Abtei lung IV
D-1983/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2007 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1983/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger schiiti-
schen Glaubens aus B._______ – suchte am 3. Oktober 2006 in der
Schweiz um Asyl nach. Dabei reichte er ein provisorisches Identitäts-
papier zu den Akten. Da er noch vor der ersten Anhörung ohne sich
abzumelden verschwand, schrieb das BFM das Asylgesuch am
26. Oktober 2006 ab.
B.
B.a Am 12. Februar 2007 suchte der Beschwerdeführer in der
Schweiz erneut um Asyl nach, ohne weitere Identitätsdokumente ein-
zureichen.
B.b Im Rahmen der Erstbefragung vom 1. März 2007 und der Anhö-
rung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) vom 8. März 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ führte er im Wesentlichen aus, er sei am 7. Juni 2006 in Af-
ghanistan verhaftet worden, nachdem er einen Polizeikommissar ge-
schlagen habe, der zuvor D._______ eine Ohrfeige gegeben habe. Un-
bekannte, bewaffnete Männer seien zuvor drei Mal in das Geschäft
des D._______ gekommen und hätten Geld verlangt. Nach dem dritten
Vorfall sei D._______ in Begleitung des Beschwerdeführers zur Polizei
gegangen. Als D._______ die Frage, ob er das verlangte Lösegeld be-
zahlt habe, bejaht habe, sei der Kommissar wütend geworden. Dieser
habe D._______ beschimpft und ihm eine Ohrfeige gegeben. Als er –
der Beschwerdeführer – dies gesehen habe, sei er dazwischen gegan-
gen und habe den Kommissar geschlagen. Daraufhin sei er verhaftet
worden. Nach 46 Tagen in Haft sei ihm die Flucht gelungen. Sein ei-
gentliches Ziel sei (Land 1) gewesen, wo ein Freund von D._______
lebe. Da es ihm jedoch nicht gelungen sei, nach (Land 1) zu gelangen,
sei er mit Hilfe eines Schleppers nach Europa gereist. Da er Angst ge-
habt habe, dass die Schweiz ihn zurückschicken könnte, da er nur
über ein provisorisches Identitätspapier verfügte, sei er nach Einrei-
chung des ersten Asylgesuchs im Oktober 2006 nach (Land 2) weiter
gereist. Nachdem er dort von der Polizei aufgegriffen worden sei und
realisiert habe, dass er auch von (Land 2) aus nicht nach (Land 1) ge-
langen könne, sei er in die Schweiz zurückgekehrt. Er könne keine
weiteren Identitätspapiere einreichen. Er verfüge über keinen Pass,
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sondern sei lediglich im Besitz des bereits abgegebenen
provisorischen Dokumentes. Von (Land 2) aus habe er im Hinblick auf
die Beschaffung anderer Identitätspapiere nichts unternommen.
C.
C.a Mit Verfügung vom 15. März 2007 - gleichentags eröffnet - trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2007 nicht ein und ord-
nete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an.
C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, das vom
Beschwerdeführer abgegebene provisorische Identitätspapier stelle
kein rechtsgenügliches Dokument im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) dar. Die auf dem Dokument aufgeführten Anga-
ben zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers entsprächen nicht den
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers selbst. Zudem fal-
le auf, dass das Formular lediglich eine Kopie sei und einen Stempel
trage, der offensichtlich erst nachträglich mittels eines Scanners auf
dem Papier angebracht worden sei. Dieses Vorgehen bedinge das Vor-
handensein entsprechender Gerätschaften, was im Widerspruch zum
Vorbringen des Beschwerdeführers stehe, wonach die afghanischen
Ämter schlecht ausgerüstet seien und nicht mehr über Originalformula-
re zur Ausstellung von Dokumenten verfügten, sondern lediglich Kopi-
en ausfüllten. Der Beschwerdeführer habe überdies ausgeführt, das
Dokument persönlich abgeholt zu haben, könne jedoch nicht sagen, in
welchem Amt er gewesen sei. Dabei sei es notorisch, dass solche Do-
kumente in der Regel vom Amt des Provinzgouverneurs ausgestellt
würden. Das eingereichte Dokument erfülle somit die Anforderungen
von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG nicht. Obwohl der Beschwerdeführer be-
reits bei der Stellung des ersten Asylgesuchs auf die Wichtigkeit der
Einreichung eines gültigen Identitäts- oder Reisepapiers hingewiesen
worden sei, habe er seither keine Bemühungen zur Beschaffung eines
entsprechenden Dokumentes unternommen. Dafür seien keine ent-
schuldbaren Gründe ersichtlich.
Aufgrund der Anhörungen ergebe sich zudem, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zusätzliche Abklärungen
hierzu seien nicht notwendig. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
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zur angeblichen Verhaftung sowie zur Haftdauer seien vage und wider-
sprüchlich. Er verwechsle die Polizei mit dem Militär, Anwälte mit In-
spektoren, Gerichte mit Polizeidienststellen. So habe er zum Beispiel
bei der ersten Befragung geltend gemacht, er sei vor Gericht gebracht
und von einem militärischen Untersuchungsrichter verhört worden, wo-
hingegen er anlässlich der zweiten Anhörung ausgesagt habe, nie vor
ein Gericht gebracht, sondern in der Gefängniszelle durch einen Mili-
tärangehörigen in ziviler Kleidung befragt worden zu sein. Zudem habe
er im Rahmen der Kurzbefragung ausgeführt, er sei direkt nach der
Verhaftung vor das Militärgericht gebracht worden, wo er fotografiert
und ihm Fingerabdrücke genommen worden seien. Hingegen habe er
bei der zweiten Anhörung geltend gemacht, er sei unverzüglich ins
Gefängnis gebracht worden. Erst auf ausdrückliche Rückfrage des Be-
fragers habe er berichtigt, zuerst zur erkennungsdienstlichen Erfas-
sung zu einem Militärposten gebracht worden und von dort ins Ge-
fängnis transferiert worden zu sein. Militär und Polizei hätten in Afgha-
nistan klar abgegrenzte Zuständigkeiten und seien gut unterscheidbar.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese wiederholt verwechsle
und sich auch hinsichtlich der Dienstgrade und Positionen der angeb-
lich involvierten Personen widerspreche, zeige, dass er mit diesen Be-
hörden nie in Kontakt gekommen sei. Dies liesse sich auch nicht durch
die relativ geringe Schulbildung erklären. Der Beschwerdeführer sei
ansonsten gut informiert über die politischen Abläufe und die Ge-
schehnisse in seiner Heimatstadt. Zudem entspreche das Verhalten
des Beschwerdeführers, welcher das Empfangszentrum fünf Tage
nach Einreichung seines Asylgesuchs im Oktober 2006 verlassen und
sich nach (Land 2) begeben habe, nicht demjenigen einer Person, die
in der Schweiz effektiv Schutz vor Verfolgung suche.
Aufgrund des Nichteintretens auf das Asylgesuch sei die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz anzuordnen. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. In Afghanistan herr-
sche keine Situation allgemeiner Gewalt. Zwar habe sich die Sicher-
heitslage generell verschlechtert. Die Taliban hätten ihre Aktivitäten in-
tensiviert und ihren Einflussbereich ausgeweitet. Dennoch könne nicht
von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Afghanistan aus-
gegangen werden. Hamid Karzai sei am 9. Oktober 2004 in den ersten
demokratischen Wahlen des Landes als Präsident bestätigt worden.
Die Regierung habe die Situation im Land insgesamt zu stabilisieren
vermocht. Zudem hätten die Teilnehmer an der internationalen Konfe-
renz zu Afghanistan anfangs 2006 in London die Fortführung der inter-
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nationalen Hilfe für den Wiederaufbau des Landes um weitere fünf
Jahre beschlossen. Es gebe auch keine individuellen Gründe, die ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. B._______
liege in einer relativ ruhigen Zone. Der Beschwerdeführer stamme zu-
dem gemäss eigenen Angaben aus einer wohlhabenden Familie und
verfüge über ein intaktes soziales Netz. Ein (Verwandter) begebe sich
regelmässig arbeitsbedingt nach E._______. Dies dürfte für den Be-
schwerdeführer eine Möglichkeit eröffnen, sich mit der finanziellen Hil-
fe der Familie auch in E._______ niederzulassen.
D.
D.a Mit Eingabe vom 16. März 2007 erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom
15. März 2007 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM zur
Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
D.b Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, ein Eintreten auf
das Asylgesuch wäre angezeigt gewesen, da Anzeichen für eine Ver-
folgung bestünden. Zudem sei ein Wegweisungsvollzug für ihn unzu-
mutbar. Er stamme aus B._______ und diese Zone sei aufgrund der
dortigen Anwesenheit der Taliban sehr gefährlich.
E.
Mit Schreiben vom 20. März 2007 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 teilte der zuständige Instrukti-
onsrichter mit, dass der Beschwerdeführer das Verfahren in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
G.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 lud der Instruktions-
richter das BFM zur Stellungnahme zur Beschwerde ein.
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H.
Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2007 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde, mit der Begründung, der Beschwerdeführer
habe keine neuen Elemente vorgebracht, welche eine Änderung des
angefochtenen Entscheides herbeiführen könnten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2007 brachte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis
und setzte ihm eine Frist bis zum 30. Juli 2007 zur Einreichung einer
allfälligen Replik, mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf
auf der Grundlage der bisherigen Akten entschieden werde. Innert der
angesetzten Frist ging keine Replik ein.
J.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 führte der Beschwerdeführer neu
aus, (Verwandter) sei vor circa vier Monaten in B._______ von einer
Gruppe entführt worden. Nach Bezahlung des geforderten Lösegeldes
habe er befreit werden können. Die ganze Familie sei daraufhin nach
F._______ geflohen. Gleichzeitig reichte er drei Schreiben – datiert
vom (Daten), mit Stempel des Büros des Sicherheitskommandanten
der Provinz G._______ – zu den Akten, welche seine Inhaftierung, die
Flucht sowie den Auftrag zu seiner erneuten Verhaftung belegen könn-
ten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2008 lud der Instruktionsrich-
ter das BFM zur allfälligen Stellungnahme zum Schreiben des Be-
schwerdeführers vom 25. Juni 2008 sowie den neu eingereichten Be-
weismitteln bis zum 26. August 2008 ein.
L.
Das BFM nahm dazu am 21. August 2008 Stellung und führte aus, die
neuen Beweismittel seien nicht tauglich. Auf allen Dokumenten befinde
sich ein nur schlecht lesbarer Stempel in englischer Sprache, welcher
mehrere Orthografiefehler aufweise. Zudem stehe die angebliche Ent-
führung des (Verwandten) nicht im Zusammenhang mit dem Asylge-
such des Beschwerdeführers. Dieser mache geltend, von den Behör-
den verhaftet worden zu sein, wohingegen der (Verwandte) von einer
unbekannten Gruppe entführt worden sein solle.
Seite 6
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M.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2008 brachte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des BFM vom
21. August 2008 zur Kenntnis und setzte ihm eine Frist zur allfälligen
Replik bis zum 9. September 2008.
N.
Mit Schreiben vom 9. September 2008 nahm der Beschwerdeführer
Stellung und brachte im Wesentlichen vor, er habe die eingereichten
Dokumente in dieser Form von (Person) erhalten. Die vom BFM er-
wähnten Orthografiefehler seien auch für ihn ersichtlich. Diese dürften
jedoch nicht zur Schlussfolgerung führen, dass es sich deshalb um ge-
fälschte Urkunden handle. Es gebe in Afghanistan viele amtliche
Stempel in englischer Sprache und es sei nachvollziehbar, dass dabei
Schreibfehler vorkämen, da Englisch keine Amtssprache sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist somit zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 32-25 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Frage der Wegwei-
sung und des Vollzugs prüft die Vorinstanz bei Nichteintretensent-
scheiden hingegen materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stun-
den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere ab-
geben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG).
Unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG fallen nur Dokumente, welche von den heimatlichen Be-
hörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind.
Mithin erfüllen grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten, wel-
che zudem im Original vorliegen müssen, diese Anforderungen, nicht
aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerauswei-
se oder Geburtsurkunden (vgl. Art. 1 Bst. b und c AsylV 1; Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7).
4.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben nie einen
Pass besessen und auch nie einen beantragt, da er nicht beabsichtigt
habe, ins Ausland zu reisen. Über eine Identitätskarte habe er zwar
verfügt, sein (Verwandter) habe diese jedoch vor etwa drei Jahren ver-
loren. Deshalb sei ihm das provisorische Identitätspapier ausgestellt
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worden, welches er den schweizerischen Behörden eingereicht habe
(vgl. act. B1, S. 4 f.; act. B7, S. 5). Hinsichtlich der Beantragung des
Dokumentes machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Anga-
ben. Anlässlich der ersten Befragung führte er aus, er selbst habe ein
schriftliches Gesuch in B._______ – seinem Geburtsort – gestellt (vgl.
act. B1, S. 5), wohingegen er im Rahmen der zweiten Anhörung an-
gab, sein (Verwandter) habe das Gesuch eingereicht und er habe das
Dokument danach persönlich abgeholt (vgl. act. B7, S. 6). Bei wel-
chem Amt dies war, konnte der Beschwerdeführer nicht sagen (vgl.
act. B7, S. 6).
Der Vorinstanz ist beizupflichten, wonach das eingereichte Papier kein
rechtsgenügliches Dokument im Sinne der massgeblichen Bestim-
mung darstellt. Unabhängig von der Frage der Echtheit vermag das
betreffende Papier die beschriebenen Anforderungen an ein rechtsge-
nügliches Dokument nicht zu erfüllen, da es sich dabei weder um eine
offizielle afghanische Identitätskarte noch um einen Reisepass han-
delt. Gemäss zutreffenden Ausführungen des BFM bestehen überdies
berechtigte Zweifel an der Echtheit des eingereichten Dokumentes. Es
handelt sich dabei lediglich um eine Formularkopie – mit einem
erkennbar erst nachträglich eingefügten Stempel –, auf welcher hand-
schriftliche Einträge angebracht wurden, welche teils nicht mit den An-
gaben des Beschwerdeführers selbst zu seinen Personalien überein-
stimmen (vgl. act. B7, S. 3). Die Erklärungen des Beschwerdeführers,
wonach im Zeitpunkt der Ausstellung des provisorischen Dokumentes
– (Datum) – noch keine Identitätskarten ausgestellt worden und wohl
keine Originalformulare für die Ausstellung provisorischer Identitäts-
nachweise vorhanden gewesen seien (vgl. act. B1, S. 5), vermögen
angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuvor gemäss ei-
genen Angaben im Besitz einer Identitätskarte gewesen sei, nicht zu
überzeugen.
Zudem ist anzumerken, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers,
er sei ohne ein gültiges Reisepapier von Afghanistan in die Schweiz –
via (Länder) und ihm unbekannte Länder – sowie von der Schweiz
nach (Land 2) und zurück gereist (vgl. B1, S. 7), angesichts der stren-
gen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen als nicht realistisch er-
scheint.
4.3 Obwohl der Beschwerdeführer bereits bei der ersten Asylge-
suchseinreichung im Oktober 2006 auf die Wichtigkeit der Einreichung
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eines Identitäts- oder Reisedokumentes aufmerksam gemacht wurde
und sich gemäss eigenen Angaben damals bereits bewusst war, dass
das provisorische Dokument den Anforderungen nicht genügen könnte
(vgl. act. B1, S. 7; act. B7, S. 2 und 5 f.), hat er offensichtlich bis zum
jetzigen Zeitpunkt keine Anstrengungen unternommen, um ein rechts-
genügliches Identitätspapier zu beschaffen und einzureichen. Für das
Versäumnis des Beschwerdeführers liegen keine entschuldbaren
Gründe vor.
4.4 Es bleibt zu prüfen, ob auf Grund der Anhörungen des Beschwer-
deführers sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Die Vorinstanz hat dies verneint. Sie hat
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Heimat-
staat verlassen habe, da er verhaftet worden sei, nachdem er einen
Polizeikommandanten geschlagen habe, zutreffend mangels Substanz
und Realkennzeichen sowie aufgrund von diversen Widersprüchen im
Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen als offen-
sichtlich nicht glaubhaft erachtet. So machte der Beschwerdeführer
hinsichtlich der angeblich involvierten Behörden widersprüchliche An-
gaben und verwechselte jene wiederholt. Insgesamt vermitteln die Vor-
bringen des Beschwerdeführers kein stimmiges Bild. Die Argumente in
der Beschwerdeschrift erschöpfen sich im Wesentlichen in der Be-
hauptung, es lägen Hinweise auf eine Verfolgung vor, weshalb ein Ein-
treten auf sein Asylgesuch angezeigt gewesen wäre. Damit vermag
der Beschwerdeführer die vom BFM in zutreffender Weise aufgezeig-
ten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften und keine
asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Auch die mit Schrei-
ben vom 25. Juni 2008 geltend gemachten Vorbringen und neu einge-
reichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Der Vor-
instanz ist diesbezüglich beizupflichten, wonach an der Echtheit der
angeblichen Schreiben des Büros des Sicherheits-Kommandanten be-
rechtigte Zweifel bestehen. Die Begründung des Beschwerdeführers,
wonach die Orthografiefehler auf den englischsprachigen Stempeln
verständlich seien, da Englisch keine Amtssprache sei, vermag nicht
zu überzeugen. Zudem fällt auf, dass die Dokumente Stempel tragen,
die – wie beim provisorischen Identitätspapier – wohl erst nachträglich
mittels eines Scanners auf dem Papier angebracht worden sein dürf-
ten. Schliesslich vermöchte auch die neu vorgebrachte, nicht belegte
Entführung des (Verwandten) durch eine unbekannte Gruppe keine
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asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen.
Damit erscheinen keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG notwendig.
4.5 Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht eingetreten.
5.
5.1 Die Anordnung einer Wegweisung ist die gesetzliche Regelfolge
des Nichteintretens auf ein Asylgesuch (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet.
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keine derartige Bewilligung
und kann auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen. Die
von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung steht somit im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist demzufolge zu be-
stätigen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK] / [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft
ist, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig
oder nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Vor dem 1. Januar 2008
wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundes-
gesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem In-
krafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I
Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung
nichts geändert.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
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staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Dies ist vorliegend nicht
gegeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers nach Afghanistan unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig
ist.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedri-
gender Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16). Dies ist vorliegend nicht der
Fall.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
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allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich
die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul geäus-
sert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Re-
gionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstige-
ren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter be-
stimmten strengen Voraussetzungen, inbesondere einem tragfähigen
Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums
und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In
EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem
Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug
in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan,
Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend
von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in
EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen Bedingungen als zumutbar. In den üb-
rigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hinge-
gen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei
(vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, der keine ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, aus B._______
stammt und dort mit seiner Familie (Aufzählung Familienangehörige)
bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er ist somit mit den dortigen Verhält-
nissen bestens vertraut und es kann von einem tragfähigen, breiten
Beziehungsnetz in der Herkunftsregion ausgegangen werden. An die-
ser Einschätzung vermag auch die durch nichts belegte neue Behaup-
tung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 25. Juni 2008,
wonach die Familie zwischenzeitlich nach F._______ geflohen sei,
nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben
während (...) Jahren die Schule besucht. Danach habe er als (...) im
gut gehenden (...-)Geschäft des (Verwandten) gearbeitet (vgl. act. B1,
S. 3). Angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers und
dessen beruflicher Erfahrung ist davon auszugehen, dass er sich nach
der Rückkehr in sein Heimatland – mit Hilfe seiner Familie – wird inte-
grieren und sich eine Existenzgrundlage aufbauen können. Schliess-
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lich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund de-
rer allenfalls geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer gera-
te im Falle der Rückkehr in das Heimatland in eine existenzbedrohen-
de Situation. Der Vollzug der Wegweisung des jungen, ledigen und
über verwandtschaftliche Beziehungen im Heimatstaat verfügenden
Beschwerdeführers ist somit sowohl in genereller als auch in individu-
eller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Vollzugshinder-
nisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegen-
stehen könnten. Die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), wes-
halb sie zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Dieser ersuchte jedoch in der Beschwerdeschrift vom 16. März 2007
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG. Indem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung
vom 5. Juli 2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichte-
te, verwies er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege stillschweigend in den Endentscheid. Nach-
dem die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als
aussichtslos erschien und von der prozessualen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und entsprechend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen und es werden
keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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