B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2003/2011
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Franziska Halm,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. März 2011 / N .
D-2003/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Sri Lanka
am 12. September 2010 von Colombo aus auf dem Luftweg und gelangte
am 13. September 2010 via einen ihr unbekannten Zielflughafen unkon-
trolliert in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Be-
fragung vom 16. September 2010 zur Person (BzP) im EVZ M._______
sowie der Direktanhörung vom 30. September 2010 daselbst durch das
BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in N._______ (O._______). Sie habe
nach erfolgreichem Studium am 27. März 2010 das Lehrerdiplom erhal-
ten. Anlässlich der Promotionsfeier habe sie mit einem ehemaligen Uni-
versitätskollegen, welcher heute Parlamentarier sei, gesprochen. Dieser
Kollege, welcher früher Studentensprecher und Verantwortlicher für die
"Pongu-Tamil-Feste" gewesen sei, habe sie seinem Freund vorgestellt
und angemerkt, sie sei "Usha". Weiter habe er gesagt, sie sei anlässlich
der "Pongu-Tamil-Feste" in den Jahren 2004 und 2006 sehr aktiv gewe-
sen, indem sie Propaganda gemacht und in einer Theatergruppe mitge-
wirkt habe. Später habe sie erfahren, dass es sich bei diesem Freund des
ehemaligen Universitätskollegen um einen Angehörigen des CID (Crimi-
nal Investigation Department) gehandelt habe. Am 21. Juli 2010 sei die-
ser CID-Angehörige mit zwei bzw. drei Männern zu ihr nach Hause ge-
kommen. Sie hätten von ihr wissen wollen, wer die anderen Teilnehmer
an diesen "Pongu-Tamil-Anlässen" gewesen seien und wo diese wohn-
ten. Sie habe geantwortet, dies nicht zu wissen. Daraufhin hätten die
Männer sie aufgefordert, am anderen Tag ins "Urelu" Camp zu kommen,
und zwar alleine. In der Folge habe sie sich aus Angst vor Behelligungen
seitens des CID mit ihrer Mutter und der jüngeren Schwester nach
P._______ begeben, um sich fortan bei der Schwiegermutter der älteren
Schwester zu verstecken. Am 1. September 2010 seien sie zu dritt nach
Colombo gereist und hätten sich mangels Alternative in einer Lodge auf-
gehalten. In Colombo habe sie alsbald eine neue Identitätskarte bean-
tragt, weil ihr Name auf der alten Karte nicht mehr lesbar gewesen sei
und die Behörden sie verschiedentlich aufgefordert hätten, sich eine neue
Identitätskarte ausstellen zu lassen. Die neue ID sei ihr noch gleichentags
ausgehändigt worden. Ein entfernter Verwandter der Mutter habe ihr in
Colombo zudem einen Reisepass besorgt. Mit Hilfe dieses Mannes habe
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sie schliesslich am 12. September 2010 den Heimatstaat verlassen kön-
nen.
A.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
eine am 2. September 2010 in Colombo ausgestellte Identitätskarte zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. März 2011 – eröffnet am 4. März 2011 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte das BFM
im Wesentlichen geltend, die Vorbringen der Beschwerdeführerin ver-
möchten aus verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen, seien sie
doch nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefal-
len. So habe sie beispielsweise erzählt, der ehemalige Universitätskolle-
ge und heutige Parlamentarier sei an diesen "Pongu-Tamil-Anlässen"
nicht nur aktiv beteiligt gewesen, sondern habe vielmehr alles organisiert.
Er habe die Gruppen gebildet und gesagt, wer was zu tun habe. Auf die
Frage, weshalb der CID ausgerechnet die Beschwerdeführerin behelligen
sollte – es habe ungefähr sieben Theatergruppen, bestehend aus jeweils
mindestens 50 Mitgliedern gegeben – und nicht vielmehr den ehemaligen
Universitätskollegen und heutigen Parlamentarier, welcher der damalige
Drahtzieher respektive Verantwortliche gewesen sei, habe sie geantwor-
tet, früher sei dieser zwar Anhänger der LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) gewesen, doch jetzt sei er Parlamentarier. Wahrscheinlich habe
er bemerkt, dass er Schwierigkeiten bekommen könnte, und daher die
Partei gewechselt. Jetzt verrate er alle, welche bei diesen "Pongu-Tamil-
Anlässen" mitgemacht hätten. Diese Antwort vermöge nicht zu überzeu-
gen. Es dürfte nämlich einem ehemaligen LTTE-Anhänger nicht so ein-
fach gelingen, die Fronten vollständig zu wechseln, gar als Parlamenta-
rier gewählt zu werden, der die Anliegen der einstigen Gegner im Parla-
ment vertrete, und sich mit Angehörigen des CID zu befreunden. Dies
gelte umso mehr, als er in der Vergangenheit als aktiver und exponierter
Verfechter des LTTE-Gedankenguts aufgetreten sei. Zudem könne die
Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erklären, weshalb der CID sie
befragen sollte, obwohl der einstige Studentensprecher und heutige Par-
lamentarier als Organisator und "Gruppeneinteiler" viel besser über die
damaligen Teilnehmer informiert gewesen sei als sie selbst. So bleibe sie
denn auch eine konkrete Antwort schuldig, zumal sie lediglich vorge-
bracht habe, diese Leute hätten sie unbedingt ins Camp mitnehmen wol-
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len. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht überzeugend darlegen,
weshalb dieser Parlamentarier erst vier beziehungsweise sechs Jahre
nach den geschilderten Vorfällen die ganze Geschichte wieder aufrollen
und aktivieren sollte. Des Weiteren sei auch nicht ersichtlich, weshalb die
vorgebrachten Theateraufführungen nach Jahren plötzlich eine derartige
Wichtigkeit entfalten sollten, die den CID auf den Plan rufe. Schliesslich
vermöge die Beschwerdeführerin in keiner Weise zu erklären, weshalb
sie einerseits ausgesagt habe, sie habe noch im September 2010 nicht
vorgehabt auszureisen, anderseits jedoch geltend gemacht habe, sie ha-
be sich seit Juli 2010 versteckt gehalten und alles in die Wege geleitet,
um ausreisen zu können. Die Schlussfolgerungen, wonach die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin, Probleme mit dem CID gehabt zu haben,
nicht den Tatsachen entsprechen könnten, würden auch dadurch erhärtet,
dass sie problemlos nach Colombo habe reisen und ohne Probleme eine
neue Identitätskarte (allenfalls auch einen Reisepass) beantragen kön-
nen; sie habe diese auch anstandslos erhalten. Zusammengefasst be-
deute dies, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Aus den Akten ergäben sich keine Anhalts-
punkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das
BFM verfolge im Übrigen die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend
und sorgfältig. So hätten im Herbst 2010 Vertreter des BFM eine Dienst-
reise nach Colombo sowie in den Osten und Norden von Sri Lanka
durchgeführt, um sich vor Ort ein Bild über die aktuelle Situation zu ver-
schaffen. Das BFM sei zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine
Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe.
Ebenfalls sei festgestellt worden, dass sich die Lebensbedingungen so-
weit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Os-
ten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Ferner handle es sich
bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde, junge Frau, die im März
letzten Jahres das Lehrerdiplom erworben habe. Zudem befänden sich
sowohl die Mutter als auch eine jüngere Schwester in der Heimat. Mit ih-
nen habe die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in die Schweiz zu-
sammengelebt. Sie könne somit in ihr vertrautes Umfeld zu ihrer Familie
zurückkehren und verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Schliess-
lich könnten die Verwandten der Beschwerdeführerin, die sich in der
Schweiz oder Deutschland befänden, die Beschwerdeführerin finanziell
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unterstützen, sollte dies vonnöten sein. Dementsprechend sei die Weg-
weisung nach Sri Lanka zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug technisch
möglich und praktisch durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 4. April 2011 an das Bundesverwaltungsgericht liess die
Beschwerdeführerin die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen: Der
Entscheid des BFM vom 3. März 2011 sei vollumfänglich aufzuheben. Der
Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der
Schweiz anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren. Das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinfor-
mationen, auf die es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben of-
fenzulegen. Ferner sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist
einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen. Auf die
Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2011 hielt der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin dürfe den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, und teilte
ihr mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeit-
punkt entschieden. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Beigabe eines
Anwalts ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 räumte der Instruktions-
richter der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich bis zum 5. April
2012 zum vorinstanzlichen Länderbericht zu Sri Lanka vernehmen zu
lassen.
Die Beschwerdeführerin liess am 5. April 2012 eine entsprechende Stel-
lungnahme einreichen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, die Vorinstanz habe die massgeblichen Quellen der Her-
kunftsländerinformationen im Entscheid vom 3. März 2011 nicht offenge-
legt, weshalb sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches
Gehör verletzt habe. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher aufzuheben
und die Sache an das BFM zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Dies
nicht zuletzt auch deshalb, weil die angefochtene Verfügung auf einer un-
zutreffenden Sachverhaltsfeststellung beruhe. So gehe etwa die Vorin-
stanz davon aus, dass der Parlamentarier B._______, welcher zur Pro-
motionsfeier am 27. März 2010 gekommen sei, auch die "Pongu-Tamil-
Feste" beziehungsweise die Theaterstücke organisiert habe. Deshalb sei
es dem BFM zufolge nicht nachvollziehbar, weshalb die Männer des CID
die Beschwerdeführerin und nicht diesen Parlamentarier befragt hätten.
Diese Feststellung sei indessen unzutreffend. Der Parlamentarier sei
nämlich lediglich Führer einer Studentenorganisation und nicht an den
"Pongu-Tamil-Festen" oder an den Theaterstücken beteiligt gewesen.
Ausserdem gewähre der Heimatstaat der Beschwerdeführerin grundsätz-
lich keinerlei Schutz vor Gewalt, Verfolgung und Benachteiligung. Des
Weiteren werde die Objektivität und Aussagekraft des Berichts der BFM-
Dienstreise in Frage gestellt. Bezüglich der Menschenrechtslage werde
festgehalten, dass die Schutzmöglichkeiten in Sri Lanka ungenügend sei-
en. Es gebe immer noch schwere Verstösse gegen die Menschenrechte.
Wie gross die Gefahr für die Beschwerdeführerin in Sri Lanka nach wie
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Seite 8
vor sei, zeigten auch die jüngsten Ereignisse. Im Mai 2011 hätten Unbe-
kannte zweimal in O._______ nach ihr gefragt. Im Dezember 2011, als
nur die Mutter zu Hause gewesen sei, seien Armeeangehörige in Zivil ge-
kommen und hätten gedroht, anstelle der Beschwerdeführerin deren jün-
gere Schwester mitzunehmen. Im März 2012 seien die Mutter und die
Schwester der Beschwerdeführerin schliesslich nachts zu Hause überfal-
len, betäubt und ausgeraubt worden. Der gesamte Schmuck und alle Un-
terlagen seien gestohlen worden. Die Polizei habe zwar eine Anzeige ge-
gen Unbekannt entgegengenommen, jedoch nichts unternommen, um
den Vorfall aufzuklären. Seither hielten sich die Mutter und die Schwester
der Beschwerdeführerin aus Angst nicht mehr zu Hause auf, sondern in
Q._______ bei entfernteren Verwandten.
5.2 Die Vorinstanz hätte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör
zum Bericht vom 22. Dezember 2011 zu den Erkenntnissen aus einer
Dienstreise nach Sri Lanka gewähren müssen. Die entsprechende Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs ist indessen geheilt, nachdem der Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin mit
Zwischenverfügung vom 21. März 2012 eine Kopie des Berichts übermit-
telte und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte. Damit hat die Be-
schwerdeführerin alle Herkunftsländerinformationen erhalten, auf die das
BFM die angefochtene Verfügung stützte; ein weitergehender Anspruch
besteht nicht. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die angefochtene Ver-
fügung zu kassieren und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
5.3 Die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu
einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, weil die geltend gemach-
te Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. So machte die Be-
schwerdeführerin etwa im Zusammenhang mit ihrer vorgeblichen Flucht
aus dem Heimatstaat geltend, sie sei am 12. September 2010 von Co-
lombo aus mit der sri-lankischen Luftfahrtsgesellschaft und in Begleitung
eines Schleppers nach Europa geflogen. Allerdings könne sie den Ziel-
flughafen nicht benennen, weil ihre ungeteilte Aufmerksamkeit während
der Reise den Verlautbarungen ihres Schleppers gegolten und sie nichts
Anderes aufgenommen habe (vgl. A1/8 Ziff. 16 S. 5; A10/14 F33 S. 4).
Nun mag die Hilfestellung eines ortskundigen Schleppers zwar von Vorteil
sein, wenn jemand eine unwegsame Staatsgrenze unkontrolliert zu über-
schreiten beabsichtigt. Bei Interkontinentalflügen bedarf es indessen kei-
ner derartigen Hilfestellung, weshalb auch nicht anzunehmen ist, der für
den Flug benützte Reisepass sei bei einer solchen Person geblieben oder
die Beschwerdeführerin wisse tatsächlich nicht Bescheid über ihre exakte
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Seite 9
Reiseroute. Derartige Unstimmigkeiten bezüglich des Reisewegs bezie-
hungsweise der dabei verwendeten Papiere lassen praxisgemäss auch
Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfol-
gungssituation zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies
bestätigt sich auch im vorliegenden Fall, kommt man doch aufgrund der
Akten nicht zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe sich lediglich be-
züglich des Reisewegs unglaubhaft geäussert. So ist etwa entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift weiterhin nicht anzunehmen, der
sri-lankische Geheimdienst habe Anlass gehabt, sich um Auskünfte der
Beschwerdeführerin zu den "Pongu-Tamil-Festen" zu bemühen, wenn
gleichzeitig die Möglichkeit bestanden hätte, eine ungleich besser infor-
mierte Person zu befragen. Entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift war der von der Beschwerdeführerin bezeichnete Parla-
mentarier nämlich nicht lediglich Führer einer Studentenorganisation,
sondern an den "Pongu-Tamil-Festen" und an den Theaterstücken betei-
ligt (vgl. A10/14 F80/1 S. 10, F87/8 S. 11). Wer alles organisiert, die
Gruppen bildet und der Theatertruppe sagt, was sie machen soll, wäre
wohl eher die geeignetere Auskunftsperson als die Beschwerdeführerin,
die nach eigenem Bekunden wenig über die anderen Mitglieder weiss
(vgl. A10/14 F55/6 S. 8). Dementsprechend erscheinen die Vorbringen
der Beschwerdeführerin als wirklichkeitsfremd. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vor-
instanzlichen Verfügung verwiesen werden. Ausserdem widersprach sich
die Beschwerdeführerin anlässlich ein- und derselben Anhörung bezüg-
lich der Frage, ob sie bereits am 20. August 2010 aus dem Heimatstaat
ausreisen wollte (vgl. A10/14 F4 S. 2, F11/12 S. 3, F34 S. 5, weshalb sich
der Schluss aufdrängt, sie habe bei ihren Schilderungen nicht auf Erinne-
rungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern ei-
ne Verfolgungssituation lediglich erfunden.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführe-
rin keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststel-
lung nichts zu ändern vermögen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ver-
fügt.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
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Seite 11
8.3
8.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE E-6220/2006 (vom
27. Oktober 2011) eine Neubeurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenom-
men. Dabei hat es festgestellt, dass sich seit Beendigung des militäri-
schen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai
2009 die Sicherheitslage erheblich verbessert und stabilisiert hat. Die
LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen, weshalb von ihr heute
keine Verfolgung mehr ausgeht. Der Wegweisungsvollzug ist daher
grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz
und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des
Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2.); es gibt keinen Anlass,
diese Beurteilung aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin vom
5. April 2012 in Frage zu stellen, zumal sie auch keiner Personengruppe
zugehört, die mit einer erhöhten Gefährdung leben muss (vgl. BVGE
2011/24 E. 7.7 ff.). Bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordpro-
vinz längere Zeit zurückliegt, sind allerdings bei der Prüfung der Zumut-
barkeit die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sowie das Vorhan-
densein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation)
in Betracht zu ziehen.
Die junge und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführerin stammt
aus N._______ (O._______) und somit nicht aus dem Vanni-Gebiet,
weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Sodann
sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Be-
schwerdeführerin aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Hei-
matstaat nicht zumutbar sein soll. Ausserdem verfügt sie über eine gute
Ausbildung als Lehrerin, weshalb es keinen Anlass zur Annahme gibt, sie
werde nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat mit einer existenzbedro-
henden Situation konfrontiert, dies umso weniger, als sie dort auf ein aus-
reichendes Beziehungsnetz zurückgreifen kann, lebte sie doch schon vor
ihrer Emigration aus dem Heimatstaat mit ihrer Mutter und einer Schwes-
ter zusammen. Darüber hinaus hätte sie die Möglichkeit, sich von ihren in
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Seite 12
Deutschland und der Schweiz lebenden Schwestern unterstützen zu las-
sen.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
10.2 In der Zwischenverfügung vom 11. April 2012 wird festgehalten, über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschie-
den. Nach dieser Bestimmung kann die Beschwerdeinstanz eine Partei,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint.
Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist somit gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.3 Einem Beschwerdeführer ist auch trotz materieller Abweisung der
Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen,
wenn ein zu Recht gerügter Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur
Kassation der angefochtenen Verfügung hätte führen müssen, im Be-
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schwerdeverfahren geheilt wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). Vorliegend
wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum vorinstanzli-
chen Länderbericht vom 22. Dezember 2011 zu Sri Lanka nicht schon
durch die Vorinstanz, sondern erst auf Beschwerdeebene gewährt. Dieser
Mangel wurde erst durch die nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht
sowie die Möglichkeit einer Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin
geheilt. Für die diesbezüglichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin
ist ihr trotz Abweisung ihrer Beschwerde eine vom BFM zu entrichtende
Parteientschädigung zuzusprechen, die in Anwendung der zu berücksich-
tigenden Faktoren auf Fr. 150.– zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 150.–
(inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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