B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-199/2014
law/joc
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kind
B._______,
geboren am (…),
Angola,
vertreten durch lic. iur. Martina Culic,
(…)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin A._______ und
deren Kind vom 19. August 2013 nicht eintrat, deren Wegweisung nach
Frankreich verfügte, die Beschwerdeführerinnen – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der
Kanton C._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu voll-
ziehen, den Beschwerdeführerinnen die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde
gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
14. Januar 2014 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen lassen, die Verfügung des BFM
vom 30. Dezember 2013 sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen,
sich für die Prüfung des Asylgesuchs für zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen lassen, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das BFM respek-
tive die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Mass-
nahmen unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen ab-
zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Be-
schwerde entschieden habe,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie dar-
um ersucht wird, den Beschwerdeführerinnen sei die unterzeichnende
Anwältin als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
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entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb vorliegend
gestützt auf Art. 111 Bst. a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111 Abs. 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Dublin-
Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
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antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur
Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (mate-
riellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-
VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III Dublin-II-VO genannten
Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Si-
tuation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in
einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-
VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapi-
tel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den
materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dub-
lin-II-VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-
Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respekti-
ve Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
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(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Be-
stimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und
restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE
2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11
S. 74),
dass das BFM seinen in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ge-
troffenen Nichteintretensentscheid hauptsächlich damit begründete (vgl.
Ziffer II und III der Erwägungen), gemäss einem Abgleich der Finge-
rabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Zentraleinheit Eurodac habe
sie am 3. November 2006 in Frankreich um Asyl nachgesucht,
dass die französischen Behörden – nachdem diese ein erstes Übernah-
meersuchen des BFM vom 31. Oktober 2013 abgelehnt hätten – am
26. Dezember 2013 dem Gesuch des BFM vom 8. November 2013 um
Überstellung der Beschwerdeführerin und deren Kind nach Frankreich
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt hätten,
dass die Überstellung nach Frankreich, vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung, bis spätestens am 26. Juni 2014 zu er-
folgen habe,
dass demnach auf die Asylgesuche nicht eingetreten werde,
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dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr ge-
währten rechtlichen Gehörs vom 29. August 2013, wonach sie in Frank-
reich fast sieben Jahre auf der Strasse gelebt, die Behörden immer wie-
der erfolglos um Hilfe gebeten habe und gezwungen gewesen sei, sich zu
prostituieren, um ihr Kind zu ernähren, einer Überstellung nach Frank-
reich nicht entgegenstünden,
dass sich Art und Umfang der Unterstützung nach der Gesetzgebung
Frankreichs richten würde und die französischen Behörden, sollte die Be-
schwerdeführerin in Frankreich bedroht oder zur Prostitution gezwungen
werden, schutzfähig und schutzwillig seien, weshalb sie nötigenfalls An-
zeige erstatten könne,
dass diesen Erwägungen in der Beschwerde insbesondere entgegenhal-
ten wird, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Kurzbefragung zu
Protokoll gegeben, dass sich der Vater ihres Kindes in der Schweiz auf-
halte und sie habe zudem eine Geburtsurkunde, aus der die Vaterschaft
hervorgehe, beim BFM abgegeben,
dass das BFM die Tatsache, dass sich der Vater des Kindes – der in der
Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge – in der Schweiz
befinde, mit keinem Wort erwähne, obwohl dieser Umstand von massge-
bender Bedeutung sei, was eine Gehörsverletzung darstelle,
dass die Begründung des BFM mangelhaft sei, da die Interessen des
Kindes nicht berücksichtigt würden,
dass sich die Beschwerdeführerin und der Kindsvater im Jahr 2010 in
Frankreich kennengelernt und 2011 nach religiösem Brauch geheiratet
hätten und sich der Kindsvater oft bei ihr aufgehalten habe,
dass sie sich ein paar Monate nach der Geburt des Kindes im (…) wegen
der räumlichen Distanz getrennt hätten, der Kindsvater aber weiterhin die
Beziehung zu seinem Kind gepflegt und das Kind und die Beschwerde-
führerin besucht habe,
dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nach dem Kindsvater ge-
sucht habe und er die Beschwerdeführerinnen jedes Wochenende besu-
che,
dass die Wahrung der Familieneinheit ein erklärtes Ziel der Dublin-
Verordnungen II und III sei, das BFM dem jedoch keine Rechnung trage
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und auch Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
welcher das Recht auf Familienleben schütze, nicht berücksichtige,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nie-
derschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass ferner die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen
soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der
Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich
die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tabeständ-
lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
kann,
dass sich die Begründungsdichte dabei nach dem Verfügungsgegen-
stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen
richtet, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten
Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.),
dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – im Weite-
ren der Untersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den
rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und
muss die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen be-
schaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen,
dass gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht hat, an der Feststellung
des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE
2007/30 E. 5.5.1 und 5.2.2 S. 365 f.),
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dass das BFM sowohl in seinen Sachverhaltsfestellungen als auch in sei-
nen Erwägungen (vgl. Ziffer I und II der Verfügung) auf ein von der Be-
schwerdeführerin eingereichtes Geburtszertifikat ihres Kindes, welches
es den französischen Behörden im Rahmen seines Übernahmeersu-
chens übermittelte, verweist, ohne dabei jedoch dem in der Geburtsur-
kunde schriftlich festgehaltenen sowie auch von der Beschwerdeführerin
im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemachten
Umstandes, dass der Kindsvater in der Schweiz wohnhaft ist (vgl. act.
A23 S. 3 f., act. A4/11 S. 5 f.), Rechnung zu tragen,
dass die Dublin-II-VO im Bestreben erlassen wurde, die Einheit der Fami-
lie zu wahren, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist (vgl.
Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur Dublin-II-VO),
dass die Dublin-II-VO denn auch verschiedene Normen – wie Art. 7, 8
oder 14 Dublin-II-VO – enthält, welche etwa im Rahmen eines Aufnahme-
verfahrens respektive zwingenden Zuständigkeitsprüfungsverfahrens der
Familieneinheit explizit Beachtung schenken, wobei sich der darin jeweils
enthaltene Begriff der Familienangehörigen an der Definition von Art. 2
Bst. i Dublin-II-VO orientiert (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG,
Dublin-II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem,
3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 2 lit. i K 22 S. 68),
dass sich unter Art. 2 Bst. i (i) und (ii) Dublin-II-VO – ebenso wie beim
Familienbegriff von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) –
unter bestimmten Voraussetzungen auch unverheiratete Paare und deren
minderjährige, ledige und unterhaltsberechtigte Kinder subsumieren las-
sen,
dass es im Weiteren zu beachten gilt, dass auch bei grundsätzlicher Ver-
antwortlichkeit eines Mitgliedstaates im Rahmen eines – wie vorliegend
sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens – dem Umstand, dass ein An-
tragssteller oder eine Antragsstellerin in der Schweiz über einen Famili-
enangehörigen verfügt, unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK im Rah-
men des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Rech-
nung getragen werden kann (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K10
S. 75, Art. 4 K3 S. 81; Art. 6 K7 S. 90),
dass der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK auch
Beziehungen zwischen unverheirateten Personen umfasst, die eine "de
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facto-Familie" bilden, die zusammenleben und bei denen eine enge per-
sönliche Beziehung besteht; auch stellt der gegenseitige Umgang zwi-
schen den Elternteilen und dem Kind ein grundlegendes Element des
Familienlebens dar (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts, BVGE 2008/47 E. 4.1.1; CARONI MARTINA, Schriften
zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen
Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 21 ff. mit Hinweisen auf
Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strass-
burg),
dass aufgrund des Umstandes, dass sich der Vater des Kindes der Be-
schwerdeführerin – und wie nunmehr auf Beschwerdeebene angedeutet
– ihr Partner in der Schweiz befindet, wo er über ein gefestigtes Aufent-
haltsrecht verfügt und eine Beziehung zu den Beschwerdeführerinnen
pflegen soll, das BFM zu prüfen gehabt hätte, ob sich die Beschwerde-
führerinnen auf eine der erwähnten Normen der Dublin-II-VO respektive
auf Art. 8 EMRK berufen können; eine solche Prüfung indessen durch
das BFM nicht erfolgt ist,
dass das BFM demnach nicht nur ein wesentliches Sachverhaltselement
in der angefochtenen Verfügung nicht beachtet und zugleich nicht gewür-
digt hat, womit es seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen ist
(Art. 12 VwVG), sondern mithin auch die Begründungspflicht (Art. 35
VwVG) verletzt hat,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb sei-
ne Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der
materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides führt (BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 376 f., BVGE 2008/14
E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1
S. 332),
dass aus prozessökonomischen Gründen eine Heilung von Gehörsver-
letzungen auf Beschwerdeebene zwar möglich ist (BVGE 2008/47
E. 3.3.4 S. 676 f.), indessen die vorliegend festgestellten Mängel als
schwerwiegend zu erachten sind, für deren Heilung im Rahmen des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens kein Raum besteht, zumal es nicht Auf-
gabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, Versäumnisse des Bundesam-
tes auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleich-
sam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden,
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dass die Beschwerde daher – ohne auf die weiteren Ausführungen in
derselben einzugehen – gutzuheissen, die Verfügung vom 30. Dezember
2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück-
zuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist,
dass der Antrag, die zuständige Vollzugsbehörde sei vorsorglich – vor-
sorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als
solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten –
anzuweisen, den Vollzug vorerst auszusetzten, infolge des direkten Ent-
scheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG somit gegenstandslos wird,
dass obsiegenden Parteien zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die Parteientschädi-
gung auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichti-
gung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–13 VGKE) auf
Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM
anzuweisen ist, den Beschwerdeführerinnen diesen Betrag als Parteient-
schädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszu-
richten,
dass sich infolge Obsiegens der Beschwerdeführerinnen eine Beurteilung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG erübrigt, dieses mithin gegenstandslos wird,
da selbst bei dessen Gutheissung ein Anspruch auf ein allfälliges amtli-
ches Honorar der Rechtsvertreterin gegenstandslos würde, da eine öf-
fentlichrechtliche Entschädigung eines Rechtsbeistandes lediglich im Fal-
le eines Unterliegens und damit nur subsidiär zum Tragen kommen wür-
de.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 30. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 700.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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