B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1983/2015
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Tobias Heiniger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 20. April 2012 ein Asylgesuch aus dem
Ausland. Am 27. Februar 2014 wurde ihr die Einreise in die Schweiz
zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens bewilligt. Sie ge-
langte am 26. März 2014 in die Schweiz, wo sie am 7. April 2014 um Asyl
ersuchte.
B.
Sie wurde am 28. April 2014 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am
20. Februar 2015 wurde sie eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs
angehört.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie die Schule abgebrochen
und mit ihrem Bruder Eritrea verlassen habe. Zudem habe sie befürchtet,
in den Militärdienst eingezogen zu werden.
C.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 (Eröffnung am 25. Februar 2015)
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Vollzug zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben.
D.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 27. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Eventualiter
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht wurde um den Beizug der Akten des Bruders der
Beschwerdeführerin und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2015 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und der Beschwer-
deführerin mitgeteilt, dass über das Gesuch um Beizug respektive Einsicht
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in die Akten des Bruders nach Eingang einer Einwilligungserklärung befun-
den werde. Am 20. April 2015 wurde die entsprechende Erklärung des Bru-
ders eingereicht.
F.
Am 8. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten
des Bruders gewährt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Die
Beschwerdeführerin reichte innert Frist jedoch keine Stellungnahme ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 20. März 2017 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerdeschrift, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. März
2017 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie
eritreische Staatsbürgerin sei. Sie sei in B._______ (Eritrea) geboren und
habe vor ihrer Ausreise zusammen mit ihrer Familie in C._______ (Eritrea)
gelebt. Sie habe im Jahre (…), als sie die (…) Klasse besucht habe, die
Schule abgebrochen, um mit ihrem Bruder in den Sudan zu reisen. Dieser
Bruder habe Probleme mit den Behörden gehabt, während sie selbst we-
der Kontakt noch Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt habe
und weder politisch noch religiös aktiv gewesen sei. Sie habe befürchtet,
in den Militärdienst eingezogen zu werden.
Im Zeitpunkt der Ausreise sei sie (…) Jahre alt gewesen. Sie habe Eritrea
in den Winterferien (…) verlassen. Zusammen mit ihrer Mutter und ihrem
Bruder D._______ sei sie von C._______ nach E._______ gereist, wo sie
ihren Bruder F._______ getroffen habe. Mit Letzterem sei sie mit dem Bus
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nach G._______ gefahren und von dort zu Fuss weiter in den Sudan ge-
reist. Sie sei bei einem ehemaligen Nachbarn in H._______ untergekom-
men, während ihr Bruder weiter nach Israel gereist sei. Etwa nach einer
Woche habe sie sich nach I._______ begeben, wo sie sich bis zu ihrer
Reise in die Schweiz aufgehalten habe.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Taufschein ein.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die Beschwerdeführerin
mache keine Verfolgung im Heimatland geltend. Ihr Wunsch, ein Leben in
Frieden und Freiheit zu führen, stelle keinen Asylgrund dar. Sie habe ihr
Heimatland als (Minderjährige) verlassen. Aufgrund ihrer Ausreise drohe
ihr keine Verfolgung. Gemäss Erkenntnissen des SEM würden die eritrei-
schen Behörden das Alter einer Person im Moment der illegalen Ausreise
bei der Beurteilung der Bestrafung einer illegalen Ausreise berücksichti-
gen. Es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Kinder im
Alter von bis zu zwölf Jahren bei einer Rückkehr kaum mit einer Strafe zu
rechnen hätten. Daher würden auch keine subjektiven Nachfluchtgründe
vorliegen.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, das SEM
habe in seiner Verfügung die Familiengeschichte unberücksichtigt gelas-
sen. Mit der Ausreise des Bruders J._______ im Jahre 2006 hätten die
Probleme der Familie angefangen. In Folge dessen Flucht sei der Vater
zwei Monate inhaftiert und erst gegen Bezahlung wieder freigelassen wor-
den. Im Jahre 2007 sei der Vater wieder in den Nationaldienst eingezogen
worden. Auch die zweitälteste Schwester, K._______, sei eingezogen wor-
den. Schliesslich sei auch der Bruder F._______ nach Sawa zur Ausbil-
dung gebracht worden. Er habe seine Fluchtgründe gegenüber den
Schweizer Behörden ausführlich dargelegt. Der Beschwerdeführerin selbst
sei es nicht möglich, die Vorgänge rund um die Familie darzulegen, da sie
noch jung sei und wegen ihrer Rolle als „Mädchen“ nicht in diesbezügliche
Diskussionen einbezogen werde. Die Ausreise der Beschwerdeführerin
und F._______ sei aufwändig organisiert worden. Die Beschwerdeführerin
sei zusammen mit ihrer Mutter nach E._______ gefahren, um F._______
zu treffen, welcher Urlaub vom Nationaldienst gehabt habe. Von dort seien
sie gemeinsam geflohen. Nach der Ausreise sei der Vater verhaftet wor-
den. Man habe ihm vorgeworfen, die Ausreise organisiert zu haben. Da er
bereits vorher als regimekritisch aufgefallen sei, habe dies zu ständigem
Druck geführt, welcher heute noch auf der Familie laste. Aus diesen Grün-
den drohe der Beschwerdeführerin eine (Reflex-)Verfolgung und es sei
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nicht anzunehmen, dass die Behörden aufgrund ihres Alters bei einer Be-
strafung Milde walten lassen würden.
Der Beschwerdeführerin drohe jedoch bereits aufgrund der illegalen Aus-
reise eine asylrelevante Strafe. Das Alter bei der Ausreise sei unerheblich.
Der Standpunkt des SEM widerspreche der gegenwärtigen Praxis und eine
Praxisänderung sei nicht angezeigt, da sich aus aktuellen Berichten keine
Verbesserung der Lage in Eritrea ergebe. In vergleichbaren Fällen sei je-
weils die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, so dass gestützt auf
den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung auch vorliegend die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen sei.
Als Beweismittel lagen der Beschwerde ein Bericht des Special Rapporteur
on the Situation of Human Rights in Eritrea vom 13. Mai 2014 und zwei
Online-Zeitungsberichte bei.
4.4 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass weder den Akten der
Beschwerdeführerin noch denjenigen ihres Vaters oder ihrer Brüder kon-
krete Hinweise zu entnehmen seien, welche auf eine gezielt gegen die Be-
schwerdeführerin gerichtete Verfolgung hindeuten würden. Betreffend die
illegale Ausreise aus Eritrea werde auf das kürzlich ergangene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 verwiesen, wonach sich Perso-
nen, welche lediglich illegal ausgereist seien, nicht mit Sanktionen konfron-
tiert sehen würden, welche bezüglich ihrer Intensität und Motivation ernst-
hafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Das SEM
halte somit an der Einschätzung fest, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich
seien, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Re-
gierung als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Dies umso
mehr, als die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise noch minder-
jährig gewesen sei.
4.5 In der Replik ergänzte die Beschwerdeführerin, das Bundesverwal-
tungsgericht habe in seinem Urteil explizit ausgeführt, dass zwar die ille-
gale Ausreise allein nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
ausreiche. Würden jedoch zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, wel-
che zu einer Schärfung des Profils führen würden, so sei die Flüchtlingsei-
genschaft zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer Fa-
milie, die seit Jahren im Fokus der eritreischen Behörden gestanden habe.
So sei ihrem Bruder F._______ in der Schweiz Asyl gewährt worden. Auch
ihr Vater habe aus Eritrea flüchten müssen und befinde sich mittlerweile
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ebenfalls in der Schweiz. Auch seine Aussagen seien für die Beurteilung
des Gefährdungsprofils der gesamten Familie relevant.
Obschon den Akten des Bruders keine konkreten Hinweise für gezielt ge-
gen sie (Beschwerdeführerin) gerichtete Verfolgungsmassnahmen zu ent-
nehmen seien, stehe ausser Frage, dass ihre Familie ein erhöhtes Gefähr-
dungsprofil aufweise. So sei beispielsweise der Vater bereits inhaftiert wor-
den und auch die Mutter sei seit der Flucht des Vaters Repressionen aus-
gesetzt. Auch diesbezüglich seien die Aussagen des Vaters beizuziehen.
Sie (Beschwerdeführerin) sei zusammen mit ihrem Bruder ausgereist. Sie
sei den Behörden bekannt und müsste daher damit rechnen, dass sie bei
einer Rückkehr aufgrund des Profils ihrer Familie bestraft würde.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr aufgrund ihrer Fami-
lienangehörigen eine Reflexverfolgung drohe. Gemäss den Ausführungen
in der Beschwerdeschrift sei ihre Familie seit der Ausreise ihres Bruders
J._______ im Jahre 2006 staatlichen Repressionen ausgesetzt. Allerdings
ist aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass sie im
Zeitraum von 2006 bis zu ihrer Ausreise im Jahre (…) gezielten Repressi-
onen ausgesetzt gewesen sei. So antwortete sie auf die Frage, ob ihr je-
mals persönlich etwas passiert sei, was sie zur Ausreise bewegt habe, res-
pektive ob sie jemals persönliche Probleme mit den heimatlichen Behörden
gehabt habe, explizit mit „nein“ (vgl. act. B27 F9 und F14). Ihr Bruder
F._______ war nebst der Rekrutierung keinen staatlichen Massnahmen
ausgesetzt (vgl. act. A16 [N {…}). So fusst seine Asylgewährung auch auf
der Desertion aus dem Nationaldienst. Die Mutter und die Geschwister der
Beschwerdeführerin, welche sich weiterhin in Eritrea befinden, sind – so-
weit aus den Akten ersichtlich – ebenfalls keinen Repressionen ausgesetzt,
welche eine asylrelevante Intensität aufweisen würden. So beschränken
sich deren Probleme auf Schwierigkeiten bei der Ausgabe spezieller Le-
bensmittel (vgl. act. A 16 F16 [N {…}]). Somit ist nicht anzunehmen, dass
die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer familiären Verbindungen gezielten
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Die blosse Mög-
lichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst stellt keine asylrelevante
Verfolgung dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 E. 5.1 [als Referenzurteil publiziert]). Schliesslich ist
noch zu bemerken, dass der Vater der Beschwerdeführerin bisher noch
nicht (auch nicht summarisch) zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
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weshalb sich ein förmlicher Beizug seiner Asylakten erübrigt und der Sach-
verhalt aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders
F._______ als hinreichend erstellt zu erachten ist.
Somit ist von keiner Reflexverfolgungsgefahr aufgrund der familiären Ver-
bindung auszugehen.
5.2 Auch unter Berücksichtigung der illegalen Ausreise ergibt sich keine
asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in
seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Aus-
reise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht
mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche
Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils füh-
ren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Die Beschwer-
deführerin macht geltend, eine solche Schärfung ergebe sich aufgrund ih-
rer Familie. Ihr Bruder J._______ wurde im Jahre 2009 in der Schweiz als
Flüchtling vorläufig aufgenommen. Ihrem Bruder F._______, mit welchem
sie gemäss eigenen Angaben gemeinsam ausgereist sei, wurde im August
2016 in der Schweiz Asyl gewährt. Zudem befindet sich ihr Vater seit Juni
2016 ebenfalls in der Schweiz, wobei sein Asylgesuch derzeit beim SEM
hängig ist. Eine wesentliche Akzentuierung des Profils der Beschwerdefüh-
rerin einzig aufgrund ihrer Familienangehörigen liegt nicht vor. Insbeson-
dere aus dem Umstand, dass ihr Bruder F._______ aus dem Nationaldienst
desertiert ist, lässt sich keine Gefährdung schliessen, zumal die Beschwer-
deführerin in ihrer eigenen Person nie Anknüpfungspunkte geschaffen hat,
welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person
erscheinen lassen könnten. Wie bereits erwähnt führt die Möglichkeit der
Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Flüchtlingseigenschaft.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte und ihr Asylge-
such ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Im Sinne einer Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Dispositiv-
ziffern 4 bis 7 der angefochtenen Verfügung (vorläufige Aufnahme) durch
den vorliegenden Entscheid unberührt bleiben.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 10. April 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: