B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2005/2018
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. März 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein aus B._______ stammender Punjabi
sunnitischen Glaubens – am 23. November 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers nach seinem Verschwin-
den durch das SEM am 18. Mai 2016 als gegenstandlos geworden abge-
schrieben, nach erneuter Einreise indessen am 29. November 2016 wieder
aufgenommen wurde,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Dezember
2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Januar 2018 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe
in seinem Heimatland als Taxifahrer sechs Monate lang verschiedene schi-
itische Prediger zu Majlis respektive Schia-Predigten gefahren und habe
auch persönlich an solchen teilgenommen,
dass einigen ihm unbekannten Leuten diese Aktivitäten missfallen hätten
und er in diesem Zusammenhang wiederholt telefonisch bedroht worden
sei, was er der Polizei vergeblich gemeldet habe,
dass er und seine zwei Freunde C._______ und D._______ eines Abends
im Juli oder August 2015 nach einer Schia-Predigt betäubt und entführt
worden seien,
dass sie von den Entführern in ein Camp an einem ihnen unbekannten Ort
in den Bergen gebracht worden seien,
dass ihnen dort unter Morddrohung mitgeteilt worden sei, dass sie sich den
Entführern anschliessen müssten und sie im Umgang mit Waffen sowie
Sprengstoff ausgebildet würden, was sie abgelehnt hätten,
dass ihnen nach fünfzehn bis achtzehn Tagen beziehungsweise nach zwei
Monaten – und nach einem ersten erfolglosen Fluchtversuch – die Flucht
aus dem Camp gelungen sei und sie im Juni respektive Juli oder August
2015 von Pakistan in den Iran gelangt seien, von wo aus sie über mehrere
Länder schliesslich in die Schweiz gereist seien,
dass er nach seiner Ausreise erfahren habe, dass seine Familie in Pakistan
Probleme mit einer anderen Familie habe, welche sich nach ihm erkundigt
und seinen jüngeren Bruder inhaftieren lassen habe,
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dass er davon ausgehe, dass diese Familie von einflussreichen Hintermän-
nern dazu angestiftet worden sei, gegen seine Familie vorzugehen,
dass weitergehend auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. März 2018 – eröffnet am 12. März
2018 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs zusammenge-
fasst anführte, es sei im Rahmen der BzP und der vertieften Anhörung zu
grundlegenden Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers
gekommen,
dass er widersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt der Entführung und zur
Identität der Entführer gemacht habe,
dass er bei der BzP zwei Mal erklärt habe, im Juni 2015 aus Pakistan aus-
gereist zu sein, bei der Anhörung hingegen ausgeführt habe, die Entfüh-
rung habe im Juli oder August 2015 stattgefunden,
dass er bei der BzP zu Protokoll gegeben habe, er gehe davon aus, dass
es sich bei seinen Entführern um Mitglieder der Anjuman Taliban-Gruppie-
rung handeln würde, er an der Anhörung aber ausdrücklich mehrmals ver-
neint habe, etwas über die Identität der Entführer zu wissen,
dass es auch in Bezug auf die Art und Weise der Unterbringung sowie die
Dauer der Festhaltung im Camp der terroristischen Organisation zu wider-
sprüchlichen Aussagen gekommen sei,
dass im Protokoll der Erstbefragung stehe, dass der Beschwerdeführer und
seine zwei Freunde je in einer Einzelzelle (recte: in einem Zelt) eingesperrt
gewesen seien, er jedoch bei der Anhörung mehrmals geschildert habe,
dass sie zu dritt in einer Hütte an eine Stange gefesselt gewesen seien,
dass er bei der BzP ausgesagt habe, fast zwei Monate lang in den Bergen
festgehalten worden zu sein, er dagegen bei der Anhörung ausgeführt ha-
be, sich fünfzehn bis achtzehn Tage im Camp aufgehalten zu haben,
dass der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Aussagen in Bezug auf
den Fluchtversuch sowie den Reiseweg von Pakistan ins Ausland und die
verwendeten Transportmittel gemacht habe,
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dass er bei der BzP ausgesagt habe, C._______ habe versucht zu fliehen,
sei aber erwischt worden, er im Rahmen der Anhörung hingegen ausge-
führt habe, sie alle drei seien bei diesem ersten Fluchtversuch erwischt
worden,
dass er an der BzP zunächst geltend gemacht habe, dass er mit seinen
beiden Freunden mit dem Zug von B._______ via Lahore nach Karachi
gereist und von dort mit dem Bus nach Guader gelangt sei, von wo aus er
seine Reise in einem Pick-Up durch die Region Belutschistan bis in den
Iran fortgesetzt habe, er im weiteren Verlauf der BzP jedoch erwähnt habe,
dass er aus den Bergen direkt in den Iran geflohen sei,
dass er die letztere Version seiner Ausreise auch bei der vertieften Anhö-
rung zu Protokoll gegeben und berichtet habe, dass er und seine beiden
Freunde nachts aus dem Lager der Entführer entwichen seien und – nach-
dem sie die ganze Nacht hindurch marschiert seien – auf eine Person ge-
troffen seien, welche ihnen versichert habe, dass sie sich auf iranischem
Gebiet befinden würden,
dass sodann die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Schia-Pre-
digten (etwa zum Inhalt der Predigten sowie zu seinem Interesse daran),
den telefonischen Bedrohungen (zur Häufigkeit und zum Zeitpunkt der An-
rufe sowie zu seinen Reaktionen darauf), der Entführung, den Entführern
und dem Alltag im Camp unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht geglaubt werden
könne, das Geschilderte tatsächlich persönlich erlebt zu haben,
dass seine Vorbringen folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten,
dass den Akten schliesslich keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach
der Streitigkeit zwischen der Familie des Beschwerdeführers und einer an-
deren Familie andere als private Motive zugrunde liegen würden, und er
persönlich bei einer Rückkehr nach Pakistan aufgrund dieser Streitigkeit in
asylrelevantem Ausmass verfolgt werden würde, weshalb dieses Vorbrin-
gen keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge,
dass das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich bezeichnete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
in materieller Hinsicht beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und
es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aus
humanitären Gründen anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. April 2018 den Eingang der Be-
schwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an
die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit dem
SEM – zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand-
zuhalten vermögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
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dass in der Beschwerdeschrift an den gemachten Aussagen festgehalten
wird, indessen keine (eingehende) Auseinandersetzung mit den vorin-
stanzlichen Erwägungen stattfindet,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen, wonach er
sich an die zeitlichen Abläufe nicht exakt erinnert habe, weil man in Gefan-
genschaft nicht klar denken könne, verkennt, dass das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung unter anderem auch zahlreiche weitere Widersprü-
che (in nicht-zeitlicher Hinsicht) anführte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Pakistan weder von Bürgerkrieg noch von all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint,
dass sich den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür entneh-
men lassen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach
Pakistan in eine existenzbedrohende Situation geraten würde,
dass die Eltern, vier Geschwister und mindestens ein Onkel des jungen
und gesunden Beschwerdeführers in Pakistan leben (vgl. Akten SEM B12
F28 f. und 45), und er damit auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurück-
greifen kann, dank welchem – wie bereits in der vorinstanzlichen Verfügung
ausgeführt – auch eine gesicherte Wohnsituation vorhanden sein dürfte,
dass er ausserdem vor seiner Ausreise aus Pakistan als Taxichauffeur ar-
beitete und damit – gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift
– sehr gut verdiente,
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dass daher davon ausgegangen werden darf, dass es ihm bei einer Rück-
kehr nach Pakistan möglich sein wird, sich wieder eine Existenz aufzu-
bauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vor-
stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: