B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1980/2015
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 / N (…).
D-1980/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, zuletzt wohnhaft in B._______, verliess seinen Heimatstaat eige-
nen Angaben zufolge am (…) November 2010 in Richtung Jordanien. Er
gelangte über die Türkei, Kroatien und ihm unbekannte Länder am 12. No-
vember 2010 in die Schweiz und suchte am 15. November 2010 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 18. No-
vember 2010 wurde er zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu sei-
nen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) sowie am
29. November 2010 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Mehr als
vier Jahre später am 18. Februar 2015 wurde eine ergänzende Anhörung
durchgeführt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus D._______ bei E._______. Nach
seiner (…)jährigen Schulausbildung hätten die Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) ihm eine Stelle als (…) bei (…) vermittelt. Er habe mit der
LTTE sympathisiert und für sie Hilfsarbeiten verrichtet. Insbesondere sei er
von den LTTE dazu gedrängt worden, mit einem Fahrzeug Leute, aber
auch heimlich Waffen zu transportieren. Er habe von (…) bis (…) (…) Mal
Granaten, Claymore-Minen und kleinere Gewehre von LTTE kontrollierten
Gebieten in die von der Armee kontrollierten Gebiete transportiert. Als der
Krieg erneut ausgebrochen sei, habe die sri-lankische Armee (SLA) das
Fahrzeug bei einem Checkpoint in F._______ genauer geprüft und die Waf-
fen entdeckt. Bei der Verhaftung sei es zunächst zu einem Gefecht gekom-
men, wo er sich verletzt habe. Nach dem Spitalaufenthalt sei er für zwei
Wochen jeden Tag verhört und anschliessend als Spitzel eingesetzt wor-
den. Ungefähr im (…) habe er bei einem Wachpunkt in G._______ Fischer
denunzieren müssen, die Kontakte zu LTTE-Mitgliedern gepflegt hätten. Er
habe jedoch niemanden verraten. Nach ungefähr einem Monat sei ihm die
Flucht in das von den LTTE kontrollierte Gebiet gelungen. Dort habe er sich
den LTTE gestellt und habe nach einem Verhör nach Hause zu seiner Frau
gehen können. Die LTTE hätten seine jüngere Schwester rekrutieren wol-
len. Da sie jedoch gesundheitliche Probleme gehabt habe, sei er anstelle
seiner Schwester im (…) zwangsweise rekrutiert worden. Er habe den (…)
angehört und eine ein bis zwei monatige Ausbildung durchlaufen. Seine
Hauptaufgaben seien Schreibarbeiten gewesen. An direkten Kampfhand-
lungen sei er nie beteiligt gewesen. Als sein direkter Vorgesetzter bei einem
(…)gefecht getötet worden sei, habe er dessen Leiche nach Hause bringen
D-1980/2015
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und die Beerdigung organisieren müssen. Für diese Aufgaben sei er (…)
freigestellt worden. Diese Zeit habe er genutzt, um mit seiner Frau und
seinem Kind sowie weiteren Angehörigen mit einem Boot von H._______
in Richtung I._______ zu fahren, um sich dort der SLA zu ergeben. Am (…)
2009 seien sie in ein Camp gebracht worden, wo man ihn verhört habe.
Seine LTTE-Aktivitäten seien damals nicht aufgedeckt worden. Am (…)
2009 sei er aus dem Camp entlassen worden und danach ins J._______-
Camp gegangen. Die Campbewohner hätten ihn erkannt und seine LTTE-
Vergangenheit verraten. Da er beteuert habe, sich unfreiwillig den LTTE
angeschlossen zu haben, habe K._______ ihm mündlich zugesichert, dass
er nicht in ein Foltercamp komme. Am (…) 2009 sei er aus dem Camp
entlassen worden. Einige Zeit später am (…) 2009 sei auf offener Strasse
vom Geheimdienst festgenommen und ins Camp von L._______ gebracht
worden. Beim anschliessenden Verhör sei er mit einem glühenden Schrau-
benzieher am Rücken verletzt worden. Eines Nachts sei ihm die Flucht ge-
lungen. Er habe sich bei einem Priester versteckt und mit dessen Hilfe Sri
Lanka verlassen können.
B.
Mit Eingabe vom 27. November 2014 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter
sein Mandat an, reichte weitere Beweismittel – auf welche soweit ent-
scheidrelevant nachfolgend einzugehen ist – ein und ersuchte um Akten-
einsicht.
C.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 – eröffnet am 25. Februar 2015 –
lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Indes-
sen wurde Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und aufgrund des
unzulässigen Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz angeordnet.
D.
Mit Eingabe vom 27. März 2015 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Dispositivziffern 2
und 3 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31).
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2015 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne und hiess das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG unter der Voraussetzung des Nachreichens
einer Fürsorgebestätigung gut. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,
innert angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen
Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
F.
Der Beschwerdeführer leistete am 8. April 2015 den einverlangten Kosten-
vorschuss fristgerecht.
G.
Mit Verfügung vom 22. April 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abgewiesen sowie die Vorinstanz eingeladen,
eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2015 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung Stellung.
J.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 wurden weitere Beweismittel – auf welche
soweit entscheidrelevant nachfolgend einzugehen ist – sowie eine Kosten-
note eingereicht.
K.
Am 7. April 2016 gelangten die Ehefrau des Beschwerdeführers und das
gemeinsame Kind in die Schweiz. Gleichentags suchten sie im EVZ
C._______ um Asyl nach.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht zu-
trifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdefüh-
rer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläu-
fige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend – auch weil sich die hauptsäch-
lichen Beschwerdeanträge darauf beschränken – einzig zu beurteilen, ob
das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG
asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, die Vorbringen bezüglich der Verfolgung durch die Behörden aufgrund
der LTTE-Vergangenheit seien insgesamt als glaubhaft zu werten. Es sei
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mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr in den Hei-
matstaat in asylrelevantem Ausmass verfolgt zu werden, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle.
Indessen seien Flüchtlinge gemäss Art. 53 AsylG von der Asylgewährung
auszuschliessen, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen un-
würdig seien oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt
hätten oder gefährden würden. Gemäss konstanter Praxis der schweizeri-
schen Asylbehörden würden auch Handlungen darunter fallen, die etwa im
Heimatstaat begangen worden seien, wobei sich der Begriff der verwerfli-
chen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG am abstrakten Verbrechensbe-
griff von Art. 10 Abs. 2 StGB orientiere. Unter den Verbrechensbegriff des
StGB würden insbesondere Delikte gegen Leib und Leben, Delikte gegen
die Freiheit und Delikte gegen den öffentlichen Frieden fallen. Die Anwen-
dung von Art. 53 AsylG für im Ausland begangene Straftaten setze keinen
förmlichen Beweis voraus. Es genüge das Vorliegen eines begründeten
Verdachts, dass sie die Person einer Straftat im Sinne dieser Bestimmung
schuldig gemacht habe. Es müsse auf den individuellen Tatbeitrag abge-
stellt werden, wobei die alleinige Zugehörigkeit zu einer Organisation nicht
als verwerfliche Handlung zu werten sei. Zu diesem seien nicht nur die
Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern
ebenso das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuld-
minderungsgründe zu zählen. Bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit sei
schliesslich auch die Frage der Verhältnismässigkeit im Einzelfall zu prü-
fen. Im Hinblick auf das begangene Delikt, die Umstände und die seither
vergangene Zeit müsse die Anwendung von Art. 53 AsylG verhältnismäs-
sig sein.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die LTTE unterstützt und
Waffen vom LTTE kontrollierten Gebiet in das von der Armee kontrollierte
Gebiet transportiert zu haben. Diese Tätigkeit habe er für ein Jahr während
der Friedenszeit ausgeübt. Er sei davon ausgegangen, dass diese Waffen
im bewaffneten Kampf eingesetzt würden. Aufgrund der Ausführungen und
der Kenntnisse der während des bewaffneten Konflikts in Sri Lanka einge-
setzten Waffen, müsse davon ausgegangen werden, dass es bei den vom
Beschwerdeführer beschriebenen „Claymores“ um sogenannte Claymore-
Minen (M18 Claymore; umgangssprachlich als Claymore bezeichnet) ge-
handelt habe. Diese Minen seien gemäss Haager Recht verboten, da sie
mit keinem Selbstzerstörungs- oder Selbstdeaktivierungsmechanismus
versehen seien und somit eine langfristige Bedrohung der Zivilbevölkerung
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darstellen würden. Dadurch werde gegen eines der fundamentalen Prinzi-
pien des humanitären Völkerrechts, die Unterscheidung zwischen militäri-
schen Zielen und durch die Genfer Konvention geschützten Personen und
Objekte verstossen (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Protokolls über das Verbot oder
die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen
Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung [Protokoll II in
der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung] zu dem Übereinkommen vom
10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes
bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen
oder unterschiedslos wirken können, SR 0.515.091.2). Der Beschwerde-
führer habe durch seine Handlungen konkret und in entscheidender Weise
dazu beigetragen, dass die Waffen weiter transferiert und im bewaffneten
Konflikt eingesetzt werden können, so dass es dadurch habe zu Men-
schenrechtsverletzungen kommen können. Seine Handlung sei somit als
kausales Element in dieser Handlungskette anzusehen. Der Vollständigkeit
halber könne darauf hingewiesen werden, dass auch die Tätigkeiten bei
den (…) ähnlich zu beurteilen seien. So habe der Beschwerdeführer durch
die Bestellung der Munition, das Be- und Entladen der (…) und die Orga-
nisation der Mahlzeiten massgeblich und in kausaler Weise dazu beigetra-
gen, dass der (…) der LTTE habe funktionieren und im bewaffneten Konflikt
erfolgreich agieren können.
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer angegeben habe, von den LTTE zwangsrekrutiert
worden zu sein. Der Beschwerdeführer sei aber erst im Jahr (…) von den
LTTE zwangsrekrutiert worden, weshalb lediglich die Tätigkeit bei den (…)
unter diesem Blickwinkel zu beurteilen sei. Die Aufgabe des Waffentrans-
ports habe der Beschwerdeführer jedoch freiwillig und frei von Zwang aus-
geübt. Bereits zum Tatzeitpunkt sei sich der Beschwerdeführer der Folgen
des Waffentransports bewusst gewesen und er habe diese während der
Friedenszeit ausgeübt. Deshalb könne weder von einer allenfalls schuld-
mindernden Reue bezüglich der Tätigkeit noch von einer kritischen Be-
trachtung der eigenen Tätigkeiten ausgegangen werden. Ferner sei der
Zeitablauf zwischen der Straftat und dem Entscheid des SEM in Betracht
zu ziehen. Dabei werde auf die strafrechtliche Verjährung sinngemäss ab-
gestellt. Die Waffentransporte seien zwischen Anfang (…) und Ende (…)
durchgeführt worden, womit diese Tätigkeit unter der Verjährungsfrist liege,
die das StGB nenne. Insgesamt erweise sich der Asylausschluss als ver-
hältnismässig.
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4.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, zur Aktivität bei den (…) sei anzumerken, dass er nicht direkt in die
Kampfhandlungen eingegriffen habe, sondern im Büro weitgehend logisti-
sche Arbeit geleistet habe. Zudem habe er eine humanitär bedeutsame
Aufgabe innegehabt, indem er bei Todesfällen die Familien informiert, die
Leichen betreut und den Trauerfamilien übergeben habe. Gerade weil nach
der Praxis des SEM die LTTE-Mitgliedschaft nicht zwangsläufig die Asylun-
würdigkeit nach sich ziehe, dürfe seine Tätigkeit ab (…) nicht pauschal zur
Begründung der Asylunwürdigkeit herangezogen werden. Er habe keine
Offiziersfunktion und keine Befehlsgewalt gehabt. Für diese Tätigkeit recht-
fertige sich daher der Asylausschluss nicht. Seine Aufgabe habe darin be-
standen, heimlich Waffen über die Checkpoints zu transportieren. Dabei
hätten die LTTE einen grossen sozialen Druck auf ihn ausgeübt. Hätte er
sich geweigert, hätte er seine Stelle als (…) verloren. Als Kriegsverbrechen
oder schweres ziviles Verbrechen im Sinne von Art. 1 Bst. F des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) könne sein Verhalten in Hilfsfunktion für die LTTE nicht be-
zeichnet werden. Diese Norm ziele auf die Haupttäter und Kommandanten
der Kriegsverbrechen. Zu Recht sei deshalb ein Ausschluss aus der Flücht-
lingseigenschaft nicht in Betracht gezogen worden. Bei der Prüfung der
Asylunwürdigkeit sei zu unterscheiden zwischen kriminellen Handlungen,
die nach der Flucht in der Schweiz begangen worden seien, und Handlun-
gen, welche in einem Bürgerkrieg in einer sehr angespannten Situation be-
gangen worden seien. Bei nach der Flucht in der Schweiz begangenen
Handlungen sei es gerechtfertigt, den Massstab des StGB anzuwenden,
während bei den in einem Bürgerkrieg ausgeübten Handlungen situative
Rechtfertigungsgründe höher zu gewichten seien. Der Begriff der Verwerf-
lichkeit sei im Sinne der Kriegsverbrechen auf besonders grausame, in der
Kriegslogik unnötige, und persönlich zuzurechnende Kriegshandlungen
einzugrenzen. Es stelle sich die Frage, ob Claymore-Minen grausame Waf-
fen darstellen würden, deren blosser Transport als besonders verwerfliche
Kriegshandlung im Sinne von Art. 53 AsylG gelte. Der Transport von Waf-
fen in einem Bürgerkrieg sei nicht a priori verwerflich. Er habe klar ausge-
führt, dass die Claymore-Minen in der damals noch zulässigen Variante der
elektrischen Fernzündung verwendet worden seien. Erst seit dem Überein-
kommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition – also deutlich nach den
vom SEM festgestellten Transportfahrten – sei jeglicher Einsatz dieser
Waffe völkerrechtlich geächtet. Es fragt sich, ob ein junger Widerstandsak-
tivist eine besondere Verwerflichkeit beim Transport – nicht beim Einsatz –
der Waffe habe erkennen können. Das SEM differenziere den Handlungs-
rahmen schlecht und vergleiche die Transporttat unter anderem mit dem
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Schweizer Strafrahmen für Tötung und Körperverletzung und frage dabei
nicht nach dem konkreten Tatbeitrag. Das SEM übersehe, dass er mit dem
Transport eine Hilfeleistung erbracht habe, welche strafrechtlich als Gehil-
fenschaft, nicht als volle Mittäterschaft zu qualifizieren sei. Beim späteren
Einsatz der Waffen sei er nicht dabei gewesen. Diese Umstände würden
das objektive und subjektive Verschulden des bloss transportierenden
Chauffeurs stark reduzieren, so dass man in Strafrahmensbereiche ge-
lange, welche nicht strafgesetztechnisch, aber von der Deliktschwere her
eine siebenjährige Verjährung angemessen erscheinen liessen. Er habe
die Waffen nicht freiwillig transportiert, sondern sei von den LTTE bedrängt,
eingeschüchtert und unter Druck gesetzt worden. Hätte er nicht kooperiert,
hätte er seine Stelle bei (…) verloren. Dieses Abhängigkeitsverhältnis gelte
es zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht seien die Transporte nicht
während der Friedenszeit, sondern während dem Waffenstillstand ausge-
führt worden. Beide Kriegsparteien hätten den Waffenstillstand genutzt, um
strategische Operationen vorzubereiten, wozu gerade der Waffentransport
gehört habe. Das heute inkriminierte Ereignis habe vor neun bis zehn Jah-
ren stattgefunden. Die Transporte seien vor dem Beginn des 2006 wieder
ausbrechenden Krieges erfolgt. Das liege eine lange Zeit zurück. Mittel-
schwere Taten würden in der Schweiz in sieben Jahren verjähren. Da nur
eine Hilfstätigkeit vorliege und die Claymore-Minen nicht direkt von ihm
eingesetzt worden seien, müsse der Zeitablauf unter dem Gesichtswinkel
der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass
bei der Beurteilung des individuellen Tatbeitrags nicht nur explizit offenge-
legte Tatbeiträge relevant seien. Vielmehr stelle sich die Frage, welche ver-
werflichen Handlungen der betreffenden Person im konkreten Kontext –
direkt oder indirekt – zugerechnet werden müsse. Es sei zu berücksichti-
gen, dass kaum ein Gesuchsteller ein strafbares Verhalten offen einräu-
men werde. Beim Beschwerdeführer lägen Elemente vor, die vermuten
liessen, dass er seine Rolle für die LTTE – insbesondere bei den (…) –
bewusst heruntergespielt habe. Gemäss Aktenlage sei erstellt, dass der
Beschwerdeführer durch den Transport verschiedener Waffen einen sub-
stanziellen und entscheidenden Tatbeitrag zur Begehung verschiedenster
Menschenrechtsverletzungen geleistet habe. Seine Handlungen seien
kausal zu den durch die LTTE begangenen Handlungen und würden im
strafrechtlichen Sinne eine conditio sine qua non darstellen. Der Waffen-
transport stehe als notwendige beziehungsweise im Rechtsinn ursächliche
Bedingung für die begangenen Straftaten. Mithin sei der Tatbeitrag nicht
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wegzudenken, ohne dass damit der Erfolg ausbliebe. Hätte der Beschwer-
deführer die Waffen nicht transportiert, wäre es in konkreten Fällen auch
nicht zu Menschenrechtsverletzungen gekommen. Aus strafrechtlicher
Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund einer ursächlichen Vorberei-
tungshandlung als Mittäter zu klassifizieren. Es erscheine überaus pietäts-
los, die bewusste Inkaufnahme gravierender Menschenrechtsverletzungen
mit einer befürchteten Kündigung der Arbeitsstelle zu rechtfertigen. Letzt-
lich sei es irrelevant, ob dem Beschwerdeführer das völkerrechtliche Ver-
bot der Claymore-Minen bewusst gewesen sei oder nicht. Die Behauptung,
wonach die Verwendung von Landminen bis 2008 legitim gewesen sei,
werde daher nicht geteilt. Bei den verwendeten Minen handle es sich um
Waffen, die verheerenden Schaden haben anrichten können und für die
sri-lankische Zivilbevölkerung nach wie vor können. Es sei allgemein be-
kannt, dass immer noch eine Grosszahl der Agrar- und Landwirtschafsflä-
che in Sri Lanka vermint sei und es noch Jahre dauern werde, bis die ent-
sprechenden Gebiete gesäubert seien. Dieser Umstand könne nicht alleine
den LTTE zugerechnet werden, dennoch habe der Beschwerdeführer
durch seine Tätigkeit für die Organisation einen Beitrag zu dieser Situation
geleistet. Vor diesem Hintergrund erscheine der Ausschluss verhältnismäs-
sig.
4.4 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik ent-
gegen, eine qualifiziert verwerfliche Handlung müsse, ähnlich wie im Straf-
recht, objektiv nachgewiesen sein. Die Vermutung einer möglichen Bege-
hung genüge nicht. Entscheidend sei, dass er die Waffen bloss transpor-
tiert, aber nicht eingesetzt habe. Mittäter sei, wer bei Planung oder Ausfüh-
rung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tä-
tern zusammenwirke. Wer im Rahmen eines Kriegsgeschehens Waffen
transportiere, ohne zu wissen, wer die Waffen wo und wie einsetze, nehme
weder an der Planung noch an der Ausführung des Waffeneinsatzes teil.
Auch wenn im Sinne einer strengen Kausalitätskette der Transport eine
Voraussetzung des späteren Einsatzes der Waffe sei, werde der Transpor-
teur nicht zum Mittäter. Er sei im Rahmen der Organisation ersetzbar. Und
leiste einen untergeordneten Beitrag. Wenn er weder bei der Planung des
gesamten Vorgangs habe mitbestimmen können, noch bei der konkreten
Benutzung der Waffe eine Mitwirkungsmöglichkeit habe, gelte er strafrecht-
lich als Gehilfe. Ein Transporteur unterscheide sich deutlich von einer Per-
son, die verbotene Waffen herstelle oder einsetze. Der Strich der Asylun-
würdigkeit sei nicht beim Transport zu ziehen, sondern erst beim konkreten
Einsatz bestimmter Waffen gegen Menschen. Der Entscheid über den Ein-
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Seite 11
satz der Waffe sei relevant. Undifferenziert und unsachlich sei die Verbin-
dung der Vorinstanz, der Transport von Claymore-Minen habe zu einer Ver-
minung der landwirtschlich genutzten Gebiete Sri Lankas geführt. Clay-
more-Minen seien Waffen, die nicht vergraben, sondern offen aufgestellt
und mit Fernzündung bedient würden. Zu der für die Zivilbevölkerung so
gefährlichen Verminung würden andere Minentypen verwendet. Dass er
Land- oder Tretminen transportiert habe, sei nirgends ersichtlich. Insge-
samt sei die Sanktion des Asylausschlusses unverhältnismässig. Das SEM
äussere sich zudem nicht zum Zeitfaktor seit der Handlung. Die Tatsache,
dass die inkriminierten Waffentransporte (…) Jahre zurücklägen und dass
er in der Schweiz gut beleumundet ein ethisch korrektes, verantwortungs-
bewusstes Leben führe, spreche gegen die Verhältnismässigkeit der Sank-
tion, zumal keine unverjährbaren Kriegsverbrechen zur Debatte stünden.
4.5 Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer diverse Schreiben von
M._______, N._______, O._______ sowie ein persönliches Schreiben ins
Recht. Gemäss diesen Schreiben besitze der Beschwerdeführer einen hu-
manitären und von christlicher Grundhaltung geprägten Charakter.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem ge-
mäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der
Asylgewährung unwürdig sind oder die die innere oder die äussere Sicher-
heit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
5.2 Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen fallen grundsätzlich
Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB
entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als
drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29
E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtspre-
chung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich
gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist.
Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen
keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zu-
kommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das
Urteil des BVGer E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je m.w.H.).
Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision
des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II
73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
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Seite 12
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend um-
schrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen
hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein
strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Grün-
den gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straf-
tat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei
auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29
E. 9.2.3).
5.3 Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, vermag die alleinige Tatsa-
che einer Mitgliedschaft bei einer extremistischen Organisation nicht zur
Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Vielmehr ist von einer pauscha-
len Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag
– zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatent-
scheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtsfertigungs- oder
Schuldminderungsgründe zu zählen sind – zu ermitteln. Ausserdem ist zu
prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismäs-
sige Massnahme darstellt (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 m.w.H.).
5.4 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob und inwiefern dem Beschwer-
deführer verwerfliche Handlungen im oben genannten Sinne vorgeworfen
werden können.
5.4.1 Diesbezüglich ist vorab auf die Lage in Sri Lanka zum damaligen Zeit-
punkt, als die Waffentransporte stattgefunden haben, einzugehen. Die
Schweizerische Asylrekurskommission führte in einer Situationsanalyse
Folgendes aus: Im Februar 2002 wurde zwischen dem damaligen Premi-
erminister Ranil Wickremesinghe und dem LTTE-Führer Velupillai Prab-
hakaran ein zeitlich unbegrenzter Waffenstillstand vereinbart. Daraufhin
folgten Friedensgespräche unter norwegischer Vermittlung. Allerdings
wurde der Friedensprozess von beiden Seiten immer wieder behindert. Im
Jahr 2004 kam es im Nordosten des Landes zum Bruch zwischen dem
LTTE-Führer Prabhakaran und seinem wichtigsten Kommandanten im Os-
ten, Vinayagamoorthi Muralitharan, alias Oberst Karuna. Diese Abspaltung
der Karuna-Fraktion führte zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und zu
einer erheblichen Verschlechterung der Menschenrechtslage. Die Frie-
densverhandlungen blieben trotz norwegischer Vermittlungsbemühungen
blockiert und es kam zu einem Schwebezustand zwischen einem Frieden
und einem möglichen Rückfall in den Krieg. Nach der Flutkatastrophe Ende
2004 flammten die Konflikte zwischen Tamilen und Singhalesen erneut auf.
D-1980/2015
Seite 13
Aufgrund der gesamten Entwicklung zeichnete sich eine baldige Wieder-
aufnahme von Friedensverhandlungen Ende 2005 nicht ab (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2006 Nr. 6 E. 6.2.). In einer erneuten Lageanalyse stellte das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit
Januar 2006 kontinuierlich verschlechtert hat. Beiden Konfliktparteien wa-
ren wiederholte Verstösse gegen die Waffenstillstandsvereinbarung zuzu-
schreiben. Von diesen Verstössen waren besonders die Nord- und Ostpro-
vinz betroffen, wo es auch einen Anstieg von schweren Menschenrechts-
verletzungen zu verzeichnen gab. Im Sommer 2006 kam es im Bezirk Trin-
comalee zur ersten grossen Bodenoffensive der Armee, nachdem die LTTE
eine wichtige Wasserschleuse im Osten des Landes blockierten. Im August
2006 wurde auch der Norden Schauplatz heftiger Gefechte. Obwohl weder
die Regierung noch die LTTE das Waffenstillstandsabkommen offiziell wi-
derrufen hatten, liessen die Auseinandersetzungen im Jahr 2006 nicht
nach. Angesichts der weitverbreiteten Feindseligkeiten, der schlechten Si-
cherheitslage und der Menschenrechtsverletzungen im Norden und Osten
Sri Lankas charakterisierte das UNHCR die Lage bereits im Jahr 2006 als
eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.2). Nachdem
während rund zwei Jahren das Waffenstillstandsabkommen von beiden
Konfliktparteien nicht mehr beachtet wurde, kündigte es die Regierung am
2. Januar 2008 formell auf (vgl. a.a.O. E. 7.4).
5.4.2 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er von Anfang (…) bis
(…) zwischen (…) Mal heimlich Waffentransporte durchgeführt habe. Er
habe Granaten, Claymore-Minen und kleine Gewehre in einem zivilen
Fahrzeug versteckt und in die von der Armee kontrollierten Gebiete trans-
portiert. Die Claymore-Minen seien später im bewaffneten Kampf gegen
Regierungstruppen verwendet worden, indem sie gepflanzt und mit einer
Fernsteuerung gezündet worden seien. Er sei sich des Unrechts seiner
Handlungen bewusst gewesen, sei jedoch von den LTTE zu den Taten ge-
drängt worden (vgl. act. A17/15 F29 ff.).
5.4.3 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich folglich, dass
er während des vereinbarten Waffenstillstands am Transport verschiede-
ner Waffen beteiligt gewesen war. Im fraglichen Zeitraum kam es durch
beide Konfliktparteien zu zahlreichen Verstössen gegen die Waffenstill-
standsvereinbarung sowie zu Menschenrechtsverletzungen. Insbesondere
gab es zu diesem Zeitpunkt auch Claymore-Attacken, von welchen unter
anderem zivile Personen getroffen wurden (vgl. CHANNA WICKREMESE-
KERA, The Tamil Separatist War in Sri Lanka, 2016, S. 178 f.). Vor diesem
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Hintergrund sind die Aktivitäten als Transporteur der Waffen keinesfalls zu
bagatellisieren. Selbst der Beschwerdeführer bezeichnete seine Transport-
tätigkeit als „nicht korrekt“ (vgl. act. A17/15 F36). Allerdings gilt es zu prü-
fen, ob seine Aktivitäten auch unter den Begriff der verwerflichen Handlun-
gen im Sinne von Art. 53 AsylG subsumiert werden können.
5.4.4 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass Claymore-
Minen völkerrechtlich verboten seien, da sie mit keinem Selbstzerstörungs-
oder Selbstdeaktivierungsmechanismus versehen seien und somit eine
langfristige Bedrohung der Zivilbevölkerung darstellen würden. Diese vo-
rinstanzliche Argumentation vermag schon alleine deshalb nicht zu über-
zeugen, weil das SEM sich in diesem Zusammenhang auf ein Dokument
des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) beruft, welches das
Modell Claymore gerade als Ausnahme auflistet. So wird in der genannten
Quelle festgehalten, dass die Regeln hinsichtlich des Selbstzerstörungs-
respektive Selbstdeaktivierungsmechanismus unter bestimmten Voraus-
setzungen bei Claymore-Minen keine Anwendung finden (International
Committee of the Red Cross, The Law of Armed Conflict, Weapons, 2002,
S. 9). Sodann sind gemäss dem zitierten Dokument Claymore-Minen als
befehlsgesteuerte Waffen („command-detonated munitions“) nicht verbo-
ten, sofern sie nicht mit einem Stolperdraht versehen sind oder der Zünder
nicht durch das Opfer selbst ausgelöst werden kann (a.a.O. S. 13). Der
Beschwerdeführer brachte vor, dass die von ihm transportierten Claymore-
Minen mit einer Fernsteuerung versehen gewesen seien (vgl. act. A17/15
F34), weshalb sie unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zum
damaligen Zeitpunkt - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - nicht
als verbotene Waffen zu qualifizieren sind. Die Frage, ob die von den LTTE
ausgeführten Claymore-Attacken – soweit gegen Regierungstruppen ge-
richtet – nicht grundsätzlich als Kriegshandlungen einzustufen wären, mit
der Konsequenz, dass diese den daran beteiligten LTTE-Soldaten nicht als
Asylausschlussgrund entgegengehalten werden könnten.
Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der „verwerflichen Hand-
lungen“ im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff von Art. 10
Abs. 2 StGB ergibt sich zwingend, dass in Bezug auf die in Frage stehen-
den Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwort-
lichkeit gegeben sein muss (vgl. Urteil des BVGer D-5243/2010 vom
26. August 2011 E. 6.3.4). Diesbezüglich hat das SEM ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe durch seine Handlungen konkret und in entscheiden-
der Weise dazu beigetragen, dass die Waffen weiter transferiert und im
bewaffneten Konflikt hätten eingesetzt werden können, so dass es dadurch
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zu Menschenrechtsverletzungen habe kommen können. Aus der Argumen-
tation der Vorinstanz geht zwar hervor, welches Verhalten dem Beschwer-
deführer konkret vorgeworfen wird. Es bleibt jedoch unklar, welcher Straf-
tatbestand erfüllt sein soll, da nicht abschliessend geklärt ist, ob der Einsatz
von Claymore-Minen zum damaligen Zeitpunkt (ungeachtet des von bei-
den Konfliktparteien nicht mehr beachteten Waffenstillstandsabkommens)
als völkerrechtlich zulässig erachtet werden konnte. In diesem Sinne erüb-
rigen sich daher auch weitergehende Ausführungen zur Abgrenzung zwi-
schen der Mittäterschaft und Gehilfenschaft sowie zur Verjährung. Zusam-
menfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei Claymore-Minen
zweifellos um grausame Waffen handelt. Aufgrund ihrer Wirkungsweise
kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass durch den Einsatz der vom
Beschwerdeführer transportierten Waffen auch zivile Personen getroffen
worden sind. Ob die Aktivitäten des Beschwerdeführers letztlich unter den
Begriff der verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG subsu-
miert werden können, kann aufgrund nachfolgender Erwägungen zur Ver-
hältnismässigkeit jedoch offen gelassen werden.
5.5
5.5.1 Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer habe mit den Waf-
fentransporten verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG began-
gen, erweist sich die Rechtsfolge des Asylausschlusses unter dem Blick-
winkel des Verhältnismässigkeitsprinzips als nicht gerechtfertigt.
5.5.2 Gemäss entsprechender Praxis sind bei der Verhältnismässigkeits-
prüfung unter anderem das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der
Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der
Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie
die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen
Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind, in Betracht zu ziehen
(vgl. Urteil des BVGer D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.4.5 m.w.H.).
5.5.3 Der vom Beschwerdeführer durchgeführte Waffentransport ist im
Kontext des damals herrschenden Konflikts zu betrachten (vgl. oben
E. 5.4.1). Der Beschwerdeführer, der damals (…) beziehungsweise (…)
Jahre alt war, führte glaubhaft aus, dass es – entgegen der Ansicht der
Vorinstanz – nicht sein freier Wille gewesen sei, die Waffen zu transportie-
ren. Es sei ihm damals wie auch heute bewusst gewesen, dass seine Ak-
tivitäten nicht richtig seien. Die LTTE hätten ihn jedoch bedrängt, so dass
er Angst gehabt habe, seine Stelle zu verlieren respektive an die Front ge-
schickt zu werden, und sich letztlich gefügt habe (vgl. act. A17/15 F88 f.;
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A7/15 F19). Handeln auf Befehl stellt grundsätzlich keinen Rechtferti-
gungsgrund dar; dem besonderen Interessenkonflikt ist jedoch unter dem
Aspekt der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des
BVGer D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.5.1). Es ist davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer in jener Zeit, in welcher das Waffenstill-
standsabkommen von beiden Konfliktparteien immer wieder verletzt
wurde, aufgrund seiner Bekanntschaft mit dem sri-lankischen Soldaten
P._______ von den LTTE gezielt bestimmt und unter Druck gesetzt wurde,
die Transporte durchzuführen (vgl. act. A7/15 F17 ff.). Daher ist es nach-
vollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Situation den Anord-
nungen der LTTE nicht hat widersetzen können. Die isolierte Betrachtungs-
weise des SEM, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers als „über-
aus pietätslos“ erscheine, und die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach
der Beschwerdeführer eine Mitschuld an der Verminung der Agrar- und
Landwirtschaftsflächen in Sri Lanka trage, erscheinen unter Berücksichti-
gung des Konfliktverlaufs als nicht angemessen. Der Beschwerdeführer ist
in der Schweiz nie deliktisch in Erscheinung getreten. Aufgrund der spezi-
ellen Tatumstände ist auch die Begehung weiterer Straftaten als eher un-
wahrscheinlich einzustufen. Im Übrigen liegen die Aktivitäten nunmehr (…)
Jahre zurück.
5.5.4 Hinsichtlich der Aktivitäten für die (…) lässt sich übereinstimmend mit
der Vorinstanz festhalten, dass von einer Zwangsrekrutierung auszugehen
ist. Der Beschwerdeführer brachte glaubhaft vor, sich anstelle seiner kran-
ken Schwester den LTTE gestellt zu haben. Ferner sind den Anhörungs-
protokollen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer an Kampfhandlungen teilgenommen hat.
5.5.5 In Würdigung der gesamten Umstände erweist es sich somit als un-
verhältnismässig, den Beschwerdeführer von der Gewährung des Asyls
auszuschliessen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die – auf den Punkt des Aus-
schlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte
– Beschwerde gutzuheissen ist, und die Ziffern 2 bis 7 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben sind. Das SEM ist zudem anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
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Seite 17
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der am 8. April 2015 geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zu-
rückzuerstatten.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 14. Juli 2015 eine
Kostennote zu den Akten gereicht, die als angemessen erscheint. Dem Be-
schwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in
der Höhe von Fr. 2'746.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 2 bis 7 der Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 werden
aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurücker-
stattet.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'746.20
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: