Abtei lung IV
D-199/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
Jemen,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M.Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-199/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer (Vater und Sohn) stellten am 10. April 2001 ein
erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dazu wurde der Beschwerdeführer
1 am 23. April 2001 in der Empfangsstelle C._______ befragt und am
30. Mai 2001 von der zuständigen Behörde des Kantons D._______
angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit 1992
Mitglied der sozialistischen Partei Jemens und seit 1996 Mitglied der
Bewegung MOWJ (National Opposition Front of Yemen) gewesen. Im
Jahre 1998 sei er für achtzehn Tage festgenommen worden, da man
ihn verdächtigt habe, der MOWJ anzugehören. Im Februar 2000 sei er
aufgrund seines politischen Engagements festgenommen und in-
haftiert worden. Im Januar 2001 sei es ihm gelungen zu fliehen. Er sei
zu einem Freund nach E._______ gegangen, wo die Behörden ihn
nach zehn Tage gefunden hätten; ihm sei jedoch erneut die Flucht ge-
lungen. Bei diesem Ereignis habe der Bruder seiner Ehefrau, der
zufällig anwesend gewesen sei, zwei Beamte getötet und seine Frau,
die ebenfalls vor Ort gewesen sei, sei tödlich verletzt worden. Um
seinen Schwager zu schützen, habe er mit seiner Familie
anschliessend vereinbart, dass er sich der Tötung der zwei Beamten
für schuldig bekenne. Am 6. April 2001 habe er Jemen zusammen mit
seinem Sohn unter Verwendung von gefälschten jemenitisch Pässen
per Flugzeug in Richtung Rom verlassen, von wo sie unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt seien.
B.
Am 8. Dezember 2002 gebar die in der Schweiz wohnhafte Partnerin
des Beschwerdeführers 1 F._______ (äthiopische Staatsangehörige)
einen Sohn, den der Beschwerdeführer 1 offiziell als sein Kind
anerkannte.
C.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2003 wies das BFF die Asylgesuche der
Beschwerdeführer ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesamt begründete
seinen Entscheid in der Hauptsache damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers 1 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten würden. Mit Urteil der damals zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) vom 22. April 2004 wurde die
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gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgelehnt. Für den
Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
D.
Auf ein erstes Revisionsgesuch der Beschwerdeführer vom 14. Juni
2004 trat die ARK mit Urteil vom 19. Juli 2004 nicht ein.
E.
Am 10. November 2004 reichte der Beschwerdeführer 1 bei der Vor-
instanz ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches von dieser als
Revisionsgesuch erkannt und zuständigkeitshalber der ARK über-
mittelt wurde. Wegen Rückzuges wurde dieses zweite Revisions-
gesuch von der ARK mit Beschluss vom 8. Dezember 2004 als
gegenstandslos abgeschrieben und die Akten zur gutscheinenden
Prüfung der familiären Situation des Beschwerdeführers 1 an die Vor-
instanz überwiesen. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 lehnte
diese es ab, die Situation des Beschwerdeführers 1 seit Abschluss des
ordentlichen Verfahrens anders zu beurteilen. Die gegen diesen Ent-
scheid erhobene Beschwerde vom 14. Januar 2005 wurde von der
ARK mit Urteil vom 9. März 2005 abgewiesen.
F.
Am 20. Juni 2005 gebar die Partnerin des Beschwerdeführers 1
F._______ eine Tochter, die der Beschwerdeführer 1 offiziell als sein
Kind anerkannte.
G.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2009 lehnte das BFM ein von den Be-
schwerdeführern sowie F._______ und deren Kinder gemeinsam
erhobenes Wiedererwägungsgesuch vom 22. Dezember 2008 ab.
H.
Mit Schreiben vom 24. August 2009 an das BFM liessen die Be-
schwerdeführer durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter ein
zweites Asylgesuch einreichen und beantragen, es sei die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zu-
dem sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, es
hätten sich neue Tatsachen ergeben beziehungsweise hätten Ereig-
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nisse stattgefunden, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers 1 aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zu
begründen. Er habe sich in der Schweiz politisch betätigt.
Insbesondere sei er seit dem 10. September 2008 Mitglied und Aktivist
der Schweizer Sektion der in Jemen verbotenen TAJ (Southern
Democratic Assembly South Yemen). Im Mai 2009 habe er an der
Generalversammlung dieser Organisation teilgenommen und im Juni
sowie Juli desselben Jahres habe er sich zudem an regimekritischen
Demonstrationen der TAJ beteiligt. Überdies habe er im Juli 2009 unter
seinem eigenen Namen drei regimekritische Texte verfasst, die im
Internet veröffentlicht worden seien. Diese Tätigkeiten würden zeigen,
dass er sich in der Schweiz äusserst aktiv für die Anliegen der
Südjemeniten engagiert habe. Aufgrund der dokumentierten Demonst-
rationsteilnahmen, seiner Publikationen und seiner zentralen Position
in der jemenitischen Exilgemeinde sei von einem ausgeprägten
politischen Profil auszugehen, weshalb anzunehmen sei, dass die
jemenitischen Behörden Kenntnis von seinen politischen Aktivitäten
erlangt hätten. Aufgrund der derzeitigen Situation in Jemen, insbeson-
dere in Südjemen, wäre er bei einer allfälligen Rückkehr dorthin akut
gefährdet, Opfer einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu werden.
Zur Untermauerung seines exilpolitischen Engagements reichte der
Beschwerdeführer 1 ein in englischer Sprache verfasstes Bestäti-
gungsschreiben der TAJ, Sektion Schweiz, vom 17. Juli 2009, zehn
Farbfotos, zwei Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos sowie
die Ausdrucke von drei im Internet unter seinem Namen ver-
öffentlichten Texten (in arabischer Sprache, inklusive französischer
Übersetzung) zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2009 teilte das BFM den Be-
schwerdeführern mit, dass sie sich bis zum Abschluss des Verfahrens
weiterhin in der Schweiz aufhalten könnten und auf die Erhebung
eines Gebührenvorschusses verzichtet werde.
J.
Am 23. November 2009 erfolgte eine Anhörung des Beschwerde-
führers 1 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das BFM. Dabei machte er im Wesentlichen
geltend, seit der Einreichung seines zweiten Asylgesuchs habe er in
der Schweiz an einer weiteren Demonstration der TAJ teilgenommen.
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Bereits vor seiner Mitgliedschaft bei der TAJ habe er Berichte und Bei-
träge auf Internetplattformen veröffentlicht, jedoch nicht unter seinem
eigenen Namen. Innerhalb der TAJ sei er Mitglied der Informations-
gruppe. Meistens sei er als Kameramann und als Regisseur be-
schäftigt. Zudem habe er im Oktober 2009 zwei Briefe an Menschen-
rechtsorganisationen geschrieben, in denen er über die Lage in Jemen
berichtet habe. Im Oktober 2008 sei er von den schweizerischen Be-
hörden mit einer jemenitischen Delegation zusammen geführt worden.
Dessen Mitglieder würden für die jemenitischen Sicherheitsinteressen
arbeiten und wüssten über seine Tätigkeiten in der Schweiz Bescheid,
da sie Einblick in sein Dossier gehabt hätten.
Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer 1 unter
anderem die folgenden Dokumente zu den Akten: Sechs Farbfotos,
zwei von ihm unterzeichnete, englischsprachige Schreiben, mehrere
Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos, zwei Verfügungen
der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons
G._______ vom 13. beziehungsweise 16. Oktober 2008 (in Kopie), ein
Schreiben der Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle
H._______ vom 31. Januar 2002 (in Kopie, inklusive Kopien von
Geburtsregisterauszügen) einen fremdsprachigen Bericht über die
Menschenrechtslage in Jemen sowie ein Schreiben des "Centre
Suisses - Immigrés" vom 17. Oktober 2007 (in Kopie).
K.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 - eröffnet am 14. Dezember
2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der
Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer 1 mache geltend, in der Schweiz an insgesamt drei
Demonstrationen teilgenommen und drei regimekritische Aufsätze im
Internet publiziert zu haben, was er mit Fotografien sowie mit Inter-
netausdrucken dokumentiere. Zwar gehe das Bundesamt davon aus,
dass der jemenitische Staat Oppositionelle im Exil, vor allem in
Grossbritannien, in geringerem Masse aber wohl auch in der Schweiz,
beobachte. Die jemenitischen Behörden dürften indessen nur Interes-
se an der Identifizierung von Personen haben, wenn deren Aktivitäten
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als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen
würden. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 sowie den
eingereichten Beweismitteln würden sich keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass der Beschwerdeführer 1 über ein herausragendes
exilpolitisches Profil verfüge, zumal er lediglich drei Artikel, namentlich
ohne Foto des Verfassers, veröffentlicht und an drei Demonstrationen
teilgenommen habe. Der Internetbericht über die Kundgebung in Genf
sowie die dazugehörigen Bilder, worauf der Beschwerdeführer erkenn-
bar sei, würden denn auch keine Namen der Teilnehmer enthalten.
Somit sei das Verhalten des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz
insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der
jemenitischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für
die Annahme bestünden, dass er von diesen überhaupt erkannt,
geschweige denn als Bedrohung für das politische System wahrge-
nommen worden sei. Folglich sei auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführer 1 bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkre-
ten Gefährdung ausgesetzt würde. Auch die Vorladung des Be-
schwerdeführers 1 vor eine jemenitische Delegation im Oktober 2008
vermöge keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG bei
einer Rückkehr in den Jemen zu begründen. Bei diesem Treffen habe
es sich um eine Vollzugsmassnahme im Sinne von Art. 97 Abs. 2
AsylG gehandelt. Dabei sei es darum gegangen, den Beschwerde-
führer als jemenitischen Staatsangehörigen zu identifizieren und ein
Laisser-passer für den angeordneten Vollzug der Wegweisung zu er-
langen. Zu diesem Zweck seien den anwesenden Personen Informa-
tionen im Sinne von Art. 97 Abs. 3 AsylG bekannt gegeben worden.
Über das Asylverfahren des Beschwerdeführers 1 oder all fällige
politische Einstellungen oder Aktivitäten desselben seien indes keiner-
lei Angaben gemacht worden, weshalb sich daraus auch keine
Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers 1
bei einer Rückkehr in sein Heimatland ergeben würden. Die geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten somit den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand, weshalb die Beschwerdeführer nicht als Flüchtlinge anerkannt
werden könnten. Für die weitere Begründung wird auf die Erwägungen
der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen.
L.
Die Beschwerdeführer liessen durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 13. Januar 2010 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht einreichen und beantragen, die Verfügung der Vor-
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instanz sei in den Punkten 1 sowie 4 des Dispositivs auszuheben und
es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 sowie die
Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer 1 habe am 30. Dezember 2009 einen
offenen Brief bezüglich des Bombardements eines Dorfes im Süd-
jemen verfasst, den er an verschiedene Menschenrechtsorganisa-
tionen versandt habe. Am 7. Januar 2010 habe in I._______ eine Pro-
testkundgebung der TAJ stattgefunden, an der auch der Beschwer-
deführer 1 teilgenommen habe. Die jemenitischen Behörden hätten ein
besonderes Augenmerk auf regierungskritische Medien geworfen. Zu
den im Januar 2008 von den jemenitischen Behörden blockierten
Internetseiten gehöre auch "SoutalGnoub", auf der der Beschwer-
deführer 1 drei regierungskritische Artikel unter seinem richtigen
Namen veröffentlicht habe. Das bedeute, dass den jemenitischen
Behörden deren Inhalt zur Kenntnis gekommen sei und sie diese als
gefährlich für das politische System eingeschätzt und darum die
Verbreitung im Jemen verhindert hätten. Es sei folgerichtig davon
auszugehen, dass die jemenitischen Behörden die publizierten Artikel
des Beschwerdeführers 1 kennen und ihn mit seinen Publikationen auf
dieser Internetseite in Verbindung bringen würden. Die TAJ in der
Schweiz habe eine überschaubare Grösse, weshalb es für einen
Beobachter der jemenitischen Regierung ein Leichtes sei, die Teilnah-
men der einzelnen Mitglieder an den Aktionen zu registrieren. Fotos
der Demonstrationen, auf denen der Beschwerdeführer 1 zu erkennen
sei, fänden sich ausserdem auf der erwähnten Internetseite, was eine
Identifizierung auch nachträglich ermögliche. Die Briefe des Beschwer-
deführers 1 an verschiedene Menschenrechtsorganisationen würden
verdeutlichen, dass er einen starken Drang verspüre, auf die Probleme
in Jemen aufmerksam zu machen und dass er über die Bildung und
das politische Wissen verfüge, um dies auch auf effektive Weise zu
tun. Dies mache ihn zu einem ernst zu nehmenden Kritiker der
jemenitischen Regierung. Das Zusammenwirken von Mitgliedschaft bei
der TAJ, die Teilnahme an regierungskritischen Protestaktionen in der
Schweiz und die Publikation von drei qualitativ hoch stehenden
Artikeln auf einer nunmehr durch die jemenitischen Behörden
gesperrten Internetseite verleihe dem Beschwerdeführer 1 ein exilpoli-
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tisches Profil, das genüge, um ihn zumindest in den Augen der
jemenitischen Behörden zu einer Gefahr für das politische System
werden zu lassen. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Der Beschwerde lagen vier Farbfotos, vier vom Beschwerdeführer 1
unterzeichnete englischsprachige Briefe vom 30. Dezember 2009 (in
Kopie, inklusive Postquittungen), ein Auszug aus einem Bericht von
Human Rights Watch vom Jahre 2009 sowie eine Fürsorgebestätigung
vom 7. Januar 2010 bei.
M.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2010 (Poststempel) liessen die Be-
schwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter die Ausdrucke von drei im
Internet unter dem Namen des Beschwerdeführers 1 veröffentlichten
Texten (in arabischer Sprache, inklusive französischer Übersetzung)
zu den Akten reichen.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2010 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass des
Kostenvorschusses ab. Den Beschwerdeführern wurde Frist zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 12. Februar
2010 eingeräumt. Der Kostenvorschuss ging am 8. Februar 2010 bei
der Gerichtskasse ein.
O.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2010 gab der Beschwerdeführer 1 neun Farb-
fotos sowie die Ausdrucke von vier im Internet unter seinem Namen
veröffentlichten Texten (in arabischer Sprache, inklusive französischer
Übersetzung) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
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gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungs-
gericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer 1 macht im vorliegenden Asylverfahren
hinsichtlich einer Rückkehr nach Jemen geltend, aufgrund seiner exil -
politischen Tätigkeiten in der Schweiz würden subjektive Nachflucht-
gründe bestehen. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob er durch
sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich
wegen seines politischen Engagements in der Schweiz, Grund für eine
zukünftige Verfolgung durch die jemenitischen Behörden gesetzt hat
und aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.1
S. 352; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f.,
mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen
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können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie
vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7
b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren
Hinweisen).
4.3
4.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass von der Vorinstanz nicht be-
stritten wird, dass sich der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz exil -
politisch betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann
im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigen-
schaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle
einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen wäre. Nach-
folgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall des
Beschwerdeführers 1 erfüllt ist.
4.3.2 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer 1 im Rahmen seines ersten, rechtskräftig abgeschlossenen
Asylverfahrens nicht gelungen ist, die damals geltend gemachte
politisch motivierte Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen,
weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise
aus dem Jemen im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar
als Regimegegner und politischer Aktivist registriert war.
4.3.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 seit
dem 10. September 2008 Mitglied und Aktivist der Schweizer Sektion
der in Jemen verbotenen TAJ ist. Er hat seinen Angaben und den ein -
gereichten Beweismitteln zufolge in der Schweiz an mehreren von der
TAJ organisierten Protestkundgebungen teilgenommen, bei denen er
auch (mehr oder weniger) erkennbar fotografiert wurde und er teil -
weise als Kameramann tätig war. Einige dieser anlässlich der Protest -
kundgebungen geschossenen Fotos wurden ins Internet gestellt.
Zudem hat der Beschwerdeführer 1 im Mai 2009 an der Generalver-
sammlung der TAJ teilgenommen und mehrere regimekritische Briefe
an verschiedene Menschenrechtsorganisationen versandt. Ausserdem
lässt sich aus den Akten entnehmen, dass verschiedene in arabischer
Sprache verfasste regimekritische Artikel unter dem Namen des Be-
schwerdeführers im Internet veröffentlicht wurden.
4.3.4 Bei der TAJ handelt es sich um eine im Jahre 2003 in Gross-
britannien gegründete Organisation von Südjemeniten im Exil, die in
erster Linie ausserhalb Jemens aktiv ist und die Loslösung und Un-
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abhängigkeit Südjemens vom jemenitischen Staat anstrebt. Der
jemenitische Staat beobachtet Oppositionelle im Exil aktiv, dies vor
allem in Grossbritannien, wo sich das Zentrum der jemenitischen
Exilbewegung befindet, in geringerem Masse aber wohl auch in der
Schweiz (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5395/2006 vom 12. Juni 2009). Nach Erkenntnis des Bundesver-
waltungsgerichts unterliegen Mitglieder von Exilorganisationen der im
Jemen verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstal-
tungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen De-
monstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen
rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen
sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und
Propagandamaterial verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsge-
fahr durch jemenitische Exilbehörden. Dass die jemenitischen Sicher-
heitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekri-
tikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die
Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unter-
scheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden.
4.3.5 Im konkreten Fall geht das Gericht nach einer Auswertung des
eingereichten Beweismaterials unter Mitberücksichtigung der übrigen
Akten davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe
bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers 1 nach
Jemen zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung
führen würden. Seiner Einschätzung legt es dabei die Erkenntnis zu-
grunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Ex-
ponierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der
Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts
und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit ab-
gegebenen persönlichen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der
Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des jemenitischen
Regimes wird. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem
Beschwerdeführer 1 unter Berücksichtigung der von ihm in der
Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht bei-
gemessen werden, weshalb eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers 1 bei einer Rückkehr nach Jemen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auszuschliessen ist.
Mit Bezug auf die konkrete Funktion des Beschwerdeführers 1 inner-
halb der in Frage stehenden Exilgruppierung fällt zunächst der Um-
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stand ins Gewicht, dass die TAJ selbst ihn lediglich als Mitglied
("Member") bezeichnet (vgl. Bestätigungsschreiben der TAJ Sektion
Schweiz vom 17. Juli 2009). Auch gemäss eigenen Aussagen hat der
Beschwerdeführer 1 innerhalb dieser Organisationen keine Führungs-
position inne und übernahm weder Verantwortung noch besondere
Aufgaben, einmal abgesehen von der Tätigkeit eines Kameramannes
und Regisseurs. Seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz lässt ihn
somit nicht als besonders engagierten und exponierten oder gar
staatsgefährdenden sowie mit Führungsfunktionen ausgestatteten
Aktivisten erscheinen. Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegen-
den Verfahren durch die weiteren Beweismittel dokumentierte Betei-
ligung des Beschwerdeführers 1 an exilpolitischen Aktivitäten - sei es
als Teilnehmer an Kundgebungen und Versammlungen oder als
Verfasser von im Internet publizierten Beiträgen oder Schreiben an
Menschenrechtsorganisationen - von vornherein nicht das Gefähr-
dungspotenzial ersehen, welches er daraus zu ziehen versucht, umso
mehr als er nicht an vielen Kundgebungen der TAJ teilnahm und nur
relativ wenige regimekritische Beiträge verfasste. Im Sinne einer
Klarstellung ist sodann die Anmerkung angebracht, dass friedliche
Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend
und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht dokumentiert sind, von den jemenitischen Sicherheitsbehörden
durchaus unter realistischer Einordnung des - ebenso evidenten wie
unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im
Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es geht
bei dieser Argumentation nicht darum, die innere (politische) Ge-
sinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich
der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen
manifestierte, aus Sicht der jemenitischen Behörden als potenziell
gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden
Person zu beurteilen.
4.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer 1 im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat be-
fürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche akten-
kundige Hinweise darauf, dass im Jemen aufgrund der genannten
politischen Aktivitäten im Exil gegen ihn ein Strafverfahren oder ande-
re behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, was ein Indiz für
eine fehlende Verfolgungsgefahr im Heimatland darstellt. Auch die
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Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 im Oktober 2008 von den
schweizerischen Behörden mit einer jemenitischen Delegation zu-
sammen geführt wurde, vermag keine begründete Verfolgungsfurcht
seinerseits zu begründen, wobei diesbezüglich auf die ausführlichen
und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann. Auch aus der in der Rechtsmittelschrift
geltend gemachten Sperrung der Internetseite "SoutalGnoub" hat der
Beschwerdeführer keine ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten, zumal eine solche Sperrung nicht automatisch
bedeutet, er werde bei einer Rückkehr in den Heimatstaat von den
jemenitischen Behörden verfolgt. In letzter Konsequenz ist hierbei
darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asyl-
behörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefähr-
dungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären.
Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz
vernünftigerweise seine Schranken und der Beschwerdeführer ist auf
seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen.
Angesichts dessen sowie der umfangreichen regimekritischen Aktivi-
täten von Jemenitinnen und Jemeniten in ganz Westeuropa erscheint
es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die jemenitischen Behörden
von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers 1 soweit Notiz ge-
nommen haben, dass sie diese als konkrete und ernsthafte Bedrohung
für das politische System empfinden würden.
4.3.7 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer 1 aufgrund seiner Ausreise aus dem Jemen und der
Asylbeantragung in der Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat
keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat. Das gilt
selbst dann, wenn es zutreffen sollte, dass er illegal ausgereist ist, wie
das von ihm behauptet wird. An dieser Einschätzung ändert auch der
Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer 1 seit beinahe zehn
Jahren in der Schweiz aufhält.
4.3.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die zahlreichen im
Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzu-
gehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer 1 keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das
Bundesamt hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführer verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
5.3 Die Beschwerdeführer wurden jedoch mit Verfügung des BFM vom
11. Dezember 2009 - insbesondere unter Berücksichtigung des Kin-
deswohls beziehungsweise der gegenwärtigen Unzumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges - vorläufig aufgenommen. Erörterungen hin-
sichtlich eines allfälligen Wegweisungsvollzugs erübrigen sich somit.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8.
Februar 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 8. Februar 2010 von den
Beschwerdeführern zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen:
dreizehn Fotos; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz ein-
gereichten Dokumente entscheide das BFM auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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