B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2004/2016
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass sich der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger –
gemäss seinen Angaben seit 2012 auf den Kapverdischen Inseln aufhielt
und via Portugal am 1. Dezember 2015 auf dem Luftweg mit einem Visum
in die Schweiz einreiste, wo er am 2. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte,
dass er am 21. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ zur Person und zu den Ausreisegründen befragt wurde
und hierbei im Wesentlichen geltend machte, er sei als Mitglied der MAS-
SOB (Bewegung für die Verwirklichung eines souveränen Staates Biafra)
der Verfolgung durch die nigerianische Regierung ausgesetzt gewesen
und 2012 daher auf die Kapverdischen Inseln geflohen, wo er auch von
nigerianischen Regierungsagenten mit dem Tod bedroht worden sei,
dass er im anlässlich des rechtlichen Gehörs zum allfälligen Nichteintreten
und einer Wegweisung nach Portugal angab, er fühle sich in der Schweiz
sicher,
dass er zum medizinischen Sachverhalt anführte, er habe seit zwei Wo-
chen Husten und müsse etwa zwanzig Mal pro Tag urinieren,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass Portugal dem Beschwerdeführer ein vom 20. November 2015
bis zum 14. Dezember 2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat,
dass die Vorinstanz am 22. Januar 2016 die portugiesischen Behörden ge-
stützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die portugiesischen Behörden der Übernahme am 14. März 2016 zu-
stimmten,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom
16. März 2016 – eröffnet am 23. März 2016 – in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Portugal anordnete und den
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Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass das SEM gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM
anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vor-
liegende Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Portugal
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt
der Beschwerde entschieden habe,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten sei,
dass der Beschwerdeschrift die Kopie einer Medikamenteverpackung (Me-
dikament gegen Diabetes) beilag,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 1. April 2016
den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. April 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Departements Ge-
sundheit und Soziales des Kantons C._______ vom 4. April 2016 am 5. Ap-
ril 2016 (Poststempel) nachträglich eingereicht wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass Portugal dem Beschwerde-
führer ein vom 20. November 2015 bis 14. Dezember 2015 gültiges Visum
ausgestellt hat und die portugiesischen Behörden das Ersuchen des SEM
vom 22. Januar 2016 um Übernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-
III-Verordnung am 14. März 2016 guthiessen,
dass die Zuständigkeit Portugals für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass der im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend ge-
machte Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, da sich der Beschwerdeführer
in der Schweiz sicher fühle, daran nichts zu ändern vermag, da die Dublin-
III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prü-
fenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E.8.3),
dass in der Beschwerde pauschal behauptet wird, es gäbe kein funktionie-
rendes Asylverfahren in Portugal und der Beschwerdeführer befürchte, von
Portugal direkt wieder nach Nigeria zurückgewiesen zu werden, wo seine
gesundheitliche Versorgung nicht gewährleistet sei,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Portugal würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen unterstellt, Portugal
werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten,
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dass es dem Beschwerdeführer obliegen würde, darzutun, gestützt auf
welche ernsthaften Hinweise anzunehmen sei, dass die portugiesischen
Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht res-
pektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Bel-
gien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011,
§§ 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-
493/10),
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte geltend ma-
chen kann, wonach Portugal, bei welchem Staat es sich um einen Signa-
tarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zu-
satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen
sollte und den Beschwerdeführer unter Missachtung des Non-Refoulement
Gebotes oder von Art. 3 EMRK in seinen Heimatstaat zurückschaffen
sollte,
dass der Beschwerdeführer weiter unter Beilage einer Kopie einer Medika-
mentenpackung anführt, er leide unter Diabetes und sei daher als beson-
ders verletzliche Person auf eine besondere Betreuung und Behandlung,
angewiesen, die in Portugal nicht gewährleistet sei,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer mit der Argumentation hinsichtlich der behand-
lungsbedürftigen Diabeteserkrankung, die einer Überstellung entgegen-
stehe, zudem die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht kon-
kretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das
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SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer die Erkrankung in der
Kurzbefragung zum rechtlichen Gehör zwar nicht erwähnt hat,
dass er aber mit der von ihm erwähnten Beeinträchtigung durch extremes
Wasserlassen eine charakteristische Begleiterscheinung von Diabetes
mellitus Typ 2 vorgebracht hat,
dass der Beschwerdeführer damit geltend macht, die Überstellung nach
Portugal setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze da-
mit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft, da dieser eine Diabeteserkrankung vorbringt, die medikamen-
tös auch in Portugal behandelt werden kann,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Portugal über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern überdies die erforderliche me-
dizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-
richtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
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den Rechnung tragen und die portugiesischen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Portugal angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet
der belegten Bedürftigkeit nicht erfüllt sind,
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dass demzufolge auch das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: