B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1993/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familiennachzug zugunsten von B._______ (geboren am
[…]), und C._______ (geboren am […]);
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2015 / N (…).
D-1993/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat am 10. Januar 2008, reiste
wenige Tage später von Djibouti per Flugzeug nach Frankreich und ge-
langte am 14. Januar 2008 von dort aus mit dem Zug illegal in die Schweiz,
wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung brachte
er im Wesentlichen vor, er habe Somalia wegen des Bürgerkrieges sowie
seiner Zuckerkrankheit, an der er seit ungefähr dem Jahr 2000 leide, ver-
lassen. Die medizinische Behandlung seines Diabetes in der Heimat sei
unzureichend gewesen, da er oftmals nur abgelaufene oder gar keine Me-
dikamente erhalten habe. Ausserdem hätten ihm Leute auf dem Markt in
D._______, wo er als Gemüsehändler gearbeitet habe, mehrere Male sei-
nen Verdienst weggenommen.
Mit Verfügung vom 20. November 2009 stellte das damalige BFM (seit dem
1. Januar 2015: SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 14. Januar 2008 ab und
verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer bei der Migrati-
onsbehörde des Kantons E._______ mittels seiner Rechtsvertreterin ein
Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme für
seine Ehefrau B._______ sowie seine Tochter C._______. Er fügte diesem
als Beweismittel einen ihn betreffenden Arztbericht von med. pract.
F._______ vom 11. Juni 2014, eine Fürsorgebestätigung der Asylorganisa-
tion E._______ ([…]) vom 19. Mai 2014, einen Mietvertrag vom 1. März
2013, sowie Kopien einer Heiratsurkunde vom 16. Februar 1992 und
zweier Geburtsurkunden seiner Ehefrau und seiner Tochter, jeweils datiert
vom 7. Juni 2006, bei.
C.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 forderte das Migrationsamt des Kantons
E._______ den Beschwerdeführer auf, einen die letzten drei Jahre umfas-
senden Betreibungsregisterauszug, Bestätigungen der Sozialbehörden
seiner Wohngemeinden für die letzten fünf Jahre sowie eine aktuelle Mo-
natsprämienabrechnung seiner Krankenkasse einzureichen. Im Weiteren
fragte es ihn an, ob er angesichts seiner im ärztlichen Zeugnis vom 11. Juni
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2014 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bereits Anstrengungen zum Erhalt
einer IV-Rente getätigt habe.
D.
Mit Begleitschreiben vom 13. August 2014 reichte der Beschwerdeführer
Betreibungsregisterauszüge von E._______ und G._______, Unterstüt-
zungsbestätigungen der Sozialen Dienste der Stadt E._______ und der
(...), eine Eingangsbestätigung der IV-Stelle der Sozialversicherungsan-
stalt (SVA) E._______ zur Anmeldung vom 26. Mai 2014, die Kopie der
Krankenversicherungspolice sowie einen weiteren ärztlichen Bericht von
Dr. med. H._______ vom 14. Mai 2013 ein.
E.
Die Migrationsbehörde des Kantons E._______ leitete das Gesuch an das
damalige BFM weiter und führte in seiner Stellungnahme vom 15. August
2014 aus, dass der Beschwerdeführer in einer möblierten Einzimmerwoh-
nung lebe. Aus den Angaben sei nicht ersichtlich, ob die Wohnung über
eine Küche und sanitäre Anlagen verfüge. Ferner sei der Beschwerdefüh-
rer seit April 2013 von der (...) in der Höhe von Fr. 42‘000.– unterstützt
worden und werde weiterhin finanziell unterstützt, da er angeblich arbeits-
unfähig sei. Diesbezüglich habe er sich im Mai 2014 bei der Invalidenver-
sicherung (IV) gemeldet, ein Entscheid der IV-Stelle E._______ stehe in-
dessen noch aus. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
nicht über eine bedarfsgerechte Wohnung verfüge und vollumfänglich für-
sorgeabhängig sei, empfahl das kantonale Migrationsamt E._______ die
Ablehnung des Gesuches um Familiennachzug.
F.
Mit Schreiben vom 27. August 2014 teilte das damalige BFM dem Be-
schwerdeführer mit, dass er das Gesuch um Familiennachzug für seine
bereits über 12 Jahre alte Tochter bis zum 18. November 2013 hätte stellen
müssen und somit die Frist gemäss Art. 74 Abs. 3 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbsarbeit (VZAE [SR 142.201]) nicht ein-
gehalten sei. Gestützt auf Art. 74 Abs. 4 VZAE könne jedoch ein nachträg-
licher Familiennachzug bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe
für einen solchen sprechen würden. Dementsprechend forderte das BFM
den Beschwerdeführer auf, hierzu Stellung zu nehmen.
G.
In seiner Stellungnahme vom 14. September 2014 hielt der Beschwerde-
führer fest, es spreche insbesondere das Kindswohl seiner minderjährigen
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Tochter als wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Familien-
nachzug. Mutter und Tochter des Beschwerdeführers lebten derzeit in der
Region I._______ (im Süden Sudans). Dort befänden sich seitens der Ver-
wandtschaft einzig noch eine Schwester seiner Frau sowie deren Ehe-
mann, die aufgrund der prekären Lebenssituation indessen weder in der
Lage noch gewillt seien, die alleinige Verantwortung für seine Tochter zu
übernehmen. Im Falle eines bewilligten Familiennachzugs für seine Ehe-
frau wäre seine Tochter somit schutzlos auf sich alleine gestellt.
H.
Mit Schreiben vom 18. September 2014 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, dass das Migrationsamt des Kantons E._______ seine Woh-
nung als nicht bedarfsgerecht für einen Familiennachzug qualifiziere. Im
Weiteren werde er seit April 2013 von der (...) betreut und sei bisher mit
rund Fr. 42‘000.– unterstützt worden. Bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit sei
ein Verfahren bei der IV hängig. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Be-
schwerdeführer, sich zu den Voraussetzungen hinsichtlich des Familien-
nachzugs im Sinne von Art. 85 Abs. 7 Bst. b und c des Ausländergesetzes
(AuG [SR 142.20]) zu äussern, und mitzuteilen, bis wann mit einem Ent-
scheid der IV hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei.
I.
Am 13. Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, es sei ihm
zufolge seiner Sozialhilfeabhängigkeit nicht möglich, bereits im Voraus
eine genügend grosse Wohnung für sich und seine Familie zu mieten. Im
Übrigen verfüge er gemäss dem Vorbescheid der IV-Stelle E._______ vom
1. September 2014 über keinen Anspruch auf IV-Leistungen. Der negative
Vorbescheid der IV bedeute nun aber nicht, dass er arbeitsfähig und
dadurch in der Lage wäre, sich aus der Sozialhilfe zu lösen.
J.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer im Sinne
einer Ergänzung seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 einen ärzt-
lichen Bericht von Dr. med. J._______/ Augenklinik des (…) vom 23. Juli
2014 zu den Akten.
K.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, es beabsichtige, dessen Familiennachzugsgesuch zum momenta-
nen Zeitpunkt abzulehnen, da die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7
Bst. b und c AuG nicht erfüllt seien. Zwar verweise er unter anderem auf
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ein ärztliches Zeugnis vom 11. Juni 2014, wonach seine Sehstärke gemäss
Einschätzung seines Arztes med. pract. F._______ so stark eingeschränkt
sei, dass er für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar und wei-
terhin dauerhaft arbeitsunfähig sei. Aus den Akten gehe indessen nicht her-
vor, dass er sich genügend um Arbeit bemüht habe. Deswegen sei festzu-
stellen, dass seine Familie bei einem bewilligten Familiennachzug auf So-
zialhilfe angewiesen sei, weshalb Art. 85 Abs. 7 lit. c AuG nicht erfüllt sei.
Gleichzeitig gewährte das BFM ihm hierzu das rechtliche Gehör bis zum
7. November 2014.
L.
Mit Eingabe vom 7. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungname ein. Dabei wies er darauf hin, dass er aufgrund seiner Er-
krankung und nicht aus eigenem Verschulden nicht in der Lage sei, die
gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug zu erfüllen. Wohl
habe er sich um Arbeit bemüht. Es sei jedoch angesichts seiner gesund-
heitlichen Einschränkungen anzuerkennen, dass es im ersten Arbeitsmarkt
kaum Stellen gebe, bei welchen er überhaupt reelle Chancen hätte, eine
Stelle zu erhalten. Gleichzeitig ersuchte er um Ansetzung einer Nachfrist
zur Einreichung weiterer Unterlagen.
M.
Mit Schreiben vom 11. November 2014 gewährte das BFM dem Beschwer-
deführer eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen bis am 15. Ja-
nuar 2015.
N.
Am 12. Januar 2015 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, sein Antrag
auf Unterstützung durch die IV sei von der IV-Stelle E._______ mit erstin-
stanzlicher Verfügung vom 23. Oktober 2014 abgelehnt worden. Gegen
diese Verfügung habe er am 21. November 2014 Beschwerde beim Sozi-
alversicherungsgericht des Kantons E._______ eingelegt. Als Beweismittel
reichte er nebst der erstinstanzlichen Verfügung eine Bestätigung des So-
zialversicherungsgerichts E._______ bezüglich der Beschwerdeerhebung
sowie einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. J._______ vom 5. Au-
gust 2014 ein, der im Rahmen des IV-Gesuchs eingereicht worden war.
Gleichzeitig beantragte er sinngemäss eine Sistierung seines Familien-
nachzugsverfahrens, bis über sein sozialversicherungsrechtliches Verfah-
ren endgültig befunden worden sei.
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Seite 6
O.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 – eröffnet am 27. Februar 2015 –
lehnte das SEM das Familiennachzugsgesuch und zusätzlich auch die be-
antragte Sistierung des Familiennachzugsverfahrens ab. Zur Begründung
führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit dem April
2013 vollumfänglich fürsorgeabhängig, womit die Bedingung der Sozial-
hilfeunabhängigkeit nicht gegeben sei. Zwar könnte er sich unter Berufung
auf das Urteil E-1339/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli
2013 E. 5.3 in einem ähnlichen Fall auf den Standpunkt stellen, dass er
aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht arbeitsfähig und seine
Fürsorgeabhängigkeit nicht selbstverschuldet sei, weshalb ihm aufgrund
des Diskriminierungsverbotes von Art. 14 EMRK der Familiennachzug
nicht aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit verwehrt werden dürfe. Der
Beschwerdeführer sei indessen mit Verfügung der IV-Stelle E._______
vom 23. Oktober 2013 (recte: 2014) als nicht anspruchsberechtigt für IV-
Leistungen und somit offenbar vollumfänglich arbeitsfähig eingestuft wor-
den. Zudem fänden sich in den Akten keine Belege dafür, dass er sich ver-
geblich um eine Arbeitsstelle bemüht hätte. Dass die ablehnende Verfü-
gung der IV-Stelle vom Beschwerdeführer angefochten worden und ein
entsprechendes Rechtsmittelverfahren im Gange sei, ändere an dieser
Einschätzung nichts. Da im vorliegenden Fall das Kriterium der Sozialhil-
feunabhängigkeit nicht erfüllt sei, könne offengelassen werden, ob der Be-
schwerdeführer über eine bedarfsgerechte Wohnung für den Familien-
nachzug verfüge, weil die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 Bst. a-c AuG
kumulativ nicht erfüllt seien, weshalb das Familiennachzugsgesuch abzu-
lehnen sei.
Gleichzeitig lehnte das SEM das Sistierungsgesuch mit der Begründung
ab, gemäss Art. 29 BV habe jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behand-
lung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Da das angerufene
Sozialversicherungsgericht des Kantons E._______ nicht die letzte Instanz
sei beziehungsweise dessen Urteil an das Bundesgericht weitergezogen
werden könne, könne das vorliegende Verfahren noch längere Zeit dauern.
Sollte das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ergeben, dass der Be-
schwerdeführer zu Unrecht als arbeitsfähig und somit auch zu Unrecht als
selbstverschuldet sozialhilfeabhängig beurteilt worden sei, müsste im Rah-
men eines neuen Familiennachzugsverfahrens eine neuerliche Überprü-
fung der Nachzugsbedingungen von Art. 84 (recte: Art. 85) Abs. 7 AuG vor-
genommen werden, wobei es ihm unbenommen sei, diesbezüglich – allen-
D-1993/2015
Seite 7
falls auch vorsorglich – bis zum Ende der Frist am 18. November 2017 er-
neut ein Familiennachzugsgesuch (für seine Ehefrau) zu stellen, falls sein
Anspruch hinsichtlich der IV-Leistungen, die auch die Frage des Selbstver-
schuldens bezüglich seiner Sozialhilfeabhängigkeit beschlage, bis zu die-
sem Zeitpunkt noch immer nicht geklärt sein sollte.
P.
Mit Eingabe vom 27. März 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen
diesen Entscheid. Dabei liess er beantragen, der Entscheid des SEM vom
26. Februar 2015 sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Familiennach-
zug und um Einbezug in die vorläufige Aufnahme zu bewilligen. Im Weite-
ren liess er beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Die Rechtsvertreterin legte der Beschwerde namentlich einen ärztlichen
Bericht der Augenklinik des Stadtspitals K._______ vom 5. August 2014
zuhanden der IV-Stelle E._______, eine E-Mail-Auskunft von Dr. med
L._______, Stadtspital K._______ vom 20. November 2014, ein ärztliches
Zeugnis von med. pract. F._______ vom 11. Juni 2014, eine Verfügung des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons E._______ vom 15. Januar 2015
mit der Vernehmlassung der Sozialversicherungsanstalt (SVA) E._______
vom 9. Januar 2015 sowie die Verfügung der SVA E._______ vom 23. Ok-
tober 2014 bei.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, der Gesetzgeber
habe mit der Bestimmung von Art. 85 Abs. 7 AuG bewusst eine hohe Hürde
für den Familiennachzug geschaffen. Nicht berücksichtigt bleibe dabei,
dass auch die vorläufige Aufnahme in vielen Fällen zu einem langjährigen
und dauerhaften Aufenthalt führe. In solche Fällen bedeute die Verweige-
rung des Familiennachzugs eine Verletzung des in Art. 8 EMRK veranker-
ten Rechtes auf Familienleben.
Je nach Fallkonstellation seien die in Art. 85 Abs. 7 AuG genannten Vor-
aussetzungen praktisch nicht zu erfüllen. Im vorliegenden Fall habe er auf-
grund seiner sehr starken Sehschwäche bis heute keine Arbeitsstelle fin-
den können. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1339/2010
dargelegt habe, dürfe einer Person, welche aufgrund gesundheitlicher
Probleme nicht arbeitsfähig und daher nicht selbstverschuldet fürsorgeab-
hängig sei, der Familiennachzug aufgrund des Diskriminierungsverbotes
D-1993/2015
Seite 8
im Sinne von Art. 14 EMRK nicht verweigert werden. Gemäss der Vor-
instanz könne er indessen aus besagtem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ihn die IV-Stelle E._______
mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 als nicht anspruchsberechtigt für IV-
Leistungen und somit als vollumfänglich arbeitsfähig eingestuft habe. Dies-
bezüglich sei festzuhalten, dass die IV-Stelle E._______ während des hän-
gigen Beschwerdeverfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht in der
Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 eingeräumt habe, dass die Begrün-
dung des ablehnenden IV-Entscheids vom 23. Oktober 2014 fehlerhaft ge-
wesen sei. So sei in der ursprünglichen Verfügung angeführt worden, dass
kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Aus der Vernehmlassung
vom 9. Januar 2015 gehe jedoch hervor, dass ein IV-relevanter Gesund-
heitsschaden nicht ausgeschlossen werden könne, da aus dem Bericht
des Stadtspitals K._______ hervorgehe, dass er praktisch erblindet sei.
Die IV-Stelle halte in ihrer Vernehmlassung dennoch an ihrem ablehnen-
den Entscheid fest, nun aber mit einer anderen Begründung: Sein IV-Ge-
such werde nunmehr abgelehnt, weil der Gesundheitsschaden bereits vor
seiner Einreise in die Schweiz bestanden habe. Sein Hausarzt, med. pract.
F._______, komme zum Schluss, dass er nicht arbeitsfähig sei. Aus dem
Zeugnis der Augenklinik des Stadtspitals K._______ gehe hervor, dass
beim Beschwerdeführer aktuell aus ophtalmologischer Sicht keine Arbeits-
unfähigkeit vorliege, dieser indessen je nach Jobprofil nicht arbeitsfähig
sei.
Es könne zwar nicht alleine aufgrund einer starken Sehschwäche davon
ausgegangen werden, dass eine Person nicht erwerbsfähig sei. Jedoch
stelle sich die Frage, welche Arbeitsstellen für den Beschwerdeführer in
Frage kämen und ob diese Stellen auf dem Arbeitsmarkt existierten. Es sei
nicht von der Hand zu weisen, dass seine Chance, sich in der Schweiz
wirtschaftlich integrieren zu können und eine Arbeitsstelle zu finden, an
welcher er trotz seiner Sehbehinderung tätig sein könnte, sehr gering sei.
Dies sei aber nicht sein eigenes Verschulden. Diese Hürden würden sich
zufolge seines Status als vorläufig Aufgenommenem zusätzlich um ein
Vielfaches erhöhen. Hinzu komme, dass er keine Berufsausbildung habe.
In Somalia habe er als Gemüsehändler auf dem Markt gearbeitet. Erst mit
20 Jahren habe er in D._______ eine private Schule besuchen und dort
Somalisch lesen und schreiben lernen können. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz sei er somit unverschuldet nicht in der Lage, das nötige Einkom-
men zu erwirtschaften, um die gesetzlichen Voraussetzungen für den Fa-
miliennachzug zu erfüllen. Eine Verweigerung des Familiennachzugs
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Seite 9
verstosse demnach gegen das in Art. 14 EMRK verankerte Diskriminie-
rungsverbot.
Q.
Mit Schreiben vom 31. März 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unter der Voraussetzung der nachträglichen Einreichung einer Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis
zum 29. April 2016 entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen, wobei ansonsten auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde.
S.
Mit Begleitschreiben vom 24. April 2015 reichte der Rechtsvertreter eine
auf die Person seines Mandanten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbe-
stätigung der (...) vom 22. April 2015 zu den Akten.
T.
T.a Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2015 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum
18. Juni 2015 ein.
T.b In seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 hielt das SEM fest, nach
Durchsicht der Beschwerdeunterlagen lägen keine neuen und erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könne.
Ergänzend hielt die Vorinstanz unter anderem fest, die Berufung auf Art. 8
EMRK setze gemäss nach wie vor gültiger bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung ein gefestigtes Anwesenheitsrecht des Antragstellers in der Schweiz
voraus. Das Bundesverwaltungsgericht folge dieser Rechtsprechung und
habe dies auch wiederholt in seinen jüngsten Urteilen (vgl. D-1417/2015 E.
3.4, D-1609/2015 E. 5.5.1 und E-2970/2014 E. 4.2) bestätigt. Lediglich in
Ausnahmesituationen könnten sich Personen ohne gefestigtes Anwesen-
heitsrecht auf Art. 8 EMRK berufen, wenn deren Anwesenheit faktisch als
Realität hingenommen werde. Von einer solchen Ausnahmesituation sei im
vorliegenden Fall nicht auszugehen, da der Beschwerdeführer erst seit ei-
ner vergleichsweise kurzen Zeit in der Schweiz lebe und auch nicht als
D-1993/2015
Seite 10
überdurchschnittlich integriert gelten könne, spreche er doch gemäss eige-
nen Angaben kaum eine schweizerische Amtssprache und sei seit seiner
Anwesenheit in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen.
Soweit der Beschwerdeführer sich auf das im Urteil E-1339/2010 des Bun-
desverwaltungsgerichtes thematisierte Diskriminierungsverbot berufe, sei
nochmals darauf hinzuweisen, dass für das SEM nach wie vor unklar er-
scheine, ob beziehungsweise in welchem Umfang die Sozialhilfeabhängig-
keit des Beschwerdeführers als selbstverschuldet gelten müsse oder nicht.
So seien den Akten im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer – wenigstens im Rahmen seiner Möglichkeiten
– Versuche unternommen hätte, sich aus der Sozialhilfe zu lösen. Die im
Familiennachzugsverfahren geltend gemachten Arbeitsbemühungen des
Beschwerdeführers bildeten bis jetzt eine reine Parteibehauptung, die
durch keinerlei Beweismittel belegt werde.
T.c Am 12. Juni 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und setzte ihm eine Frist
zur Einreichung einer Replik bis zum 29. Juni 2015 an.
T.d Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin eine Replikschrift ein. Darin wird namentlich aus-
geführt, er halte sich seit Januar 2008, also nunmehr seit fast siebenein-
halb Jahren, in der Schweiz auf, was entsprechend dem Urteil
E-6268/2013 vom 26. März 2014 des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu
kurz sei, um trotz einer bloss vorläufigen Aufnahme von einem gefestigten
Aufenthaltsrecht auszugehen, zumal es kaum wahrscheinlich sei, dass er
in Zukunft nach Somalia zurückkehren werde. Deshalb könne er sich ent-
gegen der Auffassung des SEM durchaus auf die Bestimmung von
Art. 8 EMRK berufen.
In Bezug auf seine Bemühungen, sich aus der Sozialhilfeabhängigkeit zu
lösen, sei zusätzlich zu den Ausführungen in der Beschwerde noch darauf
hinzuweisen, dass er aktuell eine berufliche Abklärung bei der Stiftung (…)
absolviere. Gemäss dem Sozialarbeiter der (...) sollte der Abklärungsbe-
richt in naher Zukunft erstellt und dieser bei Erhalt umgehend an das Ge-
richt weitergeleitet werden.
U.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsge-
richt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Mitteilung bis zum
D-1993/2015
Seite 11
26. Oktober 2015, ob zwischenzeitlich ein Urteil des Sozialversicherungs-
gerichts E._______ ergangen sei, worin über die künftige Ausrichtung von
IV-Leistungen zugunsten ihres Mandanten entschieden worden sei.
V.
Mit Begleitschreiben vom 30. Oktober 2015 reichte die Rechtsvertreterin
ein ihren Mandanten betreffendes Urteil des Sozialversicherungsgerichtes
des Kantons E._______ vom 27. August 2015 ein. Ergänzend hielt sie fest,
das vorliegende Urteil sei rechtskräftig geworden. Gleichzeitig wies sie da-
rauf hin, dass das Sozialversicherungsgericht den Anspruch auf eine IV-
Rente nicht aufgrund einer erwiesenen Arbeitsfähigkeit ihres Mandanten,
sondern allein deswegen abgelehnt habe, weil dessen medizinische Prob-
leme bereits vor seiner Einreise in die Schweiz bestanden hätten bezie-
hungsweise ihr Mandant die erforderlichen Beitragszeiten in der Schweiz
nicht erfüllt habe.
W.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 erkundigte sich die Rechtsvertretung
beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Stand des Beschwerdeverfah-
rens, da der Beschwerdeführer seine Familie sehr vermisse und unter der
Trennung leide.
X.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht
der Rechtsvertretung mit, dass es zur Zeit aufgrund der Pendenzen, der
Prioritätenliste sowie der im Voraus nicht abschätzbaren Anzahl dringender
Verfahren nicht möglich sei, einen genauen Urteilszeitpunkt zu nennen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
D-1993/2015
Seite 12
tig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter
18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufge-
nommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn
sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist
(Bst. c). Diese materiellen Bedingungen sind kumulativ zu erfüllen. Wie
sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, besteht kein Rechts-
anspruch auf Einbezug in die vorläufige Aufnahme; eine solche liegt im Er-
messen der zuständigen Behörden.
3.2 Das auf Art. 85 Abs. 7 AuG gestützte Gesuch um Einbezug in die vor-
läufige Aufnahme muss innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das
Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb
von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden (Art. 74
Abs. 3 VZAE). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt wer-
den, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 74
Abs. 4 VZAE). Die Minderjährigkeit der Kinder, um deren Einbezug ersucht
wird, muss zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vorliegen (vgl. BGE 136 II
497 E. 3.4 und BGE 129 II 11 E. 2).
D-1993/2015
Seite 13
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst einen Anspruch auf Familien-
nachzug gestützt auf Art. 8 EMRK geltend, da er sich nunmehr seit nun-
mehr siebeneinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte, was entsprechend
dem Urteil E-6268/2013 des BVGer vom 16. März 2014 keine zu kurze
Frist darstelle, um trotz einer (blossen) vorläufigen Aufnahme von einem
gefestigten Aufenthaltsrecht auszugehen (vgl. insbesondere Replik S. 2
und Sachverhalt Bst. T.d).
4.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Familienle-
bens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Er-
teilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da ein Eingriff in den
Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorliegen kann, wenn einer auslän-
dischen Person, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in
der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird.
4.3 Voraussetzung für eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist, dass zu-
mindest ein in der Schweiz lebender Familienangehöriger hier über ein ge-
festigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Dies ist nach gefestigter Rechtspre-
chung des Bundesgerichts nur dann der Fall, wenn der in der Schweiz le-
bende Familienangehörige über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Nie-
derlassungsbewilligung verfügt. Eine Aufenthaltsbewilligung genügt dann,
wenn sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Wer
selbst keinen Anspruch auf längere Anwesenheit hat, vermag einen sol-
chen Anspruch auch nicht einer Drittperson zu verschaffen (vgl. BGE 130
II 281 E. 3.1 m.w.H.). Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichts
hat eine in der Schweiz vorläufig aufgenommene Person grundsätzlich
kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, welches ihr unter Berufung auf Art. 8
Ziff. 1 EMRK erlauben würde, ihre Familie nachzuziehen, da die vorläufige
Aufnahme als Wegweisungsvollzugsersatzmassnahme nur für die Zeit an-
geordnet wird, in welcher sich der Vollzug der angeordneten Wegweisung
als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (vgl. BGE 126 II 335
E. 2a m.w.H.).
4.4 Allerdings hat das Bundesgericht erkannt, dass sich in Ausnahmesitu-
ationen auch Personen auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen können,
die über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit
aber faktisch als Realität hingenommen wird, bzw. aus objektiven Gründen
hingenommen werden muss (in BGE 126 II 335 E. 2.b.cc und 3.b offen
gelassen; bejaht im Urteil des Bundesgerichts 2C_639/2012 vom 13. Feb-
D-1993/2015
Seite 14
ruar 2013 E. 1.2 unter Verweis auf PETER BOLZLI, Migrationsrecht [Kom-
mentar], Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 85
AuG Rz. 13). Nach der Rechtsprechung bedarf es hierzu besonders inten-
siver, über die normale Integration hinausgehender privater Bindungen ge-
sellschaftlicher oder beruflicher Natur (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 – be-
zogen auf den Schutz des Privatlebens).
Bejaht wurde ein faktisches bzw. dauerhaftes Aufenthaltsrecht hinsichtlich
einer schwer kranken, schon lange hier wohnhaften Frau aus der Demo-
kratischen Republik Kongo, die über eine humanitäre Aufenthaltsbewilli-
gung verfügte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2008 vom 17. No-
vember 2008 E. 4). Ebenfalls bejaht wurde der Selbsteintritt auf ein Asyl-
gesuch einer Frau, deren Gatte sich aus medizinischen Gründen seit über
14 Jahren in der Schweiz als vorläufig aufgenommene Person aufhielt (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5173/2010 vom 15. Januar 2013
E. 7.4.3 in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylan-
trags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung] i.V.m. Art. 8 EMRK). Auch
qualifizierte das Bundesgericht den Aufenthalt einer Familie in der Schweiz
– der Vater besass eine Aufenthaltsbewilligung und die Mutter war vorläufig
aufgenommen, weshalb das Familienleben nur in der Schweiz ausgeübt
werden könne – als genügend stabil, so dass der illegal erfolgte Familien-
nachzug der Tochter gestützt auf die Aufenthaltsbewilligung des Vaters, die
er im Jahr 2007 erhalten hatte, genehmigt werden konnte (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.2 und 4.6).
Verneint wurde das faktische Anwesenheitsrecht hingegen in Verbindung
mit dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens trotz eines Aufenthalts von
16 Jahren (Aufenthaltsbewilligung) in einem Fall, in welchem die eheliche
Beziehung erst von kurzer Dauer und kinderlos war; dabei wurde vor allem
eine mögliche Rückkehr in das gemeinsame Heimatland der Eheleute nicht
mehr als unzumutbar erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.2/2005
vom 4. Mai 2005 E. 2.4.2). Eine Anwesenheit in Form einer vorläufigen Auf-
nahme seit dem Jahr 2004 bzw. 2008 sowie eine solche seit dem Jahr 2006
wurde als nicht derart gefestigt angesehen, als dass daraus ein faktischer
Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung einzuräumen wäre
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6493/2010 vom 21. Sep-
tember 2012 E. 5.4 und E-1339/2010 vom 24. Juli 2013 Sachverhalt Bst. A
i.V.m. E. 4.3.2 letzter Abs.).
D-1993/2015
Seite 15
Als vorläufig aufgenommene Person verfügt der Beschwerdeführer im vor-
liegenden Fall nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der
konstanten Rechtsprechung. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu
ändern, dass im Urteil E-6268/2013 vom 26. März 2014 bereits nach einem
siebenjährigen Aufenthalt in der Schweiz (beziehungsweise einem nicht
einmal sechsjährigen Aufenthalt in der Schweiz seit Erlangung der vorläu-
figen Aufnahme am 14. Mai 2008) von einem faktisch gesicherten Aufent-
haltsrecht, das die Anwendung von Art. 8 EMRK rechtfertige, ausgegangen
worden ist. Denn bereits angesichts der im vorstehenden Abschnitt zitier-
ten anderen beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem
Urteil E-6268/2013 für den vorliegenden Fall kein präjudizieller Charakter
zu.
4.5 Nach dem Gesagten kann aus Art. 8 EMRK nichts zugunsten des Be-
schwerdeführers abgeleitet werden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, das SEM
habe durch die Verweigerung des Familiennachzugs auch das in Art. 14
EMRK statuierte Diskriminierungsverbot verletzt.
5.2 Nach Art. 14 EMRK ist der Genuss der in dieser Konvention anerkann-
ten Rechte und Freiheiten "ohne Diskriminierung insbesondere wegen des
Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der po-
litischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Her-
kunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,
der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten". Das Diskrimi-
nierungsverbot der EMRK hat keine eigenständige Bedeutung. Seine An-
wendung setzt voraus, dass der in Frage stehende Sachverhalt in den An-
wendungsbereich einer Vorschrift der EMRK fällt. Nicht notwendig ist in-
des, dass diese Vorschrift verletzt ist (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER/
KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, Ein Studien-
buch, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, § 26 Rz. 3 m.w.H.; JENS MEYER-
LADEWIG, EMRK Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommen-
tar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 14 Rz. 5 ff.). Im vorliegenden Fall ist
die gerügte Massnahme, die Abweisung des Gesuchs um Familiennach-
zug, mit der Ausübung eines garantierten Rechts der EMRK – das Recht
auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (vgl. dazu EGMR, Hode
und Abdi gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 8. November 2012,
Nr. 22341/09, § 43) – verbunden.
D-1993/2015
Seite 16
5.3 Eine verbotene Diskriminierung liegt vor, wenn Personen in vergleich-
barer oder rechtserheblich ähnlicher Lage unterschiedlich behandelt wer-
den, das heisst die unterschiedliche Behandlung von Personen ist dann
eine unzulässige Diskriminierung, wenn ihr eine sachliche und vernünftige
Rechtfertigung fehlt (d.h. mit der Massnahme kein legitimes Ziel verfolgt
wird) oder zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel
kein angemessenes Verhältnis besteht ("Such a difference of treatment is
discriminatory if it has no objective and reasonable justification; in other
words, if it does not pursue a legitimate aim or if there is not a reasonable
relationship of proportionality between the means employed and the aim
sought to be realized"; vgl. EGMR, Hode und Abdi gegen Vereinigtes Kö-
nigreich, a.a.O., § 45 m.w.H.). Eine Diskriminierung kann gemäss Praxis
auch darin bestehen, dass Unterscheidungen unterbleiben, die sich auf-
grund der Verhältnisse aufdrängen, womit eine Diskriminierung durch
Gleichbehandlung vorliegt (vgl. das Beispiel unten in E. 5.3.3.3 in fine).
Massstab für eine korrekte Bewertung eines Sachverhalts soll demnach
die Prämisse sein, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich
und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt
wird.
5.3.1 Das SEM erwog in seiner Verfügung vom 26. Februar 2015, dass der
Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht er-
fülle. Ergänzend hielt es in seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 fest,
es erscheine nach wie vor unklar, ob beziehungsweise in welchem Umfang
die Sozialhilfeunabhängigkeit des Beschwerdeführers als selbstverschul-
det zu gelten habe oder nicht. So gelange die IV-Stelle E._______ in ihrer
Stellungnahme vom 9. Januar 2015 im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens vor dem Sozialversicherungsgericht E._______ unter Bezugnahme
auf den ärztlichen Bericht des Stadtspitals K._______ vom 5. August 2014
zwar zum Schluss, dass ein IV-relevanter Gesundheitsschaden nicht aus-
geschlossen werden könne. Daraus folge indessen nicht, dass im Falle des
Beschwerdeführers tatsächlich ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor-
liege. Letztlich könne über das Familiennachzugsgesuch erst nach Erge-
hen eines letztinstanzlichen Urteils im sozialversicherungsrechtlichen Ver-
fahren sinnvoll entschieden werden, das allerdings immer noch ausstehe.
5.3.2 Mittlerweile liegt nun zwar ein rechtskräftiges Urteil des Sozialversi-
cherungsgerichts E._______ vom 27. August 2015 vor (vgl. Sachverhalt
Bst. V). Dieses äussert sich indessen nicht explizit zur Frage, ob die Au-
genbeschwerden des Beschwerdeführers dessen Arbeitsfähigkeit tatsäch-
D-1993/2015
Seite 17
lich in einem IV-relevanten Ausmass einschränken. Das Gericht begrün-
dete die Ablehnung eines IV-Anspruchs des Beschwerdeführers vielmehr
einerseits damit, dass seine möglicherweise die Arbeitsfähigkeit einschrän-
kenden gesundheitlichen Beschwerden nach eigenen Angaben bereits seit
dem Jahr 1996 existiert und somit im Zeitpunkt seiner Einreise in die
Schweiz im Jahr 2008 vorbestanden hätten. Andererseits hielt es fest, der
Versicherte habe in der Schweiz nie AHV-Beträge eingezahlt. Da er somit
im Zeitpunkt eines allfälligen Eintritts des Versicherungsfalls nicht während
mindestens drei Jahren Beiträge geleistet habe, verfüge er mangels erfüll-
ter Beitragszeiten über keinen Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente (vgl. Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]; a.a.O. E. 2.1 i.f. und E. 2.2 a.A.).
Wenn auch angesichts der mit ungefähr 10 % des ordentlichen Sehvermö-
gens stark verminderten Sehfähigkeit von einer nicht unerheblich einge-
schränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, kann die Frage der Arbeitsfä-
higkeit, wie nachfolgend zu zeigen ist, letztlich offengelassen werden.
5.3.3 Nachfolgend ist abzuklären, ob der Beschwerdeführer und seine Fa-
milie durch die vorinstanzliche Verfügung – also die Verweigerung des Fa-
miliennachzugs – im Vergleich zu einer anderen Personengruppe in ver-
gleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage anders behandelt werden.
Im Mittelpunkt wird dabei eine mittelbare Diskriminierung stehen, da es zu
untersuchen gilt, ob diskriminierende Auswirkungen einer neutral formulier-
ten Regelung – vorliegend Art. 85 Abs. 7 AuG – bestehen (vgl. GRABEN-
WARTER/PABEL, a.a.O., § 26 Rz. 6 m.w.H.; KIRA HEYDEN/ANTJE VON UN-
GERN-STERNBERG, Ein Diskriminierungsverbot ist kein Fördergebot – Wider
die neue Rechtsprechung des EGMR zu Art. 14 EMRK, Europäische
Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2009 S. 81 ff., S. 81 f. und S. 83 f.). Eine
Diskriminierungsabsicht wird dabei nicht vorausgesetzt.
5.3.3.1 Im Vergleich zu vorläufig aufgenommenen Personen mit voller Ar-
beitsfähigkeit liegt beim Beschwerdeführer nach dem Dafürhalten des Ge-
richts eine Behinderung vor, die ihm die Erfüllung der Bedingung von
Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen
dürfte. Er bezieht mangels Erfüllens der Beitragszeiten keine Leistungen
der Invalidenversicherung und ist sozialhilfeabhängig. Hinweise auf Er-
werbstätigkeiten des Beschwerdeführers sind den Akten nicht zu entneh-
men.
D-1993/2015
Seite 18
5.3.3.2 Eine teleologische und historische Auslegung der Voraussetzun-
gen von Art. 85 Abs. 7 AuG ergibt, dass damit der Möglichkeit des Famili-
ennachzugs ökonomische Grenzen gesetzt wurden, das heisst es gilt zu
vermeiden, die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates über Gebühr
zu belasten (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.3). Der Familiennachzug darf, laut
dem Bundesrat, nicht zum Bezug von Sozialhilfe führen. Das voraussicht-
liche Einkommen der nachzuziehenden Familienmitglieder ist im Einzelfall
indes zu berücksichtigen, wenn diesen eine Stelle zugesichert wurde (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG] vom 8. März 2002 [BBl 2002 3709, 3793]). Aus den Materialien geht
der Tenor hervor, dass sämtliche nachgezogenen Familienmitglieder nach
der Einreise nicht von der öffentlichen Fürsorge abhängig sein dürfen, son-
dern dass die finanziellen Mittel für die wirtschaftliche Selbständigkeit (und
damit letztlich auch für die Integration) der Familie genügen. In den Mate-
rialien lässt sich kein Hinweis finden, dass eine Abweichung von dieser Re-
gelung beabsichtigt wurde.
5.3.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorläufig aufgenommene Per-
sonen grundsätzlich ohne Ausnahme von der Sozialhilfe unabhängig sein
müssen, wenn sie ihre Familie nachziehen wollen. Es wird folglich von der
vorläufig aufgenommenen Person ein Arbeitswille verlangt, der für seine
Entfaltung auch die entsprechende Fähigkeit verlangt. Diese strikte Rege-
lung hat indes die faktische Folge, dass Personen, die arbeitswillig, indes
aufgrund ihrer Gebrechen nicht (oder nur in einem geschützten Rahmen)
arbeitsfähig sind, ungleich gegenüber Personen behandelt werden, die ar-
beitswillig und arbeitsfähig sind, und in diskriminierender Weise gleich be-
handelt werden wie Personen, die zwar arbeitsfähig, nicht aber arbeitswillig
sind.
5.3.3.4 Im vorliegenden Fall sind den Akten keinerlei Unterlagen zu ent-
nehmen, die Versuche des Beschwerdeführers dokumentieren würden, auf
dem primären oder sekundären Arbeitsmarkt – unter Einschluss von Integ-
rationsprogrammen – eine Stelle zu finden. Dies, obwohl der Beschwerde-
führer sowohl im Rahmen des erstinstanzlichen als auch im Beschwerde-
verfahren wiederholt darauf hingewiesen worden ist, dass er seine Arbeits-
bemühungen – so gering die Chance einer Anstellung beziehungsweise
der Erzielung eines aus der Sozialhilfeabhängigkeit führenden Einkom-
mens auch sein möge –, dokumentieren müsse (vgl. Sachverhalt Bst. K, O
und T.b). Die Rechtsvertreterin hat ferner im Rahmen der Replik darauf
hingewiesen, dass ihr Mandant aktuell eine berufliche Abklärung bei der
D-1993/2015
Seite 19
Stiftung (…) absolviere und der diesbezügliche Abklärungsbericht bei Er-
halt umgehend an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werde
(vgl. Sachverhalt Bst. T.d). Ein solcher Abklärungsbericht ist dem Gericht
indes bis heute nicht zugegangen. Angesichts des wiederholten Hinweises
auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers sowie des-
sen Vertretung durch die Zürcher Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
geht das Gericht im vorliegenden Fall somit davon aus, dass der Be-
schwerdeführer bis anhin keine nennenswerten Versuche unternommen
hat, sich in der Schweiz wirtschaftlich zu integrieren. Allein der Umstand,
dass er bei einer Arbeitssuche in der Schweiz zufolge seiner starken Seh-
behinderung sowie der limitierten Berufsausbildung geringe Chancen auf
eine Anstellung haben dürfte, entbindet ihn nicht von entsprechenden Be-
mühungen, könnte er hierdurch zumindest seinen persönlichen Willen ma-
nifestieren, im Rahmen seiner effektiven Möglichkeiten einen Platz im Er-
werbsleben finden zu wollen. In diesem Punkt unterscheidet sich das Ver-
halten des Beschwerdeführers denn auch deutlich von der im vom Be-
schwerdeführer angerufenen Urteil E-1339/2010 genannten Person, einem
Mann, der bei einem Minenunfall in seiner Heimat beide Beine verloren
hatte, und der in der Schweiz trotz seiner gravierenden Behinderung zu-
nächst von Oktober 2010 bis März 2012 im Rahmen eines Integrationspro-
gramms ein Arbeitspensum von 50% bewältigt, und vom 8. April 2013 an
zu 50% an einem befristeten gemeinnützigen Projekt der (...) mitgearbeitet
hat. Entsprechend hielt das Bundesverwaltungsgericht in besagtem Urteil
denn auch fest, die Person habe alles in ihrer Kraft Liegende getan, um der
finanziellen Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu entgehen (a.a.O.
E.5.3.3.3). Demgegenüber hat vorliegend der Beschwerdeführer seinen
angeblichen Arbeitswillen nicht ansatzweise unter Beweis gestellt. Von ihm
wäre einerseits aufgrund seiner Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen,
dass er seine allfälligen fruchtlosen Arbeitsbemühungen dokumentiert oder
zumindest substantiiert dargelegt hätte. Andrerseits wäre zu erwarten ge-
wesen, dass er, wenn er schon mit einem Rekurs direkt auf die EMRK
(Art. 14 i.V.m. 8 EMRK) und in Abweichung vom klaren Gesetzeswortlaut
sowie -zweck die Befreiung vom Kriterium der Fürsorgeunabhängigkeit
einfordert, im Rahmen seiner Möglichkeiten wenigstens einen Beitrag zur
Bestreitung seines Lebensunterhaltes in der Schweiz geleistet oder zumin-
dest seinen Willen tatkräftig zum Ausdruck gebracht hätte, sich wenigstens
teilweise aus der Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen. Solches hätte umso
mehr von ihm erwartet werden können, als er ja nach eigenem Bekunden
vor seiner Einreise in die Schweiz in D._______ trotz seiner damals bereits
bestandenen Sehschwäche als Gemüsehändler gearbeitet und mit seinem
Verdienst den Unterhalt seiner Familie im Heimatland sichergestellt hat.
D-1993/2015
Seite 20
Von einer völkerrechtlich unzulässigen Diskriminierung des Beschwerde-
führers im von ihm vorgebrachten Sinne kann nach dem Gesagten keine
Rede sein.
5.3.4 Folglich ist das Gesuch um Familiennachzug abzuweisen. Bei dieser
Sachlage kann die Frage offenbleiben, ob der Beschwerdeführer in Bezug
auf seine Tochter C._______ die Frist für das Stellen des Familiennach-
zugs eingehalten hat (vgl. E. 2.2 vorstehend).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des SEM Bundes-
recht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VGG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat ihm indessen mit Zwischenverfügung vom
14. April 2015 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seiner Rechtsver-
treterin gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Aktenlage ist nach
wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen, weshalb ihm keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind.
7.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht legt
der amtlichen Verbeiständung bei nicht-anwaltlichen Vertretern einen Tarif
von Fr. 100.– bis 150.– zugrunde. Die Rechtsvertreterin hat keine Kosten-
note zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Ent-
schädigung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist der Rechtsbeiständin ein
Betrag von Fr. 900.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1993/2015
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeistän-
din eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in Höhe von Fr. 900.–.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: