Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2006/2011/wif
U r t e i l v om 2 9 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Staatsangehörigkeit unbekannt (angeblich Bhutan),
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2011 / N _______.
D2006/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, angeblich ein Staatsangehöriger Bhutans
und ethnischer Nepalese, verliess Bhutan eigenen Angaben zufolge im
Jahr 1992 oder 1996 zusammen mit seinen Eltern und gelangte zunächst
nach B._______/Nagaland (Indien). Am 12. September 2002 reiste er von
Indien und Italien (Transit) herkommend illegal in die Schweiz ein und
stellte tags darauf ein erstes Asylgesuch. Zur Begründung brachte er vor,
er habe seinerzeit Bhutan zusammen mit seinen Eltern verlassen
müssen, weil die Regierung Bhutans alle ethnischen Nepalesen
respektive Hindus aus dem Land gejagt habe. In Indien seien sie jedoch
nicht willkommen; die lokalen indischen Behörden wollten, dass sie nach
Bhutan zurückkehrten. In Nagaland habe er keine Arbeit, keine
Unterkunft und keine Freunde. Ausserdem werde er seit Jahren von der
"ALFA" bedrängt, entweder dieser Organisation beizutreten oder nach
Bhutan zurückzukehren. Weil er nicht beigetreten sei, sei sein Leben in
Gefahr. Zudem sei er vom indischen Militär verdächtigt worden, ein
Mitglied der "ALFA" zu sein. Die Militärangehörigen hätten ihm jedoch
geglaubt, dass er kein "ALFA"Mitglied sei. Daher fürchte er sich nicht vor
dem Militär, sondern vor den "ALFA"Leuten. Nach Bhutan könne er nicht
zurückkehren, da es dort nach wie vor religiöse Spannungen gebe und
die bhutanischen Behörden ihn nicht dort wohnen lassen würden.
Im Verlauf der Anhörungen reichte der Beschwerdeführer lediglich zwei
Schuldokumente (Kopien) zu den Akten.
A.b. Aufgrund von Zweifeln an der Herkunftsangabe des
Beschwerdeführers beauftragte das Bundesamt die Fachstelle LINGUA
mit der Durchführung einer Herkunftsanalyse, welche am 19. Mai 2003
stattfand. In seinem Bericht vom 25. Mai 2005 kam der/die LINGUA
Experte/Expertin zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit
nicht in Bhutan, sondern sehr wahrscheinlich in Indien hauptsozialisiert
worden. Mit Verfügung vom 9. Juli 2003 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA
Analyse. Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
äusserte sich dazu mit Schreiben vom 19. Juli 2003 (Telefax).
A.c. Mit Verfügung vom 29. Juli 2003 trat das Bundesamt auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und
D2006/2011
Seite 3
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Dieser
Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.d. Gemäss einer Meldung des Migrationsdienstes des Kantons
C._______ vom 1. November 2004 galt der Beschwerdeführer ab dem
31. August 2004 als verschwunden.
B.
B.a. Am 5. August 2008 wurde der Beschwerdeführer nach einer
Anhaltung durch die Kantonspolizei C._______ in Durchsetzungshaft
versetzt.
B.b. Mit Eingabe an das BFM vom 27. Oktober 2008 liess der
Beschwerdeführer durch seinen aktuellen Rechtsvertreter ein zweites
Asylgesuch einreichen. Zur Begründung wurde dabei im Wesentlichen
geltend gemacht, der Beschwerdeführer halte an seiner bhutanischen
Herkunft fest. Der Wegweisungsvollzug nach Indien habe bisher nicht
durchgeführt werden können, da der Beschwerdeführer über keine
Identitätspapiere verfüge. Er sei deshalb in Ausschaffungshaft versetzt
worden. Am 26. August 2008 sei der Beschwerdeführer zwecks
Beschaffung von Reisepapieren auf der indischen Botschaft vorgeführt
worden. Nebst der BFMMitarbeiterin Frau W. sei auch ein dem
Beschwerdeführer nicht namentlich bekannter Vertreter der indischen
Botschaft dort anwesend gewesen. Einen Monat später, am 23. Oktober
2008, habe der Beschwerdeführer auf Anweisung des Ausländer und
Bürgerrechtsdienstes der Kantonspolizei C._______ mit einem
angeblichen Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Indien, dessen
Namen nicht bekannt gegeben worden sei, telefonieren müssen. Dieser
Mann habe dem Beschwerdeführer gesagt, sie hätten sich bereits einmal
persönlich getroffen, und zwar am 26. August 2008 in der indischen
Botschaft in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe in diesem Moment
realisiert, dass der angebliche Vertrauensanwalt und der Mitarbeiter der
indischen Botschaft in der Schweiz identisch seien. Er habe den Mann
auch an der Stimme wiedererkannt. Im weiteren Verlauf des
Telefongesprächs habe der angebliche Vertrauensanwalt dem
Beschwerdeführer sodann erklärt, er wisse, dass er nicht indischer
Staatsangehöriger sei; Indien sei aber dennoch daran interessiert, ihn
nach Indien zurückzuholen, da er verdächtigt werde, für die in Nagaland
aktive ALFAUntergrundbewegung tätig gewesen zu sein. Bei einer
Rückkehr nach Indien würde er verhaftet, damit dieser Vorwurf abgeklärt
werden könne. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte
D2006/2011
Seite 4
diesbezüglich aus, es sei nicht bekannt, mit wem der Beschwerdeführer
habe telefonieren müssen und ob diese Person tatsächlich
Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Indien sei. Sollte dies aber
so sein, so würde dies bedeuten, dass die Schweizer Botschaft in Indien
einen Vertrauensanwalt beschäftige, welcher gleichzeitig für die indische
Botschaft in der Schweiz tätig sei. Schwere Interessenkollisionen seien
so vorprogrammiert. Dem Rechtsvertreter sei im Übrigen aus einem
anderen Fall bekannt, dass die bereits erwähnte BFMMitarbeiterin Frau
W. zur Durchsetzung des Wegweisungsvollzugs massiven Druck auf
Vertretungen ausländischer Staaten ausübe, damit diese die
ausländischen Personen auch ohne gesicherten Identitätsnachweis und
ohne Einwilligung der Betroffenen zurücknähmen. Frau W. dürfte die
Doppelfunktion des angeblichen Vertrauensanwaltes bekannt sein. Im
Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
des ersten Asylgesuchs ausgesagt habe, die "ALFA" habe ihn zum
Beitritt zwingen wollen. Die "ALFA" rekrutiere regelmässig bhutanische
Staatsangehörige, welche ohne Aufenthaltsbewilligung in Indien lebten.
Es erstaune daher nicht, wenn die indischen Behörden an einer
Rücknahme des Beschwerdeführers auch ohne Identitätsnachweis
interessiert seien. Durch die Zusammenarbeit des BFM mit dem
angeblichen Vertrauensanwalt sei somit eine erhebliche asylrelevante
Gefährdungslage für den Beschwerdeführer geschaffen worden. Dieser
müsse damit rechnen, nach der Rückschaffung nach Indien inhaftiert,
verhört und allenfalls misshandelt zu werden, weil er verdächtigt werde,
für die illegale und militante "ALFA"Bewegung tätig gewesen zu sein.
Selbst für den Fall, dass sich dieser Verdacht nicht bestätigen sollte,
bestünde für den Beschwerdeführer die Gefahr einer andauernden
Inhaftierung, da er als Bhutaner über kein Anwesenheitsrecht in Indien
verfüge. Seine ebenfalls illegal in Indien lebenden Familienangehörigen
(Ehefrau und Kind) würden dadurch ebenfalls gefährdet. Die
beschriebene Gefährdungslage des Beschwerdeführers sei durch das
BFM geschaffen worden, weshalb die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl zu gewähren sei. Zumindest wäre nach dem
Gesagten der Wegweisungsvollzug unzulässig. Bei dieser Sachlage
müsse der Beschwerdeführer zu seinen neuen Asylgründen angehört
werden und es müssten durch das BFM verschiedene Abklärungen
durchgeführt werden. So müsse geklärt werden, wer in welcher Funktion
bei der Vorführung des Beschwerdeführers am 26. August 2008 in der
indischen Botschaft anwesend gewesen sei und ob es sich bei der dort
anwesenden Person tatsächlich um den Vertrauensanwalt der
schweizerischen Botschaft in Indien gehandelt habe. Der Name sowie die
D2006/2011
Seite 5
Funktion dieser Person müsse offengelegt werden. Zudem dürfte es
notwendig sein, die bereits erwähnte BFMMitarbeiterin Frau W. vom
Dienst zu suspendieren, da mit Blick auf einen dem Rechtsvertreter
bekannten, ähnlich gelagerten Fall anzunehmen sei, diese lege
wiederholt ein problematisches Verhalten an den Tag.
Dem schriftlichen Asylgesuch lag eine Aktennotiz des Ausländer und
Bürgerrechtsdienstes der Kantonspolizei C._______ vom 23. Oktober
2008 (Kopie) bei.
B.c. Mit Eingabe vom 28. April 2010 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers einen ärztlichen Bericht des (…) vom 30. September
2009 sowie ein SprechstundenAufgebot des (…) vom 12. Oktober 2009
zu den Akten.
B.d. Am 29. April 2010 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine
Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch. Dabei machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe nach der Ablehnung
seines ersten Asylgesuchs keine Beschwerde erhoben, weil er dazu kein
Geld gehabt habe. Er habe keine neuen Gründe, weshalb er nicht ins
Heimat oder Herkunftsland zurückkehren könne. Nagaland sei nicht sein
Heimatland und er habe dort viele Probleme. Auf Intervention des bei der
Befragung anwesenden Rechtsvertreters hin führte der
Beschwerdeführer weiter aus, ein Mann habe seine Eltern in Nagaland
aufgesucht. Dieser Mann habe ihn von Indien aus angerufen und ihm
erklärt, er müsse nach Indien zurückkommen, er werde einen Duplikat
Pass ausstellen lassen. Der Mann habe ihm mehrmals gedroht und ihm
gesagt, er könne ihn festnehmen lassen und er werde für lange Zeit ins
Gefängnis kommen. Der Mann habe ausserdem gemeint, er habe den
Beschwerdeführer in der indischen Botschaft in Bern kennengelernt. Er
kriege jedes Mal Angst, wenn er an dieses Telefongespräch denke und
sei gerade sehr nervös. In Indien gebe es keine Menschenrechte.
Ausländer, insbesondere Leute aus Bhutan oder Tibet, hätten dort keine
Sicherheit. Der Mann habe ihm gesagt, wenn er nach Indien
zurückkomme, könne er mit ihm (dem Beschwerdeführer) machen, was
er wolle. Der Mann habe ihn ungefähr eine halbe Stunde befragt, er
könne sich aber im Moment nicht so gut an das Gespräch erinnern.
Jedenfalls habe der Mann ihm gesagt, alle Bhutaner seien an den
terroristischen Aktivitäten der Aufständischen in Nagaland beteiligt und
arbeiteten mit den "ALFA"Leuten zusammen. Es werde vermutet, dass
er ebenfalls für die "ALFA" tätig gewesen sei. Daher wolle man ihn
D2006/2011
Seite 6
festnehmen und einsperren. In Tat und Wahrheit habe er nie Kontakt zu
"ALFA"Leuten gehabt. Diese hätten aber Flugblätter verteilt und Leute
rekrutiert. Er habe sowohl vor der "ALFA" als auch vor der indischen
Regierung Angst gehabt. Wer in Indien keine Aufenthaltsbewilligung oder
keine Dokumente habe, könne von der Polizei jederzeit festgenommen
werden. Die Polizei habe auch schon Personen unter irgendeinem
Vorwand umgebracht und die Leichen verschwinden lassen. Seine
Angehörigen (Eltern, Schwester, Ehefrau und Kinder) lebten nach wie vor
in Nagaland. Die Polizei habe einmal das Haus durchsucht, aber nichts
Belastendes gefunden. Man habe ihnen aber vorgeworfen, mit der
"ALFA" zusammen zu arbeiten. Der Mann am Telefon habe ihn
aufgefordert, den Namen der Schule der Kinder und die Hausnummer
des Wohnhauses anzugeben. Er habe sich jedoch geweigert, da er
befürchtet habe, dieser Mann werde seiner Familie Probleme bereiten.
Der Mann sei aber in seinem Quartier gewesen und habe von dort aus
angerufen. Seine Familienangehörigen hätten keine
Aufenthaltsbewilligungen und auch keine (bhutanischen)
Identitätspapiere. Der Beschwerdeführer fügte an, er nehme regemässig
Medikamente wegen seiner Herzprobleme sowie gegen Nervosität. Er
wolle wie ein normaler Bürger in der Schweiz leben und könne nicht
zurückkehren.
B.e. In seiner Eingabe vom 27. Mai 2010 wies der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund
einer angeborenen Herzschwäche im Jahr 2009 operativ habe behandelt
werden müssen und weiterhin Medikamente sowie ständige ärztliche
Überwachung benötige. Der Zugang zu medizinischer Versorgung im
Heimatland sei daher genau abzuklären (Beilagen: eine Erklärung über
die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 11. Mai 2010, ein
ärztliches Schreiben von Dr. med. H. T. vom 18. Dezember 2009 sowie
ein ärztlicher Bericht von Dr. med. H. T. vom 18. Mai 2010).
Anschliessend folgte eine ausführliche Darstellung der Lage ethnischer
Nepalesen in Bhutan, deren Exodus aus Bhutan nach Nepal und Indien
und deren problematische Situation in Indien (unter Beilage zahlreicher
einschlägiger Berichte und Artikel, u.a. von UNHCR und Human Rights
Watch). Die Vorbringen des Beschwerdeführers stimmten mit der
geschilderten Situation der aus Bhutan stammenden ethnischen
Nepalesen überein, weshalb die Herkunft des Beschwerdeführers aus
Bhutan zumindest teilweise als erwiesen zu erachten sei. Allenfalls sei
ein LINGUAGutachten oder gar eine DNAAnalyse durchzuführen oder
dem Beschwerdeführer eine Frist zur selbständigen Einholung eines
D2006/2011
Seite 7
solchen Gutachtens respektive einer Analyse einzuräumen. In Bezug auf
die Vorgänge auf der indischen Botschaft und das Telefonat mit dem
angeblichen Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Indien habe
das BFM offenbar keine sachgerechten Abklärungen durchgeführt,
obwohl sich aus den entsprechenden Aktivitäten des BFM direkt eine
asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ergebe. Dieser halte
daran fest, dass es sich bei der Person, mit welcher er am Telefon
gesprochen habe und welche sich als Vertrauensanwalt der Schweizer
Botschaft in Indien ausgegeben habe, um die gleiche Person gehandelt
habe, welche auf der indischen Botschaft in Bern anwesend gewesen sei.
Daher seien weitere Abklärungen zu tätigen, ein Abklärungsbericht
vorzulegen und Akteneinsicht zu gewähren.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. Februar 2011 – eröffnet am
4. März 2011 – fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien
unglaubhaft. Es wies mehrere Verfahrensanträge des Beschwerdeführers
ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 4. April 2011 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur
Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und Asyl zu
gewähren. Subeventuell sei die vorinstanzliche Verfügung hinsichtlich der
Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Mitteilung des
Spruchkörpers, vollständige Akteneinsicht (Asyl und Vollzugsakten) und
Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. Ausserdem
wurde beantragt, die BFMMitarbeiterin Frau W. sei als Zeugin
einzuvernehmen und dem Rechtsvertreter sei vor Gutheissung der
Beschwerde eine Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel (Kopien) bei: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2010 in Sachen D7469/2009,
ein EMail vom 19. September 2007, ein Artikel aus der Zeitschrift
D2006/2011
Seite 8
Equinox vom Juni 2004 (Guidelines for the use of language analysis in
relation to questions of national origin in refugee cases), eine
Aufhebungsmitteilung des Gerichtspräsidenten 6 des Gerichtskreises V
BurgdorfFraubrunnen vom 4. September 2009, ein Schreiben von
UNHCR vom 30. Juni 2009 (inkl. Beilageschreiben der Abteilung
Rechtshilfe des Bundesamtes für Justiz [BJ]), ein Country of Origin
Report – Bhutan der UK Border Agency vom 6. August 2010, ein Artikel
der Asia Times vom 15. November 2002 und ein Bericht von Human
Rights Watch betreffend Flüchtlinge aus Bhutan in Nepal und Indien vom
Mai 2007.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2011 gab der Instruktionsrichter den
Spruchkörper bekannt und hiess das Akteneinsichtsgesuch bezüglich der
Akte V41 gut; soweit weitergehend wurde es abgewiesen. Dem
Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Einreichung einer diesbezüglichen
Beschwerdeergänzung eingeräumt. Er wurde ausserdem aufgefordert,
bis zum 27. April 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
F.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit Eingabe vom
27. April 2011 nachträglich um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und/oder Erlass des Kostenvorschusses und reichte in diesem
Zusammenhang eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 26.
April 2011 zu den Akten. Gleichzeitig ergänzte er die Beschwerde im
Zusammenhang mit der ihm gewährten Akteneinsicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2011 verzichtete der
Instruktionsrichter in teilweiser Wiedererwägung der Zwischenverfügung
vom 12. April 2011 auf die Erhebung des Kostenvorschusses und teilte
gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid
befunden.
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2011
D2006/2011
Seite 9
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
I.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte mit Eingabe vom
8. Juni 2011 und hielt dabei sinngemäss an seinen Begehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in
Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D2006/2011
Seite 10
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 14. April 2009 (i.S. A7307/2008) handle es sich beim Mitarbeiter der
indischen Botschaft in der Schweiz und beim Vertrauensanwalt der
schweizerischen Botschaft in Indien klarerweise um zwei verschiedene
Personen. Sinngemäss werde in diesem Urteil unter E. 6.3.2
festgehalten, die Vorwürfe, wonach das BFM mit der indischen Botschaft
Absprachen getroffen habe, entbehrten jeglicher Grundlage. Die blosse
Behauptung, wonach es sich um dieselbe Person handle, vermöge diese
Einschätzung nicht zu entkräften. Aus diesem Grund seien auch keine
weiteren, diesbezüglichen Abklärungen vorzunehmen. Zudem stehe
damit fest, dass die im zweiten Asylgesuch vorgebrachten Asylgründe
offensichtlich haltlos seien. Der Antrag, wonach die BFMMitarbeiterin
Frau W. vom Dienst zu suspendieren sei, werde abgelehnt, zumal es sich
bei ihr um eine langjährige und erfahrene Mitarbeiterin handle, deren
Legitimation nicht zur Diskussion stehe. Die im zweiten Asylgesuch
gestellten Anträge Nrn. 47 seien gegenstandslos geworden, da seit der
Einreichung des zweiten Asylgesuchs keine weiteren
Vollzugshandlungen unternommen worden seien, der Beschwerdeführer
aus der Durchsetzungshaft entlassen worden sei und sich zurzeit legal im
D2006/2011
Seite 11
Kanton C._______ befinde. In Bezug auf die Frage der Herkunft des
Beschwerdeführers werde auf die Verfügung vom 29. Juli 2003
verwiesen. Auf das erste Asylgesuch sei nicht eingetreten worden, weil
der Beschwerdeführer die Behörden über seine Identität getäuscht habe.
Damals sei ein LINGUAGutachten durchgeführt worden, zu welchem
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Der
LINGUAExperte, welcher Dzongkha, Nepali, Hindi und Englisch spreche,
sei in seinem Gutachten zum Schluss gekommen, dass der
Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus Bhutan stamme, sondern dass
es sich bei ihm um einen ethnischen Nepalesen aus Indien handle. Die
Anträge, wonach ein (erneutes) LINGUAGutachten und eine DNA
Analyse zu erstellen seien, seien deshalb abzulehnen. Das BFM gehe
davon aus, dass der Beschwerdeführer in Indien ein Aufenthaltsrecht
innehabe, da er bereits zweimal unwahre Angaben zu seiner Herkunft
und seinen Asylgründen gemacht habe und jegliche Vollzugshandlungen
mit offensichtlich haltlosen Beschuldigungen behindert habe. Für die
Annahme eines Aufenthaltsrechts in Indien spreche auch die Tatsache,
dass sich seine Angehörigen ebenfalls in Indien aufhielten. Der Antrag,
wonach ein ausführlicher Bericht über die Vorgänge auf der indischen
Botschaft in der Schweiz und der schweizerischen Botschaft in Indien zu
verfassen und weitere Abklärungen zu tätigen seien, werde ebenfalls
abgewiesen. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge komme dem
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zu; das Asylgesuch
sei abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung nach Indien sei
durchführbar. Insbesondere sei (nach erfolgtem internem Consulting)
festzustellen, dass Bluthochdruck in Indien grundsätzlich behandelbar
sei. Der Antrag, wonach mittels Botschaftsabklärungen in Nagaland und
Bhutan die medizinische Fragestellung näher abzuklären sei, werde
daher abgelehnt.
4.2. In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das BFM habe den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, weshalb die angefochtene
Verfügung zu kassieren sei. Die am 4. März 2011 vom Rechtsvertreter
beantragte Akteneinsicht sei nur eingeschränkt gewährt worden. Es sei
nachträglich zumindest noch Einsicht in die Akten A6, A7, A13 und A14
zu gewähren und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
anzusetzen. Der vorliegend angefochtene Asylentscheid des BFM stütze
sich nämlich insbesondere auf das LINGUAGutachten aus dem Jahr
2003, weshalb der Beschwerdeführer ein überwiegendes Interesse an
D2006/2011
Seite 12
der Einsicht in dieses Gutachten und die dazugehörigen Akten habe.
Allfällige private oder öffentliche Interessen an der Geheimhaltung
bestimmter Informationen könnten durch mildere Mittel sichergestellt
werden. Betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht in die
Vollzugsakten sei festzustellen, dass das Akteneinsichtsgesuch aufgrund
des Verfahrensstandes nicht mehr nach Art. 9 Abs. 1 Bst. d des
Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR
235.1), sondern nach den einschlägigen Bestimmungen des VwVG zu
prüfen sei. Der pauschale Verweis des BFM auf die Ausführungen im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2009 (i.S. A
7303/2008) sei daher unhaltbar. Die Vollzugsakten seien im vorliegenden
Fall zudem von besonderer Bedeutung für die Frage der
Flüchtlingseigenschaft, weil der Beschwerdeführer geltend mache, dass
das BFM im Rahmen der Vollzugsbemühungen Absprachen mit der
indischen Botschaft getroffen habe, durch welche er bei einer Rückkehr
nach Indien in asylrelevanter Weise gefährdet wäre, dies unabhängig von
einer allfälligen Doppelrolle eines Mitarbeiters der indischen Botschaft in
der Schweiz, welcher (möglicherweise) gleichzeitig als Vertrauensanwalt
der schweizerischen Botschaft in Indien amte. Weiter sei darauf
hinzuweisen, dass die zuständige Sachbearbeiterin des BFM im
vorliegenden Verfahren möglicherweise schwerwiegende Fehler
begangen und dadurch eine asylrelevante Gefährdungslage für den
Beschwerdeführer geschaffen habe. In diesem Zusammenhang werde
die Herausgabe der Akten des Migrationsdienstes des Kantons
C._______, des Ausländer und Bürgerrechtsdienstes der Kantonspolizei
C._______ sowie des Vertrauensanwaltes der schweizerischen Botschaft
in Indien beantragt. Das BFM habe die angefochtene Verfügung zudem
nicht rechtsgenüglich begründet, da es die Annahme, wonach der
Beschwerdeführer in Indien über ein Aufenthaltsrecht verfüge, lediglich
damit begründe, dass dieser im Rahmen der beiden Asylverfahren
mehrmals gelogen habe. Aus der angefochtenen Verfügung sei indessen
nicht ersichtlich, wann und wie der Beschwerdeführer gelogen haben
solle. Das vorliegende Asyl und Beschwerdeverfahren sei nun dazu da,
die Herkunft sowie die Asylgründe des Beschwerdeführers abzuklären.
Zwischen den behaupteten Lügen und einem allfälligen Aufenthaltsrecht
in Indien bestehe zudem kein ersichtlicher Kausalzusammenhang. Die
pauschale Begründung des BFM verunmögliche es dem
Beschwerdeführer, sachgerecht Stellung zu nehmen und allenfalls
Gegenbeweise zu erbringen. Das BFM habe es ausserdem unterlassen,
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. So habe das BFM in
der angefochtenen Verfügung die umfangreiche Eingabe des
D2006/2011
Seite 13
Rechtsvertreters vom 27. Mai 2010 zwar erwähnt, sei jedoch im Rahmen
der Erwägungen nicht auf die dortigen Ausführungen eingegangen.
Ausserdem habe das BFM das Recht des Beschwerdeführers auf
vorgängige Stellungnahme verletzt. Der negative Asylentscheid vom
24. Februar 2011 stütze sich insbesondere auf das LINGUAGutachten
aus dem Jahr 2003, worin festgehalten werde, der Beschwerdeführer sei
ein ethnischer Nepalese, welcher aus Indien stamme. Die Tatsache, dass
er in Bhutan geboren worden sei und dort gelebt habe, bis seine Familie
in den 90erJahren nach Indien (Nagaland) vertrieben worden sei, sei im
Gutachten völlig ausser Acht gelassen worden. Zwar sei der damaligen
Rechtsvertreterin das rechtliche Gehör gewährt worden, sie habe aber
keine Akteneinsicht in das LINGUAGutachten erhalten; deshalb habe die
Stellungnahme nur sehr rudimentär erfolgen können. Im Weiteren habe
das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig
abgeklärt. So sei das BFM ohne weitere Abklärungen davon
ausgegangen, der Beschwerdeführer verfüge über ein Aufenthaltsrecht in
Indien. Der Sachverhalt sei auch in Bezug auf die Absprachen zwischen
dem BFM und der indischen Botschaft und der sich allenfalls daraus
ergebenden Gefährdungslage für den Beschwerdeführer unvollständig
und unrichtig abgeklärt worden. Das BFM habe es unterlassen, weitere
diesbezügliche Abklärungen zu tätigen und habe den entsprechenden
Beweisantrag des Beschwerdeführers abgelehnt. Dabei habe das BFM in
pauschaler Weise auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(A7307/2008 vom 14. April 2009) verwiesen, worin festgestellt worden
sei, es fänden sich in den Akten keine Hinweise für solche Absprachen.
Dies könne jedoch kein Grund sein, auf weitere Abklärungen zu
verzichten, weshalb diese nachzuholen seien. Bereits anlässlich der
Einreichung des zweiten Asylgesuchs sei auf die problematische Rolle
der zuständigen BFMSachbearbeiterin Frau W. hingewiesen und deren
Suspendierung verlangt worden. Dabei wäre vom BFM abzuklären
gewesen, inwieweit diese allenfalls ihre Kompetenzen überschritten habe.
In den Verfahren N 465 082, D7469/2009 und N 339 700, E3893/2008
würden die Vorgehensweise und die Rechtsverletzungen der erwähnten
Sachbearbeiterin im Rahmen von Vollzugshandlungen dokumentiert;
diese Akten seien beizuziehen. In beiden Fällen seien massive Verstösse
gegen die schweizerische Rechtsordnung begangen worden. Diese Fälle
zeigten, dass teilweise Daten von Asylbewerbern ohne Rücksicht auf die
Erzeugung einer neuen, asylrelevanten Gefährdungslage direkt an die
Behörden des Herkunftsstaates übermittelt würden. Daher wäre im
vorliegenden Fall abzuklären gewesen, inwieweit die anwendbaren
Gesetzesbestimmungen eingehalten und ob Daten bezüglich eines
D2006/2011
Seite 14
allfälligen Engagements des Beschwerdeführers für die "ALFA" an die
indischen Behörden weitergeleitet worden seien. In diesem
Zusammenhang werde beantragt, Frau W. als Zeugin einzuvernehmen.
In der Beschwerde wird anschliessend das LINGUAGutachten vom Mai
2003 kritisiert. Aufgrund der freigegebenen Angaben zum Werdegang
und zur Qualifikation des damaligen Experten sei zu bezweifeln, ob
dieser tatsächlich über die notwendigen Qualifikationen für die im
vorliegenden Fall zu beurteilenden, komplexen sprachlichen
Abgrenzungsfragen verfügt habe. Das LINGUAGutachten sei auch
deshalb problematisch, weil es internationalen wissenschaftlichen
Standards der angewandten und forensischen Linguistik nicht entspreche
(Verweis auf das diesbezüglich eingereichte Beweismittel "Guidelines for
the use of language analysis"). Es herrsche heute nämlich weitgehend
Einigkeit darüber, dass sprachliche Analysen grundsätzlich nicht in der
Lage seien, die exakte Herkunft und insbesondere die Nationalität eines
Asylbewerbers abschliessend festzustellen. Derartige Analysen seien
lediglich hilfreich in der Feststellung des Hauptsozialisierungsortes. Das
LINGUAGutachten aus dem Jahr 2003 sei vor Erscheinen der
Empfehlungen der Language and National Origin Group erstellt worden.
Das BFM habe es unterlassen, ein weiteres, den heutigen linguistischen
Standards entsprechendes Gutachten einzuholen, obwohl dies in der
Eingabe vom 27. Mai 2010 beantragt worden sei. Dies sei umso
problematischer, als der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er gehöre
einer in Bhutan sozial isolierten Minderheit von ethnischen Nepalesen an
und sei im Jahr 1992 (im Alter von 12 Jahren) nach Nagaland (Indien)
geflüchtet. Vor diesem Hintergrund sei es nämlich offensichtlich, dass es
verschiedene Erklärungen (beispielsweise die geringe Schulbildung des
Beschwerdeführers, die soziale Isolation der ethnischen Nepalesen und
die andere Religionszugehörigkeit) dafür gebe, weshalb der
Beschwerdeführer die Sprache Dzongkha kaum beherrsche und wenig
über den Kommunikations und Gesundheitsbereich oder das kulturelle
und kultische Alltagsleben in Bhutan wisse. Die Schlussfolgerung des
LINGUAExperten, wonach der Beschwerdeführer mit Sicherheit aus
Indien und nicht aus Bhutan stamme, sei voreilig und falsch. Bei dieser
Sachlage hätte das BFM zur vollständigen und korrekten Ermittlung des
Sachverhalts ein neues Gutachten erstellen lassen müssen. Das BFM sei
im Übrigen durch die (als Beweismittel beigelegte) Verfügung des
Gerichtspräsidenten 6 des Gerichtskreises V BurgdorfFraubrunnen vom
4. September 2009 darauf hingewiesen worden, dass der Vollzug der
Wegweisung im vorliegenden Fall unmöglich sei und bezüglich der
Ermittlung der Nationalität des Beschwerdeführers Fehler begangen
D2006/2011
Seite 15
worden seien. Dennoch habe das BFM in den Erwägungen der
angefochtenen Verfügung erneut dieselbe Argumentation verwendet. Im
Rahmen des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen
rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz, welches vor dem Gerichtskreis
V BurgdorfFraubrunnen durchgeführt worden sei, habe der
Gerichtspräsident 6 eine Anfrage an das UNHCR gestellt. In seinem
Bericht vom 30. Juni 2009 habe das UNHCR im Wesentlichen
ausgeführt, es sei sehr wahrscheinlich, dass in den 1990er Jahren aus
Bhutan vertriebene Bhutaner nepalesischer Herkunft über keine
Ausweispapiere verfügten und auch keine Möglichkeit hätten, solche zu
besorgen. Der Gerichtspräsident 6 habe daraus geschlossen, es sei
möglich, dass Bhutaner nepalesischer Herkunft über keine
Ausweispapiere verfügten und auch keine solchen beibringen könnten.
Ausserdem könne sich ein LINGUAGutachten nicht zur
Staatsangehörigkeit einer Person äussern. Weitere Bemühungen des
BFM (unter anderem mit Hilfe der indischen und bhutanischen Botschaft)
hätten nicht den Beweis erbracht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich
die indische (und nicht die bhutanische) Staatsangehörigkeit innehabe.
Der Wegweisungsvollzug sei daher in den vergangenen Jahren
vollzugstechnisch unmöglich gewesen, weshalb die vorläufige Aufnahme
hätte angeordnet werden müssen. In der Beschwerde wird im Anschluss
an diese Ausführungen festgestellt, das BFM habe es auch diesbezüglich
unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
abzuklären. Insbesondere hätte die Vorinstanz weitere Abklärungen zur
Herkunft des Beschwerdeführers vornehmen müssen, allenfalls im
Rahmen einer Botschaftsabklärung oder einer Anfrage an das UNHCR.
In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, es sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bhutanischer Staatsangehöriger sei und der
Volksgruppe der Lhotshampa zugehöre. Mit Blick auf die Entwicklung der
Situation der ethnischen Nepalesen in Bhutan (in der Beschwerde
werden diesbezüglich längere Ausführungen gemacht), den Inhalt des
(bereits erwähnten) Berichts des UNHCR vom 30. Juni 2009 und die
neuesten Länderberichte zu Bhutan sei der vom Beschwerdeführer
geschilderte Sachverhalt, wonach er in den 1990er Jahren aus Bhutan
habe flüchten müssen, als wahrscheinlich zu erachten. Die Vorbringen im
ersten Asylverfahren seien nie materiell geprüft worden, da das BFM
damals wegen angeblicher Identitätstäuschung auf das Asylgesuch nicht
eingetreten sei. Angesichts der vorstehenden Erwägungen rechtfertige es
sich indes, eingehend auf die Gefährdungslage des Beschwerdeführers
in Indien einzugehen: Dieser habe geltend gemacht, er habe sowohl von
D2006/2011
Seite 16
der "ALFA"Bewegung als auch von den indischen Behörden
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Aufgrund der Aktenlage sei
davon auszugehen, dass das BFM diese Vorbringen grundsätzlich als
glaubhaft erachte. Der Rechtsvertreter macht an dieser Stelle
Ausführungen zur "ALFA" respektive ULFA und bringt vor, die
Verfolgungsbefürchtungen des Beschwerdeführers seien mit Blick auf
sein Alter und seine Ethnie durchaus glaubwürdig. Gegebenenfalls seien
weitere Abklärungen zu tätigen. Aufgrund des Gesagten sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen. Der Beschwerdeführer sei in den 1990
er Jahren von Bhutan nach Indien geflüchtet. Indien sei kein
Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention, und die Behandlung von
Flüchtlingen sei grösstenteils behördlichem Ermessen unterworfen. Der
Beschwerdeführer sei im Jahr 2002 im Zusammenhang mit dem
Vorgehen der indischen Behörden gegen aufständische Gruppierungen
ins Visier der Behörden geraten. Die Unabhängigkeitsbewegungen im
Nordosten Indiens seien weiterhin aktiv, weshalb anzunehmen sei, die
indischen Behörden würden eine erneute Niederlassung des
Beschwerdeführers in Indien nicht tolerieren. Bei einer Rückkehr nach
Indien hätte er daher massive Verdächtigungen und Übergriffe zu
gewärtigen. Er würde insbesondere der ULFAMitgliedschaft verdächtigt,
da er ein Bhutaner nepalesischer Herkunft sei, welche in der
Vergangenheit in grosser Anzahl von der ULFA rekrutiert worden seien,
lange landesabwesend gewesen sei und infolge der
Vollzugsbemühungen des BFM nun bei den indischen Behörden als
ULFAUnterstützer registriert sei. Deshalb müsste er im Falle einer
Rückkehr nach Indien mit Verfolgungshandlungen rechnen. Selbst wenn
die Ermittlungen der indischen Behörden ergeben würden, dass der
Beschwerdeführer die ULFA nicht unterstützt habe, würde er wohl
weiterhin inhaftiert bleiben und allenfalls gar nach Bhutan ausgeschafft
werden, da er in Indien nicht aufenthaltsberechtigt sei. Auch die
Verwandten des Beschwerdeführers wären durch seine Rückkehr nach
Indien gefährdet. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzumutbar. Der
Wegweisungsvollzug sei auch aus medizinischen Gründen unzumutbar,
da der Beschwerdeführer an einer angeborenen Herzschwäche leide und
Medikamente benötige. Die vom BFM getätigten Abklärungen – ein nicht
nachvollziehbares "Consulting" – seien ungenügend, da daraus nicht
hervorgehe, ob die notwendige Behandlung in Nagaland erhältlich sei
und ob papierlose Bhutaner nepalesischer Herkunft Zugang dazu hätten.
Bezüglich der Verfügbarkeit der notwendigen Behandlung in Bhutan habe
das BFM überhaupt keine Abklärungen getätigt. Aufgrund dessen sei
D2006/2011
Seite 17
zwingend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner
fehlenden Registrierung in Indien keinen Zugang zur medizinischen
Grundversorgung habe und die Behandlung in Nagaland (und auch in
Bhutan) nicht gewährleistet sei. Aus den bisherigen Ausführungen ergebe
sich schliesslich, dass der Wegweisungsvollzug bisher aus
vollzugstechnischen Gründen nicht möglich gewesen sei. Es sei zudem
nicht gelungen nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer indischer (und
nicht bhutanischer) Staatsangehöriger sei. Daher sei davon auszugehen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers glaubhafter seien als die
Annahmen des BFM. Das BFM werde nicht in der Lage sein, auf legalem
Weg die benötigten Papiere für einen Wegweisungsvollzug zu
beschaffen. Daher sei auch die Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen.
4.3. In der Beschwerdeergänzung vom 27. April 2011 führt der
Rechtsvertreter mit Blick auf die gewährte Akteneinsicht aus, dem Bericht
des indischen Vertrauensanwaltes (Akte V41) sei nicht zu entnehmen, wo
und wie genau sich dieser auf die Suche nach den Familienangehörigen
des Beschwerdeführers gemacht habe. Möglicherweise habe der
Beschwerdeführer selber im Zeitpunkt des Telefonats den genauen
Aufenthaltsort seiner Angehörigen gar nicht mehr gewusst, da er damals
keinen Kontakt zu diesen gehabt habe. Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer und seine Angehörigen in keinem Register aufgeführt
seien, sei angesichts ihrer bhutanischen Herkunft logisch. Weiter sei
festzustellen, dass der Bericht des Vertrauensanwaltes verschiedene
Hinweise enthalte, welche für die bhutanische Herkunft des
Beschwerdeführers sprächen. Beispielsweise sei die Geburt des
Beschwerdeführers nicht registriert, was logisch sei, da dieser ja in
Bhutan geboren worden sei. Auch der Umstand, dass kein
Familienmitglied auf der Wählerliste und die Tochter des
Beschwerdeführers in keinem Schulregister aufgeführt sei, sei
nachvollziehbar, da sie ohne Aufenthaltsrecht in Indien lebten. Die vom
Vertrauensanwalt befragten lokalen Personen hätten im Weiteren den
Nachnamen des Beschwerdeführers als nepalesisch qualifiziert, was
ebenfalls mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimme.
Betreffend das Vorgehen des Vertrauensanwaltes sei festzustellen, dass
dieser ein Foto des Beschwerdeführers herumgezeigt habe. Ausserdem
habe er das Geburtenregister überprüft, was ohne Bekanntgabe des
Namens des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wäre.
Möglicherweise könne man auch aufgrund der weiteren Nachforschungen
des Vertrauensanwaltes Rückschlüsse auf die Person des
Beschwerdeführers ziehen. Daher müsse geprüft werden, ob die Arbeit
D2006/2011
Seite 18
des Vertrauensanwaltes zu einer zusätzlichen asylrelevanten Gefährdung
des Beschwerdeführers geführt habe. Im Weiteren sei mit Blick auf das
Aktenverzeichnis der Vollzugsakten festzustellen, dass die Schweizer
Behörden im Rahmen der Vollzugsbemühungen nicht nur mit der
indischen Botschaft kommuniziert, sondern auch die Botschaft von
Bhutan um ein LaissezPasser angefragt hätten, dies obwohl das BFM in
seiner Verfügung vom 29. Juli 2009 festgestellt habe, es handle sich beim
Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht um einen bhutanischen
Staatsangehörigen. Dieses Vorgehen sei ein weiterer Beleg dafür, dass
für den Vollzug "kreative" Lösungen gesucht würden, unabhängig von
ihrer Rechtmässigkeit. Dies spreche für die Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten neuen Asylgründe. Bezüglich der Verweigerung der
Akteneinsicht in die übrigen Aktenstücke sei Folgendes zu bemerken:
Gemäss Rechtsprechung zu Art. 6 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) sei den Parteien im Rahmen der Akteneinsicht das ganze
Dossier zur Kenntnis zu bringen, da es nicht an den Behörden sei,
festzustellen, ob ein Bestandteil des Dossiers entscheidrelevant sei oder
nicht. Die gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässige
Ausnahme von internen Akten vom Einsichtsrecht werde von der Lehre
überwiegend abgelehnt, weshalb diesbezüglich eine Praxisänderung
angezeigt sei. Vorliegend seien das LINGUAGutachten und die
Vollzugsakten von zentraler Bedeutung. Das persönliche Interesse des
Beschwerdeführers an der Akteneinsicht überwiege daher ein allfälliges
öffentliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Dokumente. Es sei
nicht verständlich, weshalb an denjenigen Aktenstücken, welche die
Zusammenarbeit mit der indischen und bhutanischen Botschaft
dokumentierten, ein Geheimhaltungsinteresse bestehe. Dieser Umstand
verstärke die Vermutung, dass im vorliegenden Fall – wie in den in der
Beschwerde erwähnten ähnlich gelagerten Fällen – rechtswidrige
Vorgehensweisen gewählt worden seien.
4.4. Das BFM hält in seiner Vernehmlassung vorab fest, es seien ihm
etliche Fälle von Asylsuchenden nepalesischer Ethnie bekannt, welche
sich als Staatsangehörige von Bhutan ausgäben und sich so ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhofften. Im Weiteren sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren von Anfang an
widersprüchliche Angaben gemacht habe. Das daraufhin erstellte
LINGUAGutachten habe zudem ergeben, dass er eindeutig nicht aus
Bhutan stamme. Die Stellungnahme der damaligen Rechtsvertreterin
habe die Befunde des Gutachtens nicht widerlegen können. Im
D2006/2011
Seite 19
damaligen Asylentscheid vom 29. Juli 2003 sei bereits festgehalten
worden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers mehrere
Unstimmigkeiten enthielten. Daher handle es sich bei den Erwägungen
des BFM in der Verfügung vom 24. Februar 2011 nicht um blosse
Behauptungen. Das BFM brachte ausserdem vor, bei dem vom
Rechtsvertreter erwähnten Fall D7469/2009 handle es sich um einen
anders gelagerten Fall, welcher mit dem vorliegenden nicht vergleichbar
sei. Dort sei weder die Herkunftsfrage zur Diskussion gestanden, noch
sei im vorliegenden Fall Interpol zur Identifizierung eingeschaltet worden.
4.5. In der Replik wird gerügt, das BFM sei gar nicht auf die Vorbringen in
der Beschwerde eingegangen und habe die dortigen Ausführungen
demnach auch nicht widerlegt. Die Bemerkung des BFM zu den
ethnischen Nepalesen, welche sich als bhutanische Staatsangehörige
ausgäben, sei unverständlich und zeige einmal mehr, dass das BFM den
persönlichen und historischen Kontext der Herkunft des
Beschwerdeführers nicht verstanden habe oder bewusst ignoriere. Die
Erwähnung des Falles
D7469/2009 in der Beschwerde habe im Übrigen nur dazu gedient, zu
zeigen, wie das BFM bereits mehrfach im Rahmen der
Vollzugsbemühungen Handlungen vorgenommen habe, welche zu einer
neuen asylrelevanten Gefährdung geführt hätten. Bezeichnenderweise
habe das BFM zum anderen erwähnten Fall (E3893/2008) keine Stellung
genommen. Zu zentralen Aspekten der Beschwerde habe sich das BFM
in der Vernehmlassung zudem völlig ausgeschwiegen.
5.
In der Beschwerde wird im Sinne eines Hauptantrages beantragt, die
angefochtene Verfügung sei infolge vom BFM begangener formeller
Fehler zu kassieren.
5.1. In diesem Zusammenhang wird zunächst gerügt, das BFM habe mit
seiner Verfügung vom 8. März 2011 zu Unrecht nur beschränkte Einsicht
in die vorinstanzlichen Akten gewährt. Insbesondere müsse vollständige
Einsicht in die Akten betreffend das LINGUAGutachten vom Jahr 2003
sowie in die Vollzugsakten gewährt werden. Dieses Akteneinsichtsgesuch
wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 12. April 2011 geprüft; es ist
auf die dort gemachten Ausführungen zu verweisen. Wie dieser
Zwischenverfügung entnommen werden kann, hat das BFM zu Unrecht
die Einsicht in die Vollzugsakte V41 verweigert. Nachdem der
Beschwerdeführer nun im Rahmen des Instruktionsverfahrens Einsicht in
D2006/2011
Seite 20
das fragliche Aktenstück erhalten hat und dazu ausführlich Stellung
nehmen konnte, ist der vom BFM begangene Verfahrensfehler als geheilt
zu erachten, zumal das Bundesverwaltungsgericht über umfassende
Kognition verfügt (vgl. Art. 106 AsylG), der Verfahrensfehler nicht als
besonders schwerwiegend zu erachten ist und dem Beschwerdeführer
dadurch kein ersichtlicher Nachteil entstanden ist.
5.2. Seitens des Beschwerdeführers wird dem BFM weiter vorgeworfen,
es habe seinen Entscheid nicht in rechtsgenüglicher Weise begründet.
Dazu ist Folgendes festzustellen: Die Pflicht der Behörde, ihre
Verfügungen zu begründen, folgt unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) und Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die verfügende Behörde
hat dabei die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess
und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Bürgerinnen und Bürger sollen
wissen, warum die Behörde gegen ihren Antrag entschieden hat. Die
Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter
Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der
Behörden. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen
der Betroffenen festzulegen. Eine hinreichende Begründung bildet die
Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die
Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für
die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar
(vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 325 und
354 f.; LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. zu Art. 35, S. 509 ff.). Im vorliegenden
Fall ist mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde festzustellen,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich primär mit dem Inhalt der
Begründung des BFM nicht einverstanden ist, insbesondere mit der
Argumentation des BFM, der Beschwerdeführer habe betreffend seiner
Herkunft und seiner Asylgründe die Unwahrheit gesagt und jegliche
Vollzugshandlungen behindert, weshalb davon auszugehen sei, er
verfüge in Indien über ein Aufenthaltsrecht. Eine Verletzung der
Begründungspflicht ist mit Blick auf die Erwägungen des BFM jedenfalls
nicht ersichtlich. Insbesondere gibt die angefochtene Verfügung in
rechtsgenüglicher Weise darüber Auskunft, aus welchen Gründen das
BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als nicht
D2006/2011
Seite 21
gegeben erachtet. Eine sachgerechte Anfechtung war im vorliegenden
Fall offensichtlich ohne Weiteres möglich.
5.3. Ausserdem wird in der Beschwerde gerügt, das BFM habe die
Parteivorbringen betreffend die Herkunft des Beschwerdeführers
(namentlich die umfangreiche Eingabe vom 27. Mai 2010) nicht
genügend gewürdigt. Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG würdigt die Behörde,
bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der
Parteien. Dieser Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich direkt aus
Art. 29 Abs. 2 BV. Die Behörde darf sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, dabei aber nur diejenigen
Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar
unbehelflich sind (vgl. dazu PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler
(Hrsg.), VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 1f. zu Art. 32, S. 454
und 455). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das BFM die
Eingabe vom 27. Mai 2010 in der Verfügung vom 24. Februar 2011
erwähnt und dabei deren Inhalt zusammengefasst hat (vgl. Ziff. 8 der
Sachverhaltsfeststellungen). Angesichts der Tatsache, dass bereits im
ersten Asylverfahren festgestellt worden war, dass die angebliche
bhutanische Herkunft des Beschwerdeführers unglaubhaft sei, und diese
Verfügung unangefochten blieb, durfte das BFM ohne Weiteres auf eine
ausdrückliche Würdigung der erneuten, wortreichen Behauptung der
bhutanischen Herkunft des Beschwerdeführers sowie der diesbezüglich
eingereichten weiteren Beweismittel verzichten, zumal es im Rahmen
eines zweiten Asylgesuchs primär darum geht, seit Abschluss des ersten
Asylverfahrens neu eingetretene Asylgründe zu überprüfen und sich der
relevante Sachverhalt bezüglich der Nationalität beziehungsweise
Herkunft des Beschwerdeführers in dieser Zeit nicht verändert hat.
Immerhin hat das BFM in seinen Erwägungen die in der Eingabe vom 27.
Mai 2010 gestellten Beweisanträge ausdrücklich abgewiesen und sich
somit durchaus mit deren Inhalt befasst. Die Rüge der ungenügenden
Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint nach dem
Gesagten unbegründet.
5.4. In der Beschwerde wird weiter gerügt, das BFM habe den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem im ersten
Asylverfahren keine Akteneinsicht in die LINGUAAnalyse gewährt und
dadurch das Recht auf vorgängige Stellungnahme (Art. 30 Abs. 1 VwVG)
vereitelt worden sei. Dazu ist vorab zu bemerken, dass diese Rüge
offensichtlich verspätet und damit unzulässig ist, da sie bereits im
D2006/2011
Seite 22
Rahmen des ersten Asylverfahrens, namentlich im Rahmen einer
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 29. Juli 2003, hätte
vorgebracht werden können und müssen. Im Übrigen wurde im
damaligen Zeitpunkt das rechtliche Gehör zur LINGUAAnalyse durchaus
korrekt gewährt (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der
Zwischenverfügung vom 12. April 2011). Eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör ist daher in diesem Zusammenhang nicht
ersichtlich.
5.5. Ausserdem wird in der Beschwerde vorgebracht, das BFM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig
festgestellt. Das BFM hätte vor Erlass eines Entscheides insbesondere
die Fragen, ob der Beschwerdeführer in Indien über ein Aufenthaltsrecht
verfüge, ob es zwischen dem BFM und der indischen Botschaft zu
Absprachen gekommen seien, welche eine Gefährdung des
Beschwerdeführers zur Folge haben, und ob die BFMSachbearbeiterin
Frau W. ihre Kompetenzen überschritten habe, näher abklären müssen.
Zudem hätten weitere Massnahmen zur Feststellung der Herkunft des
Beschwerdeführers getroffen werden müssen, namentlich eine neue
LINGUAAnalyse sowie gegebenenfalls eine Botschaftsabklärung und
eine Anfrage an das UNHCR. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Im
Rahmen des ersten Asylverfahrens, welches mit der vorinstanzlichen
Verfügung vom 29. Juli 2003 rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde –
unter anderem gestützt auf eine LINGUAAnalyse – festgestellt, der
Beschwerdeführer stamme entgegen seinen Angaben nicht aus Bhutan,
sondern höchstwahrscheinlich aus Indien und habe die Schweizer
Behörden somit über seine Herkunft getäuscht. Diese Feststellung blieb
unangefochten. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des zweiten
Asylgesuchs keine neuen Beweismittel eingereicht, welche diese
Feststellung entkräften beziehungsweise die von ihm behauptete
bhutanische Staatsangehörigkeit beweisen oder zumindest glaubhaft
machen könnten. Damit bestand für das BFM offensichtlich keine
Veranlassung, die Frage seiner Herkunft erneut zu prüfen. Immerhin
wurde im Rahmen der Vollzugsbemühungen versucht, die spärlichen
Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, seinen Angehörigen
in Nagaland und der von ihm angegebenen dortigen Adresse mittels
Botschaftsanfrage überprüfen zu lassen, was indessen nicht gelungen ist,
da sich die Angaben des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten als
falsch oder unbrauchbar herausstellten und er sich dem
Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft in Indien gegenüber
unkooperativ verhielt (vgl. V10 ff. sowie den Bericht des
D2006/2011
Seite 23
Vertrauensanwaltes der Schweizer Botschaft in V41). Zusätzliche
Abklärungen zur Herkunft des Beschwerdeführers und seinem
Aufenthaltsstatus in Indien (mittels erneuter LINGUAAnalyse,
Botschaftsabklärung oder Anfrage an das UNHCR) wären bei dieser
Sachlage unbehelflich respektive von vornherein zum Scheitern verurteilt,
weshalb das BFM ohne Weiteres darauf verzichten durfte. Stattdessen ist
der Beschwerdeführer an dieser Stelle erneut und nachdrücklich auf
seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG
hinzuweisen. Betreffend die Kritik des Rechtsvertreters an der LINGUA
Analyse vom 25. Mai 2003 ist anzufügen, dass darin keine Aussage über
die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gemacht wurde, sondern
lediglich über den Hauptsozialisierungsort. Mit Blick auf den Werdegang
und die Qualifikation des damaligen Experten (vgl. A15) sind im Weiteren
auch die in der Beschwerde geäusserten Zweifel an dessen Qualifikation
als unbegründet zu bezeichnen. Dieser Vorwurf hätte im Übrigen bereits
im ersten Asylverfahren vorgebracht werden müssen. Schliesslich ist
auch der behauptete weitere Abklärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob
es zwischen dem BFM und der indischen Botschaft zu Absprachen
gekommen und daraus allenfalls eine Gefährdungslage entstanden sei,
zu verneinen. Eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf
derartige Absprachen zutage. Dies wurde übrigens bereits im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
A7307/2008 vom 14. April 2009, E. 6.3.2 S. 9 festgestellt. Ebenso wenig
finden sich in den Akten Hinweise darauf, dass sich die BFMMitarbeiterin
Frau W. im vorliegenden Fall möglicherweise einer
Kompetenzüberschreitung schuldig gemacht oder Verfahrensfehler
begangen hätte. Bei den diesbezüglichen Vorwürfen seitens des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers handelt es sich um reine
Vermutungen gestützt auf Verfahrensfehler, welche das BFM (teilweise
unter Beteiligung von Frau W.) in anderen Fällen begangen
beziehungsweise angeblich begangen hat (vgl. dazu N 465 082, D
7469/2009: rechtswidrige erkennungsdienstliche Anfrage an das Interpol
Office im Herkunftsland mit ungewissen Folgen; N 339 700, E3893/2008
[Beschwerde noch hängig]: Absprache zwischen dem bangladeschischen
Konsul in der Schweiz und dem BFM darüber, dass im Sinne eines
"Versuchsballons" – das heisst ohne feststehende Identität des
Asylsuchenden – ein LaissezPasser ausgestellt werden könnte). Die
Tatsache, dass im vorliegenden Fall neben der indischen Botschaft auch
die bhutanische Botschaft um die Ausstellung eines LaissezPasser
ersucht wurde, stellt keineswegs eine unrechtmässige
Verfahrenshandlung dar, sondern rechtfertigt sich durch den Umstand,
D2006/2011
Seite 24
dass der Beschwerdeführer trotz eindeutiger gegenteiliger Indizien
behauptet, die bhutanische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Da im
vorliegenden Verfahren – wie erwähnt – keinerlei Hinweise auf
unrechtmässiges Verhalten des BFM respektive von Frau W. festgestellt
werden können, besteht keine Veranlassung, diesen Vorwürfen weiter
nachzugehen oder Frau W. im vorliegenden Beschwerdeverfahren als
Zeugin einzuvernehmen. Die Rüge der ungenügenden
Sachverhaltsabklärung ist daher auch in diesem Punkt unbegründet.
Insgesamt kann der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach das
BFM den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt habe,
nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der Sachverhalt als liquid zu erachten.
5.6. Nach dem Gesagten besteht kein Grund, die vorinstanzliche
Verfügung infolge Verfahrensmängel zu kassieren, weshalb der
entsprechende Antrag abzuweisen ist.
6.
Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der im zweiten
Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG erfüllt.
6.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das erste Asylverfahren des
Beschwerdeführers, nachdem der erstinstanzliche Entscheid
unangefochten blieb, rechtskräftig abgeschlossen ist. Revisionsgründe
wurden nicht geltend gemacht und sind aufgrund der Aktenlage auch
nicht von Amtes wegen anzunehmen. Demnach ist im vorliegenden,
zweiten Asylverfahren nur noch zu prüfen, ob seit Abschluss des ersten
Asylverfahrens neue Asylgründe entstanden sind. Diesbezüglich wurde
vom Beschwerdeführer vorgebracht, die vom BFM respektive vom
Kanton unternommenen Vollzugsbemühungen hätten dazu geführt, dass
er bei einer Ausschaffung nach Indien eine asylrelevante Verfolgung zu
gewärtigen habe. Der (indische) Vertrauensanwalt der schweizerischen
Vertretung in Indien, mit welchem der Beschwerdeführer ein
Telefongespräch habe führen müssen, habe ihm am Telefon gedroht und
gesagt, er wisse, dass er nicht indischer Staatsangehöriger sei; Indien sei
aber dennoch daran interessiert, ihn nach Indien zurückzuholen, da er
verdächtigt werde, für die in Nagaland aktive Untergrundbewegung tätig
gewesen zu sein. Bei einer Rückkehr nach Indien würde er umgehend
verhaftet, damit dieser Vorwurf abgeklärt werden könnte. Bei diesem
Vertrauensanwalt handle es sich im Übrigen um denselben Mann, mit
welchem der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Vorführung auf
D2006/2011
Seite 25
der indischen Botschaft in Bern gesprochen habe, womit offensichtlich
eine Interessenkollision vorliege. Der Vertrauensanwalt habe zudem auch
durch seine Abklärungsarbeit in Indien eine Gefährdungslage für den
Beschwerdeführer geschaffen. Es sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei den indischen Behörden nun als Unterstützer der
ULFA registriert sei. Diese neuen Asylgründe sind indessen als haltlos zu
erachten. Zunächst ist zu bemerken, dass es sich beim Mitarbeiter der
indischen Botschaft in Bern (den Akten zufolge ein Herr B.) und dem
Vertrauensanwalt der schweizerischen Vertretung in Indien (Herr R.)
entgegen der unsubstanziierten Behauptung des Beschwerdeführers
offensichtlich nicht um dieselbe Person handelt. Dies wurde im Übrigen
bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A7307/2008 vom 14. April 2009, E. 6.3.2 S. 9, festgestellt. Der Vorwurf
der Interessenkollision ist demnach völlig unbegründet. Im Weiteren sind
den Akten keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür zu
entnehmen, dass der Vertrauensanwalt der schweizerischen Vertretung
in Indien den Beschwerdeführer anlässlich des Telefongesprächs vom
23. Oktober 2008 in der behaupteten Weise bedroht hat. Insbesondere
finden sich weder in den Aktennotizen der involvierten Vollzugsbehörden
noch im Bericht des Vertrauensanwaltes Bemerkungen, welche den
Schluss zulassen könnten, der Vertrauensanwalt habe sich mit dem
Beschwerdeführer über eine zukünftige Verfolgung durch die indischen
Behörden infolge seiner vermuteten Nähe zur "ALFA" bzw. ULFA
unterhalten. Im Übrigen ist das Vorbringen, wonach der Vertrauensanwalt
dem Beschwerdeführer gedroht habe, er würde bei einer Rückkehr nach
Indien verfolgt, auch völlig realitätsfremd; hätten die indischen Behörden
tatsächlich ein Interesse an der Rückkehr und Inhaftierung des
Beschwerdeführers, würden sie ihn nämlich wohl kaum vorwarnen. Wie
bereits erwähnt (vgl. E. 5.5) ergeben sich aus den Akten ferner keine
Hinweise auf Absprachen zwischen dem Vertrauensanwalt und dem
BFM, welche zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers führen
könnten. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die
Nachforschungen des Vertrauensanwaltes zu einer zusätzlichen
Gefährdung des Beschwerdeführers hätten führen können. Der
Vertrauensanwalt gab insbesondere den indischen Behörden gegenüber
den Namen des Beschwerdeführers nicht bekannt (vgl. den Bericht des
Vertrauensanwaltes V41), sondern konsultierte die einschlägigen
Register selber. Ohnehin ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und seiner
ehemaligen Wohnadresse in Indien unzutreffend und irreführend sind,
weshalb die diesbezüglichen Abklärungen seitens des
D2006/2011
Seite 26
Vertrauensanwaltes erfolglos blieben und auch keine Gefährdung des
Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen erfolgen konnte. Die geltend
gemachten neuen Asylgründe sind nach dem Gesagten offensichtlich
unglaubhaft.
6.2. Wie erwähnt sind im Rahmen des vorliegenden zweiten
Asylverfahrens die bereits im ersten Asylverfahren vorgetragenen
Asylgründe (angebliche Verfolgung durch Angehörige der "ALFA" sowie
Verfolgung durch die indischen Behörden aufgrund des Verdachts, der
"ALFA" anzugehören) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen, zumal sich
diesbezüglich keine neuen Sachverhaltselemente ergeben haben. Da
jedoch seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mehrfach
auf diese Vorbringen verwiesen wird, ist dazu an dieser Stelle zumindest
Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des
ersten Asylgesuchs vor, er sei in Nagaland von der "ALFA" bedrängt
worden, entweder dieser Organisation beizutreten oder nach Bhutan
zurückzukehren. Weil er nicht beigetreten sei, sei sein Leben in Gefahr.
Zudem sei er vom indischen Militär verdächtigt worden, ein Mitglied der
"ALFA" zu sein. Diese Vorbringen sind indessen als unglaubhaft zu
qualifizieren. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der
Erstbefragung vom 24. September 2002 noch keine Verfolgung durch die
oder im Zusammenhang mit der "ALFA" geltend machte, sondern diesen
Asylgrund erst in der Anhörung vom 11. Februar 2003 erwähnte. Im
Weiteren waren seine Angaben zur "ALFA" äusserst unsubstanziiert.
Insbesondere konnte er die Bedeutung der Abkürzung "ALFA" nicht
erklären (vgl. A9 S. 11) und erklärte sogar ausdrücklich, es heisse
"ALFA", nicht ULFA (vgl. A9 S. 21), was indessen tatsachenwidrig ist.
Auch zu den Zielen der "ALFA" bzw. ULFA konnte der Beschwerdeführer
nur rudimentäre Angaben machen (vgl. A9 S. 11). Es ist aus diesen
Gründen nicht glaubhaft, dass er während mehrerer Jahre (vgl. A9 S. 5)
von der "ALFA" bedrängt und bedroht worden war. Der Beschwerdeführer
widersprach sich zudem bezüglich der Frage, ob er persönlichen Kontakt
zu Mitgliedern der "ALFA" gehabt habe (vgl. A9 S. 11 und B8 S. 4). Im
Weiteren ist auch die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung
durch die indischen Behörden respektive Militärs unglaubhaft, zumal der
Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren selbst erklärte, diese hätten
ihm geglaubt, dass er kein "ALFA"Mitglied sei, da sie dies sofort sehen
würden, weshalb er sich nicht vor dem indischen Militär fürchte (vgl. A9
S.12 und 13).
D2006/2011
Seite 27
6.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind die Asylgründe des
Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Somit hat die
Vorinstanz das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zur Recht
abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel
etwas zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr näher
einzugehen ist.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der im
Bereich des Asylrechts vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 24 AuG ist. Allerdings findet diese Untersuchungspflicht
nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die
D2006/2011
Seite 28
Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Bei fehlenden oder falschen
Angaben zur Herkunft sind die Behörden nicht gehalten, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in möglichen Heimatstaaten zu forschen (vgl.
dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2).
8.1. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Bundesamt
bereits in seinem ersten Asylentscheid vom 29. Juli 2003 zum Schluss
kam, der Beschwerdeführer stamme nicht wie behauptet aus Bhutan,
sondern sei höchstwahrscheinlich ein Staatsangehöriger von Indien.
Demzufolge prüfte das Bundesamt damals den Wegweisungsvollzug
nach Indien und erachtete diesen als durchführbar. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Seit Abschluss des ersten
Asylverfahrens haben sich keine neuen Sachverhaltselemente betreffend
die wahre Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben.
Insbesondere hat er nach wie vor keine rechtsgenüglichen Beweismittel
für seine behauptete bhutanische Staatsangehörigkeit zu den Akten
gereicht. Beim heutigen Aktenstand ist daher weiterhin davon
auszugehen, dass die geltend gemachte bhutanische
Staatsangehörigkeit unglaubhaft ist. Diese Schlussfolgerung ergeht
gestützt auf mehrere Indizien: Im Jahr 2003 kam ein Experte der
Fachstelle LINGUA nach einem Telefoninterview mit dem
Beschwerdeführer zum Ergebnis, dieser sei mit Sicherheit nicht in
Bhutan, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Indien
hauptsozialisiert worden. Dieser Experte stellte unter anderem fest, dass
die geographischen, sprachlichen und kulturellen Kenntnisse des
Beschwerdeführers über Bhutan mangelhaft seien. Insbesondere
existierten die von ihm als Herkunftsort respektive distrikt genannten
Orte in Bhutan nicht. Der Experte bemerkte zudem, dass das vom
Beschwerdeführer abgegebene bhutanische Schuldokument nicht
authentisch sei. Auch mit Blick auf die Antworten des Beschwerdeführers
anlässlich der Anhörung vom 11. Februar 2003 ist offensichtlich, dass er
über sein angebliches Heimatland Bhutan kaum etwas weiss (vgl. A9 S.
15 ff). Ausserdem hat er sich bezüglich des Datums der Ausreise aus
Bhutan, der absolvierten Schuljahre in Bhutan sowie seiner Dzongkha
Kenntnisse widersprochen (vgl. dazu A1 S. 4 und 5 sowie A9 S. 3, 7 und
15). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass er selbst bei nur kurzer
Schuldauer in Bhutan ohne Weiteres in der Lage sein müsste, zumindest
die rudimentärsten Wörter in der Sprache Dzongkha zu beherrschen. Die
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird schliesslich auch durch den
Umstand beeinträchtigt, dass seine Angaben zu seiner Identität und
seiner Wohnadresse in Indien nicht verifiziert werden konnten (vgl. den
D2006/2011
Seite 29
bereits mehrfach erwähnten Bericht des Vertrauensanwaltes, V41; vgl.
auch V10 ff. betreffend eines nicht zustellbaren Briefs an die angebliche
Wohnadresse des Beschwerdeführers in Nagaland). Der Rechtsvertreter
wendet in diesem Zusammenhang ein, es sei logisch, dass keine Spuren
des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen in Nagaland gefunden
werden könnten, da sich diese dort ohne Aufenthaltsrecht aufhielten und
daher nirgends registriert seien (vgl. Beschwerdeergänzung vom 27. April
2011). Die Tatsache, dass der Vertrauensanwalt am angeblichen
indischen Wohnort des Beschwerdeführers und seiner
Familienangehörigen in Nagaland keine Hinweise auf deren dortigen
Aufenthalt finden konnte, spricht jedoch keineswegs für die
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (und vermag schon gar nicht
dessen angebliche Herkunft aus Bhutan zu belegen), zumal sich dadurch
am Umstand, wonach die Angaben des Beschwerdeführers trotz
aufwendiger Abklärungen bis heute nicht bestätigt werden konnten, nichts
ändert. Im Übrigen widerspricht sich der Beschwerdeführer selber, wenn
er einerseits behauptet, er sei in Nagaland nirgends registriert und
deshalb für den Vertrauensanwalt unauffindbar gewesen, andererseits
vorbringt, sein Haus sei mehrfach durch die Polizei – welche somit
offenbar ohne Weiteres in der Lage war, ihn ausfindig zu machen –
durchsucht worden (vgl. B8 S. 4). Aufgrund dessen ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zu seinem Aufenthaltsort
sowie Aufenthaltsstatus in Indien unzutreffende Angaben gemacht hat.
Zumindest ist es jedoch gestützt auf die vorstehenden Erwägungen als
überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer gar
nie in Bhutan gelebt hat geschweige denn die Staatsangehörigkeit
Bhutans innehat. Seine Staatsangehörigkeit ist somit unbekannt.
8.2. Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner
mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren
Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon
auszugehen ist, es würden einem Vollzug der Wegweisung in den
tatsächlichen Heimatstaat keine landes oder völkerrechtlichen
Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
3 und 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.).
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist damit ohne
Weiteres als zulässig und zumutbar zu erachten.
8.3. Da aufgrund der Aktenlage eine Herkunft des Beschwerdeführers
aus Indien wahrscheinlich erscheint, kann hinsichtlich der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG)
D2006/2011
Seite 30
immerhin Folgendes angefügt werden: Eigenen Angaben zufolge verfügt
der Beschwerdeführer in Indien über Familienangehörige, welche ihn bei
Bedarf unterstützen können. Somit wäre er bei einer Ausschaffung nach
Indien dort nicht auf sich alleine gestellt. Seine medizinischen Probleme
(Bluthochdruck; vgl. B13 S. 1 und 2) sind in Indien ohne Weiteres
behandelbar; die benötigten Medikamente sind vorhanden, und es gibt
zumindest in den grösseren Städten Ärzte, welche die notwendigen
Kontrolluntersuchungen durchführen können. Eine Rückkehr nach Indien
ist demnach als zumutbar zu erachten.
8.4. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat oder in den Herkunftsstaat
noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann
(Art. 83 Abs. 2 AuG). Gemäss der nach wie vor gültigen Rechtsprechung
der vormaligen ARK setzt die Feststellung der technischen und
praktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs voraus, dass
sowohl seitens der betroffenen Person als auch seitens der zuständigen
kantonalen und Bundesbehörden alle Anstrengungen hinsichtlich einer
freiwilligen Ausreise respektive der zwangsweisen Rückführung
unternommen worden sind. Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar
ist, dass der Vollzug sich bereits während mehr als einem Jahr nicht hat
bewerkstelligen lassen und auch weiterhin aus technischen oder
rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt das
Bundesverwaltungsgericht dies fest und weist die Vorinstanz an, anstelle
des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Möglichkeit einer
freiwilligen Heimreise steht der Feststellung, ein Wegweisungsvollzug
erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen. Massgeblich für die
Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Vollzugs
der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils (vgl. zum
Ganzen EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.3, EMARK 1997 Nr. 27, E. 4b sowie
u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E1318/2008 vom 18.
Oktober 2010, mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass sich der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers seit bald acht Jahren als faktisch
unmöglich erweist. Daraus ergibt sich jedoch entgegen der vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (und offenbar auch vom
Gerichtspräsidenten 6 des Gerichtskreises V BurgdorfFraubrunnen; vgl.
dessen Urteil vom 4. September 2009) vertretenen Auffassung nicht per
se die Unmöglichkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG. Es
ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Gerichtspräsident 6
D2006/2011
Seite 31
zugunsten des Beschwerdeführers (es handelte sich beim fraglichen
Verfahren um eine Strafsache, bei welchem der Grundsatz "Im Zweifel für
den Angeklagten" gilt) davon ausging, es handle sich beim
Beschwerdeführer um einen bhutanischen Staatsangehörigen
nepalesischer Ethnie (bei welchen das Fehlen von Identitätspapieren
unter Umständen nachvollziehbar ist; vgl. den UNHCRBericht vom 30.
Juni 2009). Das Bundesverwaltungsgericht vertritt im vorliegenden
Asylverfahren hingegen die begründete Auffassung (vgl. dazu namentlich
E. 8.1), dass die angebliche bhutanische Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers unglaubhaft ist, weshalb auch kein Grund besteht,
seine angebliche Papierlosigkeit als wahrscheinlich und damit glaubhaft
zu erachten. Vielmehr ist festzustellen, dass es grundsätzlich dem
Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr in sein effektives
Heimatland notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515). Im
vorliegenden Fall ist zudem auch Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG zu beachten:
Demnach liegt keine relevante Unmöglichkeit vor, wenn eine Ausreise
objektiv möglich wäre, sie jedoch einzig aufgrund des aktuellen
Verhaltens des Ausländers unmöglich wird, wenn die weggewiesene
Person also durchaus ausreisen könnte, dies jedoch verweigert, indem
sie beispielsweise nicht preisgibt, woher sie kommt und es den Behörden
aus diesem Grund unmöglich wird, gültige Papiere zu beschaffen (vgl.
dazu beispielsweise RUEDI ILLES, NINA SCHREPFER, JÜRG SCHERTENLEIB,
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.]: Handbuch zum Asyl und
Wegweisungsverfahren, Bern Stuttgart Wien 2009, S. 236 f.; PETER
BOLZLI, Kommentierung von Art. 83 AuG, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli,
Migrationsrecht, Zürich 2008, N. 7 zu Art. 83). Vorliegend ist aufgrund der
bestehenden Aktenlage (vgl. dazu namentlich E. 5.5 und 8.1) davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den Vollzugsbehörden
gegenüber unkooperativ verhält, indem er ihnen namentlich absichtlich
seine wahre Identität vorenthält, um so seine Rückschaffung in den
Heimatstaat zu verhindern. Gleichzeitig erscheint es als überwiegend
wahrscheinlich, dass es ihm durchaus möglich wäre, freiwillig in seinen
Heimatstaat zurückzukehren. Demnach liegt im vorliegenden Fall
ungeachtet der geltend gemachten Papierlosigkeit des
Beschwerdeführers keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG vor.
8.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Somit fällt eine
D2006/2011
Seite 32
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit
auszugehen ist (vgl. die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom
26. April 2011) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D2006/2011
Seite 33
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: