B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2003/2016
Ur t e i l vom 7 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. März 2016 / N (…).
D-2003/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. April 2002 erstmals in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und ihm am 12. Juli 2006 wegen damaliger Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt wurde,
dass er im Jahr (…) in der Schweiz eine bosnisch-herzegowinische Staats-
angehörige heiratete und im (…) (…) Vater (eines Kindes) wurde,
dass die Ehe im Jahr (…) geschieden und das Sorgerecht für (das Kind)
der Kindsmutter übertragen wurde,
dass der Beschwerdeführer am (…) freiwillig nach Bosnien und Herzego-
wina zurückkehrte,
dass er am 22. Februar 2016 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 29. Februar 2016 und der Anhörung durch das SEM nach
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 7. März 2016 im Wesentlichen vor-
brachte, er sei im (…) nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt, um
sich dort eine Existenz aufzubauen,
dass er weder mit den bosnisch-herzegowinischen Behörden noch mit
Drittpersonen Schwierigkeiten gehabt habe,
dass er von seinen Ersparnissen gelebt habe, aber auf Dauer nicht in der
Lage gewesen sei, für den Lebensunterhalt und die Alimente für seine
Tochter aufzukommen, zumal er keine Anstellung gefunden habe,
dass er deshalb Bosnien und Herzegowina anfangs Februar 2016 verlas-
sen und mit einem Car in die Schweiz gereist sei,
dass er wieder hierzulande leben möchte, in der Nähe seiner hier wohn-
haften Familienangehörigen ([…], […]) und (seines Kindes),
dass er gesund sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten B3 und B8),
D-2003/2016
Seite 3
dass das SEM mit Verfügung vom 22. März 2016 – eröffnet am 24. März
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Asylgesuch
gemäss Art. 18 AsylG liege erst dann vor, wenn ein Ausländer die Schweiz
um Schutz vor Verfolgung ersuche,
dass auf ein Gesuch gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht einzutreten sei,
wenn kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt werde,
dass den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen seien, dass der Be-
schwerdeführer in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, wes-
halb auf sein Gesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht einzu-
treten und die Wegweisung anzuordnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit (…) in der Schweiz keine
Rechtsansprüche abzuleiten vermöge,
dass er sich auch bezüglich (…) in der Schweiz über ein gefestigtes Anwe-
senheitsrecht verfügenden (Kindes) nicht auf Art. 8 EMRK (Recht auf Ach-
tung des Familienlebens) oder Art. 44 AsylG (Grundsatz der Einheit der
Familie) berufen könne, da nicht von einer intakten, gelebten Vater-(Kind)-
Beziehung und auch keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis ge-
sprochen werden könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2016 (Datum Post-
stempel; Schreiben datiert vom 24. März 2016) beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und um erneute Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, er pflege eine enge Beziehung zu (seinem Kind), weshalb er ge-
stützt auf Art. 8 EMRK einen Aufenthaltsanspruch habe,
dass er zuversichtlich sei, dass er hierzulande nach Erhalt einer Aufent-
haltsbewilligung rasch eine Anstellung finden werde und damit seiner
Pflicht zur Bezahlung von Alimenten bald nachkommen könne,
D-2003/2016
Seite 4
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 4. April 2016 den Beschwerdeein-
gang bestätigte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
D-2003/2016
Seite 5
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG auf ein Gesuch nicht eingetreten wird,
welches die Anforderungen an ein Asylgesuch von Art. 18 AsylG nicht er-
füllt, was namentlich dann gilt, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus
wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird,
dass nach Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen
gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asyl-
gesuch gilt,
dass der Beschwerdeführer nicht um Schutz vor Verfolgung ersucht, womit
die Anforderungen an ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG nicht erfüllt
sind,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2016 nicht
eingetreten ist,
dass das SEM beim Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnet, wobei es dabei
den Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt (Art. 44 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und
aufgrund der Aktenlage auch kein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung
einer solchen festzustellen ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung, die – wie im Folgenden dar-
gelegt wird – mit dem Grundsatz der Einheit der Familie vereinbar ist, im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
D-2003/2016
Seite 6
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist, da dem Beschwer-
deführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt,
dass sich die Zulässigkeit des Vollzugs vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK) bestimmt, und vorliegend keine Anhalts-
punkte auszumachen sind, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Aus-
schaffung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbo-
tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt,
dass hinsichtlich des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG)
und des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) festzustel-
len ist, dass unter den Begriff der "Familie" nebst Ehegatten beziehungs-
weise in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Per-
sonen nur minderjährige Kinder fallen (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), weshalb der Beschwerdefüh-
rer aus der Anwesenheit seiner (…) und (…) in der Schweiz keine Rechts-
ansprüche abzuleiten vermag,
dass bezüglich (…) in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfü-
genden minderjährigen (Kindes) des Beschwerdeführers festzustellen ist,
dass das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK nicht
D-2003/2016
Seite 7
per se einen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat garantiert,
sondern eine gelebte, intakte Familienbeziehung voraussetzt,
dass der von der Kindsmutter geschiedene und nicht über das Sorgerecht
für (das Kind) verfügende Beschwerdeführer die Schweiz im (…) freiwillig
und in Kenntnis des damit einhergehenden Erlöschens seiner damaligen
Aufenthaltsberechtigung verlassen und damit die Familieneinheit mit (…)
damals (…-)jährigen (…) aus freien Stücken aufgegeben hat,
dass der Beschwerdeführer angab, dass er im damaligen Zeitpunkt in Be-
zug auf (sein Kind) gedacht habe, er könne vielleicht gelegentlich in die
Schweiz kommen (vgl. B8 S. 5 F38), in den seither vergangenen zweiein-
halb Jahren aber praktisch keinen Kontakt mehr zu (seinem Kind) gehabt,
sondern (das Kind) nur bei sporadischen kurzen Besuchen bei (…) in deren
Wohnung gesehen habe (vgl. B8 S. 6 F52),
dass er die nach der Scheidung geschuldeten Alimente für (das Kind) von
Bosnien und Herzegowina aus mangels finanzieller Mittel nicht habe be-
zahlen können (vgl. B8 S. 2 F5),
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 7. März 2016 zudem zu
Protokoll gab, sich seit seiner Einreise in die Schweiz anfangs (…) 2016
noch nicht um eine Kontaktaufnahme mit (seinem Kind), (…) auf der ge-
genüberliegenden Strassenseite (…) lebe, bemüht zu haben (vgl. B8 S. 4
F24 und S. 6 F53 f.),
dass damit aufgrund der Aktenlage nicht von einer effektiv gelebten, engen
und intakten Vater-(Kind)-Beziehung gesprochen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2016 an die-
ser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung des Kindes-
wohls vorliegen, zumal – wie das SEM zutreffend festgehalten hat – der
Beschwerdeführer, der als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger
keiner Visumspflicht unterliegt, den Kontakt (zum Kind) auch vom Heimat-
land aus pflegen kann,
dass der Wegweisungsvollzug demnach zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
D-2003/2016
Seite 8
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bosnien und Herzegowina, das der Bundesrat zum verfolgungssi-
cheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG erklärt hat, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass auch keine individuellen Gründe des Beschwerdeführers, der keine
gesundheitlichen Beeinträchtigen vorbrachte und Arbeitserfahrung in ver-
schiedenen Sparten sowie Fremdsprachenkenntnisse vorweisen kann
(vgl. B3 S. 4 und 7, B8 S. 3 F19), auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass im Übrigen allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrations-
schwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung be-
troffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Si-
tuation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6),
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34
E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist,
D-2003/2016
Seite 9
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2003/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: