B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-199/2015
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014 / N_______.
D-199/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, stammt ursprünglich aus der Provinz B._______ und hatte vor sei-
ner Ausreise seinen letzten Wohnsitz in C._______. Am 19. August 2010
reichte er über seinen türkischen Rechtsanwalt bei der Schweizer Vertre-
tung in Ankara eine Eingabe inklusive verschiedener türkischer Gerichts-
akten ein, worin er sinngemäss um die Bewilligung zur Einreise in die
Schweiz und um Gewährung von Asyl ersuchte. Am 14. Oktober 2010
wurde er durch die Schweizer Vertretung in der Türkei zu seinen Asylgrün-
den befragt.
A.b Mit Verfügung vom 9. November 2010 – eröffnet am 4. Dezember 2010
– verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte sein Asylgesuch ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
B.
B.a In der Folgezeit hielt sich der Beschwerdeführer nach wie vor in der
Stadt C._______ auf. Am 27. April 2011 reiste er auf dem Seeweg aus der
Türkei aus und gelangte über ihm unbekannte Länder am 29. April 2011
illegal in die Schweiz. Am 2. Mai 2011 stellte er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch, wo am 18. Mai 2011 die
Befragung zur Person (BzP) stattfand. Mit Entscheid des BFM vom 23. Mai
2011 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______
zugewiesen. Am 9. August 2011 fand die Anhörung durch die Vorinstanz
zu seinen Asylgründen statt.
B.b Aus den Akten ergibt sich für die Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen Folgendes: Er habe sich in den Jahren (...) bis (...) für die
TKP/ML engagiert, ohne jedoch deren Mitglied gewesen zu sein. Er sei
nicht ein Kämpfer der Partei gewesen, sondern habe ausschliesslich legale
Aktivitäten – wie Arbeiten bei der Zeitung – für diese ausgeführt. Zwei sei-
ner Schwestern hätten sich der TKP/ML als Kämpferinnen freiwillig ange-
schlossen, wobei die Eine im Jahre (...) und die Andere im Jahre (...) gefal-
len sei. Am (...) sei er mit vielen weiteren Personen von den Sicherheits-
kräften festgenommen sowie in Untersuchungshaft und anschliessend in
den Strafvollzug versetzt worden. Nach seiner Festnahme sei er während
(...) Tagen gefoltert worden. Man habe ihn mit verbundenen Augen ge-
zwungen, ein Protokoll zu unterschreiben, dessen Inhalt ihm nicht bekannt
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gewesen sei. Am (...) habe die Staatsanwaltschaft G._______ Anklage ge-
gen ihn erhoben und ihn beschuldigt, ein Mitglied der TIKKO zu sein und
das Provinzkomitee in C._______ gegründet zu haben. Zudem sei ihm vor-
geworfen worden, (Aufzählung der Vorwürfe) zu haben. Erst bei der Ge-
richtsverhandlung habe er dann gesehen, dass er mit seiner Unterschrift
seine Mitgliedschaft bei der TKP/ML bestätigt habe. Er habe sich vor Ge-
richt entsprechend verteidigt, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe abgestrit-
ten und insbesondere auch erklärt, wie die Unterschrift auf dem fraglichen
Dokument zustande gekommen sei. Am (...) sei er vom Staatssicherheits-
gericht (DGM) C._______ wegen Mitgliedschaft bei einer illegalen Organi-
sation und wegen weiterer Straftatbestände zu zwölf Jahren und sechs Mo-
naten Gefängnis verurteilt worden. Bezüglich (Nennung Straftatbestand)
habe sich das Gericht als unzuständig erklärt und die Einleitung eines ge-
sonderten (zweiten) Gerichtsverfahrens veranlasst. Mit Urteil aus dem
Jahre (...) des lokalen Gerichtes Agir Ceza Mahkemesi (ACM) C._______
sei er wegen (Nennung Delikt) zusätzlich zu einer Strafe von acht Jahren
und vier Monaten verurteilt worden. Das Kassationsgericht habe dieses Ur-
teil bestätigt. Die verhängte Strafe sei vollstreckt worden. Aufgrund der Än-
derung des türkischen Strafgesetzbuches hätten die Staatsanwaltschaft
und er eine nachträgliche Anpassung des Urteils gefordert. Mit Urteil vom
(...) habe das 3. Gericht für schwere Straftaten in C._______ das Straf-
mass von acht Jahren und vier Monaten bestätigt. Mit Ergänzungsurteil
vom (...) habe die spezielle Strafkammer des ACM von C._______ – das
Nachfolgegericht des DGM – das ursprünglich mit Urteil vom (...) ange-
setzte Strafmass in Anpassung an das neue Strafgesetzbuch des Jahres
2005 auf sechs Jahre und drei Monate Haft reduziert. Mit Urteil des Kas-
sationsgerichtes vom (...) sei dieses ergänzende Urteil aufgehoben und er
mit erneutem erstinstanzlichem Urteil des ACM C._______ vom (...) nach
dem alten und für ihn im Gesamtresultat milderen Strafgesetzbuch wegen
Mitgliedschaft bei der TIKKO zu zwölf Jahren und sechs Monaten Haft ver-
urteilt worden. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Kas-
sationsgericht sei im Zeitpunkt seiner Ausreise noch hängig gewesen. Im
(...) sei er aus der Haft – während welcher er sich auch an Protesten und
Hungerstreiks beteiligt habe – entlassen, jedoch in der Folge von der Poli-
zei öfters zu Hause bedroht und verfolgt worden. Auch sei er wiederholt auf
den Posten gebracht worden, wo man Druck auf ihn ausgeübt habe. Nach
seiner Freilassung habe er ein Geschäft eröffnet, um sich und seiner Fa-
milie ein wirtschaftliches Auskommen zu sichern. Indessen hätten die be-
hördlichen Schikanen dazu geführt, dass er dieses wieder habe schliessen
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müssen. Deswegen und weil er befürchtet habe, eine ausstehende mehr-
jährige Haftstrafe absitzen zu müssen, sei er mit seinem im Jahre (...) er-
haltenen Reisepass aus der Türkei ausgereist.
B.c Nachdem Abklärungen des BFM ergeben hatten, dass dem Beschwer-
deführer ein ab dem (...) gültiges (...) Visum ausgestellt worden war, wurde
ihm mit Schreiben des BFM vom 2. September 2011 dazu das rechtliche
Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 9. Sep-
tember 2011 dazu Stellung.
B.d Mit Schreiben des BFM vom 15. November 2011 wurde der Beschwer-
deführer zur Einreichung weiterer Unterlagen betreffend seine Gefängnis-
aufenthalte und Gerichtsverfahren bis zum 15. Dezember 2011 aufgefor-
dert. Mit Eingabe vom 24. November 2011 reichte er weitere Beweismittel
(Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
B.e Am 5. Januar 2012 liess die Vorinstanz über die Schweizer Vertretung
in Ankara Abklärungen vor Ort durchführen. Am 8. August 2012 ging das
Abklärungsergebnis der Botschaft vom 2. August 2012 beim BFM inklusive
das beigelegte Urteil vom (...) des 3. Gerichts für schwere Straftaten in
C._______ ein.
B.f Mit Eingabe vom 12. Juni 2013 legte der Beschwerdeführer weitere ge-
richtliche Unterlagen (Nennung Beweismittel) ins Recht. Gestützt auf diese
Unterlagen teilte er mit, seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von ins-
gesamt 15 Jahren und 50 Monaten sei damit rechtskräftig. Zudem werde
er demnächst vom (Nennung Institution) in I._______ begutachtet.
B.g Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 liess die Schweizer Vertretung in An-
kara dem BFM weitere Informationen zum Stand der Gerichtsverfahren be-
treffend den Beschwerdeführer zukommen.
B.h Mit Eingabe 12. November 2013 liess der Beschwerdeführer zuhan-
den der Vorinstanz einen Bericht des (Nennung Institution) I._______ vom
(...) einreichen und mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 eine Korrektur
der Eingabe vom 12. November 2013 mitteilen.
B.i Am 25. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Botschafts-
anfrage und der wesentliche Inhalt des Abklärungsergebnisses der Bot-
schaft zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig die Möglichkeit einge-
räumt, sich dazu bis zum 10. Dezember 2014 zu äussern.
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B.j Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 teilte der damalige Rechtsvertre-
ter (Nennung damaliger Rechtsvertreter) mit, dass er den Beschwerdefüh-
rer seit dem 3. Dezember 2014 nicht mehr vertrete.
B.k Am 9. Dezember 2014 (Eingang BFM: 10. Dezember 2014) brachte
Fürsprecher Peter Huber, Bern, dem BFM die Mandatsübernahme zur
Kenntnis und ersuchte gleichzeitig, die mit Verfügung vom 25. November
2014 angesetzte Frist zur Stellungnahme bis 22. Dezember 2014 zu er-
strecken.
C.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 – eröffnet am 11. Dezember 2014 –
stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest. In-
dessen erachtete es diesen gestützt auf Art. 53 AsylG (SR 142.31) als asyl-
unwürdig, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Zugleich nahm es ihn wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig in der Schweiz auf. Die Ablehnung des Asylgesuchs
bei gleichzeitiger Anerkennung als Flüchtling begründete das Bundesamt
damit, der Beschwerdeführer sei aufgrund der ihm durch die türkischen
Justizbehörden vorgeworfenen Straftaten asylunwürdig und die Anwen-
dung von Art. 53 AsylG erscheine in der vorliegenden Konstellation als an-
gemessen und verhältnismässig.
D.
D.a Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 teilte die Vorinstanz Fürspre-
cher Peter Huber mit, dass der vormalige Rechtsvertreter bereits am 4. De-
zember 2014 dem BFM die Niederlegung des Mandats zur Kenntnis ge-
bracht habe. Dementsprechend habe dieser auf eine Stellungnahme ver-
zichtet und das BFM ersucht, die nachfolgenden Zustellungen an den Be-
schwerdeführer selbst oder an den neuen Rechtsvertreter vorzunehmen.
Angesichts dessen sei durch das BFM am 10. Dezember 2014 ein Asylent-
scheid gefällt worden, der gleichentags eingeschrieben und mit Rück-
schein an die Wohnadresse des Beschwerdeführers zugestellt worden sei.
Es legte eine Kopie des Asylentscheides bei und wies ausdrücklich darauf
hin, dass ausschliesslich die Zustellung des Originalentscheides an den
Beschwerdeführer wirksam sei und die entsprechende Frist für eine allfäl-
lige Beschwerde auslöse.
D.b In seinem an das BFM gerichteten Schreiben vom 18. Dezember 2014
brachte Fürsprecher Peter Huber vor, aus dem Schreiben des vormaligen
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Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2014 könne kein Verzicht auf eine Stel-
lungnahme seines Mandanten abgeleitet werden und das Vorgehen der
Vorinstanz stelle eine klare Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör dar. Er ersuchte die Vorinstanz um Rücknahme des Asylentscheides
vom 10. Dezember 2014 und erneut um Erstreckung der Frist zur Stellung-
nahme bis 22. Dezember 2014.
D.c Mit Schreiben des BFM vom 19. Dezember 2014 wurde dem Ersuchen
um Rücknahme des Asylentscheides vom 10. Dezember 2014 sowie um
Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis 22. Dezem-
ber 2014 nicht entsprochen.
D.d Am 23. Dezember 2014 teilte der Rechtsvertreter der Vorinstanz mit,
er sei mit dem Schreiben vom 18. Dezember 2014 in keiner Weise einver-
standen, und ersuchte gleichzeitig um Zustellung der vollständigen Akten.
Dem Beschwerdeführer wurde am 29. Dezember 2014 Akteneinsicht ge-
währt.
E.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanz-
liche Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 2 ff. aufzuheben und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Auf die Begründung und den eingereichten Bericht
einer Drittperson wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
F.
Am 22. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer einen (Nennung Be-
weismittel) zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Er wurde aufgefordert, bis zum 10. Februar 2015
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall.
H.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung der (...) vom (...) zukom-
men und ersuchte gleichzeitig um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
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Seite 7
I.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 wurde das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und die Zif-
fern 2 und 3 des Dispositivs der Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 26. Januar 2015 wurden aufgehoben.
J.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 wurde die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 9. März
2015 eingeladen.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2015 hielt die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten, und verwies im Übrigen auf die bisherigen Erwägungen, an denen sie
vollumfänglich festhielt. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerde-
führer am 10. März 2015 zur Kenntnis gebracht.
L.
Am 13. Januar 2016 suchte die Ehefrau des Beschwerdeführers in der
Schweiz um Asyl nach. Dieses Verfahren ist beim SEM hängig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung ihres Asylentscheides brachte die Vorinstanz im We-
sentlichen vor, der Beschwerdeführer mache im Kern geltend, dass gegen
ihn aufgrund seiner Unterstützungstätigkeit und weiterer Berührungs-
punkte zur TIKKO sowie namentlich aufgrund des Vorwurfs, in diesem Zu-
sammenhang zahlreiche einzelne Straftaten begangen zu haben, in der
Türkei zwei Strafverfahren durchgeführt worden seien. Im einen Verfahren
sei er wegen Mitgliedschaft zur TIKKO zu zwölf Jahren und sechs Monaten
Haft sowie im anderen Verfahren wegen (Nennung Delikt) zu acht Jahren
und vier Monaten Haft verurteilt worden. Bezüglich des ersten Verfahrens
sei noch eine mehrjährige Reststrafe offen, die er im Falle einer Rückkehr
in die Türkei abzusitzen hätte. Namentlich während seiner anfänglichen
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Polizeihaft sei er im (...) auf gravierende Weise misshandelt worden. Unter
dem Druck dieser Misshandlungen habe er nicht von ihm begangene Taten
gestanden und Aussageprotokolle unterschrieben, ohne diese vorher ge-
lesen zu haben. Anschliessend sei er in Untersuchungshaft und später in
den Strafvollzug versetzt worden, der bis (...) gedauert habe. In Würdigung
der gesamten Aktenlage komme das BFM zum Schluss, dass er die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfülle.
Jedoch werde gestützt auf Art. 53 AsylG Flüchtlingen unter anderem dann
kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen un-
würdig seien. Gemäss jüngster Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
führe für sich allein genommen eine Mitgliedschaft bei der TKP/ML bezie-
hungsweise bei deren „Bergkader“ TIKKO und bei deren faktischen Nach-
folgeorganisation MKP respektive bei deren Frontorganisation HKO in der
Regel nicht zu einer Asylunwürdigkeit. Vielmehr sei zusätzlich näher auf
den individuellen Tatbeitrag einer Person einzugehen und anschliessend
eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe im Ver-
laufe des Asylverfahrens angeführt, aus einer politisch exponierten Familie
zu entstammen, wobei zwei seiner Schwestern mehrere Jahre bei der
TIKKO gewesen und bei Gefechten umgekommen seien. Er selbst habe
mit der TIKKO sympathisiert und diese während mehrerer Jahre in ver-
schiedener Hinsicht unterstützt. Er habe sich jedoch nie in einem engeren
Sinne politisch betätigt. Während der Polizeihaft sei er auf gravierende
Weise misshandelt worden und man habe Druck auf ihn ausgeübt, damit
er gestehe. Unter diesem Druck habe er Taten gestanden, die er gar nicht
begangen habe, und Aussageprotokolle unterschrieben, ohne diese vorher
gelesen zu haben. Bei zahlreichen, der ihm in den türkischen Gerichtsver-
fahren vorgeworfenen Straftaten handle es sich um strafbare Handlungen,
deren strafrechtliche Ahndung auch nach hiesiger Rechtsauffassung an
sich als legitim erscheine. Dabei handle es sich etwa um (Nennung Hand-
lungen). Derartige strafbare Handlungen seien offenkundig grundsätzlich
auch geeignet, eine Asylunwürdigkeit zu bewirken. Im Lichte der gesamten
Aktenlage, namentlich der fraglichen Verwertbarkeit der einschlägigen tür-
kischen Gerichtsdokumente sowie seiner diesbezüglichen Aussagen im
Asylverfahren, könne vorliegend offen bleiben, ob ihm diese Einzeltaten
seitens der türkischen Justiz in der Sache zu Recht vorgeworfen worden
seien oder nicht und ob diese zu einer Asylunwürdigkeit zu führen ver-
möchten. Dies ergebe sich nämlich aus dem Umstand, dass sich allein auf-
grund seiner übrigen Ausführungen der Schluss auf seine Asylunwürdigkeit
aufdränge. So glaube er zwar an die sozialistischen Ideale und unterstütze
die Ideen der TIKKO, habe sich diesbezüglich aber nie in einem engeren
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Sinne politisch betätigt. Namentlich in den Jahren (...) bis (...) sowie auch
schon seit den späten achtziger Jahren habe er für die Demokratie und für
die Menschenrechte gekämpft. Namentlich habe er für die Parteizeitung
gearbeitet und diese verteilt. Zudem habe er an Demonstrationen, an Vor-
bereitungen zur 1. Mai-Feier und zur Newroz-Feier sowie an Pressemittei-
lungen teilgenommen. Sodann habe er im Gewerkschaftsbereich gearbei-
tet und immer die Ideen der TKP/ML verteidigt. Er sei damals bei dieser
Partei gewesen, ohne deren formelles Mitglied gewesen zu sein. Als er
noch in B._______ gewesen sei, seien auch immer Parteikämpfer zu ihm
gekommen, obwohl er selbst kein Kämpfer dieser Partei gewesen sei. Im
Weiteren habe ein Parteimitglied tatsächlich einen Koffer bei ihm zuhause
deponiert, der in der Folge anlässlich einer Hausdurchsuchung im (...) bei
ihm beschlagnahmt worden sei. Er habe aber nicht gewusst, welche Mate-
rialien dieser enthalten habe. Im Sinne eines Gesamtbildes sei demnach
davon auszugehen, dass er aufgrund seines umfassenden Engagements
und seiner Leistungsbeiträge für die Partei zumindest bis zu seiner Fest-
nahme im (...) faktisch ein Mitglied der TKP/ML gewesen sei. Im Rahmen
einer Aufgaben- und Rollenverteilung habe er in erster Linie formell legale
Aktivitäten für die Partei entfaltet. Andere Personen, so beispielsweise
seine Schwestern, hätten demgegenüber im Rahmen des notorischen be-
waffneten Kampfes gewalttätige Aktionen für die TIKKO durchgeführt. Ge-
samthaft betrachtet habe auch er im Rahmen dieser Rollenverteilung über
die Jahre hinweg einen wesentlichen Tatbeitrag zu den revolutionären und
auch auf dem Wege der Gewalt zu erreichenden Zielen der TKP/ML ge-
leistet, auch wenn er persönlich gegen den bewaffneten Widerstand gewe-
sen sein möge. Er habe denn auch selber eingeräumt, dass die verschie-
denen – ihm zu Unrecht vorgeworfenen – Gewaltakte tatsächlich durch die
Partei verübt worden sein könnten. Auch wenn ihm, abgesehen von einer
logistischen Unterstützung der Parteiguerilla durch die Beherbergung von
Parteikämpfern und durch die Aufbewahrung eines Koffers mit einschlägi-
gem Inhalt, naturgemäss keine konkreten und zeitlich datierbaren strafba-
ren Handlungen in einem engeren Sinne vorgeworfen werden könnten, sei
dennoch davon auszugehen, dass er gesamthaft gesehen einen substan-
ziellen und individuellen Beitrag zur Stärkung der Partei und damit auch
von deren bewaffnetem und gewaltbereitem Arm geleistet habe. Da er
diese Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum und aus eigenem Antrieb
ausgeübt habe, seien seine Handlungen als verwerflich im Sinne von Art.
53 AsylG zu qualifizieren.
Praxisgemäss sei bei der Anwendung eines Asylausschlussgrundes die
Verhältnismässigkeit zu prüfen, wobei eine Güterabwägung zwischen der
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Seite 11
objektiven Verwerflichkeit der Tat und der subjektiven Schuld einerseits und
dem Interesse des Gesuchstellers, in der Schweiz den privilegierten Asyl-
status zu erhalten, andererseits, einen Asylausschluss nicht als unverhält-
nismässig erscheinen lassen sollte. Unter diesem Aspekt erscheine vorlie-
gend die Anwendung von Art. 53 AsylG als angemessen. Dabei gelte es
sich zu vergegenwärtigen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
werde, wodurch er über einen ähnlich privilegierten Status verfüge wie eine
Person, der Asyl gewährt worden sei. Durch seine mehrjährige Tätigkeit für
die TIKKO – teilweise auch in Form einer direkten logistischen Unterstüt-
zung – habe er insgesamt einen substanziellen Tatbeitrag zur Stärkung der
Partei und damit auch von deren bewaffnetem und gewalttätigem Arm ge-
leistet. Zudem sei nicht zu übersehen, dass es sich bei der durch die türki-
sche Justiz geführten strafrechtlichen Ermittlungen gegen die gewaltextre-
mistische TIKKO im Kern an sich um eine legitime strafrechtliche Verfol-
gung handle, welche die strafrechtliche Ahndung der zahlreichen durch die
TIKKO verübten Straftaten bezwecke. Es würde deshalb stossend erschei-
nen, einerseits die näheren Umstände der gegen ihn in der Türkei geführ-
ten Strafverfahren (wie namentlich Folter und Zwang zu Geständnissen)
zu seinen Gunsten als Begründung für seine Flüchtlingseigenschaft zu ver-
wenden und andererseits diejenigen Aspekte, die geeignet seien, seine
Asylunwürdigkeit zu bewirken, unbeachtet zu lassen. Da die ihm drohende
Verbüssung der mehrjährigen Reststrafe in der Türkei demnach direkt kau-
sal für seine Asylgesuchstellung und Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft sei, erscheine die Feststellung seiner Asylunwürdigkeit auch aus
heutiger Sicht als angemessen und als verhältnismässig, obwohl seine Tä-
tigkeit für die TKP/ML bereits einige Jahre zurückliege und durch seine
Festnahme im (...) in dieser Form geendet haben dürfte.
3.2 Dieser Argumentation hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz werfe ihm vor, in
B._______ und vor der erzwungenen Umsiedlung nach C._______ Partei-
kämpfer beherbergt zu haben. Dabei übersehe sie aber, dass dies in den
ländlichen Gebieten dieser Region in der damaligen Zeit eine weit verbrei-
tete Haltung der Bevölkerung gewesen sei, welche die TKP/ML damals als
einzige Hoffnung auf Befreiung aus der türkischen Unterdrückung gesehen
habe. Dementsprechend hätten ihr die Bewohner Sympathien entgegen-
gebracht und sie unterstützt. So seien nicht nur Familienangehörige, son-
dern auch Nachbarn und viele Dörfer von den Kämpfern zwecks Verpfle-
gung aufgesucht worden. Diese Gesten einer bäuerlichen Gastfreund-
schaft vermöchten jedoch keinesfalls eine Asylunwürdigkeit zu begründen.
Weiter habe ihn die Vorinstanz missverstanden, wenn sie davon ausgehe,
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Seite 12
dass er seit den späteren achtziger Jahren sowie von (...) bis (...) für De-
mokratie und Menschenrechte gekämpft habe. Zwar sei er in den Jahren
(...) erstmals durch die Kämpfer, welche in seinem Elternhaus aufgetaucht
seien, mit deren Ideologie in Kontakt gekommen. Aktiv habe er deren Ziele
aber erst in C._______ ab dem Jahre (...) unterstützt, indem er die partei-
nahen Zeitungen verteilt, Abonnenten geworben, sich gewerkschaftlich für
Arbeiter eingesetzt, an 1. Mai-Kundgebungen und Newroz-Feiern teilge-
nommen und bei deren Vorbereitung mitgeholfen sowie öffentliche Verlaut-
barungen über Festnahmen oder das "Verschwinden" von Oppositionellen
verlesen habe. Diese Aktivitäten würden ihn jedoch nicht asylunwürdig ma-
chen, da solche Tätigkeiten in einem Rechtsstaat zulässig seien. Sodann
habe er die Person, welche den später durch die Sicherheitskräfte be-
schlagnahmten Koffer bei der Familie deponiert habe, anlässlich der Trau-
erfeier seiner verstorbenen Schwester kennengelernt und diese Person als
sehr empathisch und freundlich empfunden. Es sei daher ein selbstver-
ständlicher Bestandteil ihrer Gastfreundschaft gewesen, der Bitte dieser
Person zu entsprechen und den Koffer für angeblich einige Tage aufzube-
wahren. Zwar habe er aus dem Umstand, dass diese Person seine
Schwester gekannt habe, mutmassen können, dass es sich dabei um ein
Parteimitglied der TKP/ML handle. Doch habe nichts darauf schliessen las-
sen, dass sich im besagten Koffer kompromittierendes Material befinden
könnte. Nach der Beschlagnahme hätten die Behörden behauptet, es habe
sich (Nennung Substanz) darin befunden, ohne dass der Koffer bei der
Hausdurchsuchung geöffnet oder dessen Inhalt in einem entsprechenden
Protokoll festgehalten oder (Nennung Substanz) im Gerichtsverfahren je-
mals vorgelegt worden wäre. Selbst wenn es ihm im Nachhinein nicht mög-
lich sei, den Entlastungsbeweis zu erbringen, habe er in guten Treuen da-
von ausgehen dürfen, es würden sich im Koffer die persönlichen Effekten
des Besitzers befinden. Es sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass die-
ser durch Hinterlassung von (Nennung Substanz) seine Familie einer un-
mittelbaren behördlichen Verfolgung aussetzen würde. Es sei in Würdi-
gung der Realitäten der Verfolgungsmassnahmen der türkischen Antiter-
rorpolizei in der Mitte der neunziger Jahre auch ernsthaft möglich, dass der
Koffer nur beschlagnahmt worden sei, um ihm als politisch missliebige Per-
son Belastungsbeweise unterschieben zu können, welche in Tat und Wahr-
heit gar nie existiert hätten. Die Erstellung von fingierten Geständnissen
und deren erzwungene Unterzeichnung mit Hilfe schwerer Folter belege,
dass der türkischen Polizei damals jedes Mittel recht gewesen sei, um
missliebige Personen mit unhaltbaren Beweisen verurteilen zu können. Er
habe stets betont, die politischen Ziele der TKP/ML mitgetragen, aber die
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Seite 13
Anwendung von Gewalt abgelehnt zu haben, was durch seinen ehemali-
gen Genossen und Weggefährten G._______ (N_______) ausdrücklich
bestätigt werde. Auch bestätige dieser, dass er (der Beschwerdeführer) nie
die ihm vorgeworfenen Delikte begangen habe. G._______ weise sodann
darauf hin, dass er selber Opfer von Folter und polizeilich erpressten fal-
schen Geständnissen geworden sei. Es sei daher aufgrund seiner wider-
spruchsfreien Aussagen und des eindrücklichen Berichts von G._______
vorbehaltlos darauf abzustellen, dass er ausschliesslich im gewaltfreien
Bereich als aktiver Sympathisant der TKP/ML propagandistisch tätig gewe-
sen sei. Überdies sei es aufgrund der Aktenlage und der notorischen Praxis
der türkischen Antiterrorpolizei in den neunziger Jahren und der Staatssi-
cherheitsgerichte nicht zulässig, dass die Vorinstanz die Frage offenlasse,
ob er zu Unrecht auf der Grundlage unverwertbarer Beweismittel und un-
terschobenen Beweismaterials zu einer Freiheitsstrafe von über zwanzig
Jahren verurteilt worden sei. Dass Folter, erzwungene Geständnisse und
falsche Anschuldigungen eine alltägliche Praxis des türkischen Justizwe-
sens in der Antiterrorbekämpfung zu jener Zeit dargestellt hätten, werde in
der gutachterlichen Stellungnahme zur Rechtsstaatlichkeit politischer Ver-
fahren in der Türkei von Helmut Oberdiek vom Januar 2006 eindrücklich
nachgewiesen. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
und jedenfalls glaubhaft, dass er trotz legaler Ausübung seiner Meinungs-
äusserungsfreiheit wegen seiner abweichenden politischen Auffassungen
schwerste Folter erlitten und zu Unrecht wegen Delikten, die er nicht be-
gangen habe, zu langjährigen Strafen verurteilt worden sei. Die Anwen-
dung des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit sei daher unhaltbar
und beruhe auf falschen Sachverhaltsannahmen. Zudem sei die von der
Vorinstanz vorgenommene Güterabwägung falsch. Selbst wenn man seine
politische Einstellung nicht teile, sei sie rechtlich nicht verwerflich. Sodann
sei sein persönliches Interesse an der Zuerkennung des Asylstatus im Rah-
men der Güterabwägung gar nicht berücksichtigt worden, so insbesondere
sein Interesse, endlich mit seiner Ehefrau zusammenleben zu können.
Aber auch die unterschiedlichen zeitlichen Perspektiven zur Erlangung der
Niederlassungsbewilligung und damit der Möglichkeit einer Einbürgerung
würden erheblich ins Gewicht fallen. Die Vorinstanz habe daher eine un-
haltbare Prüfung der Verhältnismässigkeit vorgenommen. Schliesslich
habe sich der bereits erwähnte Weggefährte G._______ auf gleiche legale
Weise mit ihm in C._______ für die Ziele der TKP/ML eingesetzt und sei
ebenfalls mit unter Folter abgepressten Geständnissen zu einer langen
Gefängnisstrafe verurteilt worden, die er grösstenteils mit ihm zusammen
verbüsst habe. G._______ sei im Jahre (...) in die Schweiz geflüchtet und
habe hier im Jahre (...) Asyl erhalten, wobei ein Grund für die ungleiche
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Würdigung der beiden parallelen Fälle nicht ersichtlich sei. Der vorinstanz-
liche Entscheid verletze daher auch das Gebot rechtsgleicher Behandlung.
4.
4.1 Vorliegend ist aufgrund der Aktivitäten des Beschwerdeführers für die
TKP/ML (zur weiteren Entwicklung dieser Partei: vgl. Ziffer 4.3 nachfol-
gend) die Frage des Asylausschlusses zu prüfen.
4.2 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen die Asylgewährung verweigert,
wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind oder
wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben
oder gefährden. Unter Begehung einer verwerflichen Handlung sind dieje-
nigen Delikte zu subsumieren, welche gemäss allgemeinem Teil des
schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" (vgl. Art. 10 Abs. 2
StGB; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe) gel-
ten. Dabei ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung als rein gemein-
rechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist (vgl. BVGE
2011/29 E. 9.2.2 S. 564, 2011/10 E. 6 S. 131, jeweils mit weiteren Hinwei-
sen).
Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im
Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt
die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst
die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person ei-
ner Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer
pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle
Tatbeitrag − zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil
am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtferti-
gungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind − zu ermitteln. Ein
entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung
führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum ande-
ren ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu
fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund
einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich das
Urteil des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.3 mit weiteren Hin-
weisen).
Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die
Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Mass-
nahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat
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bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Straf-
rechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbege-
hung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der
Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10
E. 6 S. 132, 2011/29 E. 9.2.3 f. S. 565, mit weiteren Hinweisen).
4.3 Die TKP/ML wurde im Jahre 1972 als Nachfolgeorganisation der "Kom-
munistischen Partei der Türkei" (TKP) und der "Revolutionären Arbeiter-
und Bauernpartei der Türkei" (TI-IKP) gegründet. Im Jahre 1994 spaltete
sich das "Ostanatolische Gebietskommittee" (DABK) von der TKP/ML ab;
2002/2003 entstand aus dieser Abspaltung die "Maoistische Kommunisti-
sche Partei" (MKP). Am 11. Januar 2003 gab die DABK-Fraktion im Rah-
men eines in Eltville am Rhein (Deutschland) durchgeführten internationa-
len Symposiums bekannt, dass sie sich Ende 2002 während ihres ersten
Kongresses in Dersim (Ostanatolien) in "Maoistische Kommunistische Par-
tei" (MKP) umbenannt habe. Auf der geistigen Grundlage des Marxismus-
Leninismus und des Maoismus streben die beiden Fraktionen der TKP/ML
in der Türkei den Sturz des "Imperialismus", "Feudalismus" und "Kapitalis-
mus" an und befürworten den "Volkskampf" unter Einsatz bewaffneter Gue-
rillaeinheiten. Propagiertes Ziel ist es, das türkische Staatsgefüge gewalt-
sam zu zerschlagen, um eine im Sinne ihrer Ideologie orientierte "demo-
kratische Volksherrschaft" zu errichten. Mit dieser Zielrichtung unterhalten
beide Flügel der ursprünglichen Mutterpartei in der Türkei voneinander ge-
trennte bewaffnete Front-Organisationen, die sich bis Anfang des Jahres
2003 beide "Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee" (TIKKO)
nannten. Während der bewaffnete Arm des "Partizan"-Flügels bis heute
unter dieser Bezeichnung auftritt, hat die MKP ihre Guerillagruppe zum be-
sagten Zeitpunkt in "Volksbefreiungsarmee" (HKO) umbenannt. Die MKP
mit ihrem bewaffneten Arm HKO steht auf der Terrorliste des türkischen
Innenministeriums. Sie ist innerhalb der EU-Länder bisher nicht verboten,
ebenso besteht kein Verbot der Organisation in der Schweiz (vgl. auch Ur-
teile des BVGer D–7134/2013 vom 20. Oktober 2014 E. 6.3, D–3525/2006
vom 9. Juli 2009 E. 5.3).
4.4 Entsprechend der geltenden Praxis lässt sich ein Asylausschluss allein
aufgrund der Mitgliedschaft bei einer gewaltbereiten und gewaltausüben-
den Organisation demgemäss, dass diese als kriminelle Organisation im
Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet wird und sich demzufolge jedes ihrer
Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar machen würde, nicht
rechtfertigen. Auch die pauschale Qualifizierung der TKP/ML (TIKKO) als
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kriminelle (respektive terroristische oder terroristisch operierende) Organi-
sation im Sinne von Art. 260 ter StGB erwies sich bis anhin mangels ent-
sprechender Hinweise nicht als sachlich gerechtfertigt (vgl. Urteile des
BVGer D-6443/2006 sowie D-6444/2006 vom 26. Februar 2009, E-
3602/2006 vom 28. Juli 2008). Eine andere Beurteilung in Bezug auf die
MKP respektive deren Guerillaorganisation HKO wäre demnach ebenso
kaum sachgerecht. Dass sich die militanten Gruppierungen der vom Be-
schwerdeführer unterstützten Bewegung verwerfliche Handlungen in rele-
vanter Weise haben zuschulden kommen lassen, ist indes nicht in Zweifel
zu ziehen.
4.5 Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass selbst eine allfällige – von
ihm bestrittene, jedoch von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid an-
geführte und als zumindest bis im Zeitpunkt seiner Festnahme im (...) in
faktischer Hinsicht bestehende – Mitgliedschaft des Beschwerdeführers
bei der TKP/ML nicht per se als verwerfliche Handlung im Sinne von Art.
53 AsylG zu betrachten wäre; entscheidend für die Frage eines allfälligen
Asylausschlusses ist vielmehr die Beurteilung seines persönlichen politi-
schen Engagements.
Die Vorinstanz führte diesbezüglich im angefochtenen Entscheid aus, es
könne im Lichte der fraglichen Verwertbarkeit der einschlägigen türkischen
Gerichtsdokumente sowie seiner diesbezüglichen Aussagen im Asylver-
fahren offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer die von der türkischen Jus-
tiz vorgeworfenen Einzeltaten (Auflistung Handlungen) in der Sache zu
Recht vorgeworfen worden seien oder nicht und ob diese zu einer Asylun-
würdigkeit zu führen vermöchten. Der Schluss auf seine Asylunwürdigkeit
ergebe sich allein aus seinen übrigen Ausführungen, gemäss welchen er
an die sozialistischen Ideale glaube, die Ideen der TKP/ML unterstützt
habe, ohne sich diesbezüglich jemals in einem engeren Sinne politisch be-
tätigt zu haben, und logistische Dienste geleistet habe. Auch wenn ihm,
abgesehen von einer logistischen Unterstützung der Parteiguerilla, natur-
gemäss keine konkreten und zeitlich datierbaren strafbaren Handlungen in
einem engeren Sinn vorgeworfen werden könnten, habe er dennoch ge-
samthaft einen substanziellen Tatbeitrag zur Stärkung der Partei und damit
auch von deren bewaffnetem und gewalttätigem Arm geleistet.
Dazu ist zunächst anzuführen, dass angesichts der in der Türkei herr-
schenden notorischen Praxis, mutmassliche politische Aktivisten in der Un-
tersuchungshaft unter Folter zu Geständnissen zu bewegen – wie es der
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Seite 17
Beschwerdeführer auch in seinem Falle vorbringt –, sowie der rechtsstaat-
lich fragwürdigen Verfahren vor den ehemaligen, im Jahre 2004 abge-
schafften türkischen Staatssicherheitsgerichten (vgl. dazu HELMUT OBER-
DIEK, Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei, Gutachterliche
Stellungnahme im Auftrag von Amnesty International, Januar 2006) in der
Tat die entsprechenden Strafverfahrensakten nicht unbesehen als Grund-
lage für die Einschätzung allfälliger verwerflicher Handlungen im Sinne von
Art. 53 AsylG herangezogen werden dürfen. Das BFM hat in der angefoch-
tenen Verfügung bei der Beurteilung der dem Beschwerdeführer durch die
türkische Justiz vorgeworfenen Straftaten denn auch richtigerweise nicht
auf solche Akten abgestellt, sondern die Frage offen gelassen, ob ihm die
einzelnen Taten seitens der türkischen Behörden in der Sache zu Recht
vorgeworfen worden seien oder nicht.
Insofern die Vorinstanz auf die übrigen Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers bezüglich seiner Unterstützungstätigkeit für die TKP/ML hinweist und
dabei seine propagandistischen Tätigkeiten, seine Teilnahme an Demonst-
rationen und weiteren Veranstaltungen sowie die logistische Unterstützung
der "Parteiguerilla" erwähnt, kommt das Bundesverwaltungsgericht nach
Würdigung der Akten vorliegend zum Schluss, dass die Asylunwürdigkeit
des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt
wurde. So trifft ihn – entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz – we-
der eine unmittelbare noch eine mittelbare individuelle Verantwortlichkeit
respektive es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er sich
einer in Ziffer 4.2 oben erwähnten Straftat schuldig gemacht hat.
Diesbezüglich lassen sich aus den anlässlich der Befragungen gemachten
Aussagen des Beschwerdeführers zunächst keine konkreten Anhalts-
punkte für eine Teilnahme an gewalttätigen Aktionen der TKP/ML bezie-
hungsweise der TIKKO entnehmen. Wie obenstehend ausgeführt, gab der
Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens stets an, er sei nie Mit-
glied der TKP/ML gewesen, habe sich aber in den Jahren (...) bis (...) mit
durchwegs legalen Aktivitäten für diese Partei mehrheitlich propagandis-
tisch engagiert. Auch wenn er an Demonstrationen, Veranstaltungen und
bei Pressemitteilungen mitgemacht sowie im gewerkschaftlichen Bereich
gearbeitet habe, habe er nie irgendwelche illegalen Aktivitäten bei dieser
Partei ausgeübt, sondern seine Ziele auf demokratischem Weg erreichen
wollen (vgl. act. B9/11 S. 3). Diese Angaben des Beschwerdeführers er-
scheinen nachvollziehbar, kongruent und plausibel, mithin glaubhaft. Der
gleiche Schluss ist auch hinsichtlich der von ihm geschilderten und in der
Beschwerdeschrift noch ausführlicher dargelegten Umstände, wie es zur
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Aufbewahrung des – später beschlagnahmten – Koffers in seinem Haus
gekommen sei, zu ziehen. Auch wenn er während einiger Jahre – gemäss
Einschätzung der Vorinstanz habe er als faktisches Mitglied der TKP/ML
einen wesentlichen Tatbeitrag zu den revolutionären und auch auf dem
Wege der Gewalt zu erreichenden Zielen dieser Partei geleistet – für diese
Partei in logistischer und unterstützender Hinsicht aktiv war, vermag dies
eine individuelle Verantwortlichkeit für die im fraglichen Zeitraum durch den
bewaffneten Arm der Partei begangenen Taten noch nicht zu begründen.
Zwar ist davon auszugehen, dass er im Rahmen seiner propagandisti-
schen Tätigkeiten unbestrittenermassen die Ideen der Partei unterstützte
und verteidigte. Dadurch hatte er jedoch faktisch keinerlei Einfluss auf stra-
tegische Entscheide, Befehle und Vorgehensweisen der Partei respektive
deren bewaffneten Arms. Aus den Akten wird denn auch klar ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer – selbst wenn er als Mitglied der TKP/ML zu
bezeichnen wäre – lediglich untergeordnete, zumeist propagandistische
Tätigkeiten für diese ausführte und klarerweise kein Angehöriger der Füh-
rungsebene war, weshalb ihm entsprechende Befehle nicht zugerechnet
werden können. Die von ihm ausgeübten Aktivitäten lassen in keiner Weise
den Schluss zu, dass er eine erhöhte Stellung innerhalb der Partei oder
irgendwelche entsprechenden Kompetenzen, Entscheide zu fällen, inne-
gehabt hätte. Soweit die Vorinstanz auf eine logistische Unterstützung der
"Parteiguerilla" erkannte, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dies-
bezüglich bei der Anhörung ausdrücklich ausführte, als sie in B._______
gewesen seien – mithin bis vor ihrem Umzug nach C._______ im Jahre
(...) – seien jeweils Parteikämpfer zu ihnen nach Hause gekommen (vgl.
act. B9/11 S. 3; B4/8 S. 1). Ob sie danach, d.h. am neuen Wohnort in
C._______, noch Kämpfer der Partei verpflegt oder allenfalls gar beher-
bergt hätten, lässt sich aus den Akten beziehungsweise den Protokollen
nicht ersehen. Jedenfalls kann nach Ansicht des Gerichts in Berücksichti-
gung der in den achtziger Jahren bestehenden sicherheitspolitischen und
soziokulturellen Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers und
aus dem Umstand, dass bis vor dem Jahre (...) Kämpfer der Partei sein
Elternhaus wiederholt aufgesucht hätten und er sich einmalig bereit er-
klärte, im Jahre (...) im Anschluss an die Beerdigung seiner Schwester den
Koffer unbekannten Inhalts eines TKP/ML-Angehörigen für kurze Zeit auf-
zubewahren, eine solche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers eben-
falls nicht hergeleitet werden. Insbesondere vermag die vom BFM in seinen
Erwägungen geltend gemachte Aufgaben- und Rollenverteilung zwischen
dem Beschwerdeführer und seinen Schwestern respektive weiteren Par-
teikämpfern, welche sich – im Gegensatz zu seinen in erster Linie formell
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legalen Aktivitäten – demgegenüber am bewaffneten Kampf und an gewalt-
tätigen Aktionen beteiligt hätten, nicht zu überzeugen. So distanzierte er
sich den Akten zufolge stets deutlich von der Gewalt und dem bewaffneten
Kampf der Partei (vgl. act. B9/11 S. 3 ff.; A2/6 S. 4). Demzufolge kann aus
seinen Aussagen respektive aus dem Umstand, dass zwei seiner Schwes-
tern sich dem bewaffneten Arm der Partei angeschlossen hätten und kurze
Zeit später gefallen sein sollen, nicht gleichsam mittelbar auf die Anwen-
dung von gewalttätigen Mitteln durch den Beschwerdeführer in irgendeiner
Form geschlossen werden, mithin liegen aufgrund der gegebenen Antwor-
ten im Rahmen der Befragungen keine greifbaren Anhaltspunkte für eine
mittelbare individuelle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers vor. Da-
ran vermag auch das Eingeständnis, dass die ihm zu Unrecht vorgeworfe-
nen Gewaltakte tatsächlich durch die Partei verübt worden sein könnten,
nichts zu ändern. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen rechtfertigt es
sich daher nicht, von einem individuellen Tatbeitrag auszugehen, der die
Schwelle zu verwerflichen Handlungen übersteigt.
4.6 Insgesamt bestehen also keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte
für die Annahme, der Beschwerdeführer trage mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit als aktiver Sympathisant und Unterstützer der Ideen der TKP/ML –
und in Ermangelung von konkreten Hinweisen auf eine entsprechende Be-
fehlsgewalt oder auch nur eine Weisungsbefugnis – eine persönliche Ver-
antwortlichkeit für verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG.
Eine Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers ist daher nicht gegeben,
weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe und den eingereichten Bericht von G._______ näher einzuge-
hen. Aufgrund dieser Feststellung kann eine Verhältnismässigkeitsprüfung
des Asylausschlusses unterbleiben.
5.
Nach dem Gesagten ist die – auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl
und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte – Beschwerde gut-
zuheissen, und die Ziffern 2–7 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung sind aufzuheben. Das SEM ist zudem anzuweisen, dem Beschwer-
deführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
D-199/2015
Seite 20
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der
Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Be-
schwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil
im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig
abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), sind dem Beschwerdeführer Fr.
1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzu-
sprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu ent-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 2–7 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 10. Dezember
2014 werden aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1800.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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