Abtei lung IV
D-2005/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 15. Ap-
ril 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2005/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender iranischer
Staatsangehöriger, verliess den Akten zufolge seinen Heimatstaat
zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester (C._______,
N_______) am Y._______ auf dem Landweg. Über ihnen unbekannte
Länder seien sie am 1. September 2000 unter Umgehung der Grenz-
kontrolle in die Schweiz gelangt und stellten gleichentags in
D._______ ein Asylgesuch. Anschliessend wurden der
Beschwerdeführer und seine Mutter ins E._______ transferiert, wo die
Mutter des Beschwerdeführers am 14. September 2000 summarisch
befragt wurde. Am 2. November 2000 fand die kantonale Anhörung der
Mutter des Beschwerdeführers statt. Anlässlich der Befragungen
führte diese aus, ihr Sohn sei nicht aus eigenen Gründen ausgereist,
sondern sie (die Eltern) hätten entschieden, dass sie (die Mutter) die
Kinder mitnehmen werde. Ihr Sohn habe keine eigenen
Ausreisegründe; er sei ein Schüler gewesen und habe keine Probleme
in ihrer Heimat gehabt. Als die behördlichen Schwierigkeiten begonnen
hätten, hätten sich ihre Kinder bei der Grossmutter aufgehalten. Für
die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, auf die Akten
verwiesen.
Mit Verfügung vom 18. September 2000 wurde der Beschwerdeführer
für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 15. April 2003 lehnte die Vorinstanz die Asylgesu-
che des Beschwerdeführers und seiner Eltern - der Vater suchte am
29. Dezember 2000 in der Schweiz um Asyl nach - ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung an. Zur Begründung wurde angeführt,
dass die Asylvorbringen der Eltern des Beschwerdeführers den Vor-
aussetzungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten und auch die ange-
führten exilpolitischen Aktivitäten seiner Eltern in der Schweiz nicht
geeignet seien, eine asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr in
den Iran glaubhaft zu machen. Demzufolge würden die Eltern und der
minderjährige Beschwerdeführer, der ins vorliegende Asylgesuch ein-
geschlossen sei, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass das
Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei ein Vollzug der Wegweisung
als möglich, zulässig und zumutbar zu erachten.
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C.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2003 beantragte der damalige Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers und seiner Eltern, G._______, die
vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gutheissung der
Asylgesuche. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. Mai 2003 wur-
de dem Beschwerdeführer und seinen Eltern mitgeteilt, dass sie den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, und forder-
te diese gleichzeitig auf, bis zum 10. Juni 2003 einen Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichtein-
tretens im Unterlassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde am 28. Mai 2003 einbezahlt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2003 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2003 wurde dem Beschwerdefüh-
rer und seinen Eltern die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stel-
lungnahme unterbreitet. Diese replizierten - nach teilweise eingeräum-
ter Fristerstreckung - mit Eingabe vom 31. Juli 2003.
G.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2006 setzte der damalige Rechtsvertreter,
G._______, die Beschwerdeinstanz von seiner Mandatsniederlegung
in Kenntnis.
H.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2006 zeigte der neue Rechtsvertreter, Rechts-
anwalt U. Ebnöther, (...), die Mandatsübernahme an und reichte
gleichzeitig diverse Beweismittel, welche die exilpolitischen Aktivitäten
des Vaters des Beschwerdeführers sowie die Konversion seiner Eltern
zum Christentum dokumentierten, zu den Akten. Im Sinne einer Be-
schwerdeergänzung wurde eventualiter die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft infolge von subjektiven Nachfluchtgründen, die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz, die Feststellung der Unzulässigkeit
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und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Sistie-
rung des Wegweisungsvollzugs und von Vorbereitungshandlungen im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum Beschwerdeentscheid
beantragt.
I.
Mit neuer Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2006 hob dieses die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 15. April 2003 auf,
soweit sie sich auf den Beschwerdeführer A._______ bezog, und
nahm diesen wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage in der Schweiz vorläufig auf.
Mit neuer Verfügung des BFM gleichen Datums hob dieses die Ziffern
1, 3, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 15. April 2003 betref-
fend die Eltern des Beschwerdeführers (H._______ und I._______)
auf, stellte deren Flüchtlingseigenschaft fest und nahm sie wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
J.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2006 reichten der Beschwerdeführer
und seine Eltern weitere Beweismittel zum exilpolitischen Engagement
derselben sowie eine Vollmacht der Mutter des Beschwerdeführers zu
den Akten.
K.
Mit neuer Verfügung des BFM vom 25. Januar 2007, welche dessen
Entscheid vom 28. Dezember 2006 betreffend die Eltern des Be-
schwerdeführers ersetzte, hob es die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs
der Verfügung vom 15. April 2003 auf, stellte die Flüchtlingseigen-
schaft der Eltern des Beschwerdeführers fest und nahm sie wegen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2007 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass durch die mit Verfügung vom 28. Dezember
2006 gewährte vorläufige Aufnahme die Beschwerde vom 16. Mai
2003 hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs (Ziffern 4
und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos
geworden sei und sich die Frage stelle, ob er bei dieser Sachlage an
der Beschwerde (Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylge-
währung und Wegweisung) festhalte oder diese allenfalls zurückzuzie-
hen gedenke. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum
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15. Februar 2007 zu einem allfälligen Beschwerderückzug Stellung zu
nehmen und eine Kostennote einzureichen.
M.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2007 legte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme ins Recht, worin er unter anderem ausführte, an seiner
Beschwerde festhalten zu wollen.
N.
Die Eltern des Beschwerdeführers zogen am 15. Februar 2007 ihre
Beschwerde zurück, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war.
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb am 14. März 2007 das diesbe-
zügliche Beschwerdeverfahren ab.
O.
Mit einem an J._______ gerichteten Schreiben vom 13. April 2007
teilte das BFM diesem mit, dass es die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG an
den Beschwerdeführer als erfüllt erachte und die Zustimmung erteilt
habe.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2007 wurde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, dass ihm am 13. April 2007 eine Aufenthaltsbewilligung
B erteilt worden sei, weshalb die Beschwerde vom 16. Mai 2003 auch
hinsichtlich der angeordneten Wegweisung als solchen (Ziffer 3 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden
sei und sich demnach erneut die Frage stelle, ob er bei dieser Sachla-
ge an der Beschwerde (Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft
und Asylgewährung) festhalte oder diese allenfalls zurückzuziehen ge-
denke. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 26.
Juni 2007 zu einem allfälligen Beschwerderückzug Stellung zu neh-
men und eine Kostennote einzureichen.
Q.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2007 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers seine Kostennote zu den Akten und teilte gleichzeitig
mit, dass an der Beschwerde (im Flüchtlingspunkt) festgehalten werde.
R.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. Juli 2007 wurde
die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel (hinsichtlich der
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Beschwerdebegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylge-
währung) eingeladen.
S.
Die Vorinstanz hielt in der ergänzenden Vernehmlassung vom 21. Au-
gust 2007 an ihren bisherigen Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Stand-
punktes zu rechtfertigen vermöge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art.
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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1.5 Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 21. August 2007 wurde
dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Aus
prozessökonomischen Gründen wird auf eine Zustellung vor Erlass
des Urteils verzichtet. Dem Beschwerdeführer wird eine Kopie dieser
Vernehmlassung mit dem Urteil zugestellt.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
2.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
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tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. zur Publikation vorgesehenes
Urteil BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.1, Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weite-
ren Hinweisen).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid, der die Asylge-
suche der Eltern des Beschwerdeführers sowie dasjenige des damals
minderjährigen Beschwerdeführers behandelte, zur Begründung im
Wesentlichen fest, die Asylvorbringen seiner Eltern würden wegen der
Einreichung von als gefälscht zu erachtenden Beweismitteln sowie we-
gen realitätsfremder und widersprüchlicher Angaben den Vorausset-
zungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Zudem
seien die angeführten exilpolitischen Aktivitäten der Eltern in der
Schweiz nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung bei einer Rück-
kehr in den Iran glaubhaft zu machen. Demzufolge würden die Eltern
und der minderjährige Beschwerdeführer, der in deren Asylgesuch ein-
geschlossen sei, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass die
Asylgesuche abzulehnen seien.
3.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen ein, die Abklärungsergebnisse, welche
die Vorinstanz zur Annahme der Einreichung gefälschter Dokumente
geführt habe, seien zu bezweifeln und vom Bundesamt auch nicht nä-
her dargelegt worden. Die eingereichten Dokumente hätten seine El-
tern und er so erhalten und sie seien auch nicht in der Lage, die Echt-
heit derselben beurteilen zu können. Ferner seien die unterschiedli-
chen Aussagen sowie das als realitätsfremd beurteilte Verhalten wohl
gerade Ausdruck von tatsächlich erlebten Geschehnissen und ein Zei-
chen dafür, dass unterschiedliche Eindrücke denn auch in unterschied-
licher Weise in Erinnerung geblieben seien. Zudem sei zu bestreiten,
dass die angeblich unterschiedlichen Vorbringen tatsächlich wesentli-
che Punkte betreffen würden. Sodann sei anzumerken, dass sich sein
Vater in christlichen Glaubensfragen neugierig-kritisch zeige respekti-
ve seine Mutter hier in der Schweiz vom moslemischen zum christli-
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chen Glauben konvertiert habe, währenddem er sich in religiöser Hin-
sicht uninteressiert zeige.
3.3 In der Vernehmlassung vom 24. Juni 2003 hielt die Vorinstanz die-
sen Ausführungen im Wesentlichen entgegen, die Beschwerdeführer
vermöchten weder plausible Erklärungen zu den Erkenntnissen aus
den Botschaftsauskünften noch substanzielle Einwände entgegenzu-
halten, weshalb an den bisherigen Erwägungen vollumfänglich festzu-
halten sei und die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
3.4 In seiner Replik vom 31. Juli 2003 hielt der Beschwerdeführer an
den Anträgen und Ausführungen gemäss Beschwerdeschrift vom
16. Mai 2003 vollumfänglich fest.
3.5 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom
15. Februar 2007 vor, verschiedene Berichte würden die Gefährdung
von nahen Verwandten von exilpolitisch aktiven Familienangehörigen
bestätigen. Auch wenn diese Berichte schon älteren Datums seien, sei
mit Blick auf die politische Entwicklung im Iran davon auszugehen,
dass deren Inhalt nach wie vor aktuell sei. Das BFM habe in seinem
Entscheid vom 25. Januar 2007, welcher jenen vom 28. Dezember
2006 ersetzt habe, im Falle seiner Eltern festgehalten, dass diese we-
gen ihrer exilpolitischen Tätigkeit bei einer allfälligen Rückkehr in den
Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sin-
ne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätten. Daher müsste er bei einer
Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Reflex-
verfolgung seitens der iranischen Behörden rechnen, zumal bereits
sein längerer Auslandaufenthalt das Misstrauen der Behörden wecken
dürfte. Überdies verstiesse eine Ablehnung des Gesuchs um Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern gemäss Art. 51 Abs. 2
AsylG gegen das Rechtsgleichheitsgebot, da er trotz seiner Volljährig-
keit nach wie vor eines engen sozialen Kontaktes zu seinen Eltern be-
dürfe und noch keine eigenständige Existenz aufgebaut habe. Ferner
habe die Vorinstanz bei vergleichbarer Ausgangslage der Tochter ei-
nes anerkannten Flüchtlings die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen.
Die rechtsgleiche Behandlung gebiete daher seine Anerkennung als
Flüchtling.
3.6 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zu Recht und mit
zutreffender Begründung fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran beste-
hende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr
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nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Zwar liegen in den Akten
keine Befragungsprotokolle des Beschwerdeführers selber vor (ledig-
lich von seinen Eltern), trotzdem lässt sich aufgrund der bestehenden
Aktenlage (und unter Beizug der Akten der Schwester des Beschwer-
deführers [N_______]) die Gefährdungslage des Beschwerdeführers
abschliessend beurteilen.
So ist zunächst festzuhalten, dass die Schwester des Beschwerdefüh-
rers anlässlich ihrer kantonalen Anhörung ausführte, sie und ihr Bru-
der hätten in ihrer Heimat keinerlei Probleme gehabt und sie seien nur
wegen der Probleme ihrer Eltern ausgereist (vgl. kant. Protokoll vom
2. November 2000, S. 8). Diese Einschätzung wird dadurch gestützt,
dass den weiteren Angaben der Schwester des Beschwerdeführers
zufolge weder sie noch ihr Bruder anlässlich der bei der Grossmutter
durchgeführten Hausdurchsuchungen oder später jemals behördliche
Probleme erlitten haben und solche Probleme denn auch in offensicht-
licher Weise nicht befürchtet wurden. Angesichts der bekanntermas-
sen rigorosen Vorgehensweise der iranischen Behörden und des Um-
standes, dass die Eltern des Beschwerdeführers behördlicherseits ge-
sucht worden sein sollen, ist daher zu schliessen, dass der Beschwer-
deführer und seine Schwester von den iranischen Sicherheitsbehörden
nichts zu befürchten hatten.
Soweit in der Replik angeführt wird, dass die Vorinstanz auf die im Be-
schwerdeverfahren angeführten Zweifel im Zusammenhang mit den
Abklärungen der Botschaft nicht weiter eingegangen sei und die Vor-
instanz rechtsgenüglich nachzuweisen habe, dass die im Asylverfah-
ren eingereichten Dokumente nicht echt seien, ist festzuhalten, dass
die Eltern des Beschwerdeführers mit Erklärung vom 15. Februar 2007
die Beschwerde (Begehren betreffend Asylgewährung und Wegwei-
sung) hinsichtlich ihrer Personen zurückzogen. Mit diesem Rückzug
haben die Eltern des Beschwerdeführers in deren Beschwerdeverfah-
ren auf die Überprüfung ihres Rechtsbegehrens um Gewährung von
Asyl verzichtet (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 242
Rz. 683) mit der Folge, dass die vorinstanzliche Verfügung, worin die
Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers - nicht zuletzt wegen der
Einreichung gefälschter Dokumente - als unglaubhaft erachtet wurden,
in Rechtskraft erwachsen ist. Auf die dementsprechende Rüge des Be-
schwerdeführers ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen.
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3.7 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund
des Umstandes, dass seinen exilpolitisch aktiven Eltern in der Schweiz
die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, eine zukünftige Verfol-
gung durch die iranischen Behörden befürchten muss und aus diesem
Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Den Akten zufolge hat der Be-
schwerdeführer selber keine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz
ausgeführt.
3.7.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Eltern seien wegen de-
ren exilpolitischen Tätigkeit von der Vorinstanz als Flüchtlinge aner-
kannt worden, was bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Gefährdung für seine
Person zur Folge habe. Ausserdem habe das BFM in einem anderen
Fall bei vergleichbarer Ausgangslage der Tochter eines anerkannten
Flüchtlings die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen, obwohl diese -
wie in seinem Fall auch - selber gar kein exilpolitisches Engagement
an den Tag gelegt habe. Die rechtsgleiche Behandlung gebiete somit
die Anerkennung seiner Person als Flüchtling.
3.7.2 Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer auf die Aktivitäten
seiner Eltern in der Schweiz. Deren Akten (ebenfalls N_______) ist zu
entnehmen, dass den Eltern mit Verfügung des BFM vom 25. Januar
2007 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (vgl. auch E. 3.5 hie-
vor). Zur Begründung wurde dabei angeführt, dass das Verhalten der
Eltern des Beschwerdeführers geeignet sei, die Aufmerksamkeit der
iranischen Sicherheitsbehörden aus einem der in Art. 3 AsylG genann-
ten Gründe auf sich zu ziehen. Damit hätten sie begründete Furcht,
bei einer Rückkehr in den Iran ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die flüchtlingsrelevanten Elemente
seien vorliegend erst nach der Ausreise aus dem Iran geschaffen wor-
den und seien somit als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren.
Asyl könne ihnen indessen aus diesen Gründen gemäss Art. 54 AsylG
nicht gewährt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend aufgrund der ge-
schilderten Umstände sowie der Aktenlage zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund des Profils seiner Eltern bei einer Rückkehr
ebenfalls ernsthafte Nachteile im Sinne des Art. 3 AsylG zu befürchten
hat, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
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3.7.3 Die flüchtlingsrelevanten Elemente wurden in casu jedoch erst
nach der Ausreise aus dem Iran geschaffen und sind als subjektive
Nachfluchtgründe zu qualifizieren. Flüchtlingen wird jedoch kein Asyl
gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54
AsylG). Demzufolge erfüllt der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlings-
eigenschaft, jedoch steht ihm kein Asylanspruch zu.
3.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der geltend gemachten Vorflucht-
gründe nicht erfüllt. Dagegen ist es ihm gelungen, das Bestehen sub-
jektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu ma-
chen, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen ist. Da
dies auf Umstände, die sich erst nach der Ausreise aus dem Heimat-
staat ereignet haben, zurückzuführen ist, ist hingegen die Gewährung
des Asyls ausgeschlossen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich,
auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene
näher einzugehen. Die Vorinstanz hat somit das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügte über eine vorläufige Aufnahme
und ist nun im Besitz einer gültigen fremdenpolizeilichen Aufenthalts-
bewilligung. Die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs durch
die Vorinstanz ist daher gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2001
Nr. 21). Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Anordnung der Weg-
weisung und deren Vollzugs als gegenstandslos geworden abzuschrei-
ben.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der Ablehnung des Asylgesuchs Bundesrecht nicht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
demzufolge in diesem Punkt abzuweisen. Demgegenüber ist die Be-
schwerde hinsichtlich der beantragten Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Flücht-
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lingseigenschaft des Beschwerdeführer festzustellen. Im Übrigen er-
weist sich die Beschwerde als gegenstandslos.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren obsiegt, so-
weit er im Hauptbegehren beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen. Bezüglich der Gewährung von Asyl ist er mit seiner Be-
schwerde unterlegen. In Bezug auf die Wegweisung und deren Voll-
zugs erweist sich die Beschwerde als gegenstandslos.
Gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auf-
erlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Die Kos-
ten werden aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes
festgelegt, wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstands-
los geworden ist. Vorliegend wurde die Anordnung der Wegweisung
beziehungsweise deren Vollzugs aufgrund der durch die Vorinstanz
wiedererwägungsweise gewährten vorläufigen Aufnahme und des
nachfolgenden Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos.
Dem Beschwerdeführer entsteht daher diesbezüglich keine Kosten-
pflicht.
Bei diesem Verfahrensausgang sind reduzierte Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind - angesichts des Grades
des Obsiegens praxisgemäss reduziert um zwei Drittel - auf Fr. 200.--
festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da im Be-
schwerdeverfahren der Eltern des Beschwerdeführers - vor der Tren-
nung des zunächst gemeinsam eingeleiteten Beschwerdeverfahrens -
die dortigen Verfahrenskosten mit dem am 28. Mai 2003 in Höhe von
Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss bereits verrechnet wurden (vgl.
Abschreibungsverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes K._______)
und der Saldobetrag von Fr. 400.-- zurückerstattet wurde, kann
vorliegend keine Verrechnung mehr vorgenommen werden.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE spricht die Be-
schwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Am-
tes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr im Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu.
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Wird das Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteient-
schädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE).
Gestützt auf die Ausführungen in E. 6.1 ist dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung im Umfang von zwei Drittel auszurichten. In
der Abschreibungsverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes
K._______ im Verfahren i.S. H._______ und I._______ wurde die
Vorinstanz hinsichtlich des zunächst gemeinsam eingereichten
Beschwerdeverfahrens angewiesen, eine reduzierte
Parteientschädigung gemäss der eingereichten Kostennote vom
15. Februar 2007 - lediglich die Eltern des Beschwerdeführers be-
treffend - auszurichten.
Der Rechtsvertreter reichte im Verfahren des Beschwerdeführers
ebenfalls eine Kostennote, datierend vom 22. Juni 2007, ein. Der darin
ausgewiesene Aufwand ist jedoch als überhöht zu erachten, zumal
darin teilweise Leistungen angeführt werden, die sich durch die Akten
nicht rechtfertigen lassen, so insbesondere die an die ARK gerichtete
Eingabe vom 13. Juli 2006 (Datum Poststempel), die mit "Anteil Sohn"
gekennzeichnet ist. Eine Durchsicht der entsprechenden Eingabe
weist jedoch keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer auf. Weiter sind
im Beschwerdeverfahren an die Vorinstanz gerichtete Schreiben nicht
zu entschädigen. Überdies lassen diverse Leistungen, welche mit
"Brief an Klient" oder "Besprechung Klient" notiert sind, nicht erken-
nen, in welchem Zusammenhang sie mit dem hier zu beurteilenden
Beschwerdeverfahren stehen, da sie auch zeitlich nicht in die Nähe
von Zwischenverfügungen des Instruktionsrichters gebracht werden
können. Sofern es sich lediglich um das Weiterleiten von vorinstanzli-
chen Schreiben oder Zwischenverfügungen des Instruktionsrichters
handelt, erscheint der angeführte zeitliche Aufwand dafür als überhöht.
Insgesamt erscheint eine Kürzung des in der Kostennote vom 22. Juni
2007 ausgewiesenen Aufwandes um zweieinhalb Stunden als ange-
messen.
Daher ist vorliegend die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung in Anbetracht des um zweieinhalb Stunden zu kürzenden
Aufwandes und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) demnach auf insgesamt Fr. 430.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist,
bezüglich der Gewährung von Asyl abgewiesen und hinsichtlich der
beantragten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 430.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Vernehmlassung des BFM vom 21. August 2007 in Kopie, For-
mular Zahladresse)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- J._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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