B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1981/2018
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung
(Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
der während der iranischen Revolution als Kleinkind mit seiner Familie in
den Irak geflüchtet war. Am 28. Oktober 2008 ersuchte er um Asyl in der
Schweiz. Er brachte vor, als Parteimitglied der Kurdistan Democratic Party
Iran (KDP-I) und als ehemaliger Peschmerga im Iran als auch im Irak ge-
fährdet zu sein. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) wies sein
Asylgesuch mit Verfügung vom 13. Januar 2010 ab, verfügte die Wegwei-
sung und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug. Es kam zum
Schluss, der Beschwerdeführer habe sich in wesentlichen Punkten krass
widersprochen, eine ihm drohende asylbeachtliche Verfolgung habe er
nicht glaubhaft machen können.
B.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-690/2010 vom 14. Juli 2011 ab und schützte
den erstinstanzlichen Entscheid.
C.
Am 12. März 2014 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er habe
an einem Hungerstreik teilgenommen und ersuche um erneute Prüfung
seines Gesuchs. Das BFM teilte ihm im Schreiben vom 24. März 2014 mit,
sein Verfahren sei abgeschlossen und das Gesuch werde zu den Akten
gelegt. Es stehe ihm jedoch frei, ein begründetes Gesuch einzureichen.
D.
Am 18. März 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Beschaffung eines
Laissez-passer der Botschaft der Islamischen Republik Iran in Bern vorge-
führt. Die Botschaft signalisierte Bereitschaft zur Ausstellung eines Reise-
papiers, der Beschwerdeführer lehnte dies jedoch ab. Anlässlich eines
Ausreisegesprächs mit dem zuständigen Migrationsamt am 3. Juni 2015
bekundete er, weder in den Iran noch in den Irak zurückkehren zu wollen.
Bei einem weiteren Termin auf der iranischen Botschaft am 25. Juni 2015
verweigerte der Beschwerdeführer das Gespräch.
E.
Am 26. Juni 2015 traf beim SEM ein Bestätigungsschreiben des Auslands-
büros der KDP-I ein, welches die aktive Mitgliedschaft des Beschwerde-
führers in der Schweiz sowie seine Teilnahme an Parteiveranstaltungen
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bestätigte. Das SEM informierte die KDP-I am 21. Juli 2015, dass kein Ver-
fahren des Beschwerdeführers mehr hängig sei.
F.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich
ein Asylgesuch in Schweden eingereicht hatte, dort jedoch untergetaucht
war, nachdem man ihm die Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Ver-
fahrens in die Schweiz in Aussicht gestellt hatte.
G.
Am 18. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch
ein, das er im Wesentlichen mit seinem exilpolitischen Engagement im
Rahmen der KDP-I in der Schweiz begründete: Seit seiner Ankunft in der
Schweiz betätige er sich regimekritisch und nehme regelmässig an Kund-
gebungen der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) teil. Auf-
grund der illegalen Ausreise aus dem Iran und aufgrund der regimekriti-
schen Aktivitäten in der Schweiz müsse er bei einer Rückkehr in den Hei-
matstaat damit rechnen, verhaftet, gefoltert und allenfalls sogar hingerich-
tet zu werden. Es sei daher seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, al-
lenfalls sei er vorläufig aufzunehmen. Zudem sei er von der Zahlung von
Verfahrenskosten zu befreien. Zum Beleg seines Engagements reichte er
mehrere Flugblätter, Fotografien und Ausdrucke von Internetseiten ein, auf
denen er jeweils als Teilnehmer von regimekritischen Veranstaltungen zu
sehen ist.
H.
Am 16. Mai 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Voll-
macht vom 8. Mai 2015) weitere Unterlagen zum Beweis des exilpoliti-
schen Engagements zu den Akten.
I.
Am 19. Februar 2018 legte der Rechtsvertreter zum Beleg der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers eine Nothilfebestätigung vor sowie weitere Doku-
mente betreffend dessen Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen in
der Schweiz.
J.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 lehnte das SEM das zweite Asylge-
such ab. Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung habe glaubhaft
machen können, sei davon auszugehen, dass er vor der Ausreise aus dem
Iran nicht in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden geraten sei.
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Zwar sei er in der Schweiz in gewissem Rahmen exilpolitisch tätig, jedoch
nicht derart exponiert, als dass er bei einer Rückkehr in den Iran Furcht vor
asylbeachtlicher Verfolgung haben müsste. Demzufolge sei das Asylge-
such abzulehnen. Da auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse er-
sichtlich seien, sei der Vollzug zulässig und zumutbar sowie möglich. Der
Entscheid wurde am 28. Februar 2018 eröffnet.
K.
Am 3. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre-
ter eine Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft und
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei diese wegen der
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen. Er beantragte
ferner die unentgeltliche Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeistän-
dung seines Rechtsanwalts.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch ein illegales
Verlassen des Landes oder etwa politische Exilaktivitäten – eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht
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vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunfts-
staat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei
muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen, eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können.
Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings
durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – ausdrücklichen
Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3
Abs. 4 in fine AsylG).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vor-
fluchtgründe des Beschwerdeführers im Urteil D-690/2010 als nicht glaub-
haft gemacht erachtete. Diese Einschätzung ist auch weiterhin zutreffend.
5.2 Bezüglich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe, na-
mentlich der exilpolitischen Aktivitäten, kam die Vorinstanz zum Schluss,
diese würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft unter dem
Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne des Art. 54 AsylG nicht
standhalten. Zwar räumte das SEM ein, der Beschwerdeführer sei in ge-
wissem Umfang exilpolitisch aktiv und habe an Kundgebungen und Veran-
staltungen in der Schweiz teilgenommen, was aus den eingereichten Do-
kumenten ersichtlich sei. Allerdings habe er sich nicht in einer Weise profi-
liert, als dass sein Engagement im Fall der Rückkehr eine objektiv begrün-
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dete Furcht vor einer Gefährdung nach Art. 3 AsylG zu begründen ver-
möchte. Gesamthaft betrachtet sei sein Verhalten in der Schweiz nicht ge-
eignet, ein gezieltes Interesse der iranischen Behörden speziell an seiner
Person zu bewirken.
5.3 Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerdeeingabe – und im
Nachgang zu dieser – zusätzliche Dokumente ein, welche weitere De-
monstrationsteilnahmen in der Schweiz belegen. Der Rechtsvertreter
führte aus, der Beschwerdeführer scheue sich nicht, die Anliegen der Op-
position an vorderster Front zu vertreten, was aus der eingereichten Doku-
mentation klar ersichtlich sei. Daher sei die Einschätzung des SEM, er sei
nur ein einfacher Demonstrationsteilnehmer, der in der Masse untergehe,
nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer sei bereits seit 1991 Mitglied der
KDP-I und sein Engagement habe über die Jahre zugenommen. Anlässlich
der Demonstrationen habe er Plakate mit regimekritischen Aufschriften ge-
halten und Parolen gerufen. Seine Aktivitäten seien auf für jedermann zu-
gänglichen Websites dokumentiert. Es sei davon auszugehen, dass das
iranische Regime sie als staatsfeindliche Handlungen registriert habe. Zu-
dem habe der Beschwerdeführer anlässlich seines zweiten Botschaftster-
mins am 25. Juni 2015 die Gelegenheit genutzt, dem Regime die Meinung
zu sagen. Bereits beim Aussteigen habe er die Parole „Nieder mit der ira-
nischen Republik, nieder mit den Terroristen“ gerufen. Dieses Verhalten
zeige, dass er sich nicht scheue, seine Überzeugung auch in Anwesenheit
iranischer Staatsangestellter kund zu tun. Der Beschwerdeführer habe sich
durch sein Verhalten zunehmend exponiert, so dass er in den Augen der
iranischen Behörden inzwischen als Staatsfeind gelten müsse.
5.4 Das SEM hat das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aus den fol-
genden Gründen zu Recht verneint.
5.4.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitä-
ten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5292/2014 und E-5296/2014
vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m. w. H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017
E. 8.2). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei
einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernst-
hafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die
iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exil-
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politischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vor-
genommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthafte und gefährliche
Regimegegner oder -gegnerinnen erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.3; bestätigt im Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).
Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheits-
behörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch enga-
gierten Regimekritikern und Exilaktivistinnen, die mit ihren Aktionen in ers-
ter Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhöhen
versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
5.4.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht
ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von
Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen
Person zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschen-
rechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr ei-
ner unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR in Sachen S.F. u.
a. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
5.4.3 Der Beschwerdeführer hat nachweislich an diversen Veranstaltungen
und Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen. Das Gericht gelangt
jedoch nach Prüfung der eingereichten Akten zum Schluss, dass er nicht
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der Personen fällt,
die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell
gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden. Den eingereichten
Akten – insbesondere der Auflistung von Teilnahmen an exilpolitischen Tä-
tigkeiten seit Mai 2015, den diversen Fotos und Publizierung derselben auf
der Internetseite des DVF – ist nämlich nicht zu entnehmen, dass er sich
bei diesen Kundgebungen oder bei der KDP-I oder dem DVF in besonderer
Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder
eine in der Öffentlichkeit erkennbare wichtige Führungsposition innegehabt
hätte. Selbst der Umstand, dass er während den Demonstrationen Plakate
mit regimekritischen Äusserungen vor sich gehalten und Parolen gerufen
haben soll, ist nicht geeignet, um das Profil eines herausragend exponier-
ten Regierungsgegners bejahen zu können. Vielmehr zeichnen sich die
Veranstaltungen und Demonstrationen, an denen der Beschwerdeführer
regelmässig teilnahm, stärker durch ihre Häufigkeit, als durch die von Sei-
ten der iranischen Behörden als bedrohlich zu erachtende und demnach
asylbeachtliche Qualität aus.
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Obschon sich auf Internetportalen mehrere Bilder befinden, auf welchen
der Beschwerdeführer als Teilnehmer von Veranstaltungen und Demonst-
rationen abgelichtet ist, erwecken diese nicht den Eindruck, der Beschwer-
deführer rage als eine Person heraus, die von den iranischen Sicherheits-
diensten mit grosser Wahrscheinlichkeit als Gefahr für den Bestand des
Regimes eingeschätzt würde (vgl. in diesem Zusammenhang auch die
Ausführungen im Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.3).
Auch die in der Beschwerde geltend gemachte angebliche Provokation der
iranischen Konsularbeamten anlässlich des Botschaftstermins vom
25. Juni 2015 ist nicht belegt. Den Akten kann nur entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer in Begleitung der [kantonalen] Polizei nach
Bern gebracht wurde und er dort das Gespräch verweigert habe (vgl. nicht-
paginierte Vollzugsakten SEM, handschriftliche Bemerkung auf der Bestä-
tigung der iranischen Botschaft). Weitere exilpolitische Aktivitäten, welche
über die einfache Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen hin-
ausgehen, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. An dieser Stelle ist
erneut beachtlich, dass sich die von ihm geltend gemachten Vorflucht-
gründe als unglaubhaft erwiesen haben. Auch hat er den Iran bereits als
Kleinkind verlassen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er inzwi-
schen in irgendeiner Weise in den Fokus der iranischen Behörden geraten
sein könnte. Es rechtfertigt sich daher nicht, geringere Anforderungen an
das Profil der exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz zu stellen.
5.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Umstand, dass
er den Iran illegal verlassen und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht
habe, gefährde ihn besonders.
5.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist allein aufgrund der
Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlings-
rechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.4). Es liegen keine anderslautenden Hinweise vor, wonach sich dies
seit dem Amtsantritt von Hassan Rohani als Staatspräsident geändert
hätte. Vorliegend ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdefüh-
rer faktisch gar nie im Iran gelebt hat und sich die Umstände seit seiner
Flucht vor mehr als 30 Jahren geändert haben, so dass nicht davon aus-
zugehen ist, dass er mit einem Reiseverbot belegt war.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten sub-
jektiven Nachfluchtgründe, namentlich die politischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers in der Schweiz und die illegale Ausreise, nicht geeignet
sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen,
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weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden
kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen
in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Die
Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran oder allenfalls auch in den kurdischen Teil des Iraks ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine
Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu
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Seite 12
bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht prob-
lematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom
24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände
wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis
auch unter Berücksichtigung der jüngsten Proteste im Zeitraum zwischen
dem 28. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018 als zumutbar erachtet.
Der Beschwerdeführer hat auch keine individuellen Gründe geltend ge-
macht, welche gegen eine Rückkehr in den Iran oder allenfalls auch in den
kurdischen Teil des Iraks sprechen würden. Sowohl im Iran als auch im Irak
leben Geschwister und Verwandte des Beschwerdeführers, die ihn bei der
Reintegration unterstützten könnten. Vor diesem Hintergrund erweist sich
der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Die iranische Botschaft hatte bereits ihre Bereitschaft sig-
nalisiert, ihm ein Laissez-passer auszustellen (vgl. Bst. D). Der Vollzug der
Wegweisung ist möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und amtliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG)
werden abgewiesen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – aussichtslos sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän-
dung werden abgewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Susanne Bolz
Versand: