B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1994/2019
Ur t e i l vom 2 2 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Clivia Wullimann & Partner,
(…), 2540 Grenchen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 25. März 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, ersuchte am 18. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an,
er habe im Jahr 2006 mitgeholfen, Gräber von gefallenen Kämpfern der
Liberation Tiger of Tamil Eelam (LTTE) zu putzen und habe an politischen
Veranstaltungen und Heldentagfeierlichkeiten der LTTE teilgenommen.
Von 2006 bis 2009 habe er in B._______ Geldgeschäfte für die LTTE ge-
tätigt, habe Unterkünfte organisiert und Fahrdienste ausgeführt. Von 2009
bis 2012 sei er in C._______ für die LTTE tätig gewesen, habe Reisepässe
und Geld transportiert. Danach sei er während zirka sechs oder sieben Mo-
naten in D._______ für die LTTE tätig gewesen, dann aber mit Hilfe der
Internationalen Organisation für Migration (IOM) am (…) nach Sri Lanka
zurückgekehrt. An seinem Wohnort in Jaffna sei er von einer Person, die
mit ihm in B._______ und C._______ gewesen sei, sowie später vom Cri-
minal Investigation Department (CID) belästigt und bedroht worden, wobei
man von ihm Informationen über das von ihm transferierte Geld habe er-
halten wollen. Im Februar 2014 habe er schliesslich Jaffna verlassen und
sich in Colombo versteckt, wobei er im Februar 2015 kurzzeitig für die Be-
erdigung seines Vaters nach Jaffna zurückgekehrt sei. Am 26. April 2015
sei er mit Hilfe von Schleppern über den Flughafen Colombo aus Sri Lanka
ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Am 27. Juli 2018 erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Diese wurde mit Urteil D-4360/2018 vom 4. Februar 2019
abgewiesen.
C.
Am 6. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Wie-
dererwägung des Entscheides vom 27. Juni 2018, wobei er zur Begrün-
dung ein neues Beweismittel einreiche. Dabei beantragte er, nach Aufhe-
bung der Verfügung sei im wiederaufgenommenen Gesuchsverfahren die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter die
Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Ferner
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Seite 3
wurde beantragt, der drohende Vollzug der Wegweisung sei im Rahmen
einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren.
Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch damit,
er könne als neues Beweismittel eine Kopie des indischen Passes einrei-
chen, welchen er für die Finanzgeschäfte der LTTE gebraucht habe. Der
Kopie seien die Einreisestempel von C._______ und E._______ zu ent-
nehmen. Durch das Einreichen dieser Kopie würden seine Schilderungen
untermauert und die Würdigung des Dokumentes zeige, dass seine Vor-
bringen glaubhaft seien und ihm eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Demzufolge sei sein Asylgesuch nochmals umfassend zu prüfen. Zwar
könnte man ihm vorwerfen, er hätte die Kopie bereits im ersten Asylverfah-
ren abgeben müssen, jedoch habe er sich erst jetzt daran erinnert, dass er
die Kopie auf seinem Emailkonto abgespeichert habe. Diesbezüglich sei
zu berücksichtigen, dass selbst beim Vorliegen von formellen Gründen,
welche einer (erneuten) Überprüfung von Asylvorbringen entgegenstehen
würden, aufgrund des zwingenden Charakters des „Non-Refoulement“-Ge-
bots die entsprechenden Vorbringen zwingend zu prüfen sind, wenn diese
glaubhaft vorgebracht werden. Betreffend die asylrelevante Verfolgung des
Beschwerdeführers als sri-lankischer Tamile, der während langer Zeit für
die LTTE tätig war, wird auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) verwiesen. Die Risikomerkmale, welche er aufweise, würden für die
sri-lankische Regierung genügen, um ihn als gefährliche Person einzustu-
fen und zu eliminieren. Zur Situation für Tamilen in Sri Lanka wird auf den
Report des UN-Menschenrechtrates vom November 2017 sowie den Be-
richt vom Januar 2017 des Komitees der Convention against Torture and
Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CAT) ver-
wiesen. Vom sri-lankischen Staat als potenzielle Risikoperson wahrgenom-
men zu werden sei nicht harmlos und die Furcht des Beschwerdeführers
um sein Leben begründet. Der Beschwerdeführer weise ein Profil auf, wel-
ches ihn gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts in asylrelevanter Weise in Gefahr bringen würde, wobei diesbe-
züglich auf die im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risiko-
faktoren verwiesen werde. Ferner gehöre er als abgewiesener tamilischer
Asylgesuchsteller einer bestimmten sozialen Gruppe an und es sei davon
auszugehen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch
aufgrund eines Generalverdachtes der Unterstützung der LTTE durch die
sri-lankischen Behörden verhaftet, gefoltert und inhaftiert werde.
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Seite 4
Zur Untermauerung seines Wiedererwägungsgesuchs reichte der Be-
schwerdeführer eine Kopie eines auf den Namen F._______ lautenden in-
dischen Passes ein.
D.
Mit Verfügung vom 25. März 2019 – eröffnet am 26. März 2019 – wies das
SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte
die Rechtskraft sowie Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 27. Juni 2018
fest.
E.
Am 25. April 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid
Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu ge-
währen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu
verfügen. Ferner sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen und die kantonale Migrationsbehörde anzuweisen, den
Vollzug der Wegweisung auszusetzen.
F.
Im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme verfügte die Instrukti-
onsrichterin am 29. April 2019 die sofortige einstweilige Aussetzung des
Vollzugs.
G.
Am 6. Mai 2019 verfügte die Instruktionsrichterin, der Beschwerde werde
die aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdeführer dürfe den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert.
H.
Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2019 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde, wobei an den Erwägungen vollumfänglich festge-
halten wurde.
I.
Am 19. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
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Seite 5
J.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. April 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grund-
sätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmit-
telweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird im
AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl. dazu
Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff.
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1
Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantesten
Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Indes
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein
eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid
abgeschlossen wurde. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwä-
gungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den
Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
3.2 Vorliegend überprüfte das SEM, ob der Entscheid vom 27. Juni 2018
in qualifizierte Wiedererwägung zu ziehen sei, da der Beschwerdeführer
neue erhebliche Tatsachen geltend machte, die zwar im Zeitpunkt des
rechtskräftigen Entscheids bereits bestanden hatten, deren Geltendma-
chung ihm jedoch nicht möglich gewesen sei. Erheblich sind neue Tatsa-
chen gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG dann, sofern im Lichte der verän-
derten tatbestandlichen Grundlagen die rechtliche Würdigung anders,
nämlich für den Beschwerdeführer günstiger, hätte ausfallen müssen, als
im früheren Entscheid.
3.3 Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass das Wiedererwägungsgesuch
dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrun-
des schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im
Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen der Art. 66–68
VwVG richtet. Das SEM ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten
und hat das Gesuch einer materiellen Prüfung unterzogen. Prozessgegen-
stand ist damit vorliegend die Frage, ob das Wiedererwägungsgesuch vom
SEM zu Recht abgewiesen wurde.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, es handle sich bei
der Kopie des indischen Passes weder um ein neues noch um ein erhebli-
ches Beweismittel. So sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerde-
führer dieses erst nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
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einreiche. Die Begründung, er habe sich erst jetzt daran erinnert, dass er
über die Kopie verfüge, vermöge nicht zu überzeugen, insbesondere zumal
er im Rahmen des Asylverfahrens wiederholt zum Einreichen von Identi-
tätsdokumenten und Beweismitteln aufgefordert worden sei. Ausserdem
vermöge auch dieses Beweismittel nicht von der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen zu überzeugen. Die Passkopie enthalte keinen konkreten Hin-
weis darauf, dass er für die LTTE gearbeitet habe, sondern vermöge bes-
tenfalls zu belegen, dass er im Besitz eines gefälschten indischen Passes
gewesen sei und damit Reisen nach C._______ und E._______ unternom-
men habe. Bezüglich der Verweise auf die Berichte der SFH und anderer
Organisationen sei festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um Berichte
zur allgemeinen Lage handle. Auch die Tatsache, dass er als abgewiese-
ner Asylbewerber aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehre genüge
nicht, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Dass Rückkehrer, die ille-
gal ausgereist sind, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen, im
Ausland ein Asylverfahren durchlaufen haben oder behördlich gesucht
werden, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt werden, stelle keine
asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Somit würden keine Gründe
vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 27. Juni 2018 besei-
tigen könnten.
4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an, nach den Terrorangriffen am 21. April 2019 habe sich die
allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka massiv verschlechtert. Die Regie-
rung habe die Notstandsverordnung in Kraft gesetzt. Diese aktuellen Ge-
schehnisse würden eine umfassende Neubeurteilung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs veranlassen, weshalb die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die Einwohner Sri Lankas
würden das Inkraftsetzen der Notstandsverordnung aus Bürgerkriegszei-
ten kennen. In der Vergangenheit seien die darauf resultierenden Befug-
nisse regelmässig durch den Staatsapparat missbraucht worden, um an-
derweitige Ziele zu verfolgen. Es herrsche Chaos im Land und die Regie-
rung sei nicht in der Lage, die eigene Bevölkerung zu schützen. Angesichts
dieser verschlechterten Sicherheitslage sei es für den Beschwerdeführer
unzumutbar, nach Sri Lanka zurückzukehren. Insbesondere sei darauf hin-
zuweisen, dass er der tamilischen Minderheit angehöre, welche immer
noch Übergriffen von Angehörigen des Staatsapparates zum Opfer fallen
und von diesen angesichts der herrschenden Terrorgefahr nicht geschützt
würden. Ferner habe die Vorinstanz den Anspruch auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs verletzt indem sie es unterlassen habe, das neu einge-
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Seite 8
reichte Beweismittel umfassend zu würdigen. Zudem habe sie nicht darge-
legt, inwiefern die Passkopie die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers
nicht bestätige. Lediglich der Hinweis, das neue Beweismittel vermöge die
festgestellte Unglaubhaftigkeit nicht umzustossen, genüge nicht. Im Weite-
ren wiederholt der Beschwerdeführer das von ihm bereits im Wiedererwä-
gungsgesuch geltend Gemachte und zitiert erneut verschiedene Berichte
der SFH und weiterer Organisationen. Zum Wegweisungsvollzug führt er
sodann an, das SEM habe keine Beurteilung der Zulässigkeit vorgenom-
men, weshalb auch diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliege. Auch sei die Rückkehr nach Sri Lanka für den Beschwerdeführer
unzumutbar, insbesondere aufgrund der aktuellen sicherheitspolitischen
Lage, seiner tamilischen Ethnie und dem Fakt, dass er aus einem Land wie
der Schweiz zurückkehre.
Zur Untermauerung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie des besagten indischen Passes sowie Ausdrucke folgender Artikel
zu den Akten: „Nach Anschlägen. Sri Lanka verhängt Notstand“ vom 22.
April 2019; „Notstand, Trauer – und bohrende Fragen“ vom 23. April 2019;
„Anschläge in Sri Lanka. Zunehmende Verfolgung von Christen?“ vom 23.
April 2019, alle ; „Frieden in Sri Lanka – das brutale Ende
einer Illusion“ vom 22. April 2019, Neue Zürcher Zeitung.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, da das Wiedererwä-
gungsgesuch nur den Asylpunkt betreffe, habe es sich nicht veranlasst ge-
sehen, sich explizit zum Wegweisungsvollzug zu äussern. Die Beschwer-
deschrift verlange nun aber eine Neubeurteilung der Frage der Zumutbar-
keit sowie der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dies aufgrund der
Terrorangriffe vom 21. April 2019 in Sri Lanka. Dazu sei festzuhalten, dass
die genannten Anschläge auf Kirchen und Hotels verübt wurden und es
sich dabei um die ersten Terroranschläge seit 2009 handle. Es bestehe in
Sri Lanka trotz dieser Anschläge aktuell keine gänzlich unsichere, von be-
waffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte
Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hinter-
grunds konkret gefährdet wären. Somit sei aktuell nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. An dieser
Einschätzung vermöge auch der von Staatspräsident Sirisena ausgerufene
Notstand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts zu
ändern. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer
einen Bezug zu den Anschlägen aufweisen oder dessen verdächtigt würde.
Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen,
ohne dabei einen persönlichen Konnex zu den Anschlägen herzustellen,
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vermöge die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfol-
gungsfurcht nicht zu erfüllen. Zusammengefasst enthalte die Beschwerde-
schrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnte. Im Weiteren
wurde auf die Erwägungen verwiesen, an welchen vollumfänglich festge-
halten wurde.
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er
habe als Asylgrund hauptsächlich vorgebracht, für die LTTE den Geldtrans-
fer getätigt zu haben. Diesbezüglich habe er die Kopie des indischen Pas-
ses eingereicht, welchem die Einreisestempel von C._______ und
E._______ entnommen werden könnten. Dieses Dokument sei ein wichti-
ges Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Ferner gehe das SEM
fehl in der Einschätzung, dass in Sri Lanka keine Situation von allgemeiner
Gewalt herrsche. Die Terroranschläge von Ostern hätten sodann dazu ge-
führt, dass der ehemalige Präsident Rajapakse und sein Clan wieder mehr
Anhänger hätten, was dazu führen werde, dass die Versöhnung nach dem
Krieg und die Stärkung des Rechtsstaates bald vorbei sei. Mit dem indi-
schen Reisepass liege ein neues Beweismittel vor, welches im Rahmen
des vorliegenden Verfahrens zu würdigen sei und belegen würde, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Gefahren von ver-
schiedenen Akteuren drohen und er einer Situation von allgemeiner Gewalt
ausgesetzt werde. Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer fol-
gende drei Ausdrucke von Artikeln aus dem Internet zu den Akten: «Die
Rückkehr des Kriegsherrn: Ein sri-lankischer Hardliner verspürt nach den
Anschlägen von Ostern Rückenwind» vom 5. Juni 2019, ; «Religio-
nen unter Druck – Rajapaksa-Clan könnte profitieren» vom 21. Mai 2019,
; «Jaffna Uni students protest for charges to be dropped» vom
22. Mai 2019, .
5.
5.1 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jah-
ren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zu-
rückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon
auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen ta-
milischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere
aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass
jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
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Seite 10
suchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzuneh-
menden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss ermittelt
werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr
laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1
und 8.3 m.w.H.).
In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die fol-
genden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert
worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen
Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der
Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumen-
ten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Inter-
nationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare)
Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl
auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.).
Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungs-
gericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rück-
kehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung
wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen,
und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem
Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des
sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Se-
paratismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur beson-
ders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechen-
den Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine
irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht
der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen
Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder auf-
flammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine
asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände
glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben
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(E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach)
risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen
Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in
einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz,
wonach der Beschwerdeführer das Vorliegen einer begründeten Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht hat glaubhaft machen können.
So schliesst sich das Gericht der Beurteilung des SEM an, wonach die neu
eingereichte Kopie eines indischen Passes die festgestellte Unglaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen nicht umzuwerfen vermag. Die Passkopie ist nicht
geeignet zu beweisen, dass der Beschwerdeführer für die LTTE gearbeitet
hat. Ebenfalls ist der Einschätzung zuzustimmen, wonach die Berichte, auf
die er verweist, nicht zu einer Revidierung seiner persönlichen Gefähr-
dungslage führen können, zumal er es denn auch unterlassen hat, diese in
einen direkten Zusammenhang mit seiner Person zu bringen. Betreffend
sein Vorbringen, er sei als Tamile, welcher in der Schweiz ein Asylgesuch
gestellt und sich bereits mehrere Jahre hier aufhalte, bei einer Rückkehr
gefährdet, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und
Folter zu werden, ist festzuhalten, dass dies gemäss geltender Praxis nicht
der Fall ist. So genügt die Tatsache, dass er sich längere Zeit in der
Schweiz aufgehalten und hier ein Asylgesuch gestellt hat, nicht, um von
drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
auszugehen. Der Beschwerdeführer konnte, wie oben festgehalten, keine
weiteren Risikofaktoren glaubhaft machen, die in einer Gesamtschau eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen.
5.3 Folglich kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ins Visier der sri-lankischen
Behörden geraten ist respektive geraten könnte. Der Beschwerdeführer er-
füllt die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft mithin – wie vom SEM
zu Recht festgestellt – nicht.
5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asyl-
rechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine
begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Heimatstaat zuerkannt
werden. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
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Seite 12
auch im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens zu Recht verneint und
das Asylgesuch erneut abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
D-1994/2019
Seite 13
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai
2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien,
Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zu-
letzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Be-
schwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Re-
ferenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl.
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Seite 14
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri-
tannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem
Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
7.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder
Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichti-
gung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl.
national/regierungskrise-in-sri-lanka-praesident-legt-parlament-auf-eis-
ld.1431684). In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka ist zunächst
auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 zu verweisen: Nach eingehender Analyse der sicherheitspo-
litischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht dabei zum
Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit
Ausnahme des sogenannten Vanni-Gebiets) zumutbar sei, wenn das Vor-
liegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz ei-
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Seite 15
nes tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden
könne (vgl. a.a.O., E. 13.3 und E. 13.4). Im Referenzurteil D-3619/2016
aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht ferner die Lagebeurteilung be-
züglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ins Vanni-Gebiet und
kam dabei zum Schluss, dass auch diese bei Vorliegen begünstigender
Faktoren grundsätzlich zu bejahen sei. Die Sicherheitslage im Vanni habe
sich weiter verbessert, und die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt.
Die wirtschaftliche Situation sei zwar weiterhin prekär, jedoch erweise sich
der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche vor Ort mit familiärer
oder sozialer Unterstützung rechnen könnten, über eine zumindest vo-
rübergehende Wohnmöglichkeit verfügten und Aussicht auf Deckung ihrer
Grundbedürfnisse hätten, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu das Urteil
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 f. [als Referenzurteil publiziert]).
7.3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung betreffend Zumutbar-
keit des Vollzugs aus, trotz der Terroranschläge am 21. April 2019 bestehe
in Sri Lanka aktuell keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten
oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer
Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet
wären. Somit sei aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. An dieser Einschätzung ver-
möge auch der von Staatspräsident Sirisena ausgerufene Notstand zur
Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts zu ändern. Aus
den Akten gehe sodann nicht hervor, dass der Beschwerdeführer einen
Bezug zu den Anschlägen aufweisen oder dessen verdächtigt würde. Die
bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne
dabei einen persönlichen Konnex zu den Anschlägen herzustellen, ver-
möge die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungs-
furcht nicht zu erfüllen.
7.3.4 Dieser Einschätzung ist zu folgen. Der Beschwerdeführer stammt ur-
sprünglich aus dem Bezirk Jaffna in der Nordprovinz und lebte sowie ar-
beitete zuletzt auch dort, bevor er vor seiner Ausreise für etwa ein Jahr
nach Colombo gegangen sei. Wie bereits festgehalten ist der Wegwei-
sungsvollzug dorthin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zu-
mutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt
mit seinem Onkel und seinen Schwestern über ein tragfähiges familiäres
und soziales Beziehungsnetz in Jaffna sowie über eine gute Schulbildung
und Berufserfahrung. Ausserdem ist er gesund. Es kann davon ausgegan-
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Seite 16
gen werden, dass er bei einer Rückkehr über eine gesicherte Wohnsitua-
tion verfügt und es ihm gelingen wird, sich wieder in die Gesellschaft ein-
zugliedern und ein Auskommen zu finden.
Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April
2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019,
Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Lei-
chen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über
die Anschläge vom Ostersonntag wissen,
nal/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859,
abgerufen am 01.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and
Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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Seite 17
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1994/2019
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
Versand: