Abtei lung IV
D-2006/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
G._______ O._______, geboren [...], Eritrea,
wohnhaft [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2006/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, ge-
mäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 5. April 2008 in Rich-
tung Äthiopien verliess,
dass er gemäss seinen Angaben im Lauf des Jahres 2008 zuerst in den
Sudan und anschliessend nach Libyen weiterreiste, von wo er am
16. April 2009 nach Italien gelangte,
dass er gemäss entsprechenden Einträgen in der Datenbank „Eurodac“
am 29. August und am 20. Oktober 2008 in Italien im Rahmen des ge-
meinsamen Europäischen Asylsystems daktyloskopisch registriert wur-
de,
dass er am 16. Juli 2009 von Italien her kommend illegal in die Schweiz
einreiste und gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso ein Asylgesuch stellte,
dass er dort durch das Bundesamt für Migration (BFM) am 28. Juli 2009
summarisch zu seinen Asylgründen angehört und anschliessend dem
Kanton Zürich zugewiesen wurde,
dass er im Rahmen seiner Anhörung beim Empfangs- und Verfahrens-
zentrum in Bezug auf seine Asylgründe im Wesentlichen zu Protokoll
gab, er sei in Eritrea zum Militärdienst einberufen worden und habe sich
dem Dienst durch Flucht entzogen, da er nicht habe in den Kampf zie-
hen wollen,
dass der Beschwerdeführer am 28. Juli 2009 ausserdem durch das
BFM ergänzend zu den Umständen seines Aufenthalts in Italien befragt
wurde, wobei ihm mündlich mitgeteilt wurde, es werde die Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens in Erwägung gezogen,
wobei gegebenenfalls auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit ausserdem dahin-
gehend befragt wurde, ob Gründe vorlägen, die gegen die Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens sowie gegen einen all-
fälligen Wegweisungsvollzug nach Italien sprechen würden,
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dass der Beschwerdeführer auf die letztgenannten Fragen hin zu Proto-
koll gab, in Italien sei es ihm schlecht gegangen, und er habe dort kei-
nerlei Rechte,
dass das BFM am 14. Dezember 2009 an die zuständigen italienischen
Behörden die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staats-
verträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]) werde Italien als zur Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig erachtet,
dass das BFM am 15. Januar 2010 an die zuständigen italienischen Be-
hörden die Mitteilung richtete, nachdem bislang keine Antwort auf die
Mitteilung vom 14. Dezember 2009 eingegangen sei, gehe das Bun-
desamt gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c VO Dublin davon aus, dass Ita-
lien für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den
Vollzug anordnete und den Beschwerdeführer anwies, die Schweiz so-
fort zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe vom
29. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er dabei beantragte, die genannte Verfügung sei aufzuheben und
das BFM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3
Abs. 2 VO Dublin auszuüben,
dass er ausserdem in prozessualer Hinsicht beantragte, der Vollzug
der Wegweisung sei vorläufig auszusetzen, seiner Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihm die unentgeltliche
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Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren,
dass mit Zwischenverfügung vom 30. März 2010 der Vollzug im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme vorläufig ausgesetzt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt,
dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Ver-
fügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden
sind, endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass im vorinstanzlichen Aktendossier keinerlei Angaben dazu ent-
halten sind, zu welchem Zeitpunkt die vom 18. März 2010 datierende
Verfügung des BFM dem Beschwerdeführer eröffnet wurde,
dass die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt die
Behörde trägt, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHLMANN/
ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34,
N 10),
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dass somit im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass die Be-
schwerde innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 2 und 5 AsylG)
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben worden ist,
dass auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde somit
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG),
dass es sich im vorliegenden Fall, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der zuständige Instruktionsrichter als Folge der Erkennung der Be-
schwerde als offensichtlich unbegründet davon abgesehen hat, ihr in
Anwendung von Art. 107a Satz 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zu
erteilen,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das betreffende Asylgesuch nicht eingetreten
ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der
ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene
Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Voll-
zugs in voller Kognition prüft, sind diese Punkte doch von der Vor-
instanz materiell geprüft worden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
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führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts, der erwähnten
staatsvertraglichen Rechtslage und der diesbezüglich zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Italien als für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylgesuchs
staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend
macht, es drohe ihm in Italien die Ausweisung nach Libyen und somit
eine Verletzung des Gebots des Non-Refoulements sowie von Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101),
dass er weiter ausführt, die jüngsten Übereinkommen zwischen Italien
und Libyen in Bezug auf die gemeinsame Bekämpfung der illegalen
Migration erforderten eine genaue Überprüfung der Zulässigkeit und
Zumutbarkeit einer Überstellung nach Italien,
dass er sich ferner auf den Standpunkt stellt, solange bei einer Über-
stellung nach Italien das Risiko einer Verletzung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und der EMRK nicht ausgeschlossen werden könne, müss-
ten die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Überstellung nach Italien
verneint und sein Asylgesuch durch die Schweiz materiell entschieden
werden,
dass ausserdem in der Beschwerdeschrift verschiedene Ausführungen
über die Praxis der italienischen Behörden, Flüchtlinge nach Libyen
abzuschieben, sowie über die Lebensbedingungen von Flüchtlingen in
Libyen gemacht werden,
dass demgegenüber festzuhalten ist, dass Italien sowohl Signatarstaat
der FK wie auch der EMRK ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, die
daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen würden durch
die italienischen Behörden in genereller Weise missachtet,
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dass im vorliegenden Fall auch sonst keine konkreten Hinweise darauf
bestehen, Italien werde sich nicht an die massgeblichen völkerrecht-
lichen Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der
FK und der EMRK, halten,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung verfügt, noch ein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass die verfügte Wegweisung somit im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) ist und – wie bereits erwähnt – keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, Italien werde sich im vorliegenden Fall nicht an
die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem
er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass auch sonst kein konkreter Grund zur Annahme besteht, Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen generell in eine
existentielle Notlage im erwähnten Sinn versetzt,
dass im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe ersichtlich
sind, welche gegen die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Italien sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung auch faktisch möglich ist, nachdem
Italien zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers staatsvertraglich
verpflichtet ist,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
als von vornherein aussichtslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...]
(in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref.-Nr. [...], zur Kenntnis-
nahme (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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