B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1996/2017
Ur t e i l vom 1 7 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 / N (…).
D-1996/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______, Bezirk Mullaitivu (Vanni-Gebiet/Nordprovinz)
– verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 6. September 2015
und gelangte am 27. September 2015 in die Schweiz, wo er am
28. September 2015 um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2015 wurde er
summarisch befragt und am 13. Februar 2017 einlässlich angehört.
A.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er kurz vor Kriegsende
im Jahr 2009 durch die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsre-
krutiert worden sei, bevor er sich Ende Februar 2009 zusammen mit seiner
Familie der «Army» ergeben habe. In der Folge sei er zunächst zwei Mo-
nate im Flüchtlingscamp des (…) in C._______ und bis zum 27. November
2009 im Flüchtlingscamp D._______ untergebracht worden. Dort sei er
zweimal kurz nach Verbindungen zu den LTTE befragt worden. Weil ihn
sein Freund M. in der Folge bei den Behörden verraten habe, hätten ihn
CID-Agenten (Criminal Investigation Department) an seinem Wohnort auf-
gespürt und befragt. Bis im März 2015 seien noch mehrmals CID-Agenten
an seinem Wohnhaus erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt. Weil
er jeweils nicht zu Hause gewesen sei, hätten ihn die Behörden schliesslich
schriftlich zur Einvernahme nach Colombo vorgeladen, worauf er sich aus
Angst so rasch als möglich ausser Landes begeben habe.
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 – eröffnet am 2. März 2017 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. September
2015 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der
Schweiz an.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 3. April
2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde und beantragte, es sei ihm das Spruchgremium mitzuteilen
und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen. Weiter sei festzustellen, dass
die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 den Anspruch auf gleiche
und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig/ungültig sei, und
das SEM anzuweisen, das Asylverfahren weiterzuführen. Weiter sei die
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 wegen Verletzung des rechtli-
chen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017
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aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. Februar
2017 wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des SEM
vom 27. Februar 2017 aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des
SEM vom 27. Februar 2017 betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 aufzu-
heben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Eingabe lagen zahlreiche Be-
weismittel bei (vgl. S. 37 derselben).
D.
Mit Schreiben vom 5. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer
der voraussichtliche Spruchkörper mitgeteilt. Der Antrag betreffend Doku-
mentierung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums wurde im Sinne
einer Verweisung auf die betreffenden Bestimmungen des VGR behandelt.
Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 24. April 2017
einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.– einzuzahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall.
F.
Mit Schreiben vom 24. April 2017 ersuchte der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf seine Bedürftigkeit und Berufung darauf, dass seine Be-
schwerde nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden könne,
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss. Sei-
nem Schreiben legte er eine Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozial-
dienstes Aarau vom 24. April 2017 bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2017 zog der Instruktionsrichter die
Zwischenverfügung vom 7. April 2017 teilwiese in Wiedererwägung und
befreite den Beschwerdeführer antragsgemäss von der Bezahlung des er-
hobenen Kostenvorschusses.
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Seite 4
H.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung
ein.
I.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Replik
ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2019 wurde dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers der Name des Fachreferenten des SEM bekannt ge-
geben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
aAbs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 5
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da
sie allenfalls geeignet wären, die Nichtigkeit respektive eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff. m.w.H.).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der
vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis aller am Ent-
scheid beteiligten Personen verletzt sei. Weder aus dem Kürzel «Fch»
noch aus der Funktionsbezeichnung «Fachreferent» noch aus der nicht
lesbaren Unterschrift lasse sich genau ermitteln, welche Personen die Ver-
fügung erlassen hätten.
2.2.2 Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf,
dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss
zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beach-
tet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Be-
hördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die
Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige
Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ih-
rer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen
müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach
bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form,
beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer
D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; ULRICH HÄFELIN/WALTER HAL-
LER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Allgemeines Verwaltungsrecht,
9. Aufl. 2016, N 979).
2.2.3 Auch wenn sich in der angefochtenen Verfügung bei der als «Chefin
Asylverfahren 1» vermerkten Person aufgrund der handschriftlich einge-
fügten Unterschrift deren Name nicht ohne Weiteres erschliesst, war es
dem Beschwerdeführer angesichts seiner Ausführungen in der Beschwer-
deschrift offensichtlich ohne Weiteres möglich, deren Namen aufgrund ih-
rer Funktionsbezeichnung und ihres Arbeitsorts innerhalb des SEM ausfin-
dig zu machen. Hinsichtlich des Kürzels «Fch» erschliesst sich der Name
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Seite 6
lediglich aus amtsinternen Quellen. Eine teilweise blosse Bestimmbarkeit
aufgrund amtsinterner Quellen ermöglicht es dem Beschwerdeführer je-
doch nicht, die vollständige Zusammensetzung der verfügenden Behörde
zu eruieren. Der sich aus Art. 29 BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe
der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das
Vorgehen des SEM verletzt (vgl. dazu Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 8.2).
2.2.4 Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert,
dass dem Beschwerdeführer die Namen der an der Verfügung beteiligten
Mitarbeiter des SEM vom Gericht mit Instruktionsverfügung vom 10. April
2019 (vgl. Sachverhalt Bst. J) mitgeteilt wurde, ohne dass in der Folge Ein-
wände gegen die betreffenden Personen geltend gemacht wurden. Weiter
wurde er mit erwähnter Instruktionsverfügung darauf aufmerksam ge-
macht, dass er bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch
an die Vorinstanz vom 10. März 2017 die Offenlegung der Namen hätte
verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu ma-
chen. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abge-
handelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Die Vo-
rinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen
der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig
und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Da der Name des an der
Verfügung mitwirkenden SEM-Mitarbeiters dem Beschwerdeführer bereits
mitgeteilt wurde, besteht keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid
als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Be-
schwerdeführer mit der grossen zeitlichen Distanz zwischen der BzP und
der Anhörung (über sechzehn Monate).
Diese Rüge erweist sich als nicht stichhaltig, da es sich bei der vom Be-
schwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah
zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl.
Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Bei dem vom
Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um
eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher er
keine Ansprüche ableiten kann.
2.4 Im Weiteren ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht – als Teil-
gehalt des rechtlichen Gehörs – nicht zu erkennen. Das SEM hat nachvoll-
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Seite 7
ziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegun-
gen es sich vorliegend leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesent-
lichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Diese Ein-
schätzung wird durch die ausführliche Rechtsmitteleingabe bestätigt. Auch
die vom SEM durchgeführte Prüfung der Risikofaktoren und der daraus
gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka keinen Massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein
dürfte, ist nicht zu beanstanden. Der blosse Umstand, dass der Beschwer-
deführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist
keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage
(vgl. E. 4. nachstehend).
2.5
2.5.1 Zur Rüge einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung wird vom Be-
schwerdeführer unter Bezugnahme auf zwei Berichte zu den «Tamil Tiger»
(Beilagen 3 und 4) angeführt, die Vorinstanz habe seine Gefährdung auf-
grund allfälliger Verbindungen seiner Familienangehörigen zu den LTTE,
seiner behördlichen Registrierung und der wiederholten Verdächtigung der
Unterstützung des tamilischen Separatismus seitens der sri-lankischen Be-
hörden, weder vollständig noch korrekt abgeklärt.
Der Beschwerdeführer machte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens keine Verbindungen seiner Familienangehörigen zu den LTTE gel-
tend, obwohl er am Schluss der Anhörung explizit gefragt wurde, ob er alles
Wesentliche für sein Asylgesuch habe sagen können (vgl. act. A20/17
S. 15). Es wäre aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG Sache
des Beschwerdeführers gewesen, allfällige Verbindungen von Familienan-
gehörigen zu den LTTE anzuführen. Es ist – entgegen den anderslauten-
den Vorbringen in der Replik (vgl. daselbst, S. 3 f.) – nicht Sache der Be-
hörde, unter dem Titel des Untersuchungsgrundsatzes nach möglichen
Sachverhaltselementen zu forschen. Die diesbezüglichen Ausführungen
der Vorinstanz erweisen sich somit als zutreffend, weshalb ihr keine Ver-
letzung von Bundesrecht vorzuwerfen ist. Sie kam hinsichtlich der Vor-
fluchtgründe des Beschwerdeführers sodann zum Schluss, diese seien
nicht glaubhaft und verneinte in der Folge das Vorliegen allfälliger Risiko-
faktoren unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung. Dass die
Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten Asylvorbringen zu einer an-
deren Schlussfolgerung als der Beschwerdeführer kommt, stellt jedenfalls
keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar.
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Seite 8
2.5.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachver-
halt unzureichend festgestellt, indem sie den Beweiswert eines zentralen
Beweismittels (Mitteilungsformular der Terrorismus Investigation Division
an den lokalen Polizeiposten Manukulam vom 12. September 2014) zu Un-
recht verworfen habe. Damit missachte sie auch den Grundsatz des Vor-
rangs des Beweises vor der Glaubhaftigkeitsprüfung.
Dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Die Vor-
instanz setzt sich in der angefochtenen Verfügung in genügender Weise
mit dem Inhalt und der Bedeutung dieses Dokuments auseinander und
kommt zu Recht zum Schluss, dass dieses zum rechtsgenüglichen Nach-
weis einer asylrelevanten Verfolgung nicht ausreiche (vgl. SEM-Verfügung,
Ziff. II/1., S. 4).
2.5.3 Der Beschwerdeführer rügte sodann, das SEM habe den Sachverhalt
auch insoweit unvollständig und unrichtig abgeklärt, als es im angefochte-
nen Entscheid nicht korrekt thematisiert habe, dass standardmässige be-
hördliche Backgroundchecks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig
zu einer asylrelevanten Verfolgung führten, wobei die Checks bereits mit
der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive dem Ausfüllen der ver-
schiedenen Formulare mit Hilfe der kantonalen und eidgenössischen Be-
hörden begönnen und mit der aus Sicht der sri-lankischen Behörden in der
Schweiz zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Konsulat für die Pa-
pierausstellung. Diesbezüglich reichte er eine Kopie des für den internen
sri-lankischen Behördengebrauch zu verwendenden Formulars zur Be-
schaffung von Ersatzreisepapieren bei einer Rückschaffung ein (vgl. Bei-
lage 5).
Diese Rüge ist unbegründet, da es sich bei diesen Vorbringen nicht um
bestehende Sachverhaltselemente handelt, sondern um hypothetische Zu-
kunftsszenarien.
2.5.4 Unter Bezugnahme auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. No-
vember 2016 veröffentlichten Bericht (Beilage 6) führte der Beschwerde-
führer aus, dass unmittelbar nach den durch die Schweizer Behörden or-
ganisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 sri-lankische Medi-
enberichte mit den Namen und Herkunftsorten der betroffenen Personen
erschienen seien. Wegen der Veröffentlichung der Namen der Ausge-
schafften, welche vermutungsweise von der Schweizer Vertretung in Co-
lombo preisgegeben worden seien, befänden sich diese in grosser Gefahr.
Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung an und für sich unter den
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Seite 9
gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr
und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden
Asylgrund darstelle.
Die Vorinstanz kam nach Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers
zum Schluss, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt sein werde. Die Vorbringen im Zusammenhang mit den Ereignissen
bei den Ausschaffungen vom 16. November 2016 betreffen nicht die Er-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern beziehen sich auf
die materielle Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung
über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Die Vorgehensweise der Vor-
instanz ist nicht zu beanstanden, da sie sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und eine sachgerechte An-
fechtung möglich war.
2.5.5 Im Rahmen der Rügen der unvollständigen und unrichtigen Sachver-
haltsabklärung wurde weiter eingewandt, das SEM habe in der angefoch-
tenen Verfügung die Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils
E-1866/2015 nicht gemäss der aktuellen Rechtsprechung geprüft, sondern
sich an einer veralteten Rechtsprechung und seinem Lagebild vom 16. Au-
gust 2016 orientiert. Diesbezüglich reichte der Rechtsvertreter je eine von
ihm verfasste Stellungnahme zum Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016 (da-
tiert vom 30. Juli 2016, Beilage 7) und zum überarbeiteten Lagebild des
SEM vom 16. August 2016 (datiert vom 18. Oktober 2016, Beilage 8) so-
wie eine CD zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Zusammenstellung Länderin-
formationen, Stand: 12. Oktober 2016; Beilage 9) ein.
Der Beschwerdeführer vermengt zunächst die Frage nach der Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdi-
gung der Sache, wenn er unter Vorlage der erwähnten Beilagen den be-
sagten Vorwurf gegen das SEM erhebt. Alleine der Umstand, dass das
SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung
der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht
nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das gleiche gilt,
wenn das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen
Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer
geltend gemacht.
D-1996/2017
Seite 10
2.5.6 Schliesslich führte der Beschwerdeführer unter dem Titel der unvoll-
ständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung unter Bezugnahme auf
die Entwicklung der Sicherheitslage im Jahr 2017 (Beilagen 10–19) aus,
dass auch vor diesem Hintergrund klar sei, dass er mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit Folter und unmenschlicher Verfolgung ausgesetzt
wäre.
Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in Erwägung 2.5.5 verwiesen
werden.
2.6 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass – sollte die Sache nicht
an das SEM zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsge-
richt materiell beurteilt werden – das Gericht die vollständige und richtige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe. Dabei
sei er unter Beizug eines qualifizierten Übersetzers erneut anzuhören.
Dazu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise
gegeben ist, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unum-
gänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhörung kann insbesondere dann
verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit
hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend
schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend klar als
erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit
der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen
sowie mit weiteren Eingaben im Rahmen des Instruktionsverfahrens wie-
derholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine Sach-
verhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Des-
halb muss die Notwendigkeit sowohl einer Anhörung als auch der Anord-
nung respektive die Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bun-
desverwaltungsgericht als nicht gegeben erachtet werden. Die diesbezüg-
lichen Anträge sind abzuweisen.
2.7 Auch der in der Replik erhobene Rüge eines angeblich willkürlichen
Verhaltens des SEM geht fehl. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt, wie erwähnt, nicht vor, weshalb auch das Willkürverbot nicht verletzt
ist. Eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom
Beschwerdeführer gewünscht, bedeutet noch keine Willkür.
2.8 Schliesslich ist der in der Replik gestellte Antrag, sämtliche nicht öffent-
lich zugänglichen Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August
D-1996/2017
Seite 11
2016 zu Sri Lanka seien offenzulegen, abzuweisen. Der vorinstanzliche
Länderbericht vom 16. August 2016 zu Sri Lanka ist öffentlich zugänglich
und darin werden – neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern
und anderen nicht offengelegten Referenzen – überwiegend öffentlich zu-
gängliche, verlässliche Quellen zitiert. Dem Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör ist damit trotz teilweise nicht im Einzelnen offen-
gelegter Referenzen Genüge getan (vgl. statt vieler Urteil des BVGer
D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). Der Antrag, es sei eine angemes-
sene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, ist
daher mangels Angezeigtheit abzuweisen.
2.9 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb die Rückwei-
sungsanträge abzuweisen sind.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
D-1996/2017
Seite 12
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Entgegen der Beanstandung durch den Beschwerdeführer hat die Vor-
instanz die Beweisregel von Art. 7 AsylG nicht zu restriktiv gehandhabt. So
wird bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle bald deutlich, dass
das SEM zu Recht Ungereimtheiten, einen fehlenden Realitätsbezug und
unzureichende Substanz in seinen Aussagen festgestellt hat. Die Würdi-
gung dieser Unzulänglichkeiten als Erkennungsmerkmale für die Unglaub-
haftigkeit der betreffenden Vorbringen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG ist
nicht zu beanstanden. Namentlich bestätigen sich bei einer Konsultation
der Protokolle die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl.
daselbst, Ziff. I, S. 3) festgestellten Unstimmigkeiten betreffend die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE. Im Ge-
gensatz zur klaren Aussage in der BzP, dass er von den LTTE zwangsre-
krutiert und vier Tage festgehalten worden sei, liess er in der Anhörung ver-
lauten, dass ihm bereits am Tag seiner Mitnahme durch die LTTE wieder
die Flucht gelungen sei. Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner angeblichen Zwangsrekrutierung.
In der BzP gab er zu Protokoll, diese sei im März 2009 erfolgt, wogegen er
in der Anhörung im Unterschied hierzu erklärte, er sei im Januar 2009 von
den LTTE mitgenommen worden. Auf Vorhalt vermochte er diese Wider-
sprüche nicht aufzulösen, sondern griff zur Erklärung, dass er falsch ver-
standen worden sei. Er sei nämlich dreimal von den LTTE mitgenommen
worden und jeweils nach wenigen Stunden respektive nach höchstens ei-
nem Tag wieder freigekommen (vgl. act. A20/17, S. 13). Auf Beschwerde-
ebene bringt der Beschwerdeführer sodann erstmals vor (vgl. Beschwerde,
S. 10), dass er (…) eine obligatorische Ausbildung bei den LTTE absolviert
habe und bereits im (…) erneut von den LTTE angegangen worden sei. Im
Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist mithin das Grundmuster zu
erkennen, nach etwelchen Aussagen und Erklärungen schliesslich in der
Beschwerde zu einer Version zu gelangen, die im Wahrheitsfall von ihm
selbst jedoch von Anfang an unmissverständlich als solche geschildert
worden wäre. Die geltend gemachte Zwangsrekrutierung des Beschwer-
deführers durch die LTTE erscheint somit nicht glaubhaft. Im Lichte dessen
ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht von einem behördlichen
Interesse am Beschwerdeführer auszugehen. Bezeichnenderweise fiel es
ihm denn auch schwer, die entsprechenden Behelligungen durch die sri-
lankischen Behörden zu verbalisieren. Mithin wird ihm von der Vorinstanz
D-1996/2017
Seite 13
zu Recht vorgehalten, dass sich seine diesbezüglichen Angaben in den
Anhörungen – entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 27 ff.) – in ste-
reotypen Aussagen ohne genügende Realkennzeichen erschöpfen wür-
den, was darauf schliessen lässt, dass er die geltend gemachte Verfolgung
nicht selber erlebt hat. Bei dieser Sachlage sind auch die weiteren Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, dass er von einem Freund wegen angeblicher
Verbindungen zu den LTTE bei den Behörden verraten worden sei, als
nicht glaubhaft zu erachten. Die dazu mit der Replik eingereichten Doku-
mente (Detention Attestation und Karte des IKRK betreffend E._______
vom 16. August 2010) vermögen den Schluss der unglaubhaften Verfol-
gungsvorbingen demnach nicht umzustossen, zumal es sich ohnehin le-
diglich um Kopien handelt, deren Authentizität sich nicht überprüfen lässt.
Mit seinen Entgegnungen und Erklärungsversuchen in der Beschwerde-
schrift gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den wesentlichen Punkten
seiner Gesuchsbegründung klarere Konturen zu verleihen oder diese auf
andere Weise in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Nach
dem Gesagten lässt sich als Fazit festhalten, dass der Beschwerdeführer
das im Zentrum seiner Gesuchsbegründung stehende Vorbringen – angeb-
liche Zwangsrekrutierung durch die LTTE und daran anschliessende Ver-
folgung durch die sri-lankischen Behörden – angesichts widersprüchlicher,
unsubstanziierter und realitätsfremder Aussagen weder nachzuweisen
noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermag.
4.2 Zu prüfen bleibt indes, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder
aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Eu-
ropa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, ty-
pischerweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
D-1996/2017
Seite 14
a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und über-
prüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderli-
chen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise
zurückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation für
Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut
sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be-
hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Se-
paratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er erfülle zahlreiche der vom
Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren.
4.2.2 Sein erstmals in der Replik geltend gemachtes exilpolitisches Enga-
gement belegt der Beschwerdeführer mit zwei Fotografien (Beilagen 22
und 23). Seinen Angaben zufolge ist er darauf am 6. und 14. März 2017
bei einer Demonstration in F._______ zu sehen.
4.2.3 Aus Sicht des Gerichts kann aufgrund des eingereichten Beweisma-
terials zwar geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer an Veran-
staltungen teilgenommen hat. Ob diese Teilnahmen effektiv an den ge-
nannten Daten und Orten stattfanden, lässt sich aber anhand der einge-
reichten Fotos nicht zweifelsfrei eruieren. Unbesehen davon ist jedenfalls
nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dabei eine in irgendeiner
Weise exponierte Rolle gespielt hätte (vgl. dazu statt vieler Urteile des
BVGer D-5498/2017 vom 6. März 2018 E. 5.8; D-1042/2018 vom 23. April
2018 E. 7.10). Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts des gut auf-
gestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas auch davon aus, dass die sri-
lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als
solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr
wahrgenommen werden. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er auf-
grund der vorstehend beschriebenen Demonstrationsteilnahmen seitens
des sri-lankischen Regimes terroristischer Aktivitäten oder Verbindungen
verdächtigt wird. Demnach kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Er-
gebnis, dass keine exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht werden, wel-
che die Flüchtlingseigenschaft im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrun-
des zu begründen vermöchten.
D-1996/2017
Seite 15
4.2.4 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 4.1) kann dem
Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass er zum Zeitpunkt sei-
ner Ausreise aufgrund angeblicher Verbindungen zu den LTTE behördlich
gesucht war. Er ist auch nicht wegen einer Straftat angeklagt oder verurteilt
worden und ist mit keinem Strafregistereintrag belastet. In die Gesamtwür-
digung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers mitein-
zubeziehen. Der Beschwerdeführer hatte – wie vorstehend erwähnt –
keine Verbindungen seiner Familienangehörigen zu den LTTE geltend ge-
macht. Schliesslich vermögen am fehlenden Risikoprofil des Beschwerde-
führers auch die weiteren schwach risikobegründenden Faktoren der feh-
lenden Identitätspapiere (Reisepass), der angeblichen illegalen Ausreise
und des Aufenthalts und des Asylgesuchs in der Schweiz nichts zu ändern.
Zudem weist er offenbar keine Narben am Körper auf. Auch im Sinne einer
Gesamtwürdigung lässt sich eine Gefährdung des Beschwerdeführers im
oben dargelegten Sinn vorliegend nicht erkennen. Es ist somit nicht anzu-
nehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Der Be-
schwerdeführer weist somit kein Gesamtprofil auf, aufgrund dessen er ins
Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte.
4.3 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
nicht bereits gewürdigt wurden oder überhaupt rechtserheblich sind, führen
zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich
um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische
Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individu-
elle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen
als glaubhaft erscheinen zu lassen.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit, dass der Beschwerde-
führer keine ihm drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 und 7 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Folgerichtig
blieb ihm die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden
versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechen-
den Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
D-1996/2017
Seite 16
6.
6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-1996/2017
Seite 17
6.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in
Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvoll-
zug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss
des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von in-
dividuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April
2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019,
Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Lei-
chen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über
die Anschläge vom Ostersonntag wissen,
nal/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859,
abgerufen am 01.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and
Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss in B._______, Bezirk
Mullaitivu (Vanni-Gebiet/Nordprovinz). Ein Vollzug in diese Region ist im
Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer
verfügt über einen A-Level Abschluss und Berufserfahrung in der Landwirt-
schaft (vgl. act. A3/11, S. 4). Mit seinen Eltern und seinen Geschwistern
verfügt er im Heimatland zudem über ein soziales Beziehungsnetz und
eine Wohnmöglichkeit (vgl. act. A3/11, S. 5). Es ist somit davon auszuge-
hen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder in-
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Seite 18
tegrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, wel-
ches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Es spre-
chen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Rückkehr (vgl. act.
A3/11, S. 7). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl aus
individueller Sicht als auch allgemein als zumutbar.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
6.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sich die
Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aus-
sichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der
prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in
Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Par-
tei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Partei-
entschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnis-
mässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden
(Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weni-
ger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe
Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen:
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung
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des sich aus Art. 29 BV ergebenden Anspruchs auf Bekanntgabe der per-
sonellen Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Ge-
hörs erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer
diesbezüglich obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen.
Da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die erwähnte Rüge als ge-
ring einzustufen ist (weniger als Fr. 100.–), ist von einer Parteientschädi-
gung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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