B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1998/2019
Ur t e i l vom 1 4 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. März 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 10. November 2015 fand die Befragung zu seiner Person
(BzP) statt und am 11. Juli 2017 wurde er vom SEM vertieft zu seinen Asyl-
gründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er sei in B._______ bei C._______, Nordprovinz, geboren und habe dort
beziehungsweise in seinem Heimatdorf D._______ den grössten Teil sei-
nes Lebens verbracht. Im Jahr (…) sei er bei einer Bombenexplosion von
einem Splitter (…) verletzt worden. Er habe verschiedene Fahrzeuge be-
sessen und damit von (…) bis (…) beziehungsweise gemäss Angaben in
der Anhörung bis 1996 Lebensmittel für die Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) zu deren Basen transportiert. Allerdings seien weder er noch
seine Angehörigen Mitglied bei den LTTE gewesen. Zwischen (…) und (…)
habe er wegen Unruhen in einem Lager bei E._______ gelebt.
Im Jahr 2014 beziehungsweise – gemäss Angaben anlässlich der Anhö-
rung – am (…) 2015 sei ein weisser Van bei ihm zu Hause vorgefahren.
Unbekannte Personen in Zivilkleidung seien ausgestiegen und hätten
seine Frau nach ihm gefragt. Die Unbekannten hätten seiner Ehefrau und
den Kindern Angst gemacht. Er habe sich damals bei Verwandten im
Vanni-Gebiet aufgehalten beziehungsweise sei – gemäss Angaben anläss-
lich der Anhörung – bei Sichtung des Vans sofort zu Nachbarn und erst
danach ins Vanni-Gebiet geflohen, wo er sich 14 Tage lang versteckt habe.
Während dieser Zeit sei er von denselben Leuten zu Hause ein zweites
Mal gesucht worden. Aus Angst um sein Leben habe er den Heimatstaat
am (…) beziehungsweise – gemäss Angaben anlässlich der Anhörung –
am (…) mit einem fremden Reisepass auf dem Luftweg Richtung
F._______ verlassen. Seit seiner Ausreise sei er nicht mehr gesucht wor-
den.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente, unter
anderem seine Identitätskarte im Original, eine Kopie seiner Geburtsur-
kunde, medizinische Berichte sowie einen Zeitungsartikel (…) zu den Ak-
ten.
B.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zu Widersprüchen in seinen Aussagen. Der
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Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 (Datum Post-
stempel) Stellung zu den Vorhalten. Auf seine Vorbringen wird – soweit für
den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
C.
Mit Verfügung vom 25. März 2019 – am 27. März 2019 eröffnet – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
26. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantrag-
te, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sa-
che zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur erneuten Be-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Ver-
beiständung. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. April 2019 den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
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Seite 4
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist – vorbehältlich nachstehender Erwägung – einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende
Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55
Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu beurtei-
len, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe seine Überprüfungs-
pflicht verletzt und den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollstän-
dig festgestellt. So sei es zwischen ihm und den übersetzenden Personen
zu Verständigungsschwierigkeiten und Kommunikationsproblemen ge-
kommen. Da ihm das Ordnen seiner Gedanken schwerfalle, wäre das SEM
zur Anpassung der Anhörungsmethodik beziehungsweise zur Durchfüh-
rung einer Folgeanhörung verpflichtet gewesen. Überdies wäre es auch
verpflichtet gewesen, einen Arztbericht oder ein Gutachten einzuholen, da
er Defizite aufweise. Die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme sei
kein geeignetes Mittel gewesen, das Defizit adäquat auszugleichen. Über-
dies habe er nicht über die Geschehnisse im Jahr 2009 sprechen können.
Vorliegend sind den Protokollen keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche
auf eine mangelhafte Durchführung der BzP und der Anhörung hindeuten
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und demzufolge an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen
ernsthafte Zweifel aufkommen lassen würden. Weder sind Verständi-
gungsschwierigkeiten noch mangelhafte Qualifikationen der übersetzen-
den Personen erkennbar. So gab der Beschwerdeführer am Anfang und
am Ende der BzP etwa an, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. SEM
act. A4, S. 1, S.9). Auch anlässlich der Anhörung war die Verständigung mit
der Dolmetscherin seinen Angaben nach gut (vgl. SEM act. A13, S. 1).
Weiter wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, seine Asylgründe zunächst in
freier Erzählform vorzutragen und in der Folge durch gezielte Nachfragen
zu vertiefen. Sodann bestätigte er am Schluss der Anhörung die Vollstän-
digkeit und Korrektheit seiner Angaben nach der Rückübersetzung mit sei-
ner Unterschrift (vgl. SEM act. A13, S. 12). Auch die Hilfswerkvertretung
(HWV) brachte auf dem Unterschriftenblatt keine Vorbehalte vor. Schluss-
endlich belegt der Beschwerdeführer sein bloss pauschal vorgebrachtes
Defizit in keiner Weise, obwohl er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht im
Rahmen von Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG gehalten gewesen wäre, sich um
allfällige Beweismittel, namentlich ärztliche Berichte, zu bemühen. Dem
Gericht erschliesst sich sodann auch nicht, inwiefern einem angeblichen
Defizit mit einer Folgeanhörung hätte entgegengewirkt werden können, zu-
mal er jeweils vorbrachte, er sei gesund und es gehe ihm sehr gut (vgl.
SEM act. A4, S. 9; act. A13, F. 54).
Zusammenfassend hat das SEM weder seine Überprüfungspflicht verletzt
noch den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt.
Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung,
die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
6.
Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten.
Seine Aussagen zu den Gründen seiner Flucht seien zeitlich und inhaltlich
massiv widersprüchlich ausgefallen. Ebenso seien seine Aussagen über
seine Tätigkeiten für die LTTE sowie zu den Modalitäten der Ausreise wi-
dersprüchlich ausgefallen. Es sei ihm anlässlich des rechtlichen Gehörs
nicht gelungen, die zahlreichen Widersprüche zu entkräften. Vielmehr habe
er sich in zusätzliche Widersprüche verstrickt und überdies lediglich auf die
Korrektheit der Aussagen anlässlich der Anhörung verwiesen. Aufgrund
der massiven Widersprüche zu allen zentralen Punkten seien die Vorbrin-
gen nicht glaubhaft. Auch der eingereichte Zeitungsbericht sei nicht geeig-
net, die Vorbringen zu belegen. Es erübrige sich, auf weitere Unglaubhaf-
tigkeitselemente einzugehen, wobei jedoch pauschal festzustellen sei,
dass die Aussagen auch durchwegs unsubstanziiert und unplausibel seien.
Dass der Beschwerdeführer seinen Wohnort zeitweise habe verlassen
müssen und er bei einer Bombenexplosion durch einen Splitter verletzt
worden sei, sei der damals in Sri Lanka herrschenden Situation und nicht
einer gegen ihn persönlich gerichteten Massnahme geschuldet. Allfällige
im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten nicht ver-
mocht, ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen.
Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
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7.
7.1 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmittelschrift an der Glaubhaf-
tigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen fest und rügt damit, die Vorin-
stanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG und
die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt.
7.2 Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. In der ange-
fochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen
die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und folglich nicht
glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind. Im Wesentlichen kann
auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer an-
deren Beurteilung zu gelangen.
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, einerseits falle ihm das Ordnen sei-
ner Gedanken schwer, andererseits habe der – durch ihn beauftragte –
Dolmetscher gewisse Dinge bei der schriftlichen Stellungnahme vom
8. Oktober 2018 falsch übersetzt, vermag er daraus nichts für sich abzulei-
ten. So bestätigte er anlässlich der Rückübersetzung von BzP und Anhö-
rung jeweils unterschriftlich, dass das Protokoll seine Aussagen enthalte
(SEM act. A4, S. 9; act. A13, S. 12). Auch die Eingabe vom 8. Oktober
2018 trägt seine Unterschrift und stellt damit seine Erklärung dar.
Insofern er weiter vorbringt, der Ursprung der zeitlichen Widersprüche liege
darin, dass ihm als (…) und mit einfachem Lebensstil die Verwendung prä-
ziser Datumsangaben schwer falle, vermag er nicht zu überzeugen, zumal
er doch über eine (…) Schulbildung verfügt (SEM act. A4, S. 4). Ausserdem
erstaunt das Vorbringen auch vor dem Hintergrund, dass er angeblich ein
erfolgreiches Transportunternehmen aufgebaut hat, wo doch Termine, Da-
tums- und Zeitangaben zum Wesenskern der Transport- und Logistikbran-
che gehören (SEM act. A13, F. 71). Auch sein Einwand, dass er sich bei
der Ausreise um lediglich einen Monat vertan habe, überzeugt vor diesem
Hintergrund nicht.
Unbehelflich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die wider-
sprüchlichen Darstellungen des Ereignisablaufs seien darauf zurückzufüh-
ren, dass er an der BzP angenommen habe, er solle berichten, wohin er
geflohen sei. So führte er nämlich bereits anfänglich der BzP selbständig
aus, er habe sich damals bei Verwandten im Vanni aufgehalten und sei dort
auch in der Landwirtschaft tätig gewesen (vgl. SEM act. A4, S. 7). Auch
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Seite 8
dass er sich anlässlich der BzP nur summarisch geäussert haben will, ist
als blosse Schutzbehauptung zu werten. Es ist mit dem SEM einig zu ge-
hen, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau
massiv voneinander abweichen.
Soweit der Beschwerdeführer weiter ausführt, er habe sich im Zusammen-
hang mit seinen Transporttätigkeiten für die LTTE wahrscheinlich nicht kor-
rekt ausgedrückt, kann ihm nicht gefolgt werden. Er wurde anlässlich der
BzP explizit nach dem Zeitraum seiner LTTE-Unterstützungstätigkeiten be-
fragt, worauf er klar angab, von (…) bis (…) für die LTTE tätig gewesen zu
sein. Überdies spezifizierte er, nur Lebensmittel und Wasser, jedoch "nichts
Anderes" transportiert zu haben (vgl. SEM act. A4, S. 8).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, über die Fluchtmodalitäten habe
er nicht widersprüchlich, sondern präzisierend ausgesagt, vermag er nicht
zu überzeugen. Zwar ist mit ihm einig zu gehen, dass er hinsichtlich der
Finanzierung der Reise bereits anlässlich der BzP mehrfach auf seine Fa-
milie verwies und es sich beim Verweis auf den Schwager anlässlich der
Anhörung um eine Präzisierung handelt (vgl. SEM act. A4, S. 7). Dennoch
ist festzuhalten, dass er anlässlich der Anhörung nur einen indischen Rei-
sepass erwähnte, welcher ihm bei Ankunft in F._______ vom Schlepper
abgenommen worden sei. Diese Darstellung wiederholte er auch anläss-
lich der Stellungnahme vom 22. Oktober 2018 (vgl. SEM act. A13, F. 95 f.;
act. A15).
Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu Kernpunkten seiner Asylbe-
gründung massiv widersprüchlich und überdies unsubstanziiert und un-
plausibel ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer vermag in Würdigung
sämtlicher Umstände eine asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt seiner
Ausreise nicht glaubhaft zu machen.
7.3 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol-
gung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden. Er führt diesbezüglich an, als Tamile sys-
tematisch ins Visier der Sicherheitskräfte zu geraten. Aufgrund seiner Her-
kunft aus der Provinz (…) sowie aufgrund seines Alters werde ein Anfangs-
verdacht bestehen. Aufgrund seiner Unterstützungstätigkeiten für die LTTE
und der Narben (…) erfülle er mehrere Risikofaktoren.
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7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsäch-
lich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden
bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und
so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten
Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Na-
men in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien
und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen
Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder ver-
muteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-
lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt
hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
7.3.2 Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine stichhaltigen Gründe
zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im zitierten Referenz-
urteil genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Seine Unterstützungsleis-
tungen für die LTTE wurden als unglaubhaft beurteilt, zudem weist er kein
politisches Profil auf und stammt auch nicht aus einer LTTE-Familie (vgl.
SEM act. A13, F. 14.). Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern er durch die
sri-lankische Behörden zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt
ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den
sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Vielmehr lebte er nach Kriegs-
ende noch circa (…) Jahre weiter in Sri Lanka. Auch seine Angehörigen
([…]) leben bisweilen unbehelligt in Sri Lanka (vgl. SEM act. A13, F. 9 ff.).
Weiter wurde der Beschwerdeführer keiner Straftat angeklagt oder verur-
teilt und verfügt daher auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine
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Seite 10
aus der tamilischen Ethnie, der rund (…)jährigen Landesabwesenheit und
den Narben (…) vermag er keine Gefährdung abzuleiten. Dies gilt ebenso
betreffend die auf Beschwerdeebene erwähnte Verwandte ([…]), welche
(…) LTTE-Mitglied gewesen sei, zumal er keine nähere Beziehung zu die-
ser darlegt hat und entsprechend von den sri lankischen Behörden offenbar
auch nicht mit ihr in Verbindung gebracht wurde. Unter Würdigung aller
Umstände ist somit nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rück-
kehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der
Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
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Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzu-
lässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter än-
dert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an
der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfol-
gungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist
an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten. Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die
über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprü-
fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass
er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zuläs-
sig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung
gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation rund um
die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Ent-
scheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des
Parlaments wieder aufhob. Auch die am 22. April 2019 verübten Anschläge
in Colombo, Batticaola und Negombo, zu welchen sich der IS bekannte
und die gleichentags zur Ausrufung des Ausnahmezustands durch die sri-
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Seite 12
lankische Regierung führten (vgl. NEUE ZÜRICHER ZEITUNG vom 29. April
2019: 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt –
was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen,
was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 2. Mai 2019; vgl. NEUE ZÜRCHER
ZEITUNG vom 23. April 2019: Anschlagsserie in Sri Lanka – Angeblich steht
die Terrormiliz Islamischer Staat hinter dem Anschlag,
dem-anschlag-ld.1476769, abgerufen am 2. Mai 2019), vermögen an der
Einschätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation
allgemeiner Gewalt auszugehen ist, nichts zu ändern.
Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und
Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Ent-
scheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungs-
vollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer
D- 3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
Nach eigenen Angaben lebte der Beschwerdeführer mit Ausnahme der
Jahre (…) bis (…) in C._______ beziehungsweise in seinem Heimatdorf
D._______ in der Nordprovinz, wo nach wie vor seine Familienangehöri-
gen ([…]) leben. Er verfügt über eine (…) Schulbildung und gab an, reich
zu sein, da er verschiedene Fahrzeuge und mehrere Felder besitze. Seit
vielen Jahren war er als selbständiger Landwirt sowie als Fahrer im eige-
nem Transportunternehmen tätig. Es ist davon auszugehen, dass er bei
einer Rückkehr diesen Tätigkeiten wieder nachgehen kann. Überdies ver-
fügt er über ein festes Beziehungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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Seite 13
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).
10.
10.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktent-
scheid gegenstandslos geworden.
11.
11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen
als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Vor-
aussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1998/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: