B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1986/2018
Ur t e i l vom 7 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder,
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle aus Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(sicherer Drittstaat) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eine afghanische Staatsangehörige (nachfol-
gend die Beschwerdeführerin) und ihre drei Kinder, reisten am 20. Dezem-
ber 2017 zusammen in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchten. Identitätsabklärungen des Staatssekretariats für Migration (SEM)
über die europäische Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergaben, dass
sie bereits am 31. Oktober 2017 in Ungarn und am 27. November 2017 in
Österreich um Asyl nachgesucht hatten. Am 4. Januar 2018 befragte das
SEM die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und summarisch zum Reise-
weg sowie den Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]), wobei es ihr
das rechtliche Gehör zu einer möglichen staatsvertraglichen Zuständigkeit
Österreichs oder Ungarns gewährte. Die Beschwerdeführerin betonte,
dass die Situation in Ungarn für sie als alleinerziehende Muslimin jämmer-
lich gewesen sei. Sie habe sogar eine gewisse Zeit mit ihren Kindern in
einem Gefängnis verbringen müssen. Auch im ungarischen Flüchtlings-
camp sei die Situation sehr schlimm gewesen: Ihr Sohn sei krank gewesen,
sei aber nicht versorgt worden, weshalb sich sein Zustand verschlimmert
habe. Des Weiteren seien die Menschen sehr unfreundlich zu Flüchtlingen
gewesen. In Österreich hätten sie lediglich die Erfahrung vom Gefängnis
und von unfreundlichen Polizisten gemacht, weshalb sie dort aus Angst
nicht hätten schlafen können. In Bezug auf ihre gesundheitliche Situation
betonte die Beschwerdeführerin, dass sie zwar körperlich gesund, aber
seelisch belastet sei aufgrund ihres Lebens im Iran und der Strapazen auf
der Flucht. Der ältere Sohn leide unter einer Hautkrankheit und habe
Schlafstörungen, weshalb er in Behandlung sei.
B.
Die Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführerin und ihre
drei Kinder bereits am 31. Oktober 2017 in Ungarn um Asyl ersucht hatten,
wo ihnen subsidiärer Schutz gewährt worden war. Mit Schreiben vom
23. Februar 2018 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtli-
che Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Ungarn. Mit Eingabe vom
28. Februar 2018 betonte die Beschwerdeführerin, sie und ihre Kinder
seien mit einer Rückführung nach Ungarn überhaupt nicht einverstanden.
Es sei zwar korrekt, dass sie dort subsidiären Schutz erhalten hätten, dies
habe in der Realität aber so ausgesehen, dass sie in ein sogenanntes
Open-Center hätten wechseln müssen, wo sie maximal 30 Tage hätten
bleiben dürfen. Ihnen sei gleich zu Beginn gesagt worden, dass sie danach
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auf sich selber angewiesen seien, da sie lediglich subsidiären Schutz er-
halten hätten. Sie führte weiter aus, Ungarn sei zwar offiziell eine Demo-
kratie, aber in der Realität werde längst die „illiberale Demokratie“ propa-
giert. Hinzu komme eine von der „Regierung Orban“ eingeführte Politik, die
sich deutlich gegen Flüchtlinge richte und insbesondere Muslime als Ge-
fahr für das ungarische Volk darstelle. Sie wisse nicht, wie sie dort unter
solch feindlichen Bedingungen mit ihren Kindern leben solle, wo sie doch
auf Hilfe angewiesen seien, die sie dort sicher nicht erhalten würden. Aus
diesem Grund ersuche sie die Schweiz, von ihrem Selbsteintrittsrecht Ge-
brauch zu machen und auf ihre Asylgesuche einzutreten.
C.
Mit Verfügung vom 15. März 2018 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre
Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug derselben an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Bundesrat Un-
garn als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und Ungarn der Beschwerde-
führerin und ihren Kindern subsidiären Schutz gewährt habe. Des Weiteren
habe sich Ungarn am 5. März 2018 bereit erklärt, sie zurückzunehmen. Im
vorliegenden Fall bestünden zwar Anzeichen dafür, dass die Beschwerde-
führerin die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 AuG
(SR 142.20) erfüllen würde, da sie in Ungarn subsidiären Schutz erhalten
habe. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung ihres Asylentschei-
des sei jedoch nicht die Schweiz, sondern Ungarn zuständig. In diesem
Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen, welcher fest-
lege, dass einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder von Wegweisungsvollzugshindernissen in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat nur dann in der Schweiz zu entsprechen sei, wenn die be-
troffene Person ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne. Dieser
Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn ihr bereits ein
Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Dies sei vorliegend der Fall, wes-
halb die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach Ungarn zurückkehren
könnten, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips befürchten zu müssen. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzu-
treten.
Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest,
dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem
sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden,
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weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaates nicht zu prüfen sei. Weder die in Ungarn herrschende Situa-
tion noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung
in diesen Staat sprechen. Ungarn sei durch die Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (sog.
Qualifikationsrichtlinie) gebunden, wonach Personen mit internationalem
Schutzstatus hinsichtlich Zugang zu medizinischer Versorgung, zum Ar-
beitsmarkt oder zu Sozialversicherungen die gleichen Rechte besässen
wie die ungarische Bevölkerung. Die in Ungarn allgemein schwierigen öko-
nomischen Bedingungen würden die ganze Bevölkerung treffen. Bezüglich
des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sie würden in Ungarn keinerlei
Unterstützung seitens der dortigen Behörden erhalten, sei festzuhalten, es
sei nicht Aufgabe der Schweizer Behörden, sicherzustellen, dass Personen
mit Schutzstatus in Ungarn über ausreichende Lebensgrundlagen verfüg-
ten. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, ihre Rechte bei den un-
garischen Behörden geltend zu machen.
D.
Mit Eingabe vom 4. April 2018 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, die angefochtene
Verfügung vom 15. März 2018 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei
und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtli-
chen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen. Sie könne nicht nach Ungarn zurückgehen. Dort würden
sie (die Beschwerdeführerin und ihre Kinder) die notwendige medizinische
Versorgung nicht erhalten. Sie (die Beschwerdeführerin) habe zudem
keine Möglichkeit in Ungarn zu arbeiten, da sie niemanden habe, der auf
die Kinder schauen würde. Für sie als junge alleinerziehende Muslimin sei
die Situation in Ungarn unerträglich gewesen. Sie sei die einzige Frau mit
Kindern in den Zentren gewesen. Sie sei umgeben gewesen von jungen
asylsuchenden Männern, welche Übergriffe auf sie verübt hätten. Sie habe
sich so gut wie möglich zu schützen versucht, indem sie die Zimmertüre
mit Tischen und Stühlen verbarrikadiert habe. Sie habe sich gegen die
Übergriffe jedoch nicht zu schützen vermocht und habe dennoch keinerlei
Hilfe erhalten. Auch seitens der Polizei sei Gewalt angewendet worden.
Ihre Schwester lebe in der Schweiz. Sie bitte darum, die Einheit der Familie
zu beachten und es ihr zu ermöglichen, im gleichen Land wie ihre Schwes-
ter zu leben. Schliesslich habe sie auch Angst davor, dass sie von ihrem
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Mann gefunden werden könnte, weshalb sie ebenfalls den Schutz der
Schweiz benötige.
E.
Mit Verfügung vom 6. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass die Beschwerde auf-
schiebende Wirkung entfalte und die Beschwerdeführenden den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
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verzichtet wurde und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3
m.w.H.).
4.
4.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben.
4.2. Die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder haben sich vor ihrer Ein-
reise in die Schweiz in Ungarn aufgehalten, wo sie subsidiären Schutz er-
halten haben. Zudem haben die ungarischen Behörden ihrer Rückkehr zu-
gestimmt (vgl. Sachverhalt Bst. C). Ungarn ist vom Bundesrat mit Be-
schluss vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden. Die Voraussetzungen für
ein Nichteintreten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG sind mithin erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden grundsätzlich zu Recht nicht eingetreten ist.
5.
5.1. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Im Übrigen finden für die An-
ordnung des Vollzugs der Wegweisung die Art. 83 und 84 AuG Anwendung.
Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine
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materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt.
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Vorliegend ist demzufolge einzig der
Vollzug der Wegweisung nach Ungarn einer Prüfung zu unterziehen.
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.1.1. Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.1.2. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen
und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.2. Das SEM argumentiert in der angefochtenen Verfügung insbesondere
damit, dass sich Ungarn am 5. März 2018 bereit erklärt habe, die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder zurückzunehmen. Zudem sei Ungarn
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durch die Qualifikationsrichtlinie gebunden, wonach Personen mit Schutz-
status dieselben Rechte besitzen würden, wie ungarische Staatsbürger be-
züglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, des Zugangs zum Ar-
beitsmarkt oder zu Sozialversicherungen. Die in Ungarn im Allgemeinen
schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen würden die ganze Bevöl-
kerung treffen und vermöchten die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung nach Ungarn somit nicht zu widerlegen. Es läge zudem nicht an den
Schweizer Behörden, sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in
Ungarn, sobald sie dorthin überstellt seien, über ausreichende Lebens-
grundlagen verfügen würden. Wenn Ungarn seine Verpflichtungen hin-
sichtlich der Fürsorgeleistung und der medizinischen Versorgung gemäss
der Qualifikationsrichtlinie nicht einhalte, sei es den Beschwerdeführenden
unbenommen, ihre Rechte bei den ungarischen Behörden geltend zu ma-
chen.
6.3. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zwar zugunsten sicherer Drittstaaten –
wie Ungarn einer ist (vgl. E. 4) – die Vermutung, dass diese ihre völker-
rechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-
Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten – so
wie gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG ferner die Vermutung besteht, dass eine
Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Al-
lerdings wird das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes im konkreten Einzelfall zu sorgen, die
für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich re-
levanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu
führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
Wie in Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sah auch die vormalige Regelung ge-
mäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a aAsylG (in der Fassung gemäss Ziff. I des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745, 2007 5573, BBl
2002 6845]) vor, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird,
wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben. In der vormaligen Fassung
fand allerdings Art. 34 Abs. 2 Bst. a aAsyG keine Anwendung und das Asyl-
gesuch wurde materiell behandelt, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hatte, oder nahe Angehörige in der
Schweiz lebten, die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingsei-
genschaft nach Art. 3 AsylG erfüllte (Art. 34 Abs. 3 Bst. b aAsylG) oder Hin-
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weise darauf bestanden, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c aAsylG). Mit dem Bundesgesetz
vom 14. Dezember 2012 (in Kraft seit 1. Februar 2014; AS 2013 4375
5357; BBl 2010 4455, 2011 7325) wurden die beiden Ausnahmen gemäss
Art. 34 Abs. 3 Bstn. a und b aAsylG zwar aufgehoben mit der Begründung,
es bestehe keine völkerrechtliche Verpflichtung für diese Ausnahmetatbe-
stände (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes
vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4494 f.). Mit dem Begriff „in der Regel“
in Art. 31a Abs. 1 AsylG (Einleitungssatz) wird jedoch auch in der aktuellen
Fassung weiterhin klargestellt, dass das SEM Asylgesuche materiell be-
handeln kann, auch wenn die Voraussetzungen für einen Nichteintretens-
entscheid an sich erfüllt wären. Gemäss Botschaft des Bundesrates gilt
dies zum Beispiel, wenn das Verfassungs- und Völkerrecht einer Wegwei-
sung im Einzelfall entgegensteht. So muss gemäss Botschaft auch bei si-
cheren Drittstaaten immer geprüft werden, ob der Vollzug der Wegweisung
zulässig und zumutbar ist. Darüber hinaus können die vormals geltenden
Ausnahmen (Art. 34 Abs. 3 Bstn. a und b aAsylG) unter humanitären Ge-
sichtspunkten als Richtschnur für die möglichen Abweichungen vom Erlass
eines Nichteintretensentscheids dienen (vgl. SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI/
HRUSCHKA, Migrationsrecht [Kommentar], 4. Aufl. 2015, Rz 16 zu Art. 31a
AsylG). Das SEM ist demnach nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet,
zu ermitteln, ob trotz grundsätzlicher Erfüllung der Tatbestandsvorausset-
zungen für einen Nichteintretensentscheid angezeigt ist, auf das Asylge-
such einzutreten. Demzufolge hat das Bundesverwaltungsgericht einzu-
greifen, wenn das SEM sein Ermessen nicht gesetzeskonform ausübt und
damit Bundesrecht verletzt (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-
6144/2015 vom 27. November 2017 E. 5.3.2 m.w.H.).
6.4. Das SEM hat gemäss Aktenlage nicht abgeklärt, inwiefern der Vollzug
der Wegweisung im spezifischen Einzelfall – insbesondere mit Blick darauf,
dass die Beschwerdeführerin eine alleinerziehende Mutter dreier Kinder
ist, wovon eines medizinische Behandlung benötigt – zulässig und zumut-
bar wäre, sondern hat im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgehal-
ten, es sei nicht an den Schweizer Behörden sicherzustellen, dass Perso-
nen mit Schutzstatus in Ungarn über ausreichende Lebensgrundlagen ver-
fügen würden. Wenn Ungarn seinen Verpflichtungen nicht nachkommen
sollte, sei es der Beschwerdeführerin unbenommen, ihre Rechte bei den
ungarischen Behörden geltend zu machen. Mangels gegenteiliger Anhalts-
punkte ist somit davon auszugehen, dass es das SEM von vorherein gar
nicht erst in Betracht gezogen hatte, sein Ermessen auszuüben.
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6.5. Nach dem Gesagten hat das SEM somit offensichtlich nicht rechts-
genüglich abgeklärt, ob im konkreten Einzelfall die Rückführung nach Un-
garn zulässig und zumutbar ist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollstän-
digen Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb die Anträge um unentgeltliche Pro-
zessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gegen-
standslos werden.
7.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Den
anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführenden dürften keine solchen
entstanden sein, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zusteht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
3.
Die Sache geht im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurück.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
Versand: