Abtei lung IV
D-1999/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1999/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Nigeria am 3. November 2007 verliess und am 26. November 2007 in
der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er am 11. Dezember 2007 summarisch befragt und am 9. März
2009 im Rahmen einer Direktanhörung zu seinen Fluchtgründen ange-
hört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2009 – eröffnet am
20. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2009 gegen
diese Verfügung Beschwerde erhob und unter anderem beantragte, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzu-
heissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu ge-
währen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde –
unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Be-
schwerdeführer beantragt, es sei sein Asylgesuch gutzuheissen,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im B.________ vom
11. Dezember 2007 und der Anhörung zu den Asylgründen vom
9. März 2009 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist
(vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im B._______ bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
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dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angab, ohne
Reisedokumente und Geld mit dem Schiff von Nigeria nach Europa
gereist und nie von den Behörden persönlich kontrolliert worden zu
sein (vgl. A1 S. 7 f., A11 S. 10),
dass das Bundesamt diese Ausführungen des Beschwerdeführers zu-
treffend als stereotyp bezeichnet und daraus zu Recht den Schluss ge-
zogen hat, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe
von Reise- oder Identitätspapieren vor,
dass an dieser Stelle lediglich ergänzend auf die widersprüchlichen
Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft bzw. Staatsange-
hörigkeit zu verweisen ist (vgl. A1 S. 4 und A4 S. 1),
dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Identitätspapiere kei-
nerlei Einwendungen oder Ausführungen enthält,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dar-
gelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gege-
ben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug
anzuordnen ist,
dass in der Beschwerde einzig rudimentär der zur Begründung des
Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt (er habe mit
seinem Freund – ein angehender Priester – Sex in der Kirche gehabt;
sie seien dabei erwischt worden; er selber sei entkommen; sein Freund
sei von den Dorfbewohnern zu Tode geprügelt worden) und angefügt
wird, gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzusehen,
dass die Beschwerde keine weiteren Ausführungen enthält, mithin
nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM,
die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand, unzutreffend sein sollen,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zu-
treffend erweisen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers in der Tat widersprüchlich,
realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen sind,
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dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht
notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
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halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass in der Beschwerde diesbezüglich lediglich geltend gemacht wird,
es gebe keine Garantie auf eine Rückkehr in Sicherheit und Würde,
vielmehr befürchte er (der Beschwerdeführer), bei einer Rückkehr Be-
handlungen ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen würden,
dass diese unsubstanziierten pauschalen Ausführungen offensichtlich
nichts an der Schlussfolgerung der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu ändern vermögen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist
und in seinem Heimatstaat als Coiffeur gearbeitet hat, weshalb es ihm
möglich sein wird, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Exi-
stenzgrundlage aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Vorinstanz jedoch nur eine eintägige Ausreisefrist ansetzte,
dass die in diesem Zusammenhang entwickelte Rechtsprechung der
ARK nach wie vor Gültigkeit hat, wonach bei Ansetzung der Ausreise-
frist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist, wenn die
gesetzlich vorgesehene Frist zur Behandlung des Asylgesuchs von der
Vorinstanz ohne Verschulden des Beschwerdeführers erheblich über-
schritten wird (vgl. EMARK 2004 Nr. 27),
dass Nichteintretensentscheide in der Regel innert 10 Arbeitstagen
nach der Gesuchstellung zu fällen sind (Art. 37 Abs. 1 AsylG),
dass das vorliegende Verfahren länger als 14 Monate gedauert hat,
ohne dass der Beschwerdeführer dafür ein Verschulden trägt, weshalb
die eintägige Ausreisefrist als zu kurz bemessen zu betrachten ist,
dass die Dispositivziffer 3 daher aufzuheben und die Vorinstanz anzu-
weisen ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist
anzusetzen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf eine Kostenauflage zu
verzichten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), weshalb das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine ange-
messene Ausreisefrist anzusetzen. Ziff. 3 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung wird aufgehoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Angefochtene Verfü-
gung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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