B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1987/2015/plo
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizer Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015 / (…).
D-1987/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Tamilin christlichen Glaubens, ersuchte mit
auf den 8. März 2010 datierter englischsprachiger Eingabe vom 18. März
2010 bei der Schweizer Vertretung in Colombo (fortan: Vertretung) um Asyl
und Einreise in die Schweiz für sich und ihren Sohn. Darin macht sie gel-
tend, im Jahr 2005 ihren Ehemann geheiratet zu haben, der seinen Le-
bensunterhalt mit Fischen bestritten habe, bis die sri-lankischen Sicher-
heitsbehörden das Fischereiwesen in C._______ so vielen Restriktionen
unterworfen hätten, dass er kein vernünftiges Einkommen mehr habe er-
zielen können. Folglich habe sich die Familie im von den Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) kontrollierten D._______-Gebiet, in E._______ nie-
dergelassen. Im Jahr 2006 beziehungsweise 2007 sei er von den LTTE
zwangsrekrutiert worden und habe in deren Auftrag Bäume schneiden,
Bunker bauen und als Grenzwächter Dienst leisten müssen. Als unverhofft
der Bürgerkrieg zwischen den LTTE und der Regierung ausgebrochen sei,
hätten sie und ihr Ehemann beschlossen D._______ zu verlassen, was
ihnen von den LTTE verwehrt worden sei, weshalb sie sich zur Flucht ent-
schlossen hätten. Anlässlich derselben sei ihr Ehemann von den LTTE ge-
fangen genommen worden, während sie sich mit ihrem Sohn zu ihren El-
tern habe retten können. Von anderen Flüchtlingen habe sie vernommen,
dass ihr Ehemann am 19. Mai 2009 an den Folgen einer Verletzung ge-
storben sei, welche auf eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen
den LTTE und der sri-lankischen Armee zurückzuführen sei. Seither werde
sie von sri-lankischen Armeeangehörigen als LTTE-Spionin gebrandmarkt
und in unregelmässigen Abständen verhört, was einen grossen Leidens-
druck bewirkt habe. Zudem sei ihr jegliche staatliche Unterstützung verwei-
gert worden. Sie werde nach wie vor von Geheimdienstmitarbeitenden be-
obachtet und von der Polizei und Armeeangehörigen gepeinigt, wobei sie
gegen solche Übergriffe machtlos sei und von staatlicher Seite keine Hilfe
erwarten könne, zumal die Übergriffe derselben zuzuordnen seien. Da sie
in Sri Lanka auch künftig nicht in Frieden werde leben können und Gefahr
laufe, aufgrund der Todesumstände ihres Ehemannes dereinst selbst ver-
haftet zu werden, sehe sie sich gezwungen, ihr Land zu verlassen.
B.
B.a Mit Schreiben der Vertretung vom 22. März 2010 wurde die Beschwer-
deführerin aufgefordert, ihre Asylgründe anhand eines Fragenkataloges zu
ergänzen und zu präzisieren.
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B.b Mit Eingabe vom 23. April 2010 (Eingang Vertretung) kam sie dieser
Aufforderung nach. Dabei machte sie geltend, in C._______ zu leben, wo
sie von Armeeangehörigen in unregelmässigen Abständen verhört und
schikaniert werde, was darauf zurückzuführen sei, dass ihr verstorbener
Ehemann ein Kadermitglied der LTTE gewesen sei und sie nun ebenfalls
verdächtigt werde, sich für Letztere militärisch betätigt zu haben. Aufgrund
dieser Bedrohung habe sie ihren inneren Frieden verloren.
C.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2010 teilte die Vertretung dem BFM (heute SEM)
mit, aufgrund eines personellen Kapazitätsengpasses könne nicht mit jeder
um Asyl ersuchenden Person eine Befragung durchgeführt werden. Da die
Beschwerdeführerin nicht geltend mache, in den letzten Jahren Todesdro-
hungen erhalten zu haben, falle sie für eine Befragung ausser Betracht.
D.
Mit Eingabe vom 16. November 2010 wiederholte die Beschwerdeführerin
ihre Vorbringen und macht darüber hinaus geltend, dass sich niemand dem
Risiko aussetzen wolle, eine Person wie sie zu beherbergen.
E.
E.a Am 15. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin von der Vertretung
darüber in Kenntnis gesetzt, bald zu einer Befragung eingeladen zu wer-
den. Um eine solche vorbereiten zu können, wurde sie aufgefordert, allfäl-
lige Beweismittel ihre Situation betreffend einzureichen.
E.b Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 22. Oktober 2013 nach,
indem sie ein englischsprachiges Originaldokument des Friedensrichters
von C._______ vom 19. Oktober 2013 einreichte, in welchem ihre bisheri-
gen Ausführungen sinngemäss bestätigt werden und auf ihre schwierige
wirtschaftliche Situation hingewiesen wird.
F.
F.a Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin zu ei-
nem Befragungstermin bei der Vertretung eingeladen.
F.b Die Befragung fand am 15. August 2014 statt. Anlässlich derselben
wiederholte sie ihre Asylvorbringen und führte darüber hinaus aus, weder
sie noch ihre Familienangehörigen seien je Mitglieder oder Sympathisan-
ten einer politischen Partei gewesen, allerdings seien sie 2007 von den
LTTE zwangsrekrutiert worden, nachdem sie ausser Stande gewesen
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seien, die erforderliche Geldsumme zu bezahlen, um eine Zwangsrekrutie-
rung abzuwenden. Im Gegensatz zu ihrem Ehemann habe sie ein Basis-
ausbildungstraining absolviert, bevor sie im Jahr 2008 nach ungefähr zwei
Monaten aufgrund einer Erkrankung ihres Sohnes in ihr Dorf zurückgekehrt
sei. Im Übrigen hätten weder sie noch ihr Ehemann je an Kampfhandlun-
gen teilgenommen. Ins Visier von Armeeangehörigen sei sie geraten, als
sie ihren kriegsverletzten Schwager besucht habe, nach welchem Armee-
angehörige gesucht hätten. Dieser Schwager habe Angehörige der LTTE
mit Nahrungsmitteln versorgt, wobei sie nicht wisse, was seine Funktion
oder Stellung innerhalb desselben gewesen sei. Sie hätten den Schwager
nach ihr ausgefragt und er habe ihnen mitgeteilt, sie sei die Witwe seines
im Krieg gefallenen Bruders. Seither seien sie und ihr Schwager konstant
von Sicherheitskräften befragt worden. Zudem sei sie aufgrund einer von
einem Fahrradunfall herrührenden Narbe von Angehörigen der Sicher-
heitskräfte beschuldigt worden, eine Kaderfunktion bei den LTTE innege-
habt zu haben, weil diese fälschlicherweise von der Narbe auf vergangene
Kampfhandlungen geschlossen hätten. Sodann habe sie wegen ihres
Wegzugs aus F._______ ihr staatlich garantiertes Recht auf Erhalt eines
Hauses verwirkt, welches ihr ursprünglich zugestanden hätte. Seit 2010
lebe sie gemeinsam mit ihrem Sohn bei ihren Eltern in G._______, wo sie
ihren Lebensunterhalt mit Näharbeiten und dank der finanziellen Unterstüt-
zung ihres Vaters knapp bestreiten könne. Über den Tod ihres Ehemannes
sei sie von ihrer Schwiegermutter informiert worden.
Sie werde auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit dem Tod bedroht und
ungefähr drei bis vier Mal monatlich nach F._______ zu Verhören vorgela-
den, wo sie von bis zu drei Verhörern eingeschüchtert werde, indem diese
mit einem Gummiknüppel vor ihr hantierten, mit der Hand zum Schlag aus-
holten, ihr bedrohlich nahe kämen und zuweilen sogar ihre Hände berühr-
ten. Ihr werde jeweils aufgetragen, über die Verhöre Stillschweigen zu be-
wahren, andernfalls ihr Bruder umgebracht würde. Ihr Sohn sei stets auf-
gebracht, wenn sie ihn zu Hause zurücklassen müsse, um an die Verhöre
zu fahren. Einst habe er zu ihr gesagt, diese Leute hätten seinen Vater auf
dem Gewissen und er werde sie eines Tages umbringen. Ausserdem wür-
den Offiziere in Zivil ihr Haus beobachten und ihre Nachbarn nach ihr aus-
fragen. Sodann wisse sie nicht, was aus ihr werden solle, sollten ihre Eltern
dereinst sterben, und falls ihr etwas zustossen sollte, würde der Beschwer-
deführer zum Waisen.
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G.
Mit Schreiben der Vertretung vom 25. August 2014 wurde dem BFM (heute
SEM) eine inhaltliche Zusammenfassung der Befragung zur Kenntnis ge-
bracht.
H.
H.a Am 15. September 2014 (Eingang Vertretung) reichte die Beschwer-
deführerin ein Schreiben ein, in welchem sie ausführt, beinahe täglich Be-
drohungen ausgesetzt zu sein, weshalb sie unverzüglich auf Schutz ange-
wiesen sei.
H.b Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 (Eingang Vertretung) machte die
Beschwerdeführerin geltend, zwei unbekannte Personen – vermutlich von
den Sicherheitsbehörden – hätten vor zwei Wochen bei ihr zu Hause nach
ihr gesucht. Seither habe sie grosse Angst, sich zu Hause aufzuhalten.
I.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 – eröffnet am 16. Februar 2015 –
lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und verwei-
gerte die Einreise in die Schweiz.
J.
J.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 17. März 2015 bei der Schweizer Vertretung in Colombo Beschwerde,
weitergeleitet an das Bundesverwaltungsgericht per EDA-Kurier am
18. März 2015 (Eingangsdatum 30. März 2015). Darin ersucht sie sinnge-
mäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Gewährung von Asyl
und Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
J.b Als Beweismittel reichte sie ein Schreiben von H._______ des
I._______ vom 12. März 2015 zu den Akten, in welchem auf ihre missliche
Lage hingewiesen und um Asylgewährung ersucht wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vor-
liegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vor-
liegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bishe-
rigen Fassung gelten.
2.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
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rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10
Abs. 2 AsylV 1).
6.
6.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das SEM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des BVGer D-2018/2011
vom 14. September 2011 E. 7.1).
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Seite 8
7.
7.1 Im Hinblick auf das in E. 6.1 f. Ausgeführte ist vorab zu prüfen, ob die
Vorinstanz zutreffenderweise von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden ausgegangen ist und ihr Asylgesuch folg-
lich zu Recht abgelehnt hat.
7.2 Das Staatssekretariat hielt einleitend fest, dass allfällige Nachteile, wel-
che die Beschwerdeführerin durch die LTTE erlitten habe, im heutigen Zeit-
punkt nicht mehr einreiserelevant seien. Sodann führte es im Wesentlichen
aus, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sie aufgrund der angeblichen
Befragungen durch die Sicherheitskräfte in absehbarer Zukunft staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Derartige Massnahmen,
die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus
der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme man-
gels Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die sri-lankischen Be-
hörden überzeugt gewesen, dass sie in irgendeiner Weise eine Gefahr für
die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde, wäre sie zwei-
felsohne längst inhaftiert worden. Denn gemäss Erkenntnissen des SEM
werde in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft in Verdacht stünden, die
LTTE unterstützt zu haben respektive diese wiederbeleben zu wollen, be-
hördlicherseits konsequent vorgegangen. Sie sei jedoch nie festgenom-
men, angeklagt oder verurteilt worden. Angesichts ihrer weitgehend kaum
substantiierten Aussagen müsse das von ihr dargelegte Interesse der Si-
cherheitskräfte an ihrer Person ohnehin bezweifelt werden.
Dass sie ihr Heimatland trotz der angeblich seit fünf Jahren andauernden
Bedrohung nicht verlassen und insbesondere auch nicht geltend gemacht
habe, dazu nicht in der Lage gewesen zu sein, sei ein weiterer Hinweis
dafür, dass sie nicht ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei oder begrün-
dete Furcht habe, künftig solchen ausgesetzt zu sein. Schliesslich könne
sie auch aus dem Tod ihres Ehemannes für ihre Person keine Einreisere-
levanz herleiten.
Da eine Einreisebewilligung nur erteilt werden könne, wenn mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstel-
lenden Person im Heimatland ausgegangen werden müsse – was bei ihr
gerade nicht zutreffe – könne ihr und dem Beschwerdeführer keine Einrei-
sebewilligung erteilt und kein Asyl gewährt werden. An diesen Erwägungen
vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal
sie lediglich Vorbringen stützten, deren Glaubhaftigkeit vorderhand nicht in
Frage gestellt werde.
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Abschliessend wird noch festgehalten, dass mangels Schutzbedürftigkeit
im Sinne von Art. 3 AsylG darauf verzichtet werden könne, auf allfällig vor-
handene Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Asylvorbringen einzugehen.
7.3 In der Beschwerdeeingabe wiederholt die Beschwerdeführerin das be-
reits Ausgeführte.
7.4 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das SEM den Beschwerdefüh-
renden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylge-
such abgelehnt hat. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auf-
fassung des SEM an, wonach die Einreisebewilligung mangels Schutzbe-
dürftigkeit der Beschwerdeführenden zu verweigern und deren Asylgesuch
mangels Asylrelevanz der Vorbringen abzulehnen ist, weshalb auf die zu-
treffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügungen verwiesen
werden kann. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die regelmäs-
sigen Verhöre – sollten sie sich tatsächlich so zugetragen haben – auf die
Beschwerdeführerin belastend wirken. Allerdings sind sie nicht von einer
solchen Intensität, dass sie bei objektiver Betrachtung geeignet wären, ei-
nen unerträglichen psychischen Druck auf sie zu bewirken. Das Ausge-
führte trifft auch auf den Umstand zu, dass angeblich zwei verdächtige Un-
bekannte bei ihr zu Hause nach ihr gesucht hätten, selbst wenn es sich
dabei um Angehörige der Sicherheitskräfte gehandelt haben sollte, zumal
in der Beschwerdeeingabe keine weiteren ähnlich gelagerten Vorkomm-
nisse geltend gemacht werden, weshalb der Vorfall wenig zielgerichtet
wirkt. Hätten die fraglichen Personen mit ihrem Besuch einen die Be-
schwerdeführerin gefährdenden, asylrelevanten Zweck verfolgt, so muss
davon ausgegangen werden, dass sie sich aufgrund der Abwesenheit der
Beschwerdeführerin kaum von ihrem Ansinnen hätten abbringen lassen,
sondern sie erneut aufgesucht hätten. In Bezug auf die angeblich täglich
stattfindenden Bedrohungen, welche sie in der Eingabe vom 15. Septem-
ber 2014 geltend macht, ist festzuhalten, dass in keiner Weise dargelegt
wird, wie diese Bedrohungen ausfallen sollen, wer deren Urheber sein soll
und auch nicht, ob die Beschwerdeführerin diese polizeilich bekannt ge-
macht hat, weshalb eine gerichtliche Überprüfung derselben auf ihre Asyl-
relevanz hin nicht möglich ist. Vollständigkeitshalber bleibt noch festzuhal-
ten, dass die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen – unabhängig von der feh-
lenden Asylrelevanz – zumindest fraglich erscheint. Das Ausgeführte ergibt
sich beispielsweise aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin
im vorinstanzlichen Verfahren im Hinblick auf die Mitgliedschaft bezie-
hungsweise Funktion ihres verstorbenen Ehemannes innerhalb der LTTE
widersprach, indem sie in der Eingabe vom 23. April 2010 ausführte, ihr
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Mann sei Kadermitglied der LTTE gewesen, um dann anlässlich der Anhö-
rung das Gegenteil zu behaupten. Eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung
erübrigt sich jedoch aus den in der vorinstanzlichen Verfügung dargelegten
Gründen (vgl. die vorinstanzliche Verfügung sowie vorstehend E. 7.2). Her-
vorzuheben ist auch, dass die geltend gemachten schwierigen Lebensum-
stände, wie etwa das Ringen um eine wirtschaftliche Existenzgrundlage,
am Ausgeführten nichts zu ändern vermögen.
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darzulegen. Es erübrigt sich, auf die eingereichten Beweismittel einzuge-
hen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche ge-
eignet wären, die Einschätzung des SEM entscheidend zu relativieren. Das
SEM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1987/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zerische Vertretung in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: