, das
heisst wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Ok-
tober 2015 E. 6.3.1-6.3.6 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).
6.3.2 Der Beschwerdeführer macht bezüglich seiner exilpolitischen Aktivi-
täten in der Schweiz geltend, er habe an verschiedenen Demonstrationen
der syrischen Opposition teilgenommen (am 24. Mai 2014 und 27. Juni
2014 in D._______, am 11. August 2014 und 26. September 2014 in
E._______ sowie am 15. August 2014 in F._______). Ein Foto, welches ihn
an der Demonstration in F._______ zeige, sei im Blog von G._______, des-
sen Adresse der H._______ gehöre, veröffentlicht worden. Es handle sich
also nicht um irgendeine obskure Webseite. Ausserdem exponiere er sich
im Internet auf seiner Facebook-Seite, wo er seine politischen Ansichten
kundtue, indem er Stellungnahmen und Fotos veröffentliche und das Ta-
gesgeschehen kommentiere. In einem Fall kommentiere er ein Youtube-
Video. Mit den Fotos, welche ihn mit I._______, einem Mitglied des
J._______ der K._______, zeigten, werde im Weiteren belegt, dass er Zu-
gang zu wichtigen Köpfen der syrischen Opposition habe und an deren
Zusammenkünften teilnehme.
6.3.3 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen
konnte (vgl. vorstehend E. 5), kann ausgeschlossen werden, dass er vor
dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Be-
hörden geraten ist. In Anbetracht der als unglaubhaft erachteten Demons-
trationsteilnahme kann – entgegen anderslautender Auffassung – von ei-
ner Fortsetzung einer bereits in der Heimat begonnenen Tätigkeit nicht die
Rede sein, umso weniger, als der Beschwerdeführer angab, keine anderen
politischen Aktivitäten ausgeübt zu haben (vgl. A13 S. 5 F39). Gestützt auf
die vorliegende Aktenlage drängt sich der Schluss auf, dass er nicht der
Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder
Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner
die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben
könnten. Auch ist aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Anga-
ben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er innerhalb
einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte
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Seite 23
Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsange-
höriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und
anderen europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das sy-
rische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Entgegen
seiner Einschätzung übersteigt sein exilpolitisches Engagement die
Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht
um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit
Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausseror-
dentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein
könnte (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2). Daran ändert nichts, dass der Be-
schwerdeführer auf seiner Facebook-Seite seine politischen Ansichten
äusserte, zumal eine solche Aktivität bei einer Vielzahl von Asylsuchenden
festzustellen ist. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass er aufgrund
des Umstands, wonach ein Foto, welches ihn an einer Demonstration in
F._______ zeigt und im Blog einer Drittperson veröffentlicht wurde, ins
Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Schliesslich vermag auch der
Hinweis darauf, er habe I._______, ein Mitglied des J._______ der
K._______, getroffen, noch nicht die Annahme zu begründen, er habe des-
wegen die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimagenten erregt. Nach
dem Gesagten erscheint es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syri-
schen Regimes ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer bestehen
könnte.
6.4 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag
ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar
kann aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen
werden, dass er bei der Wiedereinreise in seine Heimat einer Befragung
durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er eine Vorverfolgung
nicht glaubhaft machen konnte und somit ausgeschlossen werden kann,
dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person im Fokus
der syrischen Behörden gestanden hat, ist jedoch nicht davon auszuge-
hen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht
damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Mass-
nahmen zu befürchten.
6.5 Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten auch unter dem
Blickwinkel subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG die
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Seite 24
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, asylrelevante Verfolgungsgründe darzulegen. Das BFM hat
infolgedessen zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt. Die weiteren Vorbringen vermögen zu keiner ande-
ren Einschätzung zu führen, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzu-
gehen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hebt die vom BFM angeordnete Weg-
weisung auf, wenn eine vorfrageweise Prüfung des Gerichts ergibt, dass
die betreffende Person grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK hat, sie bei der zuständi-
gen kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung gestellt hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4.2.2 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a S. 177).
Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt aufgrund der am 6. November 2015 erfolgten Heirat mit einer Schwei-
zerin grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8c aa S. 174) und das von ihm beim
Amt für Migration des Kantons M._______ gestellte Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung ist noch pendent (vgl. Bst. V. des vorliegenden
Sachverhalts). Infolgedessen ist die von der Vorinstanz angeordnete Weg-
weisung aufzuheben. Die konkrete Beurteilung des geltend gemachten An-
spruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung fallen in die
Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde (vgl. EMARK 2001 Nr. 21
E. 8d).
8.3 Da der Beschwerdeführer vom BFM in der angefochtenen Verfügung
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen
wurde, erübrigen sich diesbezüglich bei vorliegender Konstellation weitere
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Ausführungen und Anordnungen. Der Beschwerdeantrag, es sei die ange-
ordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen, ist somit gegenstandslos. Im
Falle der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die kantonale Be-
hörde wird die angeordnete vorläufige Aufnahme dahinfallen, im Falle der
Verweigerung wird die zuständige kantonale Behörde über die Wegwei-
sung und deren Folgen neu zu entscheiden haben.
Im Sinne einer Klarstellung ist jedoch festzuhalten, dass sich aus den vor-
stehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei
zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem
Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage
ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) ein-
zuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut-
bar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde vorlie-
gend mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen,
indem das BFM den Vollzug der Wegweisung in Würdigung sämtlicher Um-
stände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als nicht zumutbar er-
achtet hat.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist betreffend die Dispositivzif-
fern 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des
Asylgesuchs) der Verfügung des BFM vom 7. März 2014 abzuweisen. Be-
treffend die Dispositivziffer 3 (verfügte Wegweisung) ist die Beschwerde
gutzuheissen.
10.
Die Aufhebung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung erfolgt
aufgrund des veränderten Sachverhaltes von Amtes wegen und wurde so
nicht vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer beantragt. Er ist daher
auch mit keiner seiner Rügen durchgedrungen, weshalb er nicht als obsie-
gende Partei zu betrachten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und auf insgesamt Fr. 600.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
D-1980/2014
Seite 26
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Nach dem
Gesagten ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1980/2014
Seite 27
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft
und den Asylpunkt betrifft.
2.
Sie wird im Sinne der Erwägungen, soweit sie die Wegweisung betrifft, gut-
geheissen. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung des BFM vom 7. März 2014
wird aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Karin Schnidrig
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