B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2001/2015/mel
Ur t e i l vom 3 0 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Claudia Cotting,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 25. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Aramäer mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge auf legalem Weg am 26. Oktober 2013 und
gelangte zunächst nach Beirut (Libanon). Von dort herkommend sei er auf
dem Luftweg via Istanbul (Türkei) in die Schweiz gekommen und hier am
7. November 2013 mit einem in Beirut ausgestellten Visum eingereist. Am
4. Dezember 2013 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nach, wurde dort am 12. Dezember 2013 sum-
marisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen. Am 26. Mai 2014 hörte das BFM den Beschwer-
deführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu sei-
nen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs verwies der Beschwerdeführer
auf den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg und machte im Weiteren gel-
tend, er sei Christ und Sympathisant der christlichen Bewegung Munaza-
mat Ausuria Dimukratia. Er habe an mehreren von dieser Gruppierung or-
ganisierten Demonstrationen teilgenommen. Sein Vater, welcher sich da-
ran ebenfalls beteiligt habe und Parteimitglied sei, sei deswegen einmal
festgenommen und zehn Tage festgehalten worden. Zudem seien einmal
Unbekannte zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seine Mutter und
Schwester bedroht. Insbesondere die Angehörigen der Gruppierung Jab-
hat al Nusra würden die Christen nicht mögen. Selber habe er mit dieser
Gruppierung indessen keine Probleme gehabt. Er sei auch nie im Zusam-
menhang mit der erwähnten Teilnahme an Demonstrationen oder mit der
Festnahme seines Vaters von den Behörden behelligt worden. Er habe je-
doch im Zusammenhang mit dem Militärdienst Schwierigkeiten bekom-
men: Er habe zwischen den Jahren 2004 und 2007 Militärdienst geleistet.
Gegen Ende seiner Dienstzeit sei er von einem Offizier – dem Materialla-
gerverwalter – zu Unrecht beschuldigt worden, 500 Patronen entwendet zu
haben. Der Offizier habe ihm gedroht, er würde ihn bei der Militärführung
anzeigen und auch seinen Angehörigen Probleme bereiten. Sein Vater
habe dem Offizier in der Folge 50'000 Lira bezahlt, um die Angelegenheit
zu beenden. Der Offizier habe jedoch die nächsten Jahre immer wieder
Schweigegeld verlangt, und seine Familie habe dies bezahlen müssen.
Der letzte Kontakt zum Offizier habe ungefähr zwei Monate nach Beginn
der Unruhen in Syrien stattgefunden, seither habe sich der Offizier nicht
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mehr gemeldet. Er befürchte aber weiterhin, dass der Offizier plötzlich er-
neut Forderungen stellen werde. Ausserdem wäre die Sache sicherlich
wieder aktuell geworden, falls er zum Reservedienst aufgeboten worden
wäre. Er wisse zudem nicht, ob er allenfalls gar schon gesucht werde. Aus
diesen Gründen habe er sich zur Ausreise aus dem Heimatland entschie-
den. Seine Familienangehörigen seien bereits im Juli 2012 in Richtung
Schweiz ausgereist, er sei ihnen dann im Oktober 2013 zusammen mit sei-
ner (inzwischen von ihm geschiedenen) Ehefrau gefolgt.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens seinen syrischen Reisepass zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 – eröffnet am 27. Februar 2015 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme an.
C.
Mit Beschwerde vom 28. März 2015 (Datum Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, und
es sei (eventuell) aufgrund der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde eventualiter be-
antragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustel-
len. Schliesslich wurde darum ersucht, die zuständige Behörde sei vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlas-
sen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei der Beschwerdeführer dar-
über in einer separaten Verfügung zu informieren.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefoch-
tenen Verfügung sowie ein Schreiben der HEKS an den Beschwerdeführer
vom 27. Februar 2015.
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Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 20. April 2015 hiess die damalige Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kos-
tenvorschussverzicht unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebe-
stätigung gut.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2015 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer am 27. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG
(SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche
von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern
keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Be-
urteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwen-
dung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 3 seiner Rechtsbegehren, es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit
Verfügung des SEM vom 25. Februar 2015 wurde er indessen bereits we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
aufgenommen. Die in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten drei Be-
dingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs) sind zudem alternativer Natur (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit
weiteren Hinweisen). Auf das erwähnte Rechtsbegehren ist aus diesen
Gründen nicht einzutreten.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien nicht asylrelevant. Zwar sei bekannt, dass das syrische Regime re-
solut gegen Oppositionelle und Regimegegner vorgehe. Es ergäben sich
aus den Akten jedoch keine Hinweise auf eine derartige Verfolgung des
Beschwerdeführers. Insbesondere hätten sich bis zur Ausreise des Be-
schwerdeführers aus seinem Heimatland keine Vorfälle ereignet, welche
darauf schliessen lassen könnten, dass er aufgrund der Mitgliedschaft sei-
nes Vaters in der Assyrischen Demokratischen Partei oder aufgrund seiner
eigenen Teilnahme an Demonstrationen asylbeachtlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt gewesen sei. Daher sei davon auszugehen, dass
sein politisches Profil auch bei einer allfälligen zukünftigen Rückkehr nach
Syrien keine Verfolgungsmassnahmen auslösen würde. Betreffend die gel-
tend gemachten Probleme mit einem Offizier sei festzustellen, dass die
vom Beschwerdeführer geschilderte Zwangslage kein asylrelevantes Aus-
mass erreiche, zumal sie nicht auf einem Grund nach Art. 3 AsylG beruhe.
Angesichts der langen Zeitspanne dieses Ereignisses sei zudem nicht er-
sichtlich, inwiefern ein Kausalzusammenhang zur Ausreise aus Syrien be-
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stehe. Es sei in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschwer-
deführer dieses Sachverhaltselement in der Erstbefragung gar nicht er-
wähnt habe. Es sei angesichts der unberechenbaren Sicherheitslage in Sy-
rien ohnehin unwahrscheinlich, dass der fragliche Offizier den Beschwer-
deführer noch über sieben Jahre nach dem eigentlichen Vorfall unter Druck
setzen würde, zumal seit Frühling 2011 keine Kontaktnahme mehr erfolgt
sei. Insgesamt sei bezüglich dieses Vorbringens weder die erforderliche
Verfolgungsintensität noch ein genügender Kausalzusammenhang zur
Ausreise gegeben, weshalb keine begründete Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung erkennbar sei. Der Beschwerdeführer habe weiter geltend ge-
macht, seine Mutter und Schwester seien zuhause von unbekannten Per-
sonen angegriffen worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch persönlich
keine Probleme mit diesen Personen gehabt, weshalb keine gezielt gegen
ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG vorlä-
gen. Vielmehr seien diese Asylgründe primär auf die zurzeit herrschende
Konfliktsituation in Syrien zurückzuführen. Sodann sei festzustellen, dass
die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der christ-
lichen Bevölkerung in Syrien nicht erfüllt seien. Insgesamt erfülle der Be-
schwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylge-
such sei abzulehnen.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt in rudimentärer
Weise wiederholt. Sodann wird ausgeführt, es sei bekannt, dass Assad alle
wehrpflichtigen Männer bis zum Alter von 40 Jahren zwinge, Kriegsdienst
zu leisten. Nach neusten Berichten würden syrische Flüchtlinge, welche
der Aufforderung zum Kriegsdienst nicht Folge leisteten, nach ihrer Rück-
kehr verhaftet und zum Militärdienst gezwungen. Da das Regime von As-
sad die Verweigerung des Kriegsdienstes mit einem Beitritt zur Freien Sy-
rischen Armee gleichsetze und als Landesverrat betrachte, sei eine Rück-
kehr nach Syrien lebensgefährlich. Der Beschwerdeführer bringt zudem
vor, seine früheren Erlebnisse beim Militär und insbesondere die in der An-
hörung erwähnten Repressalien durch einen Offizier hätten ihn psychisch
derart mitgenommen, dass er keinen Militärdienst mehr leisten könne und
wolle, da dies seiner Überzeugung widersprechen würde. Im Übrigen habe
er in Syrien kein familiäres Netz mehr, da seine gesamten näheren Ange-
hörigen und Verwandten nach Westeuropa geflüchtet seien.
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Seite 7
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint hat.
6.1 Insoweit als der Beschwerdeführer geltend macht, Christen würden in
Syrien wegen ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt, ist Folgendes festzu-
stellen: Wie bereits vom SEM zutreffend ausgeführt wurde, sind die Vo-
raussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung sehr hoch (vgl. dazu
BVGE 2013/12 und 2011/16). Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher
denn auch keine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien festgestellt.
Vielmehr ist die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung
zu bestätigen, wonach die Christen in Syrien in der aktuellen Bürgerkriegs-
situation in der Regel nicht oder nicht alleine aus religiösen Gründen ver-
folgt werden und überdies davon auszugehen ist, dass nur eine Minderheit
der Christen in Syrien Opfer von Übergriffen geworden sind.
6.2 Der Beschwerdeführer hat sodann eigenen Angaben zufolge persön-
lich keinerlei Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit seiner Reli-
gionszugehörigkeit oder infolge seiner Teilnahme an Demonstrationen o-
der der Zugehörigkeit seines Vaters zur Assyrischen Demokratischen Par-
tei erlitten. Diese Vorbringen sind daher nicht asylrelevant. Mangels ent-
sprechender konkreter Hinweise ist auch das Vorliegen einer begründeten
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Furcht vor allfälligen damit zusammenhängenden zukünftigen Verfolgungs-
massnahmen zu verneinen.
6.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er befürchte weitere
Nachteile im Zusammenhang mit der in der Vergangenheit erfolgten fal-
schen Anschuldigung und Erpressung durch einen Militäroffizier. Den Ak-
ten zufolge fand der letzte Kontakt zu diesem Offizier jedoch im Jahr 2011
statt (vgl. A19 S. 14). Dieses Problem war somit schon im Zeitpunkt der
Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien im Oktober 2013 nicht mehr
aktuell; bezeichnenderweise erwähnte er diesen Sachverhaltsumstand in
der Befragung vom 12. Dezember 2013 mit keinem Wort. Aufgrund der Ak-
tenlage sowie angesichts der Bürgerkriegssituation in Syrien erscheint es
äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Zukunft erneut
durch den Offizier behelligt würde oder im Falle einer Einberufung in den
Reservedienst aufgrund der angeblich vor ungefähr acht Jahren erfolgten
falschen Anschuldigung irgendwelche Konsequenzen tragen müsste. Die
diesbezüglichen, vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen sind
rein hypothetisch und könnten von einer Vielzahl von Personen geltend
gemacht werden. Es liegt somit keine begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung vor. Im Übrigen müssten allfällige Verfolgungshandlungen in
diesem Zusammenhang auch als nicht asylrelevant bezeichnet werden, da
aus den Schilderungen des Beschwerdeführers kein asylbeachtliches Mo-
tiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist.
6.4 In der Beschwerde wird schliesslich vorgebracht, alle wehrpflichtigen
Männer würden vom Assad-Regime gezwungen, Militärdienst zu leisten.
Wer den Dienst verweigere, werde als Landesverräter betrachtet. Da der
Beschwerdeführer keinen Militärdienst leisten wolle, wäre eine Rückkehr
nach Syrien für ihn daher lebensgefährlich. Diesbezüglich ist zunächst auf
den zur Publikation vorgesehenen Leitentscheid D-5553/2013 des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015 zu verweisen. Darin ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht in Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG
zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die
Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn
damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mit-
hin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen we-
gen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu ge-
wärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien
erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle
eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre,
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einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergan-
genheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf
sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine
vergleichbare Konstellation vor. Der Beschwerdeführer stand den Akten
zufolge vor seiner Ausreise nicht im Visier der staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte und hat gemäss aktueller Aktenlage bisher keinen Marschbefehl
erhalten (vgl. A19 S. 5). Er hat bisher offensichtlich keine Dienstverweige-
rung begangen, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien auch
keine mit der Militärdienstpflicht in Zusammenhang stehende Bestrafung
oder Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von
ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegrün-
det.
6.5 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgewie-
sen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 25. Februar 2015 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
9.
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9.1 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Die-
ses Gesuch wurde mit Verfügung vom 20. April 2015 unter Vorbehalt der
Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Der Beschwerde-
führer hat bis heute keine Fürsorgebestätigung eingereicht. Da seine pro-
zessuale Bedürftigkeit somit nicht belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe
von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs.
1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: