Abtei lung IV
D-1982/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. Februar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1982/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, mit letztem
Wohnsitz vor seiner Ausreise in C._______ – seine Heimat am 1.
Februar 2004 und stellte in der Folge in D._______ ein Asylgesuch.
Nachdem dieses abgelehnt wurde, versuchte er erfolglos, in
E._______ ein Asylgesuch zu stellen. Der Beschwerdeführer gab an,
er sei in der Folge nach D._______ zurückgekehrt. Im April 2007 habe
er D._______ erneut verlassen, habe in F._______ an einem
Hungerstreik teilgenommen und sei anschliessend in die Schweiz
eingereist, wo er am 27. April 2007 ein Asylgesuch gestellt hat.
B.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung vom 7. Mai 2007 im Transitzentrum (...) und der
Anhörung vom 12. Februar 2009 jeweils durch die Bundesbehörden im
Wesentlichen vor, er sei Sympathisant der Partiya Karkerên Kurdistan
(PKK, deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans) und habe sich für diese
eingesetzt. Er habe nie irgendwelche Schwierigkeiten mit den
heimatlichen Behörden gehabt. Man werfe ihm aber vor, im Jahr 1999
in einem PKK-Lager in G._______ als Selbstmordattentäter
ausgebildet worden zu sein und in verschiedenen Städten der Türkei
Streiks organisiert sowie an gewalttätigen Auseinandersetzungen teil-
genommen zu haben. Am 9. November 2003 habe sich eine bewaffne-
te Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und zwei
Brüdern, welche Anhänger der Milliyetçi Hareket Partisi (MHP,
deutsch: Partei der Nationalistischen Bewegung) seien und mit wel-
chen er seit längerer Zeit immer wieder Probleme gehabt habe, ereig-
net. Der Beschwerdeführer habe dabei einen der beiden getötet und
den anderen schwer verletzt. Vor diesem Hintergrund habe er seine
Heimat verlassen. In der Schweiz habe er als Ordner an mehreren
Kundgebungen teilgenommen. Zur Untermauerung seiner Asylvorbrin-
gen hat der Beschwerdeführer eine Anklageschrift der Staatsanwalt-
schaft H._______ vom 6. Februar 2004 zu den Akten gegeben.
C.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 – eröffnet am 27. Februar 2009 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. April
2007 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
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Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdefüh-
rer habe behauptet, die heimatlichen Behörden würden ihn verdächti-
gen, 1999 in einem PKK-Lager als Selbstmordattentäter ausgebildet
worden zu sein und mehrere Attentate in der Türkei ausgeübt zu ha-
ben. Es sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um nicht belegte
pauschale Behauptungen des Beschwerdeführers handle. Der Be-
schwerdeführer sei denn auch nicht in der Lage gewesen darzulegen,
warum gerade er, der politisch nicht gross in Erscheinung getreten und
kein Mitglied irgendwelcher Partei oder Organisation gewesen sei, mit
derart schwerwiegenden Vorwürfen belastet worden sein solle, zumal
er bis zum Tötungsdelikt vom November 2003 nie irgendwelche
Schwierigkeiten seitens der heimatlichen Behörden gehabt habe. Ins-
besondere müsse vor dem Hintergrund der realen Gegebenheiten in
der Türkei aus der Tatsache, dass die heimatlichen Behörden die Fa-
milie des Beschwerdeführers bereits vor der Tat im November 2003 mit
diesen Vorwürfen konfrontiert hätten und es abgesehen von Belästi-
gungen und Nachfragen nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdefüh-
rers offensichtlich bis zum heutigen Tag zu keinen weiteren Ermitt-
lungshandlungen gekommen sei, geschlossen werden, dass die dies-
bezüglichen Ausführungen realitätsfremd seien. Unplausibel sei auch,
dass es offensichtlich zu keinem Festnahmeversuch gekommen sei
und der Beschwerdeführer nicht geltend mache, er hätte selbst in An-
betracht der Tatsache, dass seine Familie über die behördlichen Ver-
dächtigungen ins Bild gesetzt worden seien, irgendwelche Vorsichts-
massnahmen getroffen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei
auch befremdend, da er sich offenbar bis zum heutigen Tag nicht um
die Klärung der Sachlage bemühe und entsprechende Nachforschun-
gen getätigt habe. Er habe sich überdies auch keine Gewissheit darü-
ber verschafft, was genau ihm zur Last gelegt werde oder ob über-
haupt ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Die in diesem
Bereich offensichtliche Unbeteiligtheit des Beschwerdeführers sei aber
erfahrungsgemäss nicht in Einklang zu bringen und lasse vermuten, er
habe sich nie in der von ihm geschilderten Situation befunden. Dieser
Eindruck werde zusätzlich dadurch bestärkt, dass die Familienangehö-
rigen des Beschwerdeführers in der Türkei abgesehen von den angeb-
lichen Belästigungen keine nennenswerten Probleme mit den Behör-
den hätten. Es müsse jedoch in Kenntnis der realen Gegebenheiten in
der Türkei davon ausgegangen werden, dass die Fahndungsbehörden
alles daran gesetzt hätten, etwas über den Verbleib des Beschwerde-
führers in Erfahrung zu bringen, beziehungsweise bei einem entspre-
chenden Verdacht auch die Familienangehörigen in die Ermittlungen
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einbezogen hätten, was aber offensichtlich im vorliegenden Fall nicht
geschehen sei. Dies sei jedoch mit der vom Beschwerdeführer be-
haupteten oder befürchteten Gefährdungslage nicht zu vereinbaren.
Dem Beschwerdeführer könnten somit diese Vorbringen nicht geglaubt
werden. Es erübrige sich daher, auf weitere Ungereimtheiten in seinen
Ausführungen einzugehen, zumal sich keine glaubhaft dargelegten
Hinweise auf eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ver-
folgung im Sinne des Asylgesetzes ergäben. Diese Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht stand.
Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Mass-
nahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Der Beschwerde-
führer mache geltend, er werde unter anderem eines Tötungsdeliktes
bezichtigt. Er streite die Tat nicht ab. Eine entsprechende Strafverfol-
gung sei indessen rechtsstaatlich legitim. Den Akten seien keine An-
haltspunkte für eine politische oder ethnisch motivierte Anklageerhe-
bung zu entnehmen. Dieses Vorbringen sei daher asylrechtlich unbe-
achtlich.
Der Beschwerdeführer habe schliesslich geltend gemacht, er habe in
I._______ und in der Schweiz an mehreren Kundgebungen der PKK –
unter anderem als Ordner – teilgenommen. Es sei jedoch festzuhalten,
dass die blosse Mitgliedschaft in einer in der Türkei verbotenen Partei
oder auch allfällige gegen den Heimatstaat gerichtete politische Aktivi-
täten in der Schweiz für sich allein nicht zu genügen vermöchten, um
einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne des Asylgesetzes zu be-
gründen. In jedem Fall müssten konkrete Anhaltspunkte vorhanden
sein, die darauf hinwiesen, dass der Heimatstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von den Aktivitäten des Beschwerdeführers im Ausland
erfahren habe und ihn deshalb verfolgen würde. Den Akten könne je-
doch vorliegend nichts Derartiges entnommen werden. Abgesehen von
den Kundgebungsteilnahmen, anlässlich welcher es gemäss seinen ei-
genen Angaben zu keinen speziellen Vorfällen gekommen sei, habe
sich der Beschwerdeführer nicht weiter politisch betätigt. Es sei ange-
sichts der zahlreich in Europa durchgeführten Aktionen kurdischer Or-
ganisationen gegen den türkischen Staat nicht davon auszugehen,
dass an solchen Veranstaltungen teilnehmende türkische Staatsange-
hörige identifiziert würden und mit Verfolgung zu rechnen hätten,
selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich als Ordner mitgelaufen
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sei. Aus seinen Äusserungen gehe auch nicht hervor, er habe sich
speziell exponiert. Dass der Beschwedeführer bei dieser Sachlage von
den türkischen Behörden hätte identifiziert werden können, müsse als
sehr unwahrscheinlich gelten. Er habe nicht glaubhaft machen können,
dass er wegen exilpolitischer Aktivitäten bei einer Rückkehr in die Tür-
kei mit asylrelevanten Benachteiligungen zu rechnen hätte. Beim Be-
schwerdeführer müsse somit eine begründete Furcht vor staatlicher
Verfolgung verneint werden. Aus den Akten könnten keinerlei Hinweise
entnommen werden, die derartige staatliche Nachteile bei einer Rück-
kehr in die Türkei wahrscheinlich machten. Insbesondere spreche die
Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine
entsprechende Vorverfolgung geltend zu machen, gegen eine mögli-
che Gefährdung. Deshalb hielten diese Vorbringen den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
In Würdigung der gesamten Umstände seiner Asylbegründung könne
der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen, noch lägen konkrete
Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm in seiner Heimat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile drohten. Demzufolge erfülle
er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzuleh-
nen sei.
D.
Mit Beschwerde vom 26. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass seine Wegweisung un-
zulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte der
Beschwerdeführer um die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Untermauerung seiner
Vorbringen reichte er ein Verhandlungsprotokoll in Fax-Kopie, Kopien
von Zeitungs- und Internetberichten, Kopien von Fotos sowie ein "Re-
ferenzschreiben" der Föderation des kurdischen Volkes in der Schweiz
(FEKAR) zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 1. April 2009 lehnte der zuständige Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab
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und forderte den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnis-
folgen – auf, innert Frist den Kostenvorschuss zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 8. April 2009 fristgemäss einbezahlt.
G.
Zur Ergänzung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 17. April 2009 türkische Gerichtsdokumente zu den Ak-
ten.
H.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 lud der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57
VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme unter spezieller Berück-
sichtigung der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April
2009 eingereichten Beweismittel (türkische Gerichtsdokumente) ein.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2009 hielt das BFM im We-
sentlichen fest, die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente
wiesen keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. Sie bestätigten sei-
ne Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer in der Türkei wegen
eines Tötungsdeliktes angeklagt worden sei. Allein die mögliche Identi-
fizierbarkeit des Beschwerdeführers reiche nicht aus zur Annahme, er
habe deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung zu
befürchten, zumal er in der Schweiz offenbar nicht in einer hohen und
in der Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer kurdi-
schen Separatistenorganisation tätig sei. Im Übrigen verwies das BFM
auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. Die Be-
schwerde sei daher abzuweisen.
J.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer das
Replikrecht eingeräumt.
K.
In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2009 hielt der Beschwerdeführer
im Wesentlichen fest, er halte an seinen bisherigen Vorbringen und
Standpunkten fest und ersuche das Gericht um Gutheissung seiner
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Anträge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
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kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers ist festzustellen, dass aufgrund seiner Aussagen erhebliche
Zweifel bestehen, ob er die von ihm geschilderten Ereignisse tatsäch-
lich erlebt hat. So fällt insbesondere auf, dass die Ausführungen be-
treffend die Verdächtigungen der Behörden, er habe sich in einem
PKK-Lager als Selbstmordattentäter ausbilden lassen und mehrere At-
tentate in der Türkei ausgeübt, zu wenig detailliert ausgefallen sind.
Da der Beschwerdeführer überdies bis zum Tötungsdelikt im Novem-
ber 2003 nie irgendwelchen Problemen mit den heimatlichen Behör-
den ausgesetzt gewesen sein will, sind diese jedoch unglaubhaft. Sei-
ne Ausführungen betreffend die PKK-Aktivitäten sind zudem realitäts-
fremd und unplausibel, gab es doch weder ernsthafte Ermittlungs-
handlungen seitens der Behörden noch ein Festnahmeversuch. Der
Beschwerdeführer hat keinerlei Vorsichtsmassnahmen getroffen, um
nicht gefasst zu werden. Auch die übrigen Familienangehörigen hatten
keine asylrelevanten Probleme mit den Behörden. In Kenntnis der rea-
len Gegebenheiten in der Türkei ist jedoch davon auszugehen, dass
die Fahndungsbehörden alles daran gesetzt hätten, etwas über den
Beschwerdeführer in Erfahrung zu bringen, beziehungsweise bei ei-
nem entsprechenden Verdacht auch die Familienangehörigen in die
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Ermittlungen einbezogen hätten. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch
offensichtlich nicht geschehen, was gegen die vom Beschwerdeführer
behauptete und befürchtete Gefährdungslage in der Türkei spricht. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz hält das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass seine Schilderungen betreffend die oben erwähnten
Anschuldigungen eine persönliche Betroffenheit und eine subjektiv ge-
prägte Wahrnehmung vermissen lassen und insgesamt unglaubhaft,
realitätsfremd und unplausibel sind.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, wegen eines im Zusam-
menhang mit einer privaten Auseinandersetzung verübten Tötungsde-
likts in der Türkei bezichtigt zu werden. Er streitet die Tat nicht ab. Eine
entsprechende Strafverfolgung ist rechtsstaatlich legitim. Zudem erge-
ben sich aus den entsprechenden Akten keinerlei Hinweise, dass es
sich vorliegend um eine politische oder ethnisch motivierte Anklageer-
hebung handelt. Da der Beschwerdeführer diese Tat in Notwehr ausge-
führt haben will, hat er keine Bestrafung zu befürchten. Dieses Vor-
bringen ist deshalb asylrechtlich unbeachtlich.
5.3 Überdies sprechen auch die beiden erfolglos durchlaufenen Asyl-
verfahren in D._______ und E._______ für die fehlende Verfolgung
des Beschwerdeführers in seiner Heimat.
5.4 Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
die geltend gemachten Nachteile, welchen den Beschwerdeführer
2004 angeblich zur Flucht getrieben haben, unglaubhaft sind, da sie
nicht genügend substanziiert und weder schlüssig noch plausibel sind.
Überdies sind sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich, entbehren
der inneren Logik und widersprechen der allgemeinen Erfahrung.
5.5 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachflucht-
gründe geltend machen kann.
5.6 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar
davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden die Akti-
vitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass
überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Von
Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupte-
ten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerde-
führers sowie seine konkrete exilpolitische Tätigkeit. Ein exponierter
exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum
des Interesses des türkischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist
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aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. Der Beschwerdeführer
hat zwar verschiedene Dokumente eingereicht, die ihn bei Kundgebun-
gen zeigen, ansonsten brachte er jedoch kein weiterreichendes exilpo-
litisches Engagement in der Schweiz vor. In diesem Zusammenhang
ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen
in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb erforderlich ist
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS
GEISER/MARTIN ARNOLD {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365 Rz. 8.125).
5.7 Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde-
eingabe, ist es unwahrscheinlich, dass die türkischen Sicherheitsbe-
hörden sich explizit für das sich an der Teilnahme an Kundgebungen
erschöpfende Engagement des Beschwerdeführers für die FEKAR und
die PKK interessieren. Es ist davon auszugehen, dass die türkischen
Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person
haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das
politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, der
Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betä-
tigt, bestehen keine Anhaltspunkte. Er gehört mit Sicherheit nicht zur
Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Kurden im
Ausland, für die sich die türkischen Behörden interessieren. Der Be-
schwerdeführer reichte keine Beweismittel ein, die ihn in einer Kader-
position oder einer sonstigen exponierten Stellung in der entsprechen-
den Partei zeigen würden. Wieweit er mit seinen angeblichen politi-
schen Aktivitäten in der Schweiz (oder in einem anderen Staat ausser-
halb seiner Heimat) in eine solche leitende Parteifunktion hineinge-
wachsen sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht genügend
substanziiert vorzubringen. Sein politisches Engagement in der
Schweiz (oder einem anderen Drittstaat) muss demnach als geringfü-
gig bezeichnet werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer, welcher in der Türkei bezeichnenderweise keine
politische Tätigkeit glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr in
sein Heimatland keine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürch-
ten, sondern abgesehen von Abklärungen im Zusammenhang mit dem
von ihm seinerzeit in der Türkei verübten Tötungsdelikt (vgl. vorste-
hend E. 5.2) lediglich mit den üblichen Routinebefragungen zu rech-
nen hat. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche stichhaltige Hinwei-
se darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorge-
brachten politischen Aktivitäten in der Schweiz in seinem Heimatstaat
ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet
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worden sind. In diesem Zusammenhang ist unter Hinweis auf die in
Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht
Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur
ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimat-
land des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Subjektive Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen demnach nicht vor,
weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint hat. Die erhobene Rüge erweist sich als un-
begründet.
5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus-
gesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling aner-
kannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
Seite 11
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
Seite 12
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dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür erkennbar sind, der Beschwerdeführer wäre bei einer
Rückkehr in die Türkei aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den
Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als
generell zumutbar.
7.6 Der gestützt auf die Aktenlage junge und gesunde Beschwerde-
führer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungs-
netz, auf das er sich bei seiner Rückkehr stützen kann. In der Türkei
leben sowohl seine Eltern als auch ein Bruder und eine Schwester. Zu-
dem hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor seiner
Ausreise als Arbeiter auf der Schiffswerft in J._______ bei C._______
gearbeitet. Er kann sich also beispielsweise nach seiner Rückkehr
wiederum in diesem oder einem ähnlichen Metier betätigen. Die
Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seinem
Heimatland ebenfalls erleichtern können. Unter diesen Umständen
dürfte die Wiedereingliederung in seinem Heimatland möglich sein. Die
anlässlich der Befragung und der Anhörung vorgebrachten
psychischen Probleme untermauert der Beschwerdeführer mit
keinerlei Beweisakten (beispielsweise einem Bericht eines Facharztes)
und erwähnt diese in seinen Beschwerdevorbringen mit keinem Wort
mehr. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass
der Beschwerdeführer momentan keine psychischen Probleme plagen
und er auch nicht in psychiatrischer Behandlung ist. Ausserdem ist
eine angemessene Behandlung allfälliger psychischer Beschwerden
auch in der Türkei gewährleistet, weshalb sich weitere Ausführungen
zu diesem Punkt erübrigen. Überdies sind keine weiteren persönlichen
Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen
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werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in
eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch
diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. April 2009 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Handakten [Fotos])
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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