B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2007/2012/wif
U r t e i l v o m 5 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Usbekistan,
alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine usbekische Fami-
lie mit letztem Wohnsitz in X._______ (Usbekistan). Sie verliessen ihr
Heimatland am 19. Oktober 2009 und reisten am 28. Oktober 2009 in die
Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel um Asyl nachsuchten. Für die Dauer des Verfahrens wurden
sie dem Kanton Y._______ zugewiesen.
B.
Die Ehegatten wurden am 2. November 2009 jeweils separat zu ihrer
Person sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Eine eingehende
Befragung fand am 2. Dezember 2009 statt. Der Beschwerdeführer
A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) wurde nochmals am
2. März 2012 angehört.
C.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, dass
er 2006 ein Haus gekauft und umgebaut habe. Im März 2008 habe er das
Haus wieder verkauft und den Erlös auf einer Bank deponiert. Zwei
Bankdirektoren hätten diverse Gelder veruntreut, woraufhin gegen diese
Direktoren ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Im Rahmen dieser
Strafuntersuchung sei der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft
vorgeladen und als Zeuge befragt worden. In einer zweiten Einvernahme
habe ihm dann die Staatsanwaltschaft eröffnet, dass sein Geld nicht mehr
vorhanden sei und er darauf zu verzichten habe. Daraufhin sei dem Be-
schwerdeführer klar geworden, dass die Beamten mit der Bank gemein-
same Sache machen und sich ebenfalls mit seinem Geld bereichern woll-
ten. Erbost habe er sich dann kritisch gegenüber dem Staat geäussert.
Am nächsten Tag sei er verhaftet und schliesslich zur Unterzeichnung ei-
ner Erklärung gezwungen worden, dass er gegenüber der Bank keine
Ansprüche habe. Während dieser Haft sei er auch einmal mit einem Buch
auf den Kopf geschlagen worden. Nachdem er die Erklärung unterschrie-
ben habe und der Polizei $ 20'000.00 versprochen habe, sei er freigelas-
sen worden und noch am selben Tag mit seiner Familie aus Usbekistan
geflohen.
D.
Am (Datum) stellte das Zivilstandsamt W._______ anlässlich der Regist-
rierung der Geburt von E._______ zuhanden des BFM Geburts- und Hei-
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ratsurkunden sowie Kopien der Pässe des Ehemannes und der Ehefrau
sicher.
E.
Im Übrigen wurden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens diverse
Referenzschreiben von Schulbehörden etc. eingereicht, welche sich über
die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden äussern.
F.
Mit Verfügung vom 15. März 2012 (Eröffnung am 16. März 2012) wies
das Bundesamt für Migration (BFM) die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die finanziellen Verhältnisse im
Zusammenhang mit dem Hauskauf nicht nachvollziehbar dargelegt wor-
den seien und auch weitere Elemente für die Unglaubwürdigkeit der Aus-
führungen der Beschwerdeführenden sprechen würden. So sei es insbe-
sondere nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer aus der angeblich
gegenüber dem Beamten geäusserten Kritik keine Sanktionen erwachsen
seien. Überdies hätten die Beschwerdeführenden über das Vorhanden-
sein von Ausweisdokumenten unwahre Angaben gemacht und es sei
auch nicht nachvollziehbar, wie sie sich ohne gültige Reisepapiere prob-
lemlos auf dem Landweg von Usbekistan bis in die Schweiz hätten bege-
ben können, ohne kontrolliert zu werden. Im Wegweisungspunkt hielt das
BFM im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Geschäftsmann
und Akademiker sei und nach seiner Rückkehr für die Familie wieder eine
wirtschaftliche Existenz aufbauen könne.
G.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. April 2012 erhoben die Be-
schwerdeführenden frist- und formgerecht Beschwerde gegen die ableh-
nende Verfügung des BFM. Dabei beantragten sie die Aufhebung der
Verfügung sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege be-
antragt. Als Beweismittel wurden ein Kaufvertrag, eine Kopie des Bank-
büchleins, eine Kopie des Anhörungsprotokolls, eine Kopie der handge-
schriebenen Erklärung, eine Kopie der Anklageschrift sowie eine Bestäti-
gung der Fürsorgeabhängigkeit eingereicht.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es irrelevant und unwesentlich
sei, wie genau der Hauskauf finanziert worden sei. Wegen seinen staats-
kritischen Äusserungen sei er überdies von der Polizei verhaftet und
schliesslich zu einem schriftlichen Geständnis (recte: einer schriftlichen
Erklärung) gezwungen worden. Die Reise in die Schweiz sei – entgegen
den Ausführungen des BFM – auch nicht problemlos verlaufen. Im Weg-
weisungspunkt wurde ausgeführt, dass eine Rückkehr nach Usbekistan
lebensgefährlich wäre.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2012 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gutge-
heissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2012 ergänzte das BFM seine Erwä-
gungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2012 wurde den Beschwerdeführen-
den das Replikrecht eingeräumt. Mit Replik vom 6. Juni 2012 nahm die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden zu den vorinstanzlichen Vor-
bringen in der Vernehmlassung Stellung und reichte eine Honorarnote
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
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son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM erachtete die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den
finanziellen Verhältnissen im Zusammenhang mit dem Hauskauf für nicht
nachvollziehbar. So habe der Beschwerdeführer angegeben, für den Er-
werb und den Umbau des Hauses $ 85'000.00 aufgewendet zu haben,
wovon $ 20'000.00 durch einen Bankkredit gedeckt gewesen seien. Als
Eigenmittel habe der Beschwerdeführer den Erlös von $ 20'000.00 aus
dem Verkauf seines (Geschäfts) aufgewendet. Dieser Umstand sei je-
doch in der Erstanhörung (Befragung zur Person [BzP]) noch nicht er-
wähnt worden. Selbst wenn man vom Kaufpreis den Kredit, die Eigenmit-
tel sowie die vom (Familienmitglied) geliehenen $ 5'000.00 in Abzug brin-
gen würde, wären immer noch $ 40'000.00 ungedeckt. Zum Weiterver-
kauf habe der Beschwerdeführer den Namen des Käufers nicht nennen
können, was gegen die Glaubhaftigkeit des Verkaufs spreche.
Befremdend sei auch, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, dass in
seinem Land eine Veruntreuung von Vermögenswerten nicht selten sei,
jedoch trotzdem sein Geld einer Bank anvertraut habe. Es erscheine
auch unlogisch, dass der Beschwerdeführer sich nicht um die Wiederbe-
schaffung der veruntreuten Gelder gekümmert habe, zumal die Bank
nach wie vor existiere. Es sei auch unglaubhaft, dass keine Dokumente
bestehen würden, welche die Kontoeröffnung dokumentieren. Auch die
Ausführungen, wie sein Bankbüchlein beschlagnahmt worden sei, über-
zeuge nicht. Obwohl er von der Staatsanwaltschaft nach dem Verbleib
des Büchleins gefragt worden sei und daraufhin Angst bekommen habe,
dass man es ihm wegnehmen werde, habe er keine Massnahmen unter-
nommen, das Büchlein dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Diese
Ausführungen erwecken den Eindruck, der Beschwerdeführer stelle die
Sachlage absichtlich so dar, dass keine Beweismittel mehr vorhanden
seien.
Im Weiteren sei auch unglaubhaft, dass dem Beschwerdeführer wegen
staatskritischer Äusserungen keine Sanktionen erwachsen seien. Die
diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, dass man ihn nicht ha-
be festhalten können, da er nur informell telefonisch vorgeladen worden
sei, könne nicht gehört werden. Da er die Kritik direkt gegenüber der
Staatsanwaltschaft geäussert habe, hätte die Staatsanwaltschaft diesen
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Umstand zum Anlass genommen, gegen den Beschwerdeführer vorzuge-
hen.
Unglaubhaft seien auch die Ausführungen betreffend die Freilassung
durch die Polizei nach der zweiten Festnahme. Gemäss den Angaben
des Beschwerdeführers sei er entlassen worden, da er den Polizisten
$ 20'000.00 versprochen habe. Da die Polizei jedoch gewusst habe, dass
dem Beschwerdeführer das Guthaben auf der Bank weggenommen wor-
den sei und sich die Polizei daher wohl bewusst gewesen sei, dass der
Beschwerdeführer nicht über diese Summe verfüge und nach der Freilas-
sung sofort untertauchen werde, zumal ihm ja auch mit Gefängnis ge-
droht worden sei, so erscheine die Freilassung nicht nachvollziehbar. Ein
derart fahrlässiges Verhalten seitens der Polizei sei realitätsfremd.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: die
Beschwerdeführerin) zur Hausdurchsuchung und Festnahme des Be-
schwerdeführers, wo sie ebenfalls anwesend war, würden substanzlos
ausfallen. So habe sie etwa die Beamten nicht detailliert beschreiben
können. In der BzP habe sie zudem angegeben, der Beschwerdeführer
sei zusammengeschlagen worden, wobei bei der Bundesanhörung ledig-
lich ausgeführt wurde, dass er geschubst worden sei. Auf Vorhalt habe
sie dann die Aussage dahingehend angepasst, dass er geschubst und
geschlagen worden sei.
Auch die Beschreibung der Reise und der Verbleib der Reisedokumente
sei nicht glaubhaft geschildert worden. Die Aussage des Beschwerdefüh-
rers, man hätte keine gültigen Papiere beschaffen können, sei unwahr, da
sie anlässlich der Registrierung der Geburt der Tochter E._______ in der
Lage gewesen seien, eine Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde sowie
Kopien der Pässe einzureichen. Betreffend die Flucht in die Schweiz er-
scheine es nahezu unmöglich, ohne gültige Reisepapiere von Usbekistan
bis in die Schweiz zu gelangen. Auch wäre eine differenzierte Reisebe-
schreibung oder Ausführungen über Probleme, Hindernisse oder bemer-
kenswerte Ereignisse zu erwarten gewesen. Eine solch problemlos ver-
laufene Reise würde der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen.
Daraus sei zu folgern, dass die Ausreise auf andere Weise und mit lega-
len Papieren erfolgt sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass sich die
Beschwerdeführenden kurz vor der Ausreise neue Führerscheine ausstel-
len liessen, was gegen ein fluchtartiges Verlassen der Heimat sprechen
würde.
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4.2 Diesen Ausführungen des BFM wird in der Beschwerde folgendes
entgegengehalten:
Es sei irrelevant und unwesentlich, wie der Beschwerdeführer den Haus-
kauf genau finanziert habe. Aus dem Protokoll zur BzP werde ersichtlich,
dass er sich nicht habe zum Betrieb und Verkauf des (Geschäfts) äussern
können. Den Kauf habe er mit diesem Erlös ($ 20'000.00), dem Darlehen
seines (Familienmitglieds) ($ 5'000.00), dem Kredit ($ 20'000.00) und all
seinen Ersparnissen (ca. 40'000.00) getätigt. Der Kaufpreis sei im Kauf-
vertrag im Übrigen bewusst zu tief gehalten, um Steuern und Abgaben zu
sparen.
Die Staatsanwaltschaft habe in der zweiten Anhörung versucht, den Be-
schwerdeführer zum Schweigen zu bringen: Man habe ihn durch die Poli-
zei verhaften lassen und zu einem "Geständnis" gezwungen. Da er sich
nichts habe zuschulden kommen lassen, habe er auch keine Überlegun-
gen angestellt, das Bankbüchlein zu verstecken. Die Haftentlassung sei
nur erfolgt, weil der Beschwerdeführer ein Geständnis abgelegt und eine
Bezahlung versprochen habe.
In Bezug auf die Angaben der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass
sie durch die Razzia der Polizei überrascht und schockiert gewesen sei
und das Vorgehen der Polizei daher als Gewaltakt wahrgenommen habe.
Die Passkopien hätten überdies nur beschafft werden können, weil der
Bruder des Beschwerdeführers in den Geschäftsunterlagen Kopien habe
auffinden können, da die Originale beschlagnahmt worden seien.
Entgegen den Ausführungen des BFM sei die Flucht in die Schweiz sehr
beschwerlich verlaufen. Die tagelange Reise habe die Kinder müde und
ungeduldig gemacht. Schliesslich sei der Sohn sogar krank geworden
und nach der Ankunft in der Schweiz für zwei Tage hospitalisiert worden.
Als Beweismittel mit deutscher Übersetzung wurden eine beglaubigte Ko-
pie des Kaufvertrages vom (Datum), eine Kopie des Bankbüchleins, eine
Kopie des Anhörungsprotokolls vom 7. August 2009, eine unterschriebe-
ne Erklärung vom 7. August 2009, die Anklageschrift vom (Datum) einge-
reicht. Zum Erhalt der Dokumente wird ausgeführt, dass der Beschwerde-
führer aus Angst erst nach einiger Zeit mit seinem Bruder in der Heimat
Kontakt aufgenommen habe. Dieser habe dann über einen Freund bei
der Staatsanwaltschaft Kopien der Beweisdokumente beschaffen können.
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4.3 In der Vernehmlassung führt das BFM aus, dass auch die eingereich-
ten Beweise kein schlüssiges Bild der Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zu liefern vermöchten. So betrage der im Kaufvertrag aufgeführte
Preis für das Haus lediglich ca. $ 5'040.00. Eine derart grosse Differenz
zum angeblichen tatsächlichen Kaufpreis von $ 100'000.00 (recte:
$ 115'000.00; vgl. act. A20/17, F15) liesse sich nicht überzeugend damit
entkräften, dass aus steuerlichen Gründen ein tieferer Preis angegeben
worden sei. Gemäss den bei der Staatsanwaltschaft protokollierten Aus-
sagen habe der Beschwerdeführer sein Geld nach mehrmaliger Interven-
tion bei der Bank zurückerhalten. Der diesbezügliche Einwand des Be-
schwerdeführers, er habe diese Angaben nur unter Druck gemacht, über-
zeuge nicht, da sich aus der Anklage vom (Datum) ergebe, dass die Be-
hörden gegen fehlbare Bankmitarbeiter vorgegangen seien, was auf ein
korrektes staatliches Verhalten hinweise und keine Anhaltspunkte dafür
liefere, dass die Bank und die Behörden gemeinsam das Geld unter-
schlagen wollten.
4.4 Dem wird in der Replik entgegnet, dass die Angaben des Beschwer-
deführers unter Druck entstanden seien und – hätte er das Geld tatsäch-
lich zurückbekommen – ein diesbezüglicher Vermerk im Bankbüchlein
eingetragen und der Beschwerdeführer auch nicht in der Anklageschrift
unter den Geschädigten aufgeführt wäre. Die Behörden hätten auch nicht
mit den Direktoren der Filiale der (Bank), sondern mit denjenigen des
Hauptsitzes zusammengearbeitet. Diese hätten sich mittels staatlicher
Hilfe und erpressten Geständnissen das Geld aneignen wollen. Da der
Beschwerdeführer mit dem Bankbüchlein weiterhin beweisen könne, dass
er das Geld nicht bekommen habe, sei es naheliegend, dass man ihn un-
ter dem Vorwand seiner staatskritischen Äusserungen aus dem Weg
schaffen wolle.
4.5 Zusammenfassend kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass
der Beschwerdeführer als asylrelevante Verfolgung geltend macht, dass
sich Beamte der Staatsanwaltschaft auf seine Kosten bereichern wollten
und aus diesem Grund unter dem Vorwand der durch den Beschwerde-
führer geäusserten staatskritischen Äusserungen bei einer Rückkehr di-
rekt gegen ihn vorgehen würden und ihm somit eine lange Haftstrafe oder
sogar der Tod drohe.
4.6 Zu Recht weist das BFM auf gewichtige Unstimmigkeiten in den
Schilderungen des Beschwerdeführers hin. Insbesondere ist kaum nach-
vollziehbar, wieso die Staatsanwaltschaft, die gemäss Angaben des Be-
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schwerdeführers mit der Bank gemeinsame Sache mache, eine Anklage-
schrift verfasst, in welcher der Beschwerdeführer als Geschädigter aufge-
führt wird, gleichzeitig aber von diesem Erklärungen erpresst, dass er
nicht Geschädigter sei. Bei der – gemäss Angaben des Beschwerdefüh-
rers erpressten – Erklärung, dass er keinerlei Ansprüche gegen die Bank
habe, fällt zudem auf, dass sie auf den 7. August 2009 datiert ist, gemäss
eigenen Angaben jedoch im Rahmen der zweiten Festnahme (17. bis
19. Oktober 2009) erstellt worden sei.
Die Darstellung der Festnahme des Beschwerdeführers am 17. Oktober
2009 wirkt zudem widersprüchlich und wenig plausibel. Gemäss den
Schilderungen des Beschwerdeführers wurde er während der Festnahme
bei sich zuhause nicht geschlagen (act. A9/16, F121), während die Be-
schwerdeführerin in der BzP von "Zusammenschlagen" sprach (act. A2/8,
S. 4). Bei der Bundesanhörung sprach sie lediglich davon, dass er ge-
schubst wurde und passte ihre Aussage auf Nachfrage dahingehend an,
dass ihr Ehemann geschubst und geschlagen wurde (act. A10/9, F38 und
F54). Auch die Ausführung in der Beschwerdeschrift, dass die Beschwer-
deführerin die Festnahme als "Gewaltakt" wahrgenommen habe, vermö-
gen diesen Widerspruch nicht aufzulösen.
Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, sind auch die Umstände der
Freilassung nach der zweitägigen Haft nicht glaubhaft. Hätte die Staats-
anwaltschaft den Beschwerdeführer wegen staatskritischen Äusserungen
längerfristig in Haft nehmen wollen, so ist unverständlich, wieso er nach
nur zwei Tagen bereits wieder entlassen wurde. Die Ausführung des Be-
schwerdeführers, dass ihm eine langjährige Haftstrafe drohe, ist somit
nicht glaubhaft.
4.7 Somit ist nicht rechtsgenüglich dargelegt, dass der Beschwerdeführer
einer seiner Schilderung entsprechenden Verfolgung ausgesetzt war bzw.
bei einer Rückkehr nach Usbekistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Doch selbst bei einer Wahrunterstellung der Schilderungen der Be-
schwerdeführenden (Festnahme, Schlag auf den Kopf während des Ver-
hörs, zweitägige Haft) sind diese zugefügten Nachteile mangels Intensität
nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
5.
Somit kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden die
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Seite 11
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).
7.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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Seite 12
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
8.3 Da die geltend gemachte Verfolgung als unglaubhaft respektive nicht
asylrelevant erachtet wird, sind auch keine Gründe ersichtlich, welche
gegen die Zulässigkeit des Vollzugs sprechen könnten. Weder aus den
Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich
mithin Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ih-
ren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen.
D-2007/2012
Seite 13
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.2 Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, da die
herrschende politische Situation nicht gegen eine Rückführung spräche
und auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe ersichtlich seien. So
haben die Beschwerdeführenden den grössten Teil ihres Lebens in Usbe-
kistan verbracht und seien mit der dortigen Lebensweise noch gut ver-
traut. Der Beschwerdeführer sei Akademiker und Geschäftsmann, was ei-
ne wirtschaftliche Reintegration im Heimatland ermögliche.
9.3 In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die allgemeine politische
Situation und Menschenrechtslage, insbesondere der Umstand, dass
konsequent gegen jegliche Opposition vorgegangen werde, gegen den
Wegweisungsvollzug sprechen würde. Sobald er mit seinen Verwandten
in der Heimat Kontakt aufnehmen würde, würde er auch diese einer kon-
kreten Gefährdung aussetzen, so dass der Wegweisungsvollzug als un-
zumutbar zu qualifizieren sei.
9.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verfügt der Beschwerdeführer
über eine gute Ausbildung sowie eine fundierte Berufserfahrung, wodurch
er in der Heimat für sich und seine Familie eine wirtschaftliche Existenz
zu begründen vermag. Überdies verfügt die Familie in Usbekistan über
ein tragfähiges Beziehungsnetz.
9.5 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
ist das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksich-
tigen. Eine Kindeswohlgefährdung wurde jedoch weder in der Beschwer-
de geltend gemacht, noch sind in den Akten Anhaltspunkte ersichtlich, die
auf eine die Unzumutbarkeit begründende Gefährdung des Kindeswohls
schliessen lassen würden.
9.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi-
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gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -
4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
13.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2012 wurde den Beschwerdefüh-
renden die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Daher sind im vorlie-
genden Verfahren keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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