Abtei lung IV
D-2005/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______, Kosovo,
alle vertreten durch LL. M. lic. iur. Susanne Sadri,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 10. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2005/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden Kosovo eigenen Angaben zufolge im
Juni 2008 verliessen,
dass sie nach einem Aufenthalt in Schweden am 17. Dezember 2009
in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten,
dass sie zu deren Begründung anlässlich der Summarbefragung vom
5. Januar 2010 im Wesentlichen geltend machten, als Angehörige der
serbischen Minderheit im Kosovo unter Anfeindungen durch die albani-
sche Bevölkerungsmehrheit gelitten zu haben,
dass ihre Situation durch die Unabhängigkeit von Kosovo noch prekä-
rer geworden sei, weshalb sie sich zur Flucht entschlossen hätten,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführenden gleichentags das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Schweden ge-
währte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2010 – eröffnet am
22. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach Schweden wegwies,
dass es die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, eine Abfra-
ge der Eurodac-Datenbank habe eine Registrierung der Beschwerde-
führenden in Schweden ergeben,
dass sie dort Asylgesuche gestellt hätten und nach deren Abweisung
in die Schweiz weitergereist seien,
dass Schweden gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
Seite 2
D-2005/2010
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Schweden am 15. Februar 2010 einer Übernahme der Beschwer-
deführenden zugestimmt habe,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs
keine relevanten Gründe, welche die Durchführung des Dublin-Verfah-
rens in Frage stellen würden, geltend gemacht hätten,
dass sich aus den Akten keine Hinweise, wonach sich Schweden
nicht an völkerrechtliche Bestimmungen halten würde, ergäben,
dass auf ihre Asylgesuche daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass die Beschwerdeführenden diesen Entscheid mit Eingabe ihrer
Rechtsvertretung vom 29. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten liessen,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückwei-
sung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung respektive Fortset-
zung des Asylverfahrens, den Erlass vorsorglicher Massnahmen be-
ziehungsweise die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung
von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragten,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Zwischenverfügung vom 30. März 2010 provisorisch aussetzte,
Seite 3
D-2005/2010
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind,
dass sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne
von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird,
dass für das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses dasselbe gilt,
Seite 4
D-2005/2010
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Schwe-
den und die dortige Durchlaufung eines Asylverfahrens unbestritten
sind,
dass somit Schweden für die Prüfung ihrer am 17. Dezember 2009 in
der Schweiz eingereichten Asylanträge zuständig ist (vgl. vorstehend
S. 3 DAA sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Asylantrags zuständig ist und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestim-
mungen zur Dublin-II-Verordnung des Rates [DVO Dublin], insbes.
Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),
dass die schwedischen Behörden dem Ersuchen der Schweizer Be-
hörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 15. Februar
2010 entsprochen haben, womit die Zuständigkeit Schwedens gemäss
Dubliner Verfahrensregelung definitiv geworden ist,
dass keine Hinweise bestehen, Schweden halte sich nicht an die
massgeblichen völkerrechtlichen Verpflichtungen wie namentlich das
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
Seite 5
D-2005/2010
dass die Beschwerdeführenden zwar geltend machen, Kosovo habe
ihre Rückübernahme verweigert, und die schwedischen Behörden hät-
ten eine Abschiebung in den Drittstaat Serbien geplant,
dass ihnen entsprechend eine Kettenabschiebung Schweiz-Schweden-
Serbien drohe,
dass die Sichtweise der Beschwerdeführenden, dadurch würden sie
vorliegend in ihren Rechten verletzt, indes nicht geteilt werden kann,
dass den Akten nämlich keinerlei Anhaltspunkte für eine allfällige und
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführenden in
Serbien entnommen werden können,
dass mithin auch ein allfälliger erneuter Versuch Schwedens, die Be-
schwerdeführenden nach abgeschlossenem Asylverfahren nach Ser-
bien zurückzuführen, den Grundsatz des Non-Refoulement nicht ver-
letzen würde,
dass sich aus den Akten auch keine weitere massgebliche Vollzugshin-
dernisse ergeben,
dass sich entgegen den Beschwerdevorbringen somit keine Hinweise
ergeben, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt,
weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die entsprechenden Be-
dingungen näher einzugehen,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Seite 6
D-2005/2010
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Schweden zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeich-
nete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 7
D-2005/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die
Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax,
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N _______
(per Telefax)
- _______
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Patrick Weber
Versand:
Seite 8