Abtei lung IV
D-1995/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Gerald Bovier;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ...,
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 1. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1995/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan,
welcher eigenen Angaben zufolge aus X._______ stammt – am
28. Oktober 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM am folgenden Tag aufgrund einer Abfrage der Eurodac-
Datenbank feststellte, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz
bereits als Asylsuchender in Österreich aufgehalten hatte (Gesuch in
Österreich verzeichnet per 22. Februar 2007),
dass der Beschwerdeführer am 4. November 2009 vom BFM summa-
risch zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er auf die Frage nach den Gründen für sein Asylgesuch im We-
sentlichen auf persönliche Probleme in Zusammenhang mit einer von
ihm beabsichtigten Heirat verwies, welche zu einer Verfeindung mit der
Familie seiner Verlobten und in der Folge zum Tod eines seiner Brüder
geführt hätten (vgl. für die Vorbringen im Einzelnen die Akten),
dass er zu seinem Reiseweg angab, er habe seine Heimat im Spät-
herbst 2006 verlassen und sei über den Iran, die Türkei und Italien
nach Österreich gelangt, wo er nach seiner Einreise im Januar 2007
ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er im Folgenden über die Umstände seines Aufenthalts in Öster-
reich und über den Gang seines dortigen Asylverfahrens berichtete
(vgl. für die Ausführungen im Einzelnen die Akten),
dass er in diesem Zusammenhang namentlich vorbrachte, sein Asyl-
gesuch sei bereits ganz am Anfang abgewiesen worden, er habe sich
aber weiterhin mit seinem Asylausweis in Österreich aufhalten können,
im Oktober 2009 habe er diesen aber nicht wieder verlängern wollen,
da er nicht mehr in Österreich bleiben wolle, wo er in jeder Hinsicht
vernachlässigt worden sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Nachgang zu diesen Schil-
derungen und unter Verweis auf seine Verzeichnung in der Eurodac-
Datenbank eröffnete, mutmasslich sei Österreich für die Durchführung
seines Asylverfahrens zuständig, weshalb gegebenenfalls auf sein
Asylgesuch nicht eingetreten werde,
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dass der Beschwerdeführer in der Folge auf die Frage nach Gründen
gegen einen allfälligen Wegweisungsvollzug nach Österreich vorbrach-
te, er sei mit einer Rückkehr nach Österreich nicht einverstanden, da
dies nicht seine Heimat sei und er in die Schweiz gekommen sei, um
hier Asyl zu beantragen, und nicht um nach Österreich zurückzukeh-
ren, wobei er sinngemäss anführte, er sei in Österreich schlecht be-
handelt worden,
dass das BFM am 8. Dezember 2009 – gestützt auf die Verzeichnung
des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank und dessen Aus-
führungen zu seinem Aufenthalt in Österreich – ein Ersuchen um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige österrei-
chische Behörde sandte,
dass diesem Ersuchen am 14. Dezember 2009 von der zuständigen
österreichischen Behörde entsprochen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. März 2010 – in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dessen Wegweisung nach Österreich anordnete und ihn aufforderte,
die Schweiz sofort zu verlassen, wobei es festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wir-
kung zu,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlä-
gigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den langjährigen Aufent-
halt des Beschwerdeführers in Österreich und die eingelangte Erklä-
rung betreffend die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers – auf die
Zuständigkeit von Österreich für die Behandlung des Asylgesuches
des Beschwerdeführers verwies und daran anschliessend festhielt,
vom Beschwerdeführer seien keine relevanten Gründe gegen eine
Überstellung nach Österreich vorgebracht worden,
dass das BFM abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Ös-
terreich als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Verfügung des BFM vom 1. März 2009 dem Beschwerdefüh-
rer – durch Vermittlung des Ausländeramts des Kantons St. Gallen –
am 9. März 2010 eröffnet wurde,
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dass das BFM am 9. März 2010 zusätzlich ein Einreiseverbot gegen
den Beschwerdeführer aussprach (in Anwendung von Art. 67 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), wobei auch dieser Entscheid
durch das Ausländeramt des Kantons St. Gallen eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 16. März 2010 mit einer als Beschwer-
de bezeichneten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gelangte,
dass sich seine Eingabe zum einen ausdrücklich gegen das vom BFM
am 9. März 2010 verfügte Einreiseverbot richtete, zum andern aber
auch – dem wesentlichen Sinngehalt nach – gegen den Nichteintre-
tensentscheid des BFM vom 1. März 2010, mithin er in seiner Eingabe
um eine nochmalige Prüfung seines Asylgesuches und namentlich
einen Verzicht auf seine Ausschaffung ersuchte,
dass er zur Begründung vorab geltend machte, er sei in Afghanistan
gefährdet, und in der Folge vorbrachte, er sei zudem gesundheitlich
sehr angeschlagen, mithin in Österreich psychologische Gutachten
über ihn erstellt worden seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen das vom
BFM am 9. März 2010 ausgesprochene Einreiseverbot im Rahmen des
Verfahrens C-1701/2010 behandelt, wogegen die Beschwerde gegen
den Nichteintretensentscheid des BFM vom 1. März 2010 im Rahmen
des vorliegenden Verfahrens behandelt wird,
dass von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts auf die Anordnung
vollzugshemmender Massnahmen verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 23. März 2010 von der zuständigen
kantonalen Behörde nach Österreich überstellt worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet,
soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und
105 AsylG sowie Art. 37 VGG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde des legitimierten Be-
schwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG sowie Art. 48. Abs. 1 VwVG),
dass in diesem Zusammenhang anzumerken bleibt, dass trotz des be-
reits erfolgten Wegweisungsvollzuges nach Österreich von einem ak-
tuellen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auszugehen ist
(vgl. dazu BVGE E-5841/2009 vom 2. Februar 2010 E 1.2.3 [zweiter
Absatz]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide gemäss Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt,
ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
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führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass sich der Be-
schwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz während Jahren als
Asylsuchender in Österreich aufgehalten hat,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Österreich für
die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, was von Österreich mit
der Abgabe einer Übernahmeerklärung denn auch ausdrücklich ak-
zeptiert wurde,
dass vom Beschwerdeführer – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine
relevanten Gründe vorgebracht wurden, welche die Überstellung nach
Österreich in Frage stellen würden,
dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss geltend machte, er sei in
Österreich schlecht behandelt respektive nicht hinreichend betreut
worden, wobei er in seiner Beschwerdeeingabe zusätzlich auf das
Vorliegen einer psychischen Erkrankungslage verwies,
dass indes keinerlei Hinweise darauf bestehen, Österreich – welches
sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist – würde sich im Falle des Be-
schwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hal-
ten,
dass namentlich kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerde-
führer habe in Österreich eine existenzgefährdende Situation zu ge-
wärtigen oder es würde ihm dort eine allenfalls von ihm benötigte Be-
handlung vorenthalten, mithin aufgrund seiner Angaben und Schilde-
rungen davon auszugehen ist, er kehre in durchaus geregelte Aufent-
haltsverhältnisse zurück,
dass die vom Beschwerdeführer gegenüber Österreich geltend ge-
machten Vorbehalte allgemeiner Natur, respektive sein Wunsch nach
einem neuen Asylverfahren in der Schweiz, in keiner Weise gegen
eine Rückführung in sein Erstasylland sprechen,
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dass nach vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eingetreten wurde,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und
auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
stehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ös-
terreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich Kosten aufzu-
erlegen wären (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), jedoch
von einer Kostenauflage aufgrund der Akten respektive aus prozess-
ökonomischen Gründen, mithin zufolge voraussichtlicher Uneinbring-
lichkeit, abzusehen ist (Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer bei Bekanntwerden seiner Adresse (Ein-
schreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie; Beilage: nicht zustellbares Originalurteil)
- ...
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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