Abtei lung IV
D-1988/2007
{T 0/2}
Urteil vom 29. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Brodard, Haefeli
Gerichtsschreiberin Zürcher
Z._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Laura Rossi, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 16. Januar 2007 i. S. Einreisebewilligung und Asyl / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer stellte am 15. September 2006 bei der Schweizerischen
Botschaft in Ankara ein Asylgesuch und ein Gesuch um Einreisebewilligung. Am
16. November 2006 wurde er dort über seine Asylgründe befragt. Er machte im
Wesentlichen geltend, er stamme aus _______ und sei türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in _______. Im Jahr
1997 habe er sich der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) angeschlossen. Während
einigen Monaten habe er in Rumänien und Bulgarien und während eines Jahres in
Athen/Griechenland eine parteiinterne Ausbildung genossen. Im April 1998 sei er
in Damaskus/Syrien eingetroffen und habe dort von Abdullah Öcalan persönlich
Instruktionen erhalten. Anschliessend sei er im Nordirak stationiert und während
eines Jahres als Guerilla tätig gewesen. Danach sei er mit seiner Gruppe nach
Ankara geschickt worden, wo er während vierzehn Monaten respektive bis zu
seiner Verhaftung illegale Aktionen der PKK, wie Kundgebungen und
Flugblattaktionen, durchgeführt habe. Im Dezember 2001 sei er in _______
verhaftet und von der türkischen Justiz wegen PKK-Mitgliedschaft zu zwölf Jahren
und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Am 15. August 2006 habe man
ihn – nach der Reduzierung der Haftstrafe auf die Hälfte – auf Bewährung
entlassen. Nach der Entlassung aus der Haft sei er von den Behörden beobachtet
worden. Er befürchte einerseits, von den Behörden zu Spitzeltätigkeiten
gezwungen und andererseits, im Rahmen der Absolvierung des Militärdienstes in
den Nordirak geschickt oder getötet zu werden. Er wolle indessen keine Waffen
mehr tragen, sondern ein normales ziviles Leben führen. Dies sei für ihn jedoch in
der Türkei unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Zudem könne er keine
Anstellung finden, da er jeweils einen Strafregisterauszug präsentieren müsse. In
der Schweiz lebe seit über sieben Jahren sein Bruder mit dessen Familie.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien verschiedener Gerichtsdokumente und
Zeitungsartikel ein.
B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 – durch die Schweizerische Botschaft in
Ankara an den Beschwerdeführer versandt und diesem am 15. Februar 2007 per
Post eröffnet – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der türkischen Justiz
Genüge getan habe und offiziell aus der Gefängnishaft entlassen worden sei,
weshalb von Seiten des Staates kein Verfolgungsinteresse mehr bestehe. Dies
zeige sich auch darin, dass ihm nach der Entlassung eine neue Identitätskarte
ausgestellt worden sei. Zudem sei er seit der Entlassung, welche schon mehrere
Monate zurückliege, nicht mehr verhaftet oder behördlich belangt worden. Die
geltend gemachten Kontrollen der zivilen Polizei am Wohnort würden ein
menschenunwürdiges Leben im Heimatstaat nicht verunmöglichen oder
unzumutbar erschweren, weshalb sie keine einreiserelevanten Nachteile
darstellten. Der Umstand, dass die persönliche Situation des Beschwerdeführers
3in seiner Heimat aufgrund seiner Vergangenheit möglicherweise schwierig sei,
stelle aufgrund seiner Art keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar. Die Einberufung zum
Militärdienst und eine allfällige Bestrafung wegen Missachtung eines militärischen
Aufgebots seien ebenfalls keine für die Einreise beachtlichen
Verfolgungsmassnahmen. Unter diesen Umständen erübrige sich die Prüfung, ob
die Einreise und die Asylgewährung gestützt auf Art. 53 AsylG verweigert werden
müsse. Der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des
Asylgesetzes.
C. Mit Eingabe vom 16. März 2007 reichte der Beschwerdeführer über seine in der
Schweiz tätige Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung
der Einreise und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) und Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nur auf
Bewährung aus der Haft entlassen worden sei, was eine Überwachung seiner
Person zur Folge habe. Er laufe Gefahr, unter dem Vorwurf, Kontakt mit der PKK
oder einer andern politischen Organisation aufgenommen zu haben, erneut
inhaftiert zu werden. Er sei deshalb gefährdet, die verbleibende Reststrafe
verbüssen zu müssen. Dabei handle es sich um die Strafe eines Gerichtes, das
vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg als nicht
rechtsstaatlich bezeichnet worden sei. Ausserdem sei die Verurteilung aus
politischen Gründen und nicht aus rechtsstaatlich legitimen Interessen erfolgt. Der
Beschwerdeführer werde seit seiner Freilassung bei seiner Schwester, seinem
Bruder und seiner Mutter von Zivilpolizisten gesucht. Entgegen der Argumentation
der Vorinstanz handle es sich dabei nicht um Routineüberprüfungen, sondern um
konkrete Verfolgungsmassnahmen. Aus Angst vor einer Festnahme habe er die
Mutter, den Bruder _______ und die Schwester _______ nicht besucht. Zudem
schütze er sich durch tägliche Wechsel des Übernachtungsortes vor
Denunziationen. Dies bewirke einen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG. Als ehemaliges Mitglied der PKK müsse der Beschwerdeführer weiterhin
mit Folter und Misshandlungen in Polizeigewahrsam und dem Zwang zu
Spitzeltätigkeiten rechnen. Zudem habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, ob der
Beschwerdeführer als ehemaliges PKK-Mitglied im Fall einer Bestrafung als
Refraktär nicht eine diskriminierend hohe und unverhältnismässige Strafe, die
auch seine politische Gesinnung treffen wolle, zu verbüssen habe. Auf die Furcht
des Beschwerdeführers, während des Militärdienstes Opfer eines Tötungsdelikts
zu werden, sei die Vorinstanz gar nicht eingegangen. Diese Furcht sei indessen
nachvollziehbar und begründet. Zudem vermöge das kurze Protokoll der Anhörung
in Ankara den gewichtigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht Rechnung zu
tragen. Dem Beschwerdeführer sei daher die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht der
4Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Schweiz mit, dass auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
Gleichentags wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2007 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der
Vernehmlassung lag die Übersetzung der schriftlichen Eingabe des
Beschwerdeführers vom 15. September 2006 bei.
F. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007 die
Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn der
Gesuchsteller keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihm die Aufnahme in einem
Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7, 52 Abs. 2 und 20 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG wird die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes
bewilligt, wenn der betroffenen Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei
diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
5Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin geltende
Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19, 2004 Nr. 20 und 1997 Nr. 15).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei das
Schutzbedürfnis der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib
am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann.
3.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass aus den Angaben des
Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel nicht auf eine aktuell
drohende Verfolgung seiner Person geschlossen werden könne, weshalb er nicht
schutzbedürftig im Sinne des Gesetzes sei. Die vergangene Inhaftierung und die
damit verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen seien nicht
mehr beachtlich, weil sie nicht mehr andauerten und auch keine Hinweise auf eine
künftige Verfolgung bestehe.
3.2 Der Beschwerdeführer hingegen legt dar, dass seine Furcht vor unmittelbar
bevorstehender zukünftiger Verfolgung berechtigt sei, wie dies die häufigen
Besuche der türkischen Behörden bei seinen Angehörigen deutlich machten.
Zudem müsse er jederzeit mit einer erneuten Verhaftung rechnen, da er nur auf
Bewährung freigekommen sei.
3.3 Mit der Vorinstanz ist überein zu stimmen, dass die Bewilligung der Einreise zur
Prüfung eines Asylgesuchs nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts dient,
sondern dann gewährt wird, wenn der Schutz des Zufluchtslandes benötigt wird.
Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführer den Schutz der
Schweiz benötigt. Dabei sind die Voraussetzungen restriktiv zu handhaben, was
bedeutet, dass nicht jede drohende geringfügige oder bloss mögliche Gefährdung
zur Bewilligung der Einreise führt. Vielmehr müssen objektive Gesichtspunkte
dafür sprechen, dass sich die geltend gemachte Gefährdung in naher Zukunft mit
hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird. Im Fall des Beschwerdeführers ist
dies aus den folgenden Gründen zu verneinen:
3.3.1 Der Beschwerdeführer behauptet, wegen des Militärdienstes werde er seit dem
Jahre 1996 gesucht (A3/7 S. 4). Abgesehen davon, dass entsprechende
Beweismittel fehlen, ob der Beschwerdeführer überhaupt diensttauglich ist, spricht
der von ihm geltend gemachte schlechte Gesundheitszustand infolge der
mehrjährigen Teilnahme am Fasten im Gefängnis und die Tatsache, dass ihn die
Justizbehörden bei der Entlassung aus dem Strafvollzug nicht den Militärbehörden
übergeben haben, gegen die behauptete Suche nach seiner Person. Im Übrigen
stellte er unterschiedlich dar, wie diese Suche abgelaufen sein soll. Während er in
seiner Eingabe vom 15. September 2006 von telefonischen Nachfragen bei
Verwandten sprach, legte er anlässlich der Anhörung vom 16. November 2006 dar,
6die Polizisten seien bei seinen Geschwistern _______ und _______
vorbeigekommen (A3/7 S. 4 f.). Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer nur bei seinem Bruder _______ und seiner Schwester
_______ gesucht worden sein soll, nicht hingegen bei seinem Bruder _______, wo
er sich aufgehalten habe. Hätten die türkischen Sicherheitskräfte in der Tat den
Beschwerdeführer gesucht, wäre damit zu rechnen gewesen, dass sie sich nach
ihm bei allen nahen Familienangehörigen erkundigt hätten. Auch aus diesem
Grund vermag die geltend gemachte Suche nicht zu überzeugen. Bei dieser
Sachlage erübrigt sich die Erörterung der Frage, ob der Beschwerdeführer
begründete Furcht hat, im Militärdienst an der Grenze der Türkei zum Nordirak
eingesetzt zu werden beziehungsweise während des Militärdienstes getötet zu
werden.
3.3.2 Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, er gehe davon aus, dass er seit
seiner Entlassung von den türkischen Sicherheitskräften beschattet und
beobachtet werde, weshalb er sich verstecken und immer wieder an
verschiedenen Orten übernachten müsse (Beschwerdeschrift S. 4). Diese
Vermutung in der Rechtsmitteleingabe findet in den vorinstanzlichen Akten keine
Stütze, weder in der schriftlichen Eingabe vom 15. September 1996 noch in der
Anhörung vom 16. November 2006. In der Anhörung sagte er lediglich aus, dass
zivil gekleidete Polizisten bei seiner Schwester _______ und seinem Bruder
_______ nach ihm gefragt hätten (A3/7 S. 4 f.). Von einer lückenlosen
Überwachung seiner Person durch die türkischen Behörden war nicht die Rede.
Könnte dem Beschwerdeführer überdies die dargelegte Beschattung seiner Person
geglaubt werden, wäre einerseits gar keine Suche nach seiner Person nötig und
andererseits hätten die türkischen Behörden in diesem Fall auch erfahren, dass er
mit PKK-Mitgliedern Kontakt hatte (A3/7 S. 6), was mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit behördlicherseits Konsequenzen gezeigt hätte. Schliesslich
kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass er ständig auf der
Flucht gewesen sei, zumal ihm die vorinstanzliche Verfügung per Post zugestellt
werden konnte, was er mit seiner Unterschrift auf dem Empfangsschein bestätigte
(A12/2).
3.4 Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde in seinem
Heimatland wegen des bevorstehenden Militärdienstes gesucht und als
ehemaliges, verurteiltes PKK-Mitglied beschattet, nicht zu überzeugen. Unter
diesen Umständen ist die geltend gemachte Furcht nicht begründet, weshalb keine
konkrete und aktuelle, flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des
Beschwerdeführers vorliegt. Dabei ist – entgegen der Beschwerdeschrift – der
Sachverhalt vorliegend hinreichend erstellt. Die Vorinstanz verweigerte dem
Beschwerdeführer demnach die Einreisebewilligung zu Recht und wies das
Asylgesuch ab. An dieser Einschätzung vermögen auch die in der
Beschwerdeschrift zitierten Berichte und die Einwände gegen die Argumente der
Vorinstanz nichts ändern.
4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
7Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten im Betrag von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst a
VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, 173.310.2]). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und weil die Beschwerde nicht von vornherein
aussichtslos war, ist in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers: 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Eva Zürcher
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