Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1986/2008
U r t e i l v om 2 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
Parteien A._______, geboren B._______,
dessen Ehefrau C._______, geboren D._______,
und deren Kinder E._______, geboren F._______,
G._______, geboren H._______,
Iran,
alle vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2008 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen den Iran im Jahr 2003 und
gelangten am 18. November 2003 illegal in die Schweiz, wo sie am 21.
November 2003 ein erstes Mal um Asyl nachsuchten. Das BFM stellte mit
Verfügung vom 16. März 2005 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte die Gesuche ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Mit Eingabe vom 18. April 2005 erhoben die Beschwerdeführenden bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde gegen diese Verfügung. Das ab 1. Januar 2007 für die
Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel
zuständige Bundesverwaltungsgericht lehnte diese Beschwerde mit Urteil
vom 14. November 2007 ab.
B.
Am 10. Dezember 2007 führte der X._______ mit den
Beschwerdeführenden das Ausreisegespräch durch. Am 20. Dezember
2007 liessen sie durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Mal um Asyl
nachsuchen. Sie beantragten, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei auf die Erhebung eines
Gebührenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdeführenden reichten eine Bestätigung des Präsidenten der
I._______ vom 13. Dezember 2007, wonach der Beschwerdeführer und
seine Frau seit 2005 Mitglied der I._______ seien, ein entsprechendes
Bestätigungsschreiben von J._______ vom 19. Dezember 2007 und
zahlreiche Dokumente zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers
zwischen Dezember 2006 und Dezember 2007 zu den Akten. Zudem
legten sie dem zweiten Asylgesuch einen Bericht von amnesty
international und verschiedene Pressemeldungen bei.
Am 8. Februar 2008 hörte das BFM die Beschwerdeführenden zu ihrem
zweiten Asylgesuch an. Der Beschwerdeführer reichte bei dieser
Gelegenheit weitere Unterlagen ein, um seine exilpolitischen Tätigkeiten
zu untermauern. Er machte geltend, aufgrund dieser Tätigkeiten in der
Schweiz könne er nicht in sein Land zurückkehren. Er habe Aufrufe und
Kundgebungen organisiert, habe bei Informationsständen gearbeitet und
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sei seit 2006 im Zusammenhang mit Aufrufen und Kundgebungen
zuständig für die Logistik im Kanton U._______. Seit (…) sei er in
Zusammenarbeit mit dem Dachverband der I._______ für die Stadt
Z._______ zuständig. In dieser Funktion müsse er die monatlichen
Versammlungen der Mitglieder der I._______ in der Stadt Z._______
organisieren und koordinieren. Seine Aufgabe sei es, die Räumlichkeiten
für die Versammlungen zu reservieren und die Traktanden sowie
Informationen vorzubereiten, die während der Versammlung an die
Mitglieder verteilt würden. Er sei seit April 2005 in der Schweiz
exilpolitisch tätig und habe aufgrund dessen im Fall einer Rückkehr in
sein Heimatland Nachteile durch die iranischen Behörden zu befürchten,
denn die Mitarbeiter der iranischen Botschaft in Bern seien verpflichtet,
die Oppositionsmitglieder zu identifizieren.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei seit April 2005 Mitglied der
I._______ und nehme an Kundgebungen, Demonstrationen und Aktionen
teil. Sie übe in der I._______ keine spezielle Funktion aus, sondern sei
einfaches Mitglied.
C.
Das BFM lehnte die Gesuche der Beschwerdeführenden mit – am
28. Februar 2008 eröffneter – Verfügung vom 19. Februar 2008 ab,
ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an und erhob eine Gebühr
von Fr. 1200..
D.
Mit Eingabe vom 25. März 2008 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zudem wurden folgende Dokumente betreffend die politischen Aktivitäten
der Beschwerdeführenden zu den Akten gereicht:
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Verschiedene Kopien von Flugblättern der I._______ in Deutsch und in
Persisch datierend vom (…)
Kopien von Fotografien der Beschwerdeführenden an
Protestkundgebungen
Kopien von Flugblättern der I._______ vom (…) und vier Fotografien
von einer Protestkundgebung in O._______ zum Thema
"Missachtungen der Menschenrechte im Iran"
Kopien von Flugblättern einer Kundgebung vom (…) vor der iranischen
Botschaft in Bern
Kopien von Flugblättern der I._______ für eine Kundgebung in
W._______ vom (…).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2008 wies das
Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, da es die
Beschwerde als aussichtlos beurteilte. Es forderte die
Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
600. zu leisten. Die Beschwerdeführenden zahlten den Kostenvorschuss
am 5. Mai 2008 ein.
F.
Mit Eingabe vom 10. November 2008 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter neue Beweismittel zu den Akten reichen,
insbesondere:
Kopie eines Aufrufs zu einer Demonstration vom (…) vor der Botschaft
der Islamischen Republik Iran in Bern und mehrere Fotografien des
Beschwerdeführers
Bericht von über die Demonstration vom (…) in Z._______
Monatszeitschrift Y._______ der I._______ vom (…), in welcher der
Beschwerdeführer als deren Verantwortlicher für Aktivitäten in der
Stadt Z._______ bezeichnet wird
Verschiedene Fotografien von Demonstrationen und Verteilung von
Flugblättern sowie Zeitschriften
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Kopie eines Aufrufs zu einer Kundgebung in S._______ vom (…)
anlässlich des 20. Jahrestages der Massenhinrichtung politischer
Gefangener im Iran
Unterlagen zu einer Protestkundgebung in R._______ vom (…) zum
Thema "Missachtung der Menschenrechte im Iran"
Kopie der "Personalkarte" der I._______ des Beschwerdeführers
(gültig bis Ende 2008).
G.
Am 31. August 2009 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter eine weitere Dokumentation der exilpolitischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers zu den Akten reichen. Der Rechtsvertreter
informierte am 9. Februar 2010 über die Beendigung seines Mandates.
H.
Am 18. Februar 2010 zeigte der neu mandatierte Rechtsvertreter die
Interessenwahrung der Beschwerdeführenden an. Am 9. März 2010
liessen diese weitere Dokumente zu ihren exilpolitischen Aktivitäten zu
den Akten reichen, insbesondere:
Kopien der Mitgliederausweise der Beschwerdeführenden (gültig bis
Ende 2010)
Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich verschiedener Aktionen
in diversen Schweizer Städten unter Beilage von verteiltem
Dokumentationsmaterial.
I.
Am 16. September 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter weitere Dokumente betreffend die exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers zu den Akten reichen:
Dokumentation der Protestkundgebung vor der iranischen Botschaft in
Bern vom (…)
Dokumentation der Protestkundgebung in S._______ vom (…).
J.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2011 liessen die Beschwerdeführenden
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Seite 6
durch ihren Rechtsvertreter weitere Beweisunterlagen zu
Protestkundgebungen in Z._______, T._______ und Q._______ zu den
Akten reichen:
Dokumentation der Protestkundgebung in Z._______ vom (…)
inklusive Veranstaltungsbewilligung vom (…)
Dokumentation der Protestkundgebung in T._______ vom (…)
Dokumentation der Protestkundgebung in Q._______ vom (…).
Mit gleicher Eingabe wurde mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei im
Frühjahr 2010 aus der I._______ ausgetreten, nehme indessen noch an
deren Protestkundgebungen teil. Er wolle vermehrt "selbständig stehende
Protestkundgebungen durchführen, wie diejenige vom 30. September
2010 in Z._______".
K.
Mit Eingabe vom 13. September 2011 wurden Dokumentationen zu vom
Verteidigungskomitee von Kämpfern des iranischen Volkes und von der
I._______ organisierten Veranstaltungen (S._______ vom […],
Z._______ vom […] und […] sowie V._______ vom […]), an denen der
Beschwerdeführer teilgenommen habe, eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine
solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
D1986/2008
Seite 7
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zwar das
Rechtsbegehren betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung der vorläufigen Aufnahme stellten, nicht aber die Gewährung
von Asyl beantragten. Deshalb ist mit Ablauf der Beschwerdefrist die
Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Februar 2008 in
Rechtskraft erwachsen. Da die Folge eines negativen Asylentscheides in
der Regel die Wegweisung ist und die Beschwerdeführenden weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9
S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510), ist Dispositivziffer 3 der
angefochtenen Verfügung ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.
Beschwerdegegenstand sind somit einzig noch die Fragen, ob die
Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ob die
Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges erfüllt sind.
4.
4.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
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Seite 8
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG gelten auch Personen, die
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sind (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Massgebend für die
Annahme subjektiver Nachfluchtgründe ist, ob die heimatlichen Behörden
das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen
und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit
die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtling vorläufig aufgenommen, da
die Ausschaffung in ihr Heimat oder Herkunftsland unzulässig ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu
verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob
Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist
daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die
asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen
versucht hat (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
5.
5.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, aufgrund ihrer
exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran
einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung durch die iranischen Behörden
ausgesetzt zu sein.
5.2.
5.2.1. Bezüglich der Gefährdung exilpolitisch aktiver Personen aus dem
Iran ist festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche
Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen
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Seite 9
Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Iranische
Sicherheitsdienste beobachten und erfassen die politischen Aktivitäten
von Iranerinnen und Iranern im Ausland, insbesondere von führenden
Mitgliedern regierungskritischer Organisationen. Umfang und Intensität
der Überwachung sind nur schwer abzuschätzen; seit den Unruhen im
Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2009 scheint die Überwachung
aber eher zugenommen zu haben. Mittels Einsatz moderner Software
dürfte es den iranischen Behörden technisch auch möglich sein, die im
Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen
Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen (vgl. FIORENZA
KUTHAN, Iran: Illegale Ausreise / Situation von Mitgliedern der PDKI /
Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFHLänderanalyse,
16. November 2010, S. 10 ff.; MICHAEL KIRSCHNER, Iran:
Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer
Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft
der SFHLänderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.).
5.2.2. Die iranischen Geheimdienste scheinen sich auf die Erfassung von
Personen zu konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig
profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen.
Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen
Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen
Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen,
Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei
üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen
regimekritischen Veranstaltungen und Personen, die Büchertische
betreuen und Informations und Propagandamaterial in Fussgängerzonen
verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische
Exilbehörden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Keine Rolle spielt dabei die
Quantität der exilpolitischen Aktivitäten, entscheidend ist vielmehr deren
Qualität: So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen
Gruppen und Vereinigungen (Führungs und Funktionsaufgaben) sowie
die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche
Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person
von Bedeutung (vgl. KIRSCHNER, a.a.O., S. 7 f.).
5.3. Die Beschwerdeführenden begründen ihre Gefährdung bei einer
Rückkehr in den Iran im Wesentlichen damit, dass sie zwischen
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Dezember 2006 und November 2010 als Mitglied der I._______ an
zahlreichen gegen das Regime in Teheran gerichteten politischen
Aktionen, Protestkundgebungen, Demonstrationen und Standaktionen
teilgenommen hätten. Von 2006 bis 2007 sei der Beschwerdeführer für
die Logistik der I._______ der Sektion Z._______ verantwortlich
gewesen. Von September 2007 bis Frühling 2010 habe er das Amt des
Verantwortlichen für Aktivitäten in der Stadt Z._______ wahrgenommen.
Er sei damit einer der Hauptverantwortlichen für die zahlreichen
Demonstrationen – vor allem vor der iranischen Botschaft – in der Stadt
Bern.
5.4. Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen
werden, dass die iranischen Behörden von der Mitgliedschaft in der
I._______ Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche
Massnahmen zum Nachteil der Beschwerdeführenden eingeleitet hätten.
Es gebe in den Akten auch keine Hinweise darauf, dass sich die
Aktivitäten der Beschwerdeführenden seit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2007 wesentlich
verändert hätten. Daran könne auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer seit September 2007 Verantwortlicher der I._______
für Aktivitäten in der Stadt Z._______ sei, nichts ändern, da er sich
dadurch nach wie vor nicht in einer hohen und in der Öffentlichkeit
exponierten politischen Kaderstelle einer regimekritischen iranischen
Organisation befinde. Aus den neu seit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2007 zu
berücksichtigenden Dokumenten gehe nach wie vor lediglich eine
untergeordnete Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten hervor, die nicht
geeignet seien, ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der iranischen
Behörden zu wecken. Die Aktivitäten der Beschwerdeführenden würden
daher keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran
begründen. Das Verhalten der Beschwerdeführenden sei nicht geeignet,
ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal
auch keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen würden, im Iran
seien gegen sie aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche
Massnahmen eingeleitet worden. Das politische Profil der
Beschwerdeführenden sei daher nicht geeignet, im Fall einer Rückkehr
eine konkrete Gefährdung zu bewirken. Daher seien die
Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht erfüllt.
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Seite 11
5.5. Die Beschwerdeführenden entgegnen in ihrer Beschwerde, sie seien
seit Januar 2005 aktive Mitglieder der I._______, einer der aktivsten
iranischen Exilorganisationen in der Schweiz, die das aktuelle Regime im
Iran bekämpfe. Aufgrund seines grossen Engagements sei dem
Beschwerdeführer im September 2006 die Funktion des
Logistikverantwortlichen für den Kanton Z._______ übertragen worden.
Da er diese Aufgabe gewissenhaft wahrgenommen habe, sei ihm
anlässlich der Generalversammlung der I._______ im September 2007
die Hauptverantwortung für deren Aktivitäten in der Stadt Z._______
zugesprochen worden. Er sei verantwortlich für die Organisation der
mindestens zwei Mal jährlich stattfindenden Kundgebungen der
I._______ vor der iranischen Botschaft in der Stadt Bern. Zudem nehme
er regelmässig an Sitzungen der Führungsebene der Vereinigung teil und
arbeite eng mit dem Exekutivkomitee und dem Vorsitzenden der
I._______ zusammen.
Er zähle mit diesen beiden Aufgaben zur Führung der I._______. In der
kantonal strukturierten I._______ komme den Kantonsverantwortlichen
und dem Verantwortlichen für (…), eine tragende Rolle zu. Dies
insbesondere deshalb, weil die wichtigsten Protestaktionen der I._______
– mit mehreren hundert Teilnehmern und einem beträchtlichen Echo in
den Medien – jeweils vor dem iranischen Botschaftsgebäude stattfänden.
Die Kantons respektive Städteverantwortlichen stünden sodann in
engem Kontakt zum Exekutivkomitee der I._______ und zu den
Verantwortlichen anderer Kantone. Hierarchisch unterstehe der
Beschwerdeführer direkt dem Exekutivkomitee und stehe somit
unbestreitbar in einer hohen Kaderstelle. So sei er bei einer Aktion vor
der iranischen Botschaft in Bern in seiner Funktion als Verantwortlicher
für (…) Aktivitäten in der Stadt Z._______ zusammen mit dem aktuellen
und dem vormaligen Präsidenten der I._______ an die Öffentlichkeit
getreten, vor der er zusammen mit den Hauptakteuren der Organisation
das Wort ergriffen und die in Persisch verfasste Erklärung zur
Demonstration vorgelesen habe. Dadurch habe er sich deutlich exponiert.
Die Gefahr, von iranischen Botschaftsmitarbeitern oder von Spitzeln als
einer der Anführer oder Hauptverantwortlichen dieser Organisation
erkannt zu werden, müsse daher als virulent erachtet werden.
Gesamthaft betrachtet hätten die Aktivitäten des Beschwerdeführers ein
Ausmass erreicht, das geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der
iranischen Behörden zu bewirken beziehungsweise eine konkrete
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Seite 12
Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in ihr
Herkunftsland zu begründen.
6.
6.1. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, am exilpolitischen
Engagement des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal dieses
umfassend dokumentiert ist. Es ist deshalb als erstellt zu erachten, dass
der Beschwerdeführer Mitglied der I._______ war, er an verschiedenen
Demonstrationen und Standaktionen dieses Vereins teilnahm und
innerhalb des Vereins zuerst das Amt des Logistikverantwortlichen und
später das Amt des Verantwortlichen für die Stadt Z._______ innehatte.
Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
gemäss Schreiben vom 27. Januar 2011 im Frühjahr 2010 aus der
I._______ austrat, und er daher auch seine geltend gemachte "Kader"
Tätigkeit aufgab.
6.2.
6.2.1. Es stellt sich in diesem Zusammenhang zunächst die Frage, ob der
Beschwerdeführer bereits in seinem Heimatland politisch aktiv war.
Hierzu ist festzuhalten, dass er im ersten Asylgesuch im Jahr 2003
geltend machte, im Iran Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt zu
haben, da er im Anschluss an eine Kundgebung festgenommen und
verurteilt worden sei. Bei der Anhörung zum ersten Asylgesuch vom 24.
November 2003 gab er allerdings an, in L._______ "nur gelegentlich" an
Kundgebungen teilgenommen zu haben (vgl. BFM act. A 1/10 S. 5). Als
die Frage wiederholt wurde, antwortete er, dass er zwei oder drei Mal an
einer Kundgebung teilgenommen habe (vgl. a.a.O.). Bereits dem ersten
rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers ist
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden weder eine Vorverfolgung
noch eine zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell bestehende
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen vermochten. Anlässlich der Anhörung zu ihrem zweiten
Asylgesuch im Jahr 2008 erwähnte weder der Beschwerdeführer noch
seine Frau eine entsprechende politische Aktivität in ihrem Heimatland
(vgl. hierzu act. B 7/13 je S. 35). Sie machten diesbezüglich auch keine
in einem politischen Kontext stehende Verfolgung durch die iranischen
Behörden geltend. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass sie vor
dem Verlassen ihres Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins
Blickfeld der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste gerieten und
als staatsgefährdender Politaktivisten registriert wurden (vgl. die Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 f.).
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Seite 13
Es ist zudem anerkannt, dass nicht jede Exilaktivität zur
Flüchtlingseigenschaft führt. Der Beschwerdeführer nahm – so seine
eigenen Aussagen – gut drei Jahre nach Einreichung des ersten
Asylgesuchs erstmals an einer politischen Versammlung teil. Seit 2005
sei er Mitglied des I._______. Auf die Frage, warum er erst seit diesem
Datum tätig geworden sei, antwortete er, in der Schweiz seien viele
Oppositionsorganisationen aktiv. Er habe zuerst deren Ideologie prüfen
wollen, bevor er sich entscheide, einer von ihnen beizutreten. Die
diesbezüglichen Aussagen anlässlich seiner Anhörung sind indessen
sehr pauschal und allgemein gehalten und können nicht überzeugen.
Zudem ist festzuhalten, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers zwar
ab 2006 über die blosse Mitgliedschaft in der I._______ hinausgingen.
Allerdings sind die geltend gemachten Aufgaben des Beschwerdeführers
in der I._______ nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der iranischen
Behörden auf sich zu ziehen. Gemäss seinen Aussagen war er als
Zuständiger für die Aktivitäten in der Stadt Z._______ dafür
verantwortlich, die Räumlichkeiten für die Versammlungen zu reservieren
und die Traktanden sowie Informationen vorzubereiten, die an der
Versammlung an die Mitglieder verteilt wurden. Zudem habe er
Demonstrationen organisiert und sei dafür zuständig gewesen, die
Zeitschrift Y._______ zu verteilen. Als Vertreter der I._______ für die
Stadt Z._______ sei sein Name jeweils mit Angabe seiner privaten
Telefonnummer auf der letzten Seite jeder Ausgabe der Zeitschrift in der
Liste der Organisationsverantwortlichen der I._______ für die Schweiz
und das Ausland vermerkt gewesen. Es ist aber nicht davon auszugehen,
dass die iranischen Behörden aufgrund dieser Aktivitäten des
Beschwerdeführers für die I._______ und seiner Teilnahme an den
friedlichen Demonstrationen und Standaktionen gegen das iranische
Regime in der Schweiz auf ihn aufmerksam wurden, auch wenn von
diesen Veranstaltungen Berichte und Fotos im Internet veröffentlicht
wurden und ein Interview mit dem Beschwerdeführer anlässlich einer
Demonstration in Z._______ in einer Sendung des
Regionalfernsehsenders (…) ausgestrahlt wurde. Zwar wurde der Name
des Beschwerdeführers im in Dialekt geführten Interview einmal erwähnt,
die Demonstration spielte sich jedoch in einem kleinen Rahmen ab und
fand weder in den nationalen noch in den internationalen Medien ein
Echo. Zudem wurde der Beschwerdeführer in diesem Interview nicht als
ein führendes Mitglied der I._______ dargestellt. Ebenso ist den Akten
nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selber kritische
Äusserungen über das iranische Regime publizierte, die unter seinem
Namen erschienen wären. Dies wird in der Beschwerde auch nicht
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Seite 14
geltend gemacht. Seine exilpolitischen Tätigkeiten lassen ihn daher nicht
als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen.
Zudem trat er im Frühjahr 2010 aus der I._______ aus. Die in der
Eingabe vom 27. Januar 2011 dargestellte Absicht, "vermehrt selbständig
stehende Protestkundgebungen" zu veranstalten, wurde nicht weiter
konkretisiert. Es wird zudem nicht substanziiert, inwiefern die einmalige
Bewilligung vom (…) für eine vom Beschwerdeführer veranstaltete
Kundgebung vom (…) den iranischen Behörden bekannt wurde. Im
Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen
Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass
die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und er
dadurch konkret gefährdet würde.
Das politische Engagement der Beschwerdeführerin beschränkt sich auf
die Teilnahme an Kundgebungen und lässt sie nicht als exponierte
Führungsperson erscheinen, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie
habe das Interesse der iranischen Behörden an ihrer Person auf sich
gezogen.
6.2.2. Sodann sind weder den Akten noch den Aussagen der
Beschwerdeführenden Hinweise darauf zu entnehmen, dass die
iranischen Behörden tatsächlich auf sie aufmerksam geworden wären
oder ihre im Iran verbliebenen Familienangehörigen irgendwelchen
Verfolgungshandlungen seitens der iranischen Behörden ausgesetzt
gewesen wären. Der Hinweis auf ein Urteil des
Bundesverwaltungsgericht, mit welchem die betreffenden
Beschwerdeführenden infolge exilpolitischer Tätigkeit von weit
geringerem Umfang als Flüchtlinge anerkannt worden seien, ist
unbehelflich, weil ein mit dem vorliegenden Verfahren nicht
vergleichbarer Sachverhalt vorlag. Das Gebot rechtsgleicher Behandlung
ist somit nicht verletzt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten – auch kumuliert – nicht geeignet sind, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführenden
bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Das BFM hat damit zu
Recht festgestellt, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht.
7.
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7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
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AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu
beurteilen.
7.4.
7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2. Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über
das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würden.
Es besteht mit anderen Worten keine gänzlich unsichere, von
bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte
Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr
unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden.
7.4.3. Aufgrund der Aktenlage besteht zudem kein Grund zur Annahme,
die Beschwerdeführenden gerieten im Fall einer Rückkehr in den Iran aus
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individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der
Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen. Die Beschwerdeführenden
führen insbesondere keine gesundheitlichen Beschwerden an. Der
Beschwerdeführer absolvierte ein Architekturstudium an der (…)
Universität in P._______ und verfügt über einen akademischen
Abschluss. Gemäss eigenen Angaben führte er in L._______ ein eigenes
Geschäft. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund
der langen Landesabwesenheit mit Schwierigkeiten konfrontiert sein
könnten. Indessen verfügen sie sowohl in L._______ als auch in
M._______ über ein familiäres Beziehungsnetz. Gemäss Angaben des
Beschwerdeführers wohnen seine Eltern, sein Bruder und seine
Schwester in L._______. Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester der
Beschwerdeführerin wohnen in M._______.
7.4.4. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
bildet das Kindeswohl einen zentralen Gesichtspunkt im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von
Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach
sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf
eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl
können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer
gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife,
Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen,
Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei
einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem
Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne Grund aus
einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist
aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare
persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu
berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die
Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke
Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge
haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als
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unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367;
EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff. mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdeführenden halten sich seit ihrer Einreise am 18.
November 2003 in der Schweiz auf. Die Kinder der
Beschwerdeführenden sind beide noch minderjährig. Der am F._______
geborene Sohn E._______ verbrachte zwar fast sein ganzes Leben in der
Schweiz; aufgrund seines Alters und der damit verbundenen engen
Bezogenheit auf die nächsten Familienmitglieder ist aber nicht davon
auszugehen, dass er sich in der Schweiz bereits derart stark assimiliert
hätte, dass eine Rückkehr in den Iran als unzumutbar erscheinen würde.
Dabei ist anzufügen, dass die anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführenden hierzu nichts Näheres vorbrachten und
insbesondere auch nicht geltend machten, ihr Sohn sei in der Schweiz
bereits derart stark verwurzelt, dass eine Rückkehr in den Iran ihn in
unzumutbarer Weise belasten würde. Dasselbe gilt für die am H._______
geborene, nunmehr (…)jährige Tochter G._______. Sie hat aufgrund
ihres Alters noch nicht die für ihre Persönlichkeit prägenden
Lebensabschnitte in der Schweiz verbracht und ist im Wesentlichen von
ihren Eltern abhängig. Es liegen zudem insbesondere auch keine
Hinweise darauf vor, dass die Kinder der Beschwerdeführenden mit ihrer
Muttersprache nicht vertraut wären.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in Anbetracht
des ausserordentlichen Umfanges der Akten auf insgesamt Fr. 900.
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 5. Mai 2008 in der Höhe von Fr. 600.
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Saldobetrag von Fr.
300. ist nachzuzahlen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in der Höhe von Fr. 600. geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 300. ist innert 30
Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand: