Abtei lung IV
D-2005/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
unbekannte Staatsangehörigkeit,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2005/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge B._______ am
15. Januar 2009 verliess, danach nach C._______ flüchtete,
anschliessend mit einem Boot in ein ihm unbekanntes "französisches"
Land gelangte und schliesslich mit dem Zug illegal in die Schweiz
einreiste, wo er am 6. Februar 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person im Transitzentrum (TZ)
(...) vom 27. Februar 2009 und der direkten Bundesanhörung vom 9.
März 2009 zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen
geltend machte, er sei in D._______, E._______ (F._______) geboren,
dass er, nachdem sein Vater umgebracht worden sei, zusammen mit
seiner Mutter und seinem Onkel väterlicherseits den F._______
verlassen habe und nach G._______ (B._______) gegangen sei,
dass seine Mutter ihm erzählt habe, in ihrem Dorf im F._______ habe
es damals Krieg gegeben,
dass sein Onkel 2005 B._______ verlassen habe und wieder in den
F._______ zurückgekehrt sei,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter jedoch in
G._______ geblieben sei, er die Schule nicht mehr besucht und als
Bauer gearbeitet habe,
dass eines Tages bewaffnete "Turas" gekommen seien, die gegen die
"Hausas" gekämpft hätten,
dass der Beschwerdeführer sich in einem Busch versteckt habe und
dann in die katholische Kirche geflohen sei, wo sich auch andere Leu-
te in Sicherheit gebracht hätten,
dass eines Tages die Rebellen in die Kirche gekommen seien und dort
Leute erschossen hätten,
dass der Pfarrer (ein Amerikaner) den Beschwerdeführer und zwei
Frauen mit ihren Kindern mit dem Auto in einen benachbarten Wald
gebracht habe, wo sie zwei Nächte in einer Hütte geblieben seien,
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dass sie danach von einem Esel-Transporter abgeholt und nach
C._______, an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden seien,
dass er nach einem Fussmarsch in ein Dorf gelangt sei, wo er sich
während etwa einer Woche in einer katholischen Kirche aufgehalten
habe,
dass er danach von einer Person in ein Lagerhaus an einen ihm unbe-
kannten Ort gebracht worden sei und diese Person ihn zwei Tage spä-
ter aufs Boot/Schiff gebracht habe, mit welchem er nach einer mehrtä-
gigen Reise in ein "französisches" Land gelangt sei,
das betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen werden kann,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussa-
gen des Beschwerdeführers, er habe nie irgendwelche Reise- oder
Identitätspapiere besessen und wisse nicht, ob er legal oder illegal be-
ziehungsweise mit oder ohne Aufenthaltsbewilligung in B._______
gelebt habe, nicht geglaubt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben betreffend sei-
nen langjährigen Wohnort G._______ oder dessen Region habe ma-
chen können, obwohl er zu Protokoll gegeben habe, seit seinem sieb-
ten Lebensjahr dort gelebt zu haben,
dass der Beschwerdeführer die dort lebenden Völkergruppen nicht ex-
plizit habe nennen können,
dass die Amtssprache in B._______ Französisch sei, der
Beschwerdeführer jedoch ausser der Begrüssung kein Französisch
spreche und Englisch als seine Hauptsprache angegeben habe, in
welcher Sprache er auch seine Beschwerde einreichte,
dass von Anbeginn erhebliche Zweifel bestanden hätten, der Be-
schwerdeführer stamme ursprünglich aus dem F._______
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beziehungsweise habe seit seinem siebten Lebensjahr in G._______
gelebt,
dass es aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der
Befragung zur Person vom 27. Februar 2009 und der direkten Bundes-
anhörung vom 9. März 2009 offensichtlich sei, er habe weder seit sei-
nem siebten Lebensjahr in G._______ gelebt noch stamme er
ursprünglich aus dem F._______,
dass davon ausgegangen werden müsse, die Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren diene der Verschleierung seiner Identität,
dass darauf verzichtet werden könne auf weitere Widersprüche und
Ungereimtheiten wie beispielsweise seine Reisebeschreibungen, de-
ren Organisation oder Finanzierung einzugehen, sondern diesbezüg-
lich auf die Protokolle verwiesen werden könne,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerde-
führer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde in eng-
lischer Sprache erhob und die Gewährung von Asyl beantragte,
dass die entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Akten in Kopie am
30. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109
Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Verfahren gemäss Art. 33a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) in einer der vier Amtssprachen zu führen ist, in casu auf die
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Übersetzung der englischsprachigen Eingabe durch den Beschwerde-
führer verzichtet wird, ferner gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG im Be-
schwerdeverfahren die Sprache der angefochtenen Verfügung mass-
gebend ist, weshalb das Urteil auf Deutsch abzufassen ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass bei dieser Sachlage auf den Antrag auf Gewährung von Asyl
nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdoku-
mente zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM angesichts der nicht überzeugenden Aussagen des Be-
schwerdeführers zu seinem Reiseweg, zur Möglichkeit der Papierbe-
schaffung sowie der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu Recht
erwogen hat, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabga-
be von Reise- oder Identitätspapieren vor,
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dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht,
dass das Bundesamt überdies zutreffend begründet, weshalb an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen insgesamt nicht ge-
eignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungs-
weise zu führen, zumal nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die
vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a in
Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer offensichtlich weder in G._______
(B._______) lebte noch ursprünglich aus dem F._______ stammt und
es nicht Aufgabe der Bundesbehörden ist, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen,
dass deshalb davon ausgegangen werden kann, weder die allgemeine
Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch in-
dividuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
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Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist,
über berufliche Erfahrungen in der Landwirtschaft verfügt (A1, S. 2)
und deshalb nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rück-
kehr in eine existenzielle Notlage geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums (...)
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum (...) (per Telefax; zu den Akten Ref.-Nr. N
_______; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbe-
stätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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