Abtei lung IV
D-1985/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Nigeria, (Adresse),
vertreten durch Felicity Oliver, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1985/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am
2. Juli 2003 in Richtung (Land 1) verliess, wo er sich in der Folge bis
zum 23. November 2007 aufhielt, als er von (Ort) auf dem Seeweg in
ein ihm unbekanntes europäisches Land weiterreiste, von wo er am
18. Januar 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangte,
dass er am selben Tag in Vallorbe um Asyl nachsuchte und am 31. Ja-
nuar 2008 im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zum
ersten Mal befragt sowie am 13. Februar 2008 in Anwendung von Art.
29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei im Dorf (Name) im (Gliedstaat 1) wohnhaft gewesen, wo es
wegen der Erdölvorkommen zu Spannungen mit der Regierung
gekommen sei, welche sich nicht an das sie zu infrastrukturellen
Leistungen verpflichtende Abkommen gehalten habe,
dass die Regierung die fünf von der Dorfbevölkerung zu Diskussionen
entsandten Personen habe verhaften und einsperren lassen und der
Beschwerdeführer am 7. Februar 2003 ebenfalls verhaftet worden sei,
da er für die Freilassung der Verhafteten gekämpft und an diesbezügli-
chen Demonstrationen teilgenommen habe,
dass ihm tags darauf beim Transport nach (Ort) die Flucht gelungen
sei, wobei er sich auf dem Weg in den Busch verletzt habe, weshalb er
sich in der Folge während etwa vier Monaten in einem Spital habe
pflegen lassen, bis er schliesslich im Juli 2003 nach (Land 1) gereist
sei, wo er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe,
dass er dort nicht habe um Asyl nachsuchen können und deshalb die-
ses Land am 23. Juni 2007 in Richtung Schweiz verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer gemäss einem Rapport des Grenzwacht-
korps (GWK) vom 12. Januar 2008 an diesem Tag unter Verwendung
anderer Personalien in die Schweiz einzureisen versuchte,
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dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs
keine Ausweispapiere abgab, am 18. Januar 2008 schriftlich aufgefor-
dert wurden, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, ver-
bunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten (vgl. A4/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2008 - eröffnet am
18. März 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass seine Aussagen betreffend Besitz eines Identitätsausweises wi-
dersprüchlich seien, indem er erklärt habe, nie beziehungsweise in
seinem Heimatland einen solchen besessen beziehungsweise diesen
während der Reise nach Europa verloren beziehungsweise lediglich
einen Studentenausweis besessen zu haben,
dass zudem seine Vorbringen, für die Reise nach Europa nichts be-
zahlt zu haben, während der Reise nicht kontrolliert worden zu sein
und nicht zu wissen, wo seine Seereise geendet habe, erfahrungswid-
rig seien,
dass die Tatsache, am 12. Januar 2008 versucht zu haben, unter einer
anderen Identität in die Schweiz einzureisen, den Verdacht erhärte, die
Schweizer Asylbehörden über seine Ausweise beziehungsweise Identi-
tät täuschen zu wollen,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere ein-
zureichen,
dass er sich widersprechende Angaben zum Grund seiner angeblichen
Festnahme vom 7. Februar 2003 gemacht habe,
dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche beziehungs-
weise erfahrungswidrig sei, dass er seine angebliche Funktion als Prä-
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sident der Jugend- und Studentenbewegung seines Dorfes, welche
ihm eine bestimmte Bekanntheit verschafft habe, nicht mit Beweismit-
teln belegen könne, beim Gefangenentransport nicht gefesselt gewe-
sen sei und ihm trotz der Anwesenheit von vier Wächtern und eines
Chauffeurs die Flucht aus dem Fahrzeug gelungen sei,
dass sein Vorbringen, (Land 1) nach einem legalen Aufenthalt von vier
Jahren verlassen zu haben, weil er dort nicht um Asyl habe nachsu-
chen können, keinen Sinn ergebe,
dass auch die als Beweismittel in Kopie eingereichten Zeitungsartikel
und Fotos keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers
enthielten, zumal er darin nicht namentlich genannt würde und sich
aufgrund der schlechten Qualität der Kopien nicht feststellen liesse, ob
die Fotos tatsächlich den Beschwerdeführer abbilden und zu den Zei-
tungsartikeln gehören, und er sich in wirren Erklärungen bezüglich
dem Erscheinen der Fotos vor seiner angeblichen Festnahme verloren
habe,
dass die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Anhörung im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht habe festgestellt werden können und
aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen
nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2008 (Datum
des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob, worin er beantragte, es sei die Verfügung
des BFM aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter
die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege bean-
tragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2008 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
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die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin das
Gutheissen des Asylgesuchs beantragt wird,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Beschwerde eingewendet wird, der Beschwerdeführer
habe bei seinem Einreiseversuch vom 12. Januar 2008 aus Angst ei-
nen falschen Namen angegeben und sein Asylgesuch sei damals ab-
gewiesen worden, woraufhin er am 18. Januar 2008 wieder in die
Schweiz gereist sei und in Vallorbe um Asyl nachgesucht habe,
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dass die Missverständnisse betreffend den Besitz eines Identitätsaus-
weises auf die Tatsache zurückzuführen seien, dass der Beschwerde-
führer einmal einen Studentenausweis, nicht aber eine nigerianische
Identitätskarte besessen habe,
dass sich diese Ausführungen des Beschwerdeführers als unbehelflich
erweisen,
dass sie in keiner Weise geeignet sind, an den realitätsfremden Aussa-
gen des Beschwerdeführers zur Reise ohne Reise- beziehungsweise
Identitätspapiere nach Europa etwas zu ändern,
dass die im Zusammenhang mit der Identitätsfrage abgefassten vor-
instanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Be-
rücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten
sind, und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen
werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4
VwVG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, entschuldbare Gründe
für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu
machen,
dass an dieser Einschätzung auch die Beschwerdeausführungen
nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu Recht und zutreffend als offensichtlich un-
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glaubhaft qualifizierte, wobei vorab auf die entsprechenden Erwägun-
gen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten,
dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer Wiederholung der
bisherigen Vorbringen erschöpft, wobei abweichend davon nunmehr
vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe (Land 1) mangels
Arbeitserlaubnis verlassen, und eingewendet wird, der von ihm
geschilderte Gefangenentransport sei zwar gemäss europäischen
Massstäben ordnungswidrig, jedoch nicht in Europa, sondern in
Nigeria erfolgt,
dass diese Ausführungen in der Beschwerde an der offensichtlichen
Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts
zu ändern vermögen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
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menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass der Beschwerdeführer dort ein familiäres Beziehungsnetz besitzt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im zweiten Jahr
an der biologischen Fakultät der polytechnischen Schule des Bundes
in (Ort) im (Gliedstaat 2) studiert habe,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation gera-
ten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos
darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, Verfügung des BFM vom 14.3.2008 im Ori-
ginal)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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