Abtei lung IV
D-2004/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Nigeria, alias B._______, geboren (...), Nigeria, alias
C._______, geboren (...), Nigeria, alias D._______,
geboren (...), Italien, alias E._______, geboren (...),
Nigeria, alias F._______, Geburtsdatum unbekannt,
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2004/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im Jahr 2002 und gelangte am 6. Oktober 2009 illegal in
die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) G. ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 26.
Oktober 2009 zur Person (BzP) im EVZ G. machte er insbesondere
geltend, er sei im Juli 2006 auf H. eingetroffen. Im Jahr 2007 habe er
sich nach Österreich begeben, wo er ein Asylgesuch gestellt habe,
welches abgelehnt worden sei. Nachdem er von den österreichischen
Behörden nach Italien weggewiesen worden sei, habe er bis zur
Einreise in die Schweiz in I. gelebt.
A.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2009
das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31), zur Zuständigkeit Italiens oder Österreichs be-
ziehungsweise zur Rückweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerde-
führer, er habe verstanden, dass möglicherweise einer dieser beiden
Staaten für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Er
habe dort jedoch kein Haus und keine Arbeit.
A.c Mit Schreiben vom 6. November 2009 teilte das Bundesasylamt
der Republik Österreich, Wien, dem BFM mit, dass der Beschwerde-
führer am 29. Januar 2007 in Österreich einen Asylantrag gestellt
habe, welcher aufgrund der Zuständigkeit Italiens am 29. Mai 2007 in
II. Instanz rechtskräftig abgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei die
Ausweisung nach Italien verfügt worden. Die italienische Dublin-
behörde habe der Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin II Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist) am 26. April 2007 zugestimmt, woraufhin
dieser am 16. Mai 2007 nach Italien überstellt worden sei. Aufgrund
der erfolgten Überstellung nach Italien sei die Zuständigkeit Öster-
reichs gemäss Art. 16 Abs. 4 Dublin II Verordnung erloschen.
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B.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, das Schreiben der
italienischen Behörden an das Bundesasylamt der Republik Öster-
reich, Wien, betreffend Rückübernahme des Beschwerdeführers vom
26. April 2007 und das Schreiben des Bundesasylamts an das BFM
vom 6. November 2009 stellte die Vorinstanz am 13. November 2009
an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers. Bis
am 18. März 2010 ging seitens Italien keine Antwort auf das Ersuchen
ein.
C.
Mit Verfügung vom 18. März 2010 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 6. Oktober 2009 nicht ein und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an.
Gleichzeitig wurde festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gegen
diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Beschwerde vom 29. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzu-
weisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das
Asylverfahren zuständig zu erklären. Es sei sodann im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und
die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach
Griechenland (recte: Italien) abzusehen, bis das Bundesverwaltungs-
gericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. In
prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Telefax vom 30. März 2010 setzte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember
2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen
materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz prüft die Frage der Weg-
weisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
im Wesentlichen fest, Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie
das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da bis am 18. März
2010 keine Stellungnahme aus Italien eingegangen sei und der Termin
für die Stellungnahme laut Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II Verordnung
am 17. Dezember 2009 verfristet sei, gelte dies als stillschweigende
Zusage zur Übernahme des Beschwerdeführers. Die Rückführung
habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 20 Abs. 1
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Bst. d Dublin II Verordnung) oder Verlängerung (Art. 20 Abs. 2 Dublin II
Verordnung) - bis spätestens zum 18. Juni 2010 zu erfolgen.
Dem Beschwerdeführer sei am 26. Oktober 2009 das rechtliche Gehör
gewährt worden. Bei dieser Gelegenheit habe er erklärt, die Zu-
ständigkeit Italiens für das Dublinverfahren verstanden zu haben. In
Italien habe er jedoch kein Haus und keine Arbeit. Diese Aussagen
würden kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellen, da
dieser europäische Staat gemäss Dublin Abkommen zur Rücküber-
nahme und zur Behandlung eines möglichen Asylgesuchs verpflichtet
sei. Im Übrigen sei Italien ein Rechtsstaat, der die Menschenrechte
respektiere und über soziale Strukturen beziehungsweise Hilfs-
strukturen verfüge, an die sich der Beschwerdeführer nötigenfalls
wenden könne. Arbeitsmarktbelange seien keine Wegweisungs-
hindernisse. Demnach sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das
Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates
nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien
herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die
Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der
Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar. Italien habe der Rückübernahme stillschweigend
zugestimmt. Schliesslich hätten Nichteintretensentscheide gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine
aufschiebende Wirkung.
5.3 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe ins-
besondere geltend, das BFM sei verpflichtet, vom Selbsteintritt ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II Verordnung Gebrauch zu machen, da bei
einer Überstellung nach Italien das Risiko einer Verletzung der Flücht-
lingskonvention und der EMRK nicht ausgeschlossen werden könne.
Es gebe keine Gewähr, dass er nach seiner Ankunft in Italien und
Meldung bei der Grenzpolizei als ein auf H. registrierter Bootsflüchtling
nicht in das Land zurückgeschickt werde, aus dem er als
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Bootsflüchtling nach Italien gelangt sei. Er habe folglich begründete
Furcht, keinem fairen Asylverfahren, sondern unmenschlicher Be-
handlung unterworfen zu werden sowie möglicherweise unverzüglich
in seinen Herkunftsstaat zurückgeschickt zu werden. Die Überstellung
nach Italien sei deshalb unzulässig.
5.4
5.4.1 Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer ab
Juli 2006 bis Januar 2007 in Italien lebte. Nachdem sein in Österreich
gestelltes Asylgesuch vom 29. Januar 2007 am 29. Mai 2007 rechts-
kräftig abgewiesen und er von den österreichischen Behörden nach
Italien überstellt wurde, hielt er sich eigenen Angaben zufolge bis zur
Einreise in die Schweiz wiederum in Italien auf. Bei dieser Sachlage ist
Italien für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers zu-
ständig. Die italienischen Behörden unterliessen es, sich bis am
17. Dezember 2009 zu einer allfälligen Übernahme des Beschwerde-
führers vernehmen zu lassen, weshalb davon auszugehen ist, dass
dem Ersuchen zugestimmt worden ist (Art. 18 Abs. 7 Dublin II Ver-
ordnung).
5.4.2 Der Beschwerdeführer kann somit ohne Weiteres in den Dublin-
Staat (Italien) ausreisen, welcher für die Prüfung seines Asylantrags
staatsvertraglich zuständig ist. Es bestehen keine Hinweise darauf,
dass Italien als Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten würde.
5.4.3 Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs beim BFM
gab der Beschwerdeführer als einzigen Grund gegen die Überstellung
nach Italien an, er habe dort weder ein Haus noch Arbeit. Diesem
Vorbringen ist indessen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nicht einfach auf der Strasse leben muss, da er den italienischen Be-
hörden übergeben wird, die damit erst die Möglichkeit haben, sich um
ihn gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit dem bereits früher in
Italien verbrachten rund dreijährigen Aufenthalt selbst gezeigt, dass er
ein Leben in diesem Staat nicht als unzumutbar erachtet. Schliesslich
ist übereinstimmend mit dem BFM darauf hinzuweisen, dass der Um-
stand, in Italien vorübergehend arbeitslos zu sein, nicht gegen eine
Wegweisung dorthin spricht. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien
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erweist sich in Berücksichtigung sozialer Aspekte unter dem Aspekt
von Art. 3 EMRK insgesamt als zulässig, weshalb kein Anlass zum
Selbsteintritt besteht.
6.
Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde und die damit eingereichten Internetausdrucke,
welche im Übrigen keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer
aufweisen, näher einzugehen. Die Anträge, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zu-
ständig zu erklären, sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter ein-
gegangen werden.
7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und
allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der
sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II Verordnung).
7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug zu bestätigen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
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Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
10.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
Seite 10