B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1996/2015 / wiv
Ur t e i l vom 2 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren (…),
Ukraine,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. März 2015 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er mit Verfügung vom 24. Februar 2015 der Testphase des Verfah-
renszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde,
dass dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2015 die Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertreterin zugewiesen
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 2. März 2015 summarisch und am 11. März
2015 eingehender zu den Asylgründen befragt wurde und dabei im We-
sentlichen geltend machte, aus der Ostukraine zu stammen und zu be-
fürchten, in den Militärdienst einberufen und dabei in die dortigen Kriegs-
handlungen involviert zu werden,
dass er am 1. Juli 2013 mit einem Visum in die Schweiz eingereist sei und
ein Praktikum begonnen habe, indessen Ende Dezember 2014 seine Kurz-
aufenthaltserlaubnis abgelaufen und nicht mehr verlängert worden sei und
er nun damit rechnen müsse, nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat
zum Militärdienst einberufen zu werden,
dass er während seines Aufenthaltes in der Schweiz von seiner Mutter te-
lefonisch erfahren habe, dass ihm am 6. Februar 2015 ein Offizier der uk-
rainischen Armee ein Aufgebot zur Aushebung für den 11. Februar 2015
habe aushändigen wollen,
dass die Rekruten nach abgeschlossener Ausbildung an die Front ge-
schickt würden und Bekannte und Kollegen von ihm sich der Armee der
Volksrepublik Lugansk angeschlossen hätten, weshalb die Gefahr be-
stehe, dass er gegen diese kämpfen müsse,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen zahleiche, vom
SEM in der angefochtenen Verfügung vollständig aufgeführte Beweismittel
einreichte (u.a. Militärdienstbüchlein in Kopie),
dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
19. März 2015 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu neh-
men,
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dass gleichentags die entsprechende Stellungnahme eingereicht wurde,
dass das SEM mit – gleichentags eröffnetem – Entscheid vom 23. März
2015 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2015 ab-
wies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtete,
dass die Rechtsvertretung dem SEM am 25. März 2015 die Niederlegung
des Mandats mitteilte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2015 an das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erhob und da-
bei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem unter Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. März 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 10. April 2015 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM bzw. des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über
die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen
im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und
Art. 4 Abs. 1 TestV),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche han-
delt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass es, wie vom SEM zutreffend ausgeführt, gemäss konstanter Praxis
ein legitimes Recht jeden Staates ist, seine Bürger zum Militärdienst ein-
zuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei
Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder men-
schenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl.
Art. 3 Abs. 3 AsylG; s. dazu ausführlich das zur Publikation vorgesehene
Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, E. 5),
dass sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die
Einberufung zum Militärdienst aus asylrelevanten Motiven erfolgen würde
(vgl. vorerwähntes Urteil, insb. E. 5.7.1 und 5.7.2),
dass sich aus dem in Kopie eingereichten Militärdienstbüchlein lediglich
ergibt, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2010 (anlässlich des militäri-
schen Vorunterrichts) als grundsätzlich militärdiensttauglich befunden
wurde,
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dass auch die nach den Angaben des Beschwerdeführers neuerliche, von
ihm teilweise in Kopie eingereichte Vorladung an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermag, wird doch, unabhängig von der Frage der Au-
thentizität, damit lediglich die Tatsache belegt, dass der Beschwerdeführer
zur Rekrutierung aufgeboten wird,
dass somit das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels
Asylrelevanz der Vorbringen zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer zwar aus dem Gebiet Lugansk in der Ostukra-
ine stammt, in der das Alltagsleben der Bevölkerung aufgrund der kriegeri-
schen Auseinandersetzungen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden
ist, es ihm indessen möglich und auch zumutbar ist, sich in einem anderen
Teil der Ukraine – beispielsweise in B.______, wo der Beschwerdeführer
mehrere Jahre gelebt hat – niederzulassen,
dass die Entgegnung in der Beschwerde, wonach er in B._______ ausser
einer Schwester über keine Verwandten verfüge, an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermag, ist doch davon auszugehen, dass es dem jungen,
gut ausgebildeten Mann ohne familiäre Verpflichtungen gelingen wird,
selbständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Ukraine
schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaf-
fung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 abzuweisen ist, da sich die Beschwerde aus
den dargelegten Gründen als aussichtslos erweist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: