B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2004/2011
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. März 2011 / N._______
D-2004/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 24. August 2006 in der
Schweiz um Asyl. Das BFM wies dieses Gesuch mit Verfügung vom
26. September 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug an. Am 8. November 2006 kehrte der Beschwerdeführer
in sein Heimatland zurück.
A.b Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden
– serbische Staatsangehörige und ethnische Roma aus D._______ – ihre
Heimat am 29. Januar 2011 und gelangten in einem Reisebus via
E._______ und F._______ am 30. Januar 2011 in die Schweiz. Am 8.
Februar 2011 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
G._______ um Asyl nach.
A.c Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführen-
den anlässlich der Befragungen vom 15. Februar 2011 und der Anhörun-
gen vom 8. März 2011 im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin
(B._______) sei am 28. September 2010 gegen 20.00 Uhr abends wäh-
rend der arbeitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers
(A._______) von einem Dorfbewohner serbischer Ethnie namens
H._______, welcher sie bereits seit geraumer Zeit observiert, beschimpft,
bedrängt und angemacht habe, mit einem Messer bedroht und (…) wor-
den. Sie sei damals im vierten Monat schwanger gewesen und habe auf-
grund des Vorfalls eine Fehlgeburt erlitten. Sie habe stark geblutet und
habe daraufhin das Spital aufgesucht, wo sie allerdings nicht angemes-
sen behandelt worden sei. Sie leide seither noch immer an starken
Schmerzen sowie einem Schwindelgefühl und habe Angst. Genau wie sie
habe auch ihr Sohn ein Trauma. Den Vorfall habe sie der Polizei nicht zur
Anzeige gebracht, da der Peiniger ihr gedroht habe, sie umzubringen,
falls sie dies tun würde. Bis zum 28. Januar 2011 habe sie den Vorfall vor
ihrem Mann geheim gehalten, auf sein Drängen hin habe sie ihm dann
doch alles erzählt, woraufhin der Beschwerdeführer den Peiniger aufge-
sucht und schwer zusammengeschlagen habe. Gleichentags hätten sie
das Dorf verlassen. Sie würden den Gesundheitszustand des Peinigers
nicht kennen, würden nun aber bei einer Rückkehr Gefahr laufen, von
ihm selbst oder seiner Familie malträtiert zu werden. Hinzu komme, dass
sie als Roma in Serbien viele Probleme hätten. Sie würden gehasst und
könnten nicht in Freiheit leben.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 10. März 2011 – eröffnet am 11. März 2011 – lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Dem-
zufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass die Asylge-
suche abzulehnen seien. Zudem erachtete das BFM den Vollzug der
Wegweisung gestützt auf die allgemeine Lage in Serbien und die indivi-
duellen Gegebenheiten betreffend die Beschwerdeführenden als zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
C.a Mit in französischer Sprache gehaltener Beschwerde vom
4. April 2011 (Poststempel) gelangten die Beschwerdeführenden ans
Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar zu qualifizieren und die
Sache an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
C.b Die Beschwerdeführenden legten ihrer Beschwerde verschiedene
Unterlagen – ein Schreiben der Eltern des Beschwerdeführers, eine
handschriftliche Notiz von Dr. I._______ datiert am 28. März 2011, eine
kurze handschriftliche Diagnose und eine Verschreibung von Medikamen-
ten von Dr. J._______, beide datiert am 30. März 2011, sowie eine Bestä-
tigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 24. März 2011 – bei. Mit Eingabe
vom 12. April 2011 reichten sie zudem einen ärztlichen Bericht von Dr.
J._______ (K._______) vom 9. April 2011 ein, worin diagnostiziert wurde,
die Beschwerdeführerin habe eine (…).
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai
2011 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abgewiesen sowie eine Frist zur Bezah-
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lung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum
3. Juni 2011 angesetzt.
E.
Die Beschwerdeführenden kamen der Aufforderung nach und zahlten den
Betrag von Fr. 600.- fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse ein. Mit
Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 6. Juni 2011 beanstandeten
die Beschwerdeführenden die Zwischenverfügung vom 19. Mai 2011 und
beantragten die Feststellung, dass die Beschwerdebegehren nicht aus-
sichtslos seien, eine Neubeurteilung der Prozessaussichten unter Einbe-
zug aller Beweismittel und der Beschwerdebegründung sowie die Rück-
erstattung des geleisteten Kostenvorschusses. Sodann verlangten sie,
dass das weitere Verfahren in französischer Sprache erfolge. Zur Unter-
mauerung der in der Beschwerdeschrift vom 4. April 2011 sowie in der
Eingabe vom 6. Juni 2011 gemachten Ausführungen reichten die Be-
schwerdeführenden einen aufdatierten ärztlichen Bericht von Dr.
J._______ vom 30. Mai 2011 ein.
F.
Auf die Begründung der Beschwerde vom 4. April 2011 und der Eingaben
vom 12. April und 6. Juni 2011 wird – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Mit Eingabe vom 6. Juni 2011 machten die Beschwerdeführenden ei-
ne Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 26 VwVG und
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend. Es wurde gerügt, die einge-
reichten Beweismittel seien nicht in die Erwägungen der Zwischenverfü-
gung vom 19. Mai 2011 eingeflossen und überhaupt erwecke letztere den
Anschein, ohne sorgfältige Konsultation der Akten erlassen worden zu
sein, zumal lediglich das Gegenteil der in der Beschwerde angeführten
Argumentation behauptet worden sei, ohne darzulegen, welche Elemente
zu dieser Betrachtung geführt hätten.
3.2 Die Zwischenverfügung vom 19. Mai 2011 erfolgte gestützt auf eine
summarische Prüfung der Prozessaussichten aufgrund der Beschwerde-
eingabe und der Vorakten (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 4.116; BGE 133 III 614 E. 5 S. 616; 129 I 129 E. 2.3.1. S. 135
f.). Bei dieser prima facie Beurteilung hat das Gericht lediglich zu prüfen,
ob der vom Bedürftigen verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des
sachlich Vertretbaren liegt beziehungsweise nicht von vornherein unbe-
gründet erscheint (BGE 119 III 113 E. 3a S. 115). Die summarische Be-
gründung in der Zwischenverfügung stellt nach dem Gesagten
– entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden – keine Verlet-
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zung des rechtlichen Gehörs dar. Zudem folgt in den nachfolgenden Er-
wägungen eine vertiefte Auseinandersetzung mit den eingereichten Be-
weismitteln und der Beschwerdebegründung.
3.3 Zur geltend gemachten Verletzung von Art. 26 VwVG, wonach es das
Bundesverwaltungsgericht unterlassen habe, die relevanten Informatio-
nen, auf welche sich die Zwischenverfügung vom 19. Mai 2011 stützte, of-
fenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: Allgemeine Länderinformationen,
welche der internen Erkenntnisbildung dienen, sind gemäss ständiger
Rechtspraxis nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts und folglich auch
nicht offenzulegen, weswegen diesbezüglich keine Verletzung des Akten-
einsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt.
3.4 Die Beschwerdeführenden bringen des Weiteren vor, das künftige
Verfahren habe in französischer Sprache zu erfolgen. Die Rüge der Ver-
fahrenssprache richtet sich in casu jedoch nicht gegen die Verfügung des
BFM, sondern gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge-
richts. Zur Begründung stützen sie sich auf Art. 16 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 4 Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311). Sie verkennen dabei, dass sich die zitierten Bestimmungen le-
diglich auf das vorinstanzliche Verfahren beziehen. Auf Beschwerdeebe-
ne ist hingegen Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG massgebend, weshalb die
Zwischenverfügung zu Recht in deutscher Sprache ergangen ist und
auch die vorliegende Entscheidung auf Deutsch ergeht. Satz 2 der be-
sagten Bestimmung enthält eine Kann-Formulierung, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. In ca-
su erscheint es jedoch nicht angezeigt, das Ermessen zugunsten eines
französischsprachigen Verfahrens auszuüben, zumal die Vorakten alle-
samt in deutscher Sprache gehalten sind, die Beschwerdeführenden mit
der eingereichten Beschwerde gezeigt haben, dass sie beziehungsweise
Personen ihres Umfelds der deutschen Sprache mächtig sind und sie
sowohl die Vorakten, die Verfügung des BFM als auch die Zwischenver-
fügung des Bundesverwaltungsgerichts inhaltlich hinreichend verstanden
haben. Den Beschwerdeführenden ist folglich aufgrund der deutschen
Verfahrenssprache kein Nachteil erwachsen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheids aus, dass Übergrif-
fe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein,
nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei
Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um
die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und
Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfol-
gungshandlungen, und wenn Asylsuchende Zugang zu diesem Schutz
hätten. Die Beschwerdeführenden machten geltend, aufgrund ihrer ethni-
schen Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma von Seiten privater Dritter
erhebliche Nachteile erlitten zu haben.
Was die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien betreffe, sei fest-
zuhalten, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die Situation
der ethnischen Minderheiten entspannt habe. Gemäss dem im Jahr 2002
in Kraft getretenen Minderheitengesetz erhielten die Minoritäten – auch
die Roma seien als nationale Minderheit anerkannt worden – nun gewis-
se Rechte zugesprochen. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf
Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings
komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevan-
te Intensität zu. Zudem billige oder unterstütze der serbische Staat solche
Übergriffe nicht. Die im Sachverhalt dargelegten Vorfälle stellten auch in
Serbien Tatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden. Es könne
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zwar in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niedri-
gen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wieder-
holten Intervenierens nicht einleiten würden. Es bestehe jedoch die Mög-
lichkeit, gegen fehlbare Beamten auf dem Rechtsweg vorzugehen und
die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der serbi-
sche Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Aufgrund
der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Geschehnisse nicht zur
Anzeige gebracht habe und die serbischen Behörden nicht um Schutz er-
sucht worden seien, könne den Behörden nicht der Vorwurf gemacht
werden, sie seien untätig geblieben und hätten ihre Schutzpflicht nicht
wahrgenommen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll ge-
geben, sie habe den Vorfall anfangs auch ihrer Mutter nicht erzählt, aus
Angst vor einer unverzüglichen Anzeigeerstattung durch ihre Mutter.
Dann nämlich hätten die Behörden ihren Peiniger zur Rechenschaft ge-
zogen, welcher sich sodann nach verbüsster Strafe an ihr und ihrem
Sohn rächen könnte. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend ge-
machten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne nicht nach Serbien zu-
rückkehren, da er nicht wisse, ob er den Peiniger seiner Frau umgebracht
oder nur schwer verletzt habe, seien ebenfalls nicht asylrelevant. Der Be-
schwerdeführer müsse sich einer allenfalls begangenen, schweren Straf-
tat stellen und könne sich nicht durch Flucht ins Ausland einer drohenden
Strafverfolgung entziehen. Die diesbezüglichen Probleme des Beschwer-
deführers mit den Behörden seien strafrechtlicher, nicht politischer Natur.
Es sei grundsätzlich legitim, wenn der Staat kriminelles Unrecht ahnde
und verantwortliche Personen zur Rechenschaft ziehe.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten somit den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Dem-
zufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass die Asylge-
suche abzulehnen seien.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 4. April 2011 bringen die Beschwer-
deführenden vor, der Begründung des BFM, es sei nicht davon auszuge-
hen, dass der serbische Staat nicht die erforderlichen Schritte zur straf-
rechtlichen Verfolgung des Peinigers unternommen hätte, könne nicht ge-
folgt werden. Minderheiten in Serbien bekämen nur theoretisch gewisse
Rechte zugesprochen. Noch immer würden Minderheiten wie die Roma
schwer diskriminiert, weshalb es die serbischen Behörden im Falle eines
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Konfliktes zwischen einem Serben und einem Roma – insbesondere
wenn der ethnische Roma benachteiligt sei – unterliessen einzugreifen.
Die Beschwerdeführerin habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass eine
Anzeige von der Polizei nicht an die Hand genommen würde oder besten-
falls nachlässige Untersuchungen eingeleitet würden. Ihr Peiniger habe
deshalb seitens der serbischen Behörden nichts zu befürchten gehabt,
weshalb seine ihr gegenüber ausgesprochenen Drohungen ernst zu
nehmen gewesen seien und er mit der Tat bereits bewiesen habe, dass er
seine Absichten in die Tat umzusetzen bereit sei und skrupellos vorgehe,
um seine Ziele zu erreichen. Durch die häufig längere, arbeitsbedingte
Abwesenheit des Beschwerdeführers sei die Beschwerdeführerin Ziel-
scheibe für Vergeltungsmassnahmen seitens des Peinigers. Unter diesen
Voraussetzungen habe nicht verlangt werden können, Anzeige zu erstat-
ten.
Zur Illustration der Situation von ethnischen Roma in Serbien zitierten die
Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift verschiedene Publikati-
onen anerkannter Organisationen und internationaler Gremien, welche
festhalten, dass die Diskriminierungen und Gewaltakte gegenüber Roma
massiv seien und die Polizei- und Justizorgane ihnen mit Gleichgültigkeit
begegneten, sie teils gar billigten. Insbesondere Straftaten wie sexueller
Missbrauch und Vergewaltigungen blieben unbestraft, sei es aus Angst
der Opfer, Anzeige zu erstatten, aus Angst vor Vergeltung bei erfolgter
Anzeigeerstattung oder aufgrund nicht getätigter Ermittlungen der Poli-
zeibehörden.
Diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma zeige sich in nicht unter-
suchten Straftaten gegen Roma, Räumungen von Roma-Siedlungen,
Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, erschwertem Zugang zu medi-
zinischer Versorgung und fehlendem Schutz vor Kriminalität.
Zahlreiche europäische Staaten würden der Verpflichtung einer wirksa-
men Strafverfolgung nicht nachkommen, weshalb Roma kein Vertrauen in
die Behörden hätten. Mehr als zwei Drittel der Opfer von Straftaten wür-
den besagte Vorfälle aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gar nie zur
Anzeige bringen, da sie vom Fehlen einer effektiven Untersuchung aus-
gingen. Die Strafbehörden hätten keine wirksame Antwort auf die Ras-
sendiskriminierung, Roma würden nicht gleichbehandelt, das Verfahren
sei ungenügend und der Staat sei nicht in der Lage, die Vorurteile gegen-
über Roma auszumerzen. Deshalb seien die Befürchtungen der Be-
schwerdeführerin, ihre Anzeige nicht aufgenommen und ihren Peiniger
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nicht strafrechtlich verfolgt zu sehen, sowie diejenigen des Beschwerde-
führers, nicht gerecht und angemessen beurteilt zu werden, begründet
und legitim. Der serbische Staat biete lediglich Schutz auf dem Papier.
Sie hätten deshalb das Risiko nicht auf sich nehmen können, die Vorfälle
anzuzeigen, da sie ansonsten einem Racheakt des Peinigers ausgeliefert
gewesen wären.
Die geltend gemachte Diskriminierung von ethnischen Roma in Serbien
sei entgegen der Annahme des BFM asylrelevant, da sie als serbische
Bürger elementarster Rechte wie beispielsweise hinreichenden Schutzes
durch den Staat beraubt würden. Ebenso seien die strafrechtlichen Fol-
gen des Verhaltens des Beschwerdeführers asylrelevant. Seine Tat sei
unbestritten strafbar, jedoch müsse er mit einem ungerechten Prozess
und einer ungleich härteren Strafe als ein Serbe in vergleichbarer Situati-
on rechnen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass der Peini-
ger und seine ihm nahestehenden Personen Selbstjustiz walten liessen,
die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Serbien allerdings
keinen reellen Schutz seitens serbischer Behörden erwarten könnten.
Folglich seien sie ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
ausgesetzt. Sie seien überzeugt, ihre Leben seien in Gefahr. Zudem hät-
ten sie ohne begründete Furcht nicht um Asyl nachgesucht, da ihre finan-
zielle Situation in Serbien stabil gewesen sei. Lediglich die befürchtete
Umsetzung der Morddrohungen und der fehlende Wille der serbischen
Behörden, ihren Fall zu regeln, hätten sie veranlasst, ihren Heimatstaat
zu verlassen.
6.
6.1 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Ak-
ten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Die
Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2011 tref-
fend und korrekt ausgeführt, dass im vorliegenden Fall vom Vorhanden-
sein eines adäquaten Schutzes durch den serbischen Staat auszugehen
ist und somit der geltend gemachte befürchtete Übergriff durch eine Dritt-
person, in casu durch den Peiniger, nicht asylrelevant ist. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden und sub-
stanziierten Ausführungen des BFM in der vorinstanzlichen Verfügung
verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom
4. April 2011 führen nicht zu einer anderen Beurteilung, zumal der Argu-
mentation des BFM keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt werden.
Zwar setzen sich die Beschwerdeführenden vertieft mit dem vorinstanzli-
chen Entscheid auseinander, ihre Vorbringen verlaufen jedoch in allge-
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meinen Ausführungen zur Situation der Roma in Serbien, ohne konkret
darzulegen, inwiefern sie selbst von diesen Schwierigkeiten betroffen
sind. Die Befürchtungen der Beschwerdeführenden, der serbische Staat
wäre in ihrem Fall seinen Schutzpflichten nicht nachgekommen und der
Beschwerdeführer würde für seine Straftat ungleich härter bestraft, sind
lediglich Vermutungen. Die Beschwerdeführenden führen keinerlei eigene
Beispiele an, welche von negativen Erfahrungen mit den serbischen Be-
hörden berichten und darauf schliessen lassen würden, sie hätten be-
gründete Furcht, dem Peiniger sowie dem serbischen Polizei- und Justiz-
system ausgeliefert zu sein. Vielmehr sind sie von vornherein von einem
fehlenden adäquaten Schutz durch den serbischen Staat ausgegangen
und haben es gänzlich unterlassen, Hilfe in Anspruch zu nehmen und die
Vorfälle anzuzeigen. Ein allfälliges Fehlverhalten der serbischen Polizei-
behörden hätte in der Folge auf dem Rechtsweg beanstandet werden
können. Die von den Beschwerdeführenden dargelegten Befürchtungen
vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Aufgrund dieser
Ausführungen ist die eingereichte, von den Eltern des Beschwerdeführers
unterzeichnete, undatierte Bestätigung, wonach der Vater und der Bruder
des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise geschlagen und nach
dessen Aufenthaltsort befragt worden seien, nicht geeignet, zu einem an-
deren Ergebnis zu führen. In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt,
der Bruder des Beschwerdeführers sei von Leuten, die H._______ hätten
rächen wollen, bedroht und geschlagen worden, weshalb er einen (…) er-
litten habe. Er sei mittlerweilen in der Schweiz und habe hier um Asyl
nachgesucht. Das BFM lehnte dieses Gesuch vom 21. März 2011 mit
Verfügung vom 9. Mai 2011 ab und ordnete die Wegweisung und deren
Vollzug an (vgl. N_______). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3280/2011 vom 4. Juli 2011
abgewiesen.
6.2 Ergänzend ist – im Einklang mit den Ausführungen in der Beschwer-
de – anzufügen, dass ethnische Roma in Serbien trotz Bemühungen der
Behörden zur Förderung der Gleichbehandlung zwar nach wie vor Opfer
verschiedener Diskriminierungen werden, namentlich in den Bereichen
Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit, welche sie in eine prekäre Situ-
ation versetzen. Allein mit der Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma in
Serbien und den geltend gemachten widrigen Lebensumständen wird
aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen
Bestimmungen dargelegt. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf
Angehörige der Roma und teilweise Schikanen und Diskriminierungen
nicht ausgeschlossen werden, diese erreichen indessen nicht ein Aus-
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Seite 12
mass, das auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden
schliessen lässt.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer Prüfung der
Akten und der Rechtsmitteleingabe zum Schluss, dass die Ausführungen
in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu
entkräften. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Das BFM hat die
Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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Seite 13
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AslyG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Rückschiebung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss konstanter Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt
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zu erachten. Daran vermag auch die Angst vor einem Racheakt durch
H._______ beziehungsweise sein nahes Umfeld nichts zu ändern, da es
sich hierbei – im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdefüh-
renden – um keine konkrete Gefahr handelt. Es obliegt den Beschwerde-
führenden und ihren Familien, beim serbischen Staat um Schutz zu ersu-
chen, um eine allfällige Vergeltungsmassnahme zu verhindern. Auch die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin steht einem Wegwei-
sungsvollzug unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen nicht entge-
gen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegwei-
sung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Proble-
men im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür
sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der
Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz ausserge-
wöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") auszuschlies-
sen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3.; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). Im
Arztbericht vom 30. Mai 2011 wird zwar geltend gemacht, dass es bei ei-
ner Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland voraussichtlich
zu einer Verschlechterung ihrer Zustands kommen könnte und ein Suizid
nicht ausgeschlossen werden könne. Im Falle einer drohenden Suizidali-
tät ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, von ei-
ner zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen; solan-
ge er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu
verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu ver-
stossen (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212, mit einem Hinweis auf
den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen
Deutschland [Entscheid Nr. 33743/03]). Der geltend gemachten mögli-
chen Suizidalität der Beschwerdeführerin ist deshalb durch Heranziehen
von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung Rechnung zu tra-
gen.
Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Serbien schliess-
lich lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein
schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die An-
nahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 E. 6a S. 122).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen be-
legten Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen
nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behand-
lung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003
Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten
im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so
bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer
solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügen-
de Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedro-
hende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2. S. 21; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff.,
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
8.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin habe sich weiter verschlechtert. Sie habe Suizidge-
danken und sei nicht mehr in der Lage, sich um ihren Sohn zu kümmern.
Ihre Leiden – (…) – bedingten eine regelmässige Therapie. Eine Behand-
lung durch einen Psychiater sei unabdingbar. Es sei jedoch allgemein an-
erkannt, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Serbien katast-
rophal und mangelhaft sei. Zudem sei ausgeschlossen, dass sich die Be-
schwerdeführerin von einem Psychiater behandeln lasse, welcher von der
gleichen Ethnie ihres Peinigers abstamme. Indessen gebe es in Serbien
keine praktizierende Psychiater der Ethnie der Roma, da die Behörden
ethnische Roma auf allen Ebenen diskriminieren würden. Die Beschwer-
deführerin habe folglich keinen Zugang zu einer geeigneten Therapie in
Serbien, weshalb die Wegweisung als unzumutbar zu erachten sei.
8.3.3 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die in der Schweiz
durchgeführte psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin offen-
bar keinen Therapieerfolg versprechen kann und sich ihr Zustand trotz
länger andauernder Behandlung verschlechtert hat. Folglich vermag auch
eine Behandlung durch einen nicht der serbischen Ethnie angehörenden
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Psychiater keinen Erfolg zu garantieren, weshalb nicht allein die Rück-
kehr nach Serbien eine Verschlechterung des Zustands der Beschwerde-
führerin verursachen kann, sondern verschiedene Faktoren bedeutsam
sein können. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerde-
führerin einen Psychiater findet, welcher Roma gegenüber aufgeschlos-
sen ist. Dass die Beschwerdeführerin ein Vertrauensverhältnis zu einer
serbischen Fachperson aufbauen kann, scheint nicht gänzlich unmöglich.
Es steht der Beschwerdeführerin ausserdem frei, sich an eine weibliche
Fachkraft zu wenden, falls sie sich einer solchen leichter öffnen und an-
vertrauen kann. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführen-
den vermögen somit nicht zu überzeugen.
8.3.4 Hinsichtlich des Hinweises, bei einer Rückkehr sei eine weitere Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes bis hin zur Suizidalität zu be-
fürchten, ist Folgendes festzuhalten: Dass ein unausweichlich bevorste-
hender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen
Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist
nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländer-
rechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend
gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu
können. Indessen kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehen-
den Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefähr-
dende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage
der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend hat der behandelnde Psychia-
ter der Beschwerdeführerin eine Reiseunfähigkeit attestiert und geht bei
einer allfälligen Wegweisung von einer beachtlichen Verschlechterung ih-
res Gesundheitszustandes aus (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. J._______
vom 30. Mai 2011). Für die Zeit vor und während der Rückreise in den
Heimatstaat könnte jedoch einer allfälligen – und gemäss den medizini-
schen Unterlagen wohl zu erwartenden – zeitweiligen Verschlechterung
des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin medikamentös und
mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit ver-
bundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit
von den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen Be-
schwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer
medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG ge-
schlossen werden. In diesem Zusammenhang kann auch darauf hinge-
wiesen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat auf ein sta-
biles familiäres Umfeld zählen kann, das sie beim Genesungsprozess un-
terstützen dürfte. Zudem sei auf die Möglichkeit des Erhalts einer anfäng-
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lichen medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz (Art. 93 AsylG) hin-
gewiesen. Bezüglich der attestierten Reiseunfähigkeit ist darauf hinzu-
weisen, dass eine solche Diagnose erst dann relevant ist, wenn der tat-
sächliche Wegweisungsvollzug ansteht, und eine diesbezügliche allfällige
Prüfung somit zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen ist.
8.3.5 Auch lässt die allgemeine Situation in Serbien nicht auf eine konkre-
te Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr
schliessen. Zwar werden Angehörige der Roma – wie bereits erwähnt –
beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert.
Diese Diskriminierungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den
Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse.
8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Es erübrigt sich, auf weitere in der Beschwerde enthaltene Ausführungen
einzugehen, da sie für den Ausgang des hier vorliegenden Verfahrens
nicht weiter von Relevanz sind.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
11.1 Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2011 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab-
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gewiesen. Mit Eingabe vom 6. Juni 2011 beantragten die Beschwerdefüh-
renden die Feststellung, die Beschwerde sei nicht aussichtslos, und die
Rückerstattung des am 1. Juni 2011 geleisteten Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 600.-. Diese Anträge sind als sinngemässes Gesuch um
wiedererwägungsweise Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu qualifizieren. Dieses Gesuch ist abzu-
weisen, da – wie sich aus den Erwägungen ergibt – seit der Zwischenver-
fügung vom 19. Mai 2011 keine wiedererwägungsrechtlich relevanten
Umstände eingetreten sind, die eine solche Gutheissung rechtfertigen
würden.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt
Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 1. Juni 2011 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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