B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1997/2014
Ur t e i l vom 1 4 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Michel Meier,
substituiert durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsekretariat für Migration (SEM);
vormals Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. März 2014 / N (…).
D-1997/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer am 7. September
2010 illegal in die Schweiz ein. Am 9. September 2010 suchte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Dort wurde er
am 24. September 2010 zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch
zu seinen Asylgründen befragt. Eine einlässliche Anhörung fand durch das
BFM am 11. Oktober 2010 statt. Am 5. März 2014 hörte das BFM ihn er-
gänzend an.
Im Rahmen erwähnter Befragungen gab der Beschwerdeführer hauptsäch-
lich zu Protokoll, er sei Perser, gehöre dem Islam an und stamme aus
B._______. Er habe den Iran verlassen, da er wegen regimekritischer
Äusserungen und Tätigkeiten durch die staatlichen Behörden in der Ver-
gangenheit mehrmals festgenommen, geschlagen und gefoltert worden
sei. Insbesondere habe er sich bei der Polizei respektive den Behörden
über die staatliche Drogenpolitik beschwert, da drei seiner Brüder drogen-
abhängig gewesen seien. Einmal sei er zirka zwei Monate wegen Dieb-
stahls, den die Behörden ihm angehängt hätten, inhaftiert worden. Man
habe ihn täglich geschlagen und seine Hände auf den Rücken gebunden.
Gegen Kaution sei er freigelassen worden. Er habe eine Busse bezahlen
müssen. Etwa ein bis drei Monate vor den Präsidentschaftswahlen vom 12.
Juni 2009 respektive ungefähr Ende März 2009 sei er durch vier Angehö-
rige des staatlichen Nachrichtendienstes im Rahmen einer Festnahme ver-
gewaltigt und dabei gefilmt worden. Man habe ihn zwingen wollen, bei den
bevorstehenden Demonstrationen Teilnehmende zu fotografieren und zu
eliminieren, ansonsten der Film veröffentlicht worden wäre. Er habe sich
damit einverstanden erklärt, jedoch nicht die Absicht gehabt, diesen Auf-
trag zu erfüllen. Zirka einen Monat nach seiner Freilassung respektive eine
Woche vor den Wahlen habe er sich vom Motorrad fallen und durch
Freunde einen Gips verpassen lassen. Dem Nachrichtendienst habe er er-
klärt, nicht im Stande zu sein, dessen Auftrag zu erfüllen. Als er wieder
habe gehen können, sei er von zu Hause weg zu einem Freund nach
C._______ gegangen. Dann sei er zurückgekehrt und habe sich einen Tag
bei einem Onkel aufgehalten. Er habe sich von seinen Verwandten verab-
schiedet. Während seiner Abwesenheit habe man nach ihm gesucht. Er
habe seinen Brüdern aufgetragen, den Behörden zu erklären, dass er sich
um einen Freund im Spital kümmere. Eine Woche nach den Wahlen res-
pektive im Mai 2010 habe er den Iran verlassen. Er sei mit dem Bus nach
Teheran und weiter in die Türkei gereist, wo er zirka drei Monate gearbeitet
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habe. Für seine Ausreise aus dem Iran, während der er kontrolliert worden
sei, habe er seinen Reisepass benützt. Diesen habe er danach nach Hause
gesandt. Von der Türkei sei er zu Fuss vermutlich via Griechenland nach
Mazedonien und dann in einem Lastwagen versteckt in die Schweiz ge-
langt. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er durch Angehörige der
Regierung umgebracht zu werden.
B.
Am 4. September 2010 wurden dem BFM via Fax Kopien eines iranischen
Identitätsbüchleins und einer Identitätskarte des Beschwerdeführers über-
mittelt.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 14. März 2014 – eröffnet am 18. März
2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an und verfügte deren Vollzug.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 14. April 2014 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Darin liess er beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei
Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache an das BFM zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht. Unter Anrufung von Art. 110a Abs. 1 und
3 AsylG (SR 142.31) wurde zudem beantragt, dem Beschwerdeführer sei
rubrizierter Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel-
len. Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung, einer
Vollmacht und einer Unterstützungsbestätigung – Kopien zweier Zeitungs-
berichte sowie eine iranische Identitätskarte und ein iranischer "Inlands-
pass" bei.
E.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 hiess die Instruktionsrichterin des Bundes-
verwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und bewilligte antragsgemäss die Bei-
ordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
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Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung bis zum 24. Mai 2014
eingeladen.
F.
Das BFM reichte am 22. Mai 2014 eine Vernehmlassung ein, welche dem
Beschwerdeführer am 30. Mai 2014 mit Frist zur Replik bis zum 16. Juni
2014 zur Kenntnis gebracht wurde.
G.
Der Beschwerdeführer bezog mit Replik seines Rechtsvertreters vom
16. Juni 2014 zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, BGG, SR 173.110). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen ergeben sich im Asylbereich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das
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AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 AuG
(SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätz-
lich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
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Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57
E. 2.3 S. 826 f.).
3.
3.1 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, da der
Beschwerdeführer im Abstand von vier Jahren ergänzend angehört worden
sei, solle nicht auf insignifikante Widersprüche oder Auslassungen bei der
Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG eingegangen werden. Es müsse
ohnehin nicht von der Tatsächlichkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers überzeugt sein, sondern am Schluss müssten nach einem Abwägen
jene Argumente, die für die geltend gemachten Vorbringen sprechen wür-
den gegenüber jenen, die eher unwahrscheinlich seien, gemäss einem ob-
jektiv anzuwendenden Massstab überwiegen (vgl. act. A16/7 S. 2, Ziffer II).
3.2 Diese Auffassung ist zutreffend, da, wie unter E. 2.3 umschrieben, nicht
einzelne unwesentliche Ungereimtheiten in den Aussagen einer asylsu-
chenden Person als entscheidend zu erachten sind, sondern mass-
gebend ist, ob im Rahmen einer gesamthaften Betrachtung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden spre-
chen, überwiegen oder nicht.
3.3 Das BFM erwägt im Weiteren, für die Plausibilität der Asylgründe spre-
che insbesondere die Erzählung des Beschwerdeführers betreffend die
Folterungen durch den Ettelaat (Anmerkung des Gerichts: damit ist der ira-
nische Nachrichtendienst gemeint) und die Schilderung, wonach dieser ihn
für einen Auftrag habe gewinnen wollen und er sich dagegen gewehrt habe.
Gemäss der Befragung vom 11. Oktober 2010 hätten einige sogenannte
Realkennzeichen, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbring-en sprechen
würden, festgestellt werden können. Auch der Zeitpunkt des Vorfalls, etwa
zwei Monate vor den Wahlen, habe der Beschwerdeführer kongruent an-
gegeben. Seine Aussagen, wonach er bei der Polizei gegen das Vorgehen
der Behörden und insbesondere wegen der Situation seiner Brüder protes-
tiert habe, hätten zwar überzeugt, doch sei hierzu nicht nachvollziehbar,
dass offensichtlich weder er noch seine Brüder hierin direkte Nachteile ge-
wärtigt hätten.
3.4 Entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt geht die Vo-
rinstanz damit nicht etwa von der Glaubhaftigkeit der Ereignisse, wie sie
der Beschwerdeführer dem BFM gegenüber in der einlässlichen Anhörung
vom 11. Oktober 2010 geschildert hat, aus, sondern zählt mit diesen ein-
leitenden Erwägungen unter Ziffer II der angefochtenen Verfügung lediglich
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einige Punkte auf, die insgesamt für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen
des Beschwerdeführers sprechen könnten. Mit dem letzten Halbsatz, es
sei aber nicht nachvollziehbar, dass (aufgrund seiner Beschwerde bei der
Polizei) weder er noch seine Brüder direkte Nachteile erlitten hätten, stellt
es die Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsschilderungen sogleich in Frage.
In der nachfolgenden Ziffer II E. 1 bis 3 zählt das BFM – unter Bezugnahme
auf Aussagen aus sämtlichen Anhörungen – zahlreiche Sachverhaltsschil-
derungen des Beschwerdeführers auf, die seiner Ansicht nach entweder
unlogisch und nicht überzeugend (vgl. Ziffer II E 1) oder nicht genügend
detailliert (vgl. Ziffer II E. 2) oder widersprüchlich und daher als nicht glaub-
haft zu werten sind (vgl. Ziffer II E. 3). Die Vorinstanz geht damit in einer
Gesamtbetrachtung von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer
dargelegten Fluchtgründe im Sinne von Art. 7 AsylG aus. Eine Prüfung sei-
ner Vorbringen auf deren Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG hin, nimmt
sie daher – konsequenterweise – nicht vor. Die Auffassung in der Be-
schwerde, die Vorinstanz verneine eine begründete Furcht des Beschwer-
deführers vor künftigen Nachteilen (im Sinne von Art. 3 AsylG) geht dem-
nach fehl.
3.5 Die Vorinstanz verdeutlicht in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2014
ihren Standpunkt, wonach sie die vom Beschwerdeführer dargelegten
Fluchtgründe als nicht glaubhaft erachtet. So führt sie an, sie habe in ihren
Erwägungen grobe Widersprüche und Unglaubhaftigkeitselemente wie die
legale Ausreise, den Widerspruch von Zivilbeamten und Uniformierten bei
der Suche zu Hause, die stark variierende Anzahl der Verhaftungen, die
angeblich fast tägliche Suche zu Hause nach der Haftentlassung oder eben
das Verneinen dieses Vorbringens aufgezählt. Damit wird nochmals zum
Ausdruck gebracht, dass die Vorinstanz insgesamt von der Unglaubhaf-
tigkeit des vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhaltes ausgeht. Die
Vorinstanz hat demnach nicht etwa wie in der Replik vom 16. Juni 2014
erneut betont wird, die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe des
iranischen Geheimdienstes als glaubhaft qualifiziert, sondern diesbezüg-
lich – wie erwähnt – lediglich von einigen Realkennzeichen gesprochen,
hingegen die Unglaubhaftigkeitselemente, die gegen die vom Beschwer-
deführer dargelegten Vorbringen sprechen, insgesamt als überwiegend er-
achtet.
3.6
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3.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung
der Akten zum Schluss, dass – in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der
Vorinstanz – die Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher
und teils massiver Ungereimtheiten im Rahmen einer Gesamtwürdigung
als nicht glaubhaft erscheinen.
3.6.2 Bereits nach Prüfung der Ausführungen des Beschwerdeführers an-
lässlich der Kurzbefragung vom 24. September 2010 und jener der vertief-
ten Anhörung vom 11. Oktober 2010 lassen sich – wie unter E. 3.6.3 auf-
gezeigt wird – diverse und teils massive Ungereimtheiten feststellen auf-
grund derer auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu schliessen ist.
Durch die zusätzliche Befragung vom 5. März 2014 wird diese Einschät-
zung bekräftigt (vgl. nachstehend E. 3.6.4). Die darin enthaltenen Angaben
sind in wesentlichen Punkten ebenfalls entweder als nicht nachvollziehbar,
in sich oder zu den vorhergehenden Angaben kontradiktorisch oder als un-
substantiiert zu bezeichnen und daher nicht geeignet, die zuvor festgestell-
ten Divergenzen aufzulösen. Der Einwand auf Beschwerdeebene, es gelte
der Umstand zu berücksichtigen, dass zwischen den beiden letzten Befra-
gungen einige Jahre vergangen seien, ist damit letztlich nicht von Belang.
Es mag zwar zutreffen, dass – wie in der Rechtsmittelschrift unter Hinweis
auf einen Artikel in der Süddeutschen Zeitung sowie einen englischen Bei-
trag einer Universität moniert wird – das menschliche Gedächtnis Erleb-
nisse verzerrt, beschönigt oder Unliebsames löscht. Auch mögen mit der
Zeit konkrete Erinnerungen an gewisse Ereignisse schwinden. Gewichtige,
prägende Vorfälle bleiben dennoch grundsätzlich im Gedächtnis einer Per-
son haften. Es kann daher erwartet werden, dass diese wenigstens bis zu
einem gewissen Grad kongruent und in sich logisch abgerufen werden kön-
nen. Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht. Dass dafür – wie
in der Replik dahingehend geltend gemacht – eine posttraumatische Be-
lastungsstörung (PTBS) verantwortlich zeichnen könnte, überzeugt nicht.
Eine entsprechende ärztliche Diagnose wurde nie gestellt respektive lässt
sich den Akten nicht entnehmen. Auch aus dem vom Beschwerdeführer
erwähnten Spitalaufenthalt vom Jahre 2013, wonach er wegen Suizidge-
danken zwei, drei Tage im Spital gewesen sei und danach eine Zeit lang
Medikamente, vor allem Schlafmittel, eingenommen, dann aber wieder ab-
gesetzt habe (vgl. act. A14/23 S. 4), kann nicht auf eine PTBS geschlossen
werden. Für diesen klinischen Aufenthalt liegt zudem ebenfalls kein medi-
zinischer Beleg vor. Selbst bei Vorhandensein einer ärztlich diagnostizier-
ten PTBS würde im Übrigen eine solche für sich allein keinen Beweis für
eine behauptete Misshandlung bilden. Möglich wäre in diesem Zusammen-
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hang lediglich, dass die Einschätzung eines Facharztes oder einer Fach-
ärztin in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen,
die als Ursache für eine diagnostizierte PTBS in Betracht fallen würde, als
Indiz gewertet werden könnte, welches bei der Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu be-
rücksichtigen wäre (vgl. Urteil D-5781/2012 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 8. Mai 2015 E. 7.2 [zur Publikation vorgesehen] mit weiteren
Hinweisen). Mangels vorhandener ärztlich attestierter PTBS fällt eine sol-
che Beurteilung somit ohnehin nicht in Betracht.
3.6.3 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung zu Proto-
koll, er sei von Kindheit an gegen die Regierung gewesen. Er sei zu den
Behörden gegangen, habe auf den Tisch geschlagen und gesagt, sie seien
Diebe und brächten die Jungen zum Drogenkonsum, sie würden im Land
alles kaputt machen. Er sei öfters und stets von zu Hause aus durch die
Behörden mitgenommen worden (vgl. act. A1/11 S. 5 f.). Im Rahmen der
einlässlichen Befragung vom 11. Oktober 2010 wiederholte er, seit seiner
Kindheit politisch aktiv gewesen zu sein und führte aus, drei seiner Brüder
seien drogenabhängig gewesen. Er sei deshalb immer wieder zum Amt für
Drogenbekämpfung gegangen und habe sich mit diesem angelegt. Er sei
aber nicht angehört worden, sondern seine Forderungen seien abgelehnt
worden. Er sei danach öfters festgenommen worden (vgl. act. A8/12 S. 3).
Dieser Sachverhalt erscheint unrealistisch. Der iranische Staat duldet be-
kanntlich absolut keine Kritik an seinem System und geht rigoros gegen
Regimekritiker vor. Es erhellt daher nicht, wie der Beschwerdeführer bei
der Polizei solch massive Kritik respektive Vorwürfe gegen den Staat erhe-
ben konnte, ohne deswegen sofort festgenommen worden zu sein. Dem
BFM ist daher zuzustimmen, wenn es ausführt, dass nicht nachvollziehbar
sei, weshalb der Beschwerdeführer einen solchen Protest hat anbringen
können, ohne dafür direkt Nachteile zu gewärtigen (vgl. act. A16/7 S. 3).
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Kurzbefragung an, er sei im
Mai respektive Juni 2009 für zwei Monate im Gefängnis gewesen. Als
Grund dafür nannte er gestohlene Sachen, die die Polizei bei ihm zu Hause
gefunden habe, nachdem sie diese dort zuvor absichtlich versteckt gehabt
habe, damit sie ihn habe verhaften können (vgl. act. A1/11 S. 6). Dieses
Vorbringen lässt sich indes nicht mit seiner späteren Angabe, er sei Ende
März 2009 letztmals verhaftet worden (act. A8/12 S. 4), vereinbaren. Seine
Schilderungen des sexuellen Übergriffs durch die Behörden des Nachrich-
tendienstes vor den Wahlen vom Juni 2009 fallen unsubstanziiert und vage
aus. So erklärte er etwa mit Bezug auf die Filmaufnahmen: "Ich konnte
sehen, wie sie mich vergewaltigten. Ich bemerkte es während der Tat auch,
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aber ich hatte nicht genau gewusst, was geschah." Durch den Befrager des
BFM – zu Recht – auf diese irritierende Antwort angesprochen, was er da-
mit meine, relativierte er wenig überzeugend, er habe es schon gewusst,
aber nichts machen können (vgl. act. A8/12 S. 5). Seine Äusserung auf die
Frage, was er unter einer Vergewaltigung verstehe, erscheint auswei-
chend. Er stellt nämlich dazu als Gegenfrage: "Was nennen Sie Vergewal-
tigung? Soll ich ihnen sagen was das heisst?" (vgl. act. A8/12 S. 5). Damit
liefert er jedoch keine eigentliche Beschreibung der Geschehnisse. Dies
auch nicht, nachdem man ihn erneut aufforderte, zu erzählen, was jeder
der einzelnen vier Personen gemacht habe. Er erwidert darauf lediglich, es
sei schnell gegangen, fünf, sechs Minuten. Man habe mit der Aufnahme
behaupten wollen, es sei eine Gemeinschaftssache gewesen durch ihre
Feinde (vgl. act. A8/12 S. 5). Eine Antwort, die unsusbtanziiert und auswei-
chend ist. Auch auf Wiederholung der Frage, was jeder Einzelne gemacht
habe oder was diese im Film gemacht hätten, belässt es der Beschwerde-
führer damit hauptsächlich auszuführen: "Alle das Gleiche, es waren vier
Leute, der Zweck war ein anderer" und "Wie soll ich es erklären. Alle mach-
ten das Gleiche. Ich war auf den Tisch gebunden. Einer nach dem anderen
verging sich an mir. Ein psychologischer Krieg. Wie kann ich es erklären?
Ich konnte mich nicht wehren. Alle machten das Gleiche. Ich war gefesselt
an Händen und Füssen und mit einem Seil an den Tisch gebunden. Sie
machten es ab. Ich war an den Füssen noch gefesselt, konnte so ins an-
dere Zimmer gehen. Sie zogen mir die Hosen runter. Danach zogen sie sie
wieder rauf (vgl. act. A8/12 S. 5)". Ein eigentliches Bild des sexuellen Über-
griffs und insbesondere seinen Empfindungen dazu wird damit nicht wie-
dergegeben. Nebst den sexuellen Behelligungen durch den Nachrichten-
dienst nannte der Beschwerdeführer als Grund seiner Ausreise, die Behör-
den hätten bei ihm zu Hause Alkohol gefunden. Deshalb habe er sofort
ausreisen müssen (vgl. act. A1/11 S. 7). In der Anhörung vom 10. Oktober
2010 brachte er im Gegensatz dazu vor, er habe vom Alkoholfund erst nach
seiner Ausreise aus dem Iran, während eines Telefonats in der Türkei, er-
fahren. Darauf hingewiesen, dass er in der polizeilichen Einvernahme vom
9. September 2010 als (einzigen) Grund seiner Ausreise den illegalen Han-
del mit Alkohol nannte, wandte er ein, er habe aus Angst nicht den "richti-
gen" Grund für seine Ausreise genannt und deshalb den Vorfall mit dem
Alkohol aufgebauscht. Erst als er sich sicher gefühlt habe, habe er den
"richtigen" Grund genannt (vgl. act. A8/12 S. 9). Dieser Erklärungsversuch
erscheint nicht stichhaltig. Wäre der Beschwerdeführer nämlich nicht nur
wegen dem angeblichen Alkoholfund, sondern insbesondere wegen der
behaupteten Verweigerung respektive Verzögerung der Kooperation mit
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dem Nachrichtendienst in dessen Fokus gestanden und hätten sich die Be-
hörden deswegen fast täglich nach ihm erkundigt und ihn zu Hause ge-
sucht (vgl. act. A1/11 S. 6 f., act. A8/12 S. 3 f. und S. 8 f.), so erscheint nicht
plausibel, wie es ihm möglich gewesen sein soll, in einem öffentlichen Au-
tobus die iranische Grenze zu passieren, ohne bei der Kontrolle seines
Reisepasses entdeckt zu werden (vgl. act. A1/11 S. 7, vgl. act. A8/12 S. 2).
Der Standpunkt des BFM, wonach die legale, kontrollierte Ausreise aus
dem Iran ebenfalls gegen die Glaubhaftmachung der von ihm angeführten
Probleme mit dem Ettelaat spreche, ist daher als zutreffend zu erachten.
Der Beschwerdeführer wandte dazu ein, der iranische Nachrichtendienst
sei überzeugt gewesen, dass er zurückkehre. Seine Familie habe den Be-
hörden stets erklärt, dass er bald zurückkomme. Er habe die Familie res-
pektive seine Brüder angewiesen, sein Versteck bei einem Freund nicht
preiszugeben und zu erklären, er sei ausgereist respektive er müsse sich
um einen Freund im Spital kümmern und kehre wieder zurück (vgl. act.
A8/12 S. 9). Diese Argumentation ist als Schutzbehauptung zu werten. Es
erscheint nämlich nicht wahrscheinlich, dass er auf diese Weise den irani-
schen Nachrichtendienst über seine Absicht, nicht kooperieren zu wollen,
hätte täuschen können. Dies umso mehr, als dieses Täuschungsmanöver
bis zu seiner Ausreise Anfang/Mitte Mai 2010 angehalten haben soll. Seit
der angeblich unter sexuellem Missbrauch erzwungenen Vereinbarung mit
dem Nachrichtendienst vor den Wahlen vom Juni 2009 respektive seiner
anfänglichen Ausrede, er habe sein Bein eingipsen lassen und damit zu-
nächst eine Verletzung vorgetäuscht (vgl. act. A1/11 S. 7, act. A8/12 S. 3 f.
und S. 7 f.) wären mehrere Monate verstrichen gewesen. Ein solches Sze-
nario ist angesichts des bekanntlich sehr gut funktionierenden und organi-
sierten iranischen Nachrichtendienstes, der auch vor Repressionen gegen
Verwandte oder Bekannte nicht zurückschreckt, um einer gesuchten Per-
son habhaft zu werden, unrealistisch. Wenn sich der Beschwerdeführer,
wie von ihm dargelegt, monatelang bei einem Freund in C._______, ver-
steckt gehalten hat und seine Angehörigen diese Adresse zudem gekannt
haben sollen, so wäre es für die Behörden mittels Befragung der Familien-
mitglieder und Verwandten und Freunden oder gar Repressalien gegen
dieselben möglich gewesen, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen.
Nicht nachvollziehbar erscheint auch, dass er, trotz der angeblichen Suche
nach ihm, einen Tag vor seiner Ausreise an seinen Wohnort zurückgekehrt
sein und bei seinem Onkel übernachtet haben soll, um sich von seinen
Verwandten zu verabschieden (vgl. act. A8/12 S. 4 und S. 9). Eine Person,
die tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung hat, wird kaum ein sol-
ches Risiko eingehen und sich bei Verwandten, und damit an einem für die
Verfolger leicht auffindbaren Ort, aufhalten. Vor dem Hintergrund des von
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ihm beschriebenen sexuellen Missbrauchs im März 2009, der nachfolgen-
den Suche nach ihm und seiner Befürchtung, bei einer Rückkehr umge-
bracht respektive hingerichtet zu werden (vgl. act. A1/11 S. 7, act. A8/12 S.
4 und 9), erhellt auch nicht, weshalb er mit der Flucht ins Ausland derart
lange zuwartete und erst im Mai 2010 ausreiste respektive nach den Wah-
len vom 12. Juni 2009 noch mehrere Monate in seinem Heimatland ver-
blieb, bevor er ausreiste (vgl. act. A1/11 S. 7, act. A8/12 S. 3 f.).
3.6.4 In der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in ei-
ner politischen Gruppe tätig gewesen, wobei man ihre Stimmen vor den
Wahlen aufgenommen hätte (vgl. act. A1/11 S. 6). Insbesondere zu diesen
politischen Aktivitäten ergänzend befragt, machte er am 5. März 2014 zwar
recht umfangreiche, indes – einhergehend mit der Auffassung des BFM –
völlig substanzlose Ausführungen. So vermochte er zum Inhalt der von ihm
verfassten regimekritischen Artikel lediglich anzugeben, die Gruppe habe
"die Kettentötungen" kritisiert, sie hätten über die Tätigkeiten "dieser Leute"
geschrieben, die iranische Regierung als faschistisch bezeichnet und dass
diese die Religion an die Stelle von Kultur setze. Die Artikel hätten von
"bestimmten Problemen" im Land gehandelt, weder ein Datum noch den
Autor enthalten und seien mittels einer Person, der er sie weitergegeben
respektive vorgelesen habe oder mittels SMS an andere weitergeleitet wor-
den. Es seien anonyme Artikel gewesen, die in der Nacht als Flugblätter in
die Briefkasten eingeworfen worden seien (vgl. act. A14/23 S. 5 ff.). Nebst
diesen detailarmen, vagen und mithin nicht aufschlussreichen Erzählun-
gen, ist er auch nicht in der Lage zur Organisation, Aufbau, Grösse und
Mitglieder der Gruppe genaueres zu berichten (vgl. act. A14/23 S. 8 f.).
Seine Aussagen hinsichtlich der von ihm erwähnten Tonaufnahmen be-
schränken sich zudem darauf, ein Haus als Sitzungsort an seinem Wohnort
sowie ein paar Teilnehmer dieser Sitzung vom Jahre 2008 zu nennen (vgl.
act. A14/23 S. 7 f.). Die Datierung der Sitzung ins Jahr 2008 stimmt – wie
vom BFM zutreffend erkannt – zudem nicht mit seiner ursprünglichen Be-
hauptung überein, wonach diese Zusammenkunft ein, zwei Monate vor den
Wahlen vom Juni 2009 stattgefunden habe (vgl. act. A1/11 S. 6). Im Rah-
men der ergänzenden Befragung berichtete der Beschwerdeführer zudem,
er sei vielleicht eine Woche oder 10 Tage nachdem die Wahlen vom 18.
Juni 2009 stattgefunden hätten respektive im Juli 2009 ausgereist (vgl. act.
A14/23 S. 13 f.). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Präsidentschafts-
wahlen im Iran nicht am 18. sondern am 12. Juni 2009 stattfanden. Letzte-
res Datum gab er zwar ursprünglich zutreffend an (vgl. act. A8/12 S. 7).
Sein Vorbringen, den Iran bereits im Juli 2009 verlassen zu haben steht
indes – wie vom BFM zu Recht moniert – in offensichtlichem Widerspruch
D-1997/2014
Seite 13
zu seinen vorhergehenden Schilderungen, wonach er Anfang/Mitte Mai
2010 aus dem Iran ausgereist sei respektive er nach den Präsidentschafts-
wahlen vom Juni 2009 noch mehrere Monate in seinem Heimatland ver-
blieben sei, bevor er ausreiste (vgl. act. A1/11 S. 7, act. A8/12 S. 3 f.). Seine
Entgegnung, er sei ja bereits 2010 in der Schweiz gewesen und nirgendwo
unterwegs in anderen Ländern registriert worden, vermag diesen Wider-
spruch nicht aufzulösen. Fakt ist nämlich, dass die Asylgesuchstellung in
der Schweiz erst am 9. September 2010 erfolgte (vgl. act. A1/11 S. 8).
Ebenso ist mit dem BFM einherzugehen, dass seine zeitlichen Angaben
betreffend des von ihm vorgetäuschten Unfalls kontradiktorisch ausfallen.
Im Rahmen der Anhörung vom 11. Oktober 2010 sprach er davon, Freunde
hätten sein Bein eingegipst und er habe den Gips vor den Wahlen zirka
zwei Monate getragen und danach wieder gehen können (vgl. act. A8/12
S. 4 und S. 7). In der Befragung vom 5. März 2014 brachte er hingegen
vor, er habe sich eine Woche respektive 20 Tage vor den Wahlen den Gips
machen lassen und diesen einen oder zwei Monate lang getragen (vgl. act.
A14/23 S. 13 und 15). Auch schilderte er in den ersten beiden Befragun-
gen, er sei stets respektive oft von zu Hause aus mitgenommen worden.
Er habe zu Hause von der (letzten) Haft erzählt, nicht aber von den sexu-
ellen Übergriffen. Seine Familie respektive seine Brüder habe er angewie-
sen, dem Nachrichtendienst die Adresse seiner Unterkunft bei einem
Freund nicht zu verraten, sondern zu erklären, dass er wieder zurückkehre
respektive einen Freund pflege. Einige Male sei er zu Hause gesucht wor-
den. Man habe ihn mehrmals vorgeladen (vgl. act. A1/11 S. 6 f., act. A8/12
S. 3 f., S. 6 ff.). Gemäss diesen Angaben müsste die Familie des Beschwer-
deführers über dessen Festnahmen durch die heimatlichen Behörden und
die Suche nach ihm orientiert gewesen sein. Im Rahmen der Anhörung
vom 5. März 2014 legte er aber dar, die Familie wüsste nichts von seinen
Problemen respektive sie würde von diesen langsam erfahren und seine
Mutter würde denken, er sei zwecks Ferien in die Schweiz gekommen (vgl.
act. A14/23 S. 3). Eine Aussage, die – wie von der Vorinstanz zu Recht
erwogen – weder nachvollziehbar ist noch aber mit seiner Erklärung, als er
in C._______ gewesen sei, habe der Nachrichtendienst seine Familie an-
gerufen (vgl. act. A14/23 S. 15), zu vereinbaren ist. Zufolge seiner weiteren
Vorbringen in der Anhörung vom
5. März 2014 fand die Vergewaltigung zwei Monate vor den Wahlen vom
18. Juni 2009, d.h. Mitte April 2009 statt und er sei höchstens einen Tag in
Haft verblieben (vgl. act. A14/23 S. 11). Früher datierte er den sexuellen
Übergriff jedoch auf Ende März 2009 und legte die Dauer der Haft auf eine
Woche fest (vgl. act. A8/12 S. 4). Im Gegensatz zu seinen Ausführungen
in der Befragung vom 11. Oktober 2010, wo er vorbrachte, auf dem Film
D-1997/2014
Seite 14
seien vier Personen zu sehen gewesen (vgl. act. 8/12 S. 5), sprach er in
der ergänzenden Anhörung davon, dass er auf dem Film eine Person und
dann eine andere gesehen habe (vgl. act. A14/23 S. 11). Dem BFM ist
demnach zuzustimmen, wenn es in seinen Erwägungen festhält, er habe
die Anzahl seiner Peiniger und die Dauer der Haft unterschiedlich angege-
ben. Ungereimtheiten bestehen – wie vom BFM ebenfalls zutreffend gefol-
gert – auch bezüglich der von ihm im Rahmen der einlässlichen Anhörung
vom 11. Oktober 2010 geäusserten Befürchtung, bei Veröffentlichung der
Filmaufnahmen von seinen Brüdern umgebracht zu werden (vgl. act. A8/12
S. 4). An der ergänzenden Befragung erklärte er nämlich diesbezüglich, er
könne nicht behaupten, dass ihn sein Bruder deswegen sicher töten würde.
Sein Bruder würde sich wohl aber mit dem Nachrichtendienst anlegen und
dort eine Anzeige erstatten (vgl. act. A14/23 S. 10). Einhergehend mit dem
BFM lässt sich feststellen, dass auch seine Schilderungen an der Erstbe-
fragung, er sei insgesamt etwa zehn bis fünfzehn Mal mitgenommen res-
pektive verhaftet worden, wobei die Verhaftungen jeweils zu Hause durch
Personen in Zivil stattgefunden hätten (vgl. act. A1/11 S. 5 f.), nicht mit je-
nen in der ergänzenden Anhörung zu vereinbaren sind. Dort machte er
nämlich geltend, vor der Verhaftung, bei welcher er vergewaltigt worden
sei, sei er lediglich zwei bis vier Mal und mitunter auch von uniformierten
Beamten verhaftet worden (vgl. act. A14/23 S. 18 ff.). Ebenso ist dem BFM
zuzustimmen, wenn es ausführt, der Beschwerdeführer habe zuvor darge-
legt, in seiner Abwesenheit fast täglich zu Hause vom Nachrichtendienst
gesucht worden zu sein (vgl. act. A8/12 S. 8). Eine Äusserung, die er später
widerruft, da er darlegt, er sei nie offiziell gesucht worden (vgl. act. A14/23
S. 14). Zu Recht bezeichnet das BFM ausserdem seine Zeitangaben hin-
sichtlich seines Aufenthaltes in C._______ als widersprüchlich. In der An-
hörung vom 11. Oktober 2010 brachte er nämlich vor, nachdem er den Gips
abgenommen habe, sei er zirka vier, fünf Monate in C._______ gewesen
(vgl. act. A8/12 S. 4), später erklärte er indes, er habe sich nicht lange in
C._______ aufgehalten. Er sei nicht länger als ein, zwei Monate dort ge-
blieben (vgl. act. A14/23 S. 13).
3.7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass es dem Beschwerdeführer für den
Zeitraum vor und bis zu seiner Ausreise aus dem Iran nicht gelungen ist,
eine Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland
erfüllte er damit die Flüchtlingseigenschaft nicht.
3.8
D-1997/2014
Seite 15
3.8.1 Auf Beschwerdeebene wird unter Zitierung eines Berichts der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. August 2011 (FIORENZA
KUTHAN: Iran: Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden, Auskunft
der SFH-Länderanalyse, Bern 18. August 2011) erstmals vorgebracht, der
Beschwerdeführer wäre bei Abweisung seines Asylgesuchs respektive auf-
grund seiner Asylgesuchstellung im Ausland bei einer Rückkehr in den Iran
der Gefahr ausgesetzt, von den iranischen Behörden vernommen und ver-
dächtigt zu werden, für die Opposition aktiv gewesen zu sein respektive er
würde deswegen beschuldigt und angeklagt werden. Er wäre einem Ver-
fahren ausgesetzt, welches mit einem Politmalus behaftet wäre und mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit zu menschenrechtswidrigen Behandlungen
führen würde. Er habe damit subjektiv und objektiv begründete Furcht vor
asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG und erfülle damit die
Flüchtlingseigenschaft. Da keine Asylausschlussgründe vorliegen würden,
sei ihm daher Asyl zu gewähren.
3.8.2 Damit beruft sich der Beschwerdeführer auf sog. subjektive Nach-
fluchtgründe. Solche können etwa durch das illegale Verlassen des Hei-
matlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches
im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden bei uner-
wünschter exilpolitischer Betätigung begründet werden, falls damit die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung verknüpft ist. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erfüllen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG. Diese führen jedoch – entgegen der in der Beschwerde ver-
tretenen Ansicht – nicht zur Gewährung von Asyl, sondern gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob die Gründe miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die sub-
jektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, wer-
den stattdessen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352 mit weiteren Hinweisen).
3.8.3 An dieser Rechtsprechung ändert die am 1. Februar 2014 in Kraft
getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG im Ergebnis nichts. Darin
wird im ersten Satz ausgeführt: "Keine Flüchtlinge sind Personen, die
Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im
Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind." Gemäss diesem Wortlaut wären Personen, die sich auf subjektive
Nachfluchtgründe (vgl. auch der unverändert gebliebene Art. 54 AsylG) be-
rufen, vom Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgenommen.
D-1997/2014
Seite 16
Mit dieser Ausnahmeklausel hat der schweizerische Gesetzgeber wohl ver-
sucht, insbesondere das missbräuchliche Setzen von Nachfluchtgründen
zu unterbinden, zumal ein solcher Sachverhalt gemäss Art. 116 Bst. c
AsylG pönalisiert werden soll. Im zweiten Satz von Art. 3 Abs. 4 AsylG wird
erwähnte Ausnahme jedoch relativiert, indem festgehalten wird: "Vorbehal-
ten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention)". Unter den Flüchtlingsbegriff, wie er in
der für die Schweiz verbindlichen Flüchtlingskonvention (FK) gemäss Art.
1 A Ziff. 2 verankert ist, sind aber auch Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen zu subsumieren und zwar unabhängig davon, ob diese miss-
bräuchlich gesetzt wurden oder nicht. Denn nach dem Verständnis der für
die Schweiz verbindlichen FK kann etwa eine Person, die ihren Heimat-
staat nicht zwingend illegal und aus begründeter Furcht vor Verfolgung ver-
lassen hat, aufgrund eigener Handlungen zum sog. Flüchtling „sur place“
werden, indem sie an ihrem ausländischen Wohnort ihre politische Einstel-
lung zum Ausdruck bringt und deshalb eine Verfolgung durch die heimatli-
chen Behörden fürchten muss. Massgebend dabei ist, ob die heimatlichen
Behörden von diesen exilpolitischen Tätigkeiten in Kenntnis gelangen
könnten und die asylsuchende Person deshalb einer flüchtlingsrechtlichen
Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Ebenso vermag unter bestimmten Vo-
raussetzungen eine gesetzeswidrige Ausreise aus dem Heimatland die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. (vgl. UNHCR, Handbuch über Ver-
fahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf
1993, Ziff. 61und Ziff. 94 ff.). Es stellt sich demzufolge die Frage, ob die in
Art. 3 Abs. 4 erster Satz AsylG getroffene Ausnahme von der Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG mit der FK vereinbar ist. Zu
bedenken gilt es auch, dass
Art. 3 Abs. 1 AsylG bloss eine Umsetzung des Flüchtlingsbegriffs der FK –
einem völkerrechtlichen Vertrag, der durch die Schweiz ratifiziert wurde
und nicht einfach einseitig abgeändert werden kann – in das nationale
Recht darstellt. Die völkerrechtliche Umschreibung und das Verständnis
des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 1 A Ziff. 2 FK decken sich nach der
bisherigen Rechtsprechung des Gerichts weitgehend mit der Definition und
inhaltlichen Bedeutung des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die
Tragweite des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 1 A Ziff. 2 FK wird unmittelbar
lediglich durch die Bestimmungen von Art. 1 D Abs. 1, Art. 1 E sowie Art. 1
F FK begrenzt, wo die verschiedenen Gründe genannt werden, die gege-
benenfalls zur Nichtanwendung der FK auf bestimmte Personen und damit
im Ergebnis zu einem Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling füh-
ren (vgl. BVGE 2008/34 E. 5.1 f.). Art. 3 Abs. 4 erster Satz würde demnach
wohl der FK zuwiderlaufen. Die Lösung dieser Problematik würde mithin in
D-1997/2014
Seite 17
einer völkerrechtskonformen Auslegung und damit wiederum in der Heran-
ziehung der FK, liegen. Die in Art. 3 Abs. 4 AsylG formulierte Ausnahme
vom nationalrechtlichen Flüchtlingsbegriff sowie der darin angebrachte
Vorbehalt des völkerrechtlichen Flüchtlingsbegriffs ergäbe daher wenig
Sinn. Auf eine abschliessende Auseinandersetzung respektive Klärung der
Frage nach Sinn und Zweck dieser Norm, deren Vereinbarkeit mit der FK
sowie im Übrigen auch jener nach der Anwendbarkeit von Art. 5 AsylG und
Art. 116 Bst. c AsylG, kann indes verzichtet werden. Denn aufgrund des in
Art. 3 Abs. 4 AsylG angebrachten Vorbehalts der FK kommt einer Person
mit subjektiven Nachfluchtgründen – sofern kein Ausschlussgrund im
Sinne der FK vorliegt – ohnehin die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art.
1 A Ziff. 2 FK zu. Sie untersteht daher – wenn auch allenfalls nicht dem
asylrechtlichen (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG) so – dem flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und ist damit – Art. 33 Abs. 2
FK vorbehalten – gestützt auf Art. 83 Abs. 1, 3 und 8 AuG (SR 142.20)
vorläufig aufzunehmen und gilt gegenüber allen eidgenössischen und kan-
tonalen Behörden als Flüchtling (vgl. Art. 59 AsylG). Eine Schlechterstel-
lung gegenüber Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfährt sie
daher – abgesehen von der fraglichen Bestimmung von Art. 116 Bst. c
AsylG – nicht.
3.8.4 Der iranische Geheimdienst ist bekanntermassen auch im Ausland
aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, iranische
Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwa-
chen sowie Exilorganisationen zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informa-
tionen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in so-
genannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung die-
ser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund
ist es zwar denkbar, dass der iranische Geheimdienst auch von der Einrei-
chung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch iranische Staatsangehörige
erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder
mit – aus der Sicht des iranischen Staates – politisch missliebigen, oppo-
sitionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht werden können. Es bestehen indessen nach Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass die Asylgesuchstel-
lung für sich alleine bei einer Rückkehr in den Iran regelmässig zu behörd-
licher Verfolgung führt (vgl. Urteil E-6349/201 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 8. Juni 2015 E. 7.7.2).
D-1997/2014
Seite 18
3.8.5 Wie zuvor aufgezeigt, erscheint im Gesamtkontext nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer Verfolgung ausge-
setzt gewesen ist. Es ist demnach nicht davon auszugehen, er sei den ira-
nischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise als politischer Aktivist be-
kannt gewesen und entsprechend registriert worden. Hinweise auf exilpo-
litische Tätigkeiten liegen nicht vor und werden auch nicht geltend ge-
macht. Auch ist weder aufgrund der Stellung des Asylgesuchs noch des
langjährigen Aufenthalts in der Schweiz davon auszugehen, dass er mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran staatli-
chen Repressionen ausgesetzt wäre. Der erwähnte Bericht der SFH vom
18. August 2011 ändert nichts an dieser Einschätzung. Darin wird zwar mit-
unter von zwei iranischen Staatsangehörigen berichtet, die nach ihrer Ab-
schiebung misshandelt wurden. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer hat-
ten diese im Ausland jedoch nicht nur um Asyl nachgesucht, sondern sich
auch exilpolitisch engagiert. Der Beschwerdeführer hat sich – wie bereits
erwähnt – in der Schweiz jedoch regimekritisch nicht exponiert. Seine im
Iran geltend gemachten, oppositionellen Tätigkeiten sind – wie dargelegt –
als nicht glaubhaft zu erachten. Es besteht daher kein Grund zur Annahme,
dass er den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt wäre oder diese ihn
einer exilpolitischen Oppositionsbewegung zurechnen und er daher bei ei-
ner Rückkehr einer über eine allenfalls routinemässige Befragung hinaus-
gehenden verschärften Befragung über die konkreten Umstände und sei-
nes Aufenthaltes in der Schweiz unterzogen würde. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass auch der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) in seiner bisherigen Rechtsprechung eine Rückkehrgefährdung
von legal aus ihrem Heimatland ausgereisten iranischen Staatsbürger al-
lein aufgrund einer Asylgesuchstellung im Ausland verneint (vgl. etwa Urteil
vom 18. November 2014 i.S. M.A gegen die Schweiz [Beschwerdenummer
52589/13] § 57 f. mit weiteren Hinweisen).
3.8.6 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nach dem
Gesagten nicht zum Nachweis oder Glaubhaftmachung einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsfurcht geeignet. Der Beschwerdeführer
kann somit auch unter diesem Aspekt nicht als Flüchtling im Sinne von Art.
3 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK anerkannt werden.
3.9 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Vorinstanz zu Recht
dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und
dessen Asylgesuch abgewiesen hat.
4.
D-1997/2014
Seite 19
4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
4.4 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.5
4.5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden.
4.5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
D-1997/2014
Seite 20
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in
den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine kon-
krete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die
Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu erwähntes Urteil des
EGMR vom 18. November 2014 i.S. M.A gegen die Schweiz [Beschwerde-
nummer 52589/13] § 57). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
4.6
4.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/22 E. 7.10).
4.6.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt im umschriebenen Sinn aus, obwohl die
Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspo-
lizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in
verschiedener Hinsicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser
Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer
Asylsuchenden nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich
als zumutbar erachtet (vgl. statt vieler: Urteil E-6349/201 vom 8. Juni 2015
E. 9.4.1).
4.6.3 Dem SEM ist zuzustimmen, dass auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
D-1997/2014
Seite 21
Iran sprechen. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.6.2), sind die von ihm auf
Beschwerdeebene angedeuteten gesundheitlichen Probleme in Form ei-
ner PTBS sowie die kurzzeitige Behandlung in einem Spital wegen Sui-
zidgedanken medizinisch nicht belegt. Der Beschwerdeführer erklärte zu-
dem, keine Medikamente mehr einzunehmen respektive diese abgesetzt
zu haben. Es ist daher nicht von einem pathologischen Leiden des Be-
schwerdeführers auszugehen. Selbst wenn er psychisch angeschlagen
und zudem bereit wäre, sich entsprechend behandeln zu lassen, so wäre
darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den
Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lies-
sen, ausser die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2), wovon vorliegend jedoch nicht
auszugehen wäre. Eine Behandlung allfälliger psychischer Beschwerden
könnte im Iran ebenfalls erfolgen, stünden doch dort sowohl die gängigen
Medikamente als auch allfällige psychotherapeutische Massnahmen zur
Verfügung. Einer allfälligen Suizidalität könnte ausserdem im Hinblick auf
einen allenfalls zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete
medikamentöse oder nötigenfalls psychotherapeutische Massnahmen ent-
gegengewirkt werden. Der Beschwerdeführer verfügt ausserdem im Iran
über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei der Wiedereingliede-
rung unterstützen kann. Seinen Aussagen ist denn auch zu entnehmen,
dass seine Familie bereit ist, ihn bei seiner Rückkehr zu unterstützen res-
pektive ihn danach bei sich aufzunehmen (vgl. act. A1/11 S. 3, act. A14/23
S. 3). Gemäss seinen Aussagen besitzt er zwar keinen beruflichen Ab-
schluss (vgl. act. A1/11 S. 2). Er war seinen Angaben bei der polizeilichen
Einvernahme zufolge aber in der Heimat als Händler tätig (vgl. act. A5 S.
11), womit er zumindest über Berufserfahrung verfügt, was ihm bei einem
Wiedereinstieg in einen Arbeitsprozess behilflich sein kann.
4.6.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise
dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine
existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungs-
vollzug als zumutbar.
4.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-1997/2014
Seite 22
4.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom
7. Mai 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich ge-
mäss der Aktenlage die Voraussetzungen dazu nicht geändert haben, sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
6.2 Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen
und dem Beschwerdeführer Michel Meier respektive dessen Substituten,
Dr. iur. Oliver Brunetti, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Fest-
setzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art.
8-11 sowie Art. 14 VGKE. Der amtlich eingesetzte Rechtsvertreter hat
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsauf-
wand wird daher in Anwendung von Art. 14 VGKE unter Berücksichtigung
der massgeblichen Berechnungsfaktoren aufgrund der Akten auf Fr.
1'000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und geht zu-
lasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1997/2014
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das amtliche Honorar für den als amtlichen Anwalt eingesetzten Rechts-
vertreter in der Höhe von Fr. 1'000.– geht zulasten der Kasse des Bundes-
verwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
5.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Claudia Jorns Morgenegg
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