B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2007/2016
law/rep
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 18. Februar 2016 in die Schweiz, wo
er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Am 25. Februar 2016 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen (sogenannte Be-
fragung zur Person [BzP]). Gleichzeitig gewährte es ihm das rechtliche Ge-
hör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer
Überstellung nach Ungarn, das gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung
seines Asylgesuchs zuständig sei.
C.
Mit Verfügung vom 17. März 2016 – eröffnet am 24. März 2016 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Un-
garn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich stellte es
fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf-
schiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflich-
tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, auch wenn
das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Ungarn bereits rechtskräftig
abgeschlossen sei, bleibe Ungarn gemäss Art. 18. Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Re-
gelung des Aufenthaltsstatus weiterhin für sein Asylverfahren zuständig.
Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Trotz der
aktuellen Schwierigkeiten in Ungarn sei nicht davon auszugehen, dass er
bei einer Überstellung nach Ungarn gravierenden Menschenrechtsverlet-
zungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und von Art. 3 EMRK aus-
gesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips in sei-
nen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Es lägen auch
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keine Gründe vor, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März
2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, verbunden mit einem Eintreten auf sein
Asylgesuch. Im Weiteren ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, es sei ungewiss, ob er noch
einmal Zugang zum Asylverfahren in Ungarn erhalten werde, da er – wie
anlässlich der BzP erwähnt –, Ungarn während noch laufendem Verfahren
verlassen habe. Ausserdem gehe er davon aus, dass er nach einer Rück-
kehr nach Ungarn in Haft genommen werde. Schliesslich seien die Zu-
stände im Lager B._______ unerträglich gewesen. Aus diesem Grund sei
die Schweiz verpflichtet, einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO vorzunehmen.
E.
Am 1. April 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Überstellung einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2016 räumte das Gericht der Be-
schwerde aufschiebende Wirkung ein, hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich der rechtzeitigen Nach-
reichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut und wies das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
G.
Nachdem diese Zwischenverfügung am 25. April 2016 mit dem Vermerk
„Nicht abgeholt“ an das Bundesverwaltungsgericht retourniert worden war,
versandte das Gericht diese, datiert vom 26. April 2016, ein zweites Mal an
die (seit dem 14. April 2016 gültige) aktuelle Adresse des Beschwerdefüh-
rers.
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Seite 4
H.
Mit Begleitschreiben vom 2. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
auf seine Person ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom
2. Mai 2016 nach.
I.
Am 4. Mai 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung ein. Das SEM äusserte sich in der Ver-
nehmlassung vom 11. Mai 2016 zur Beschwerde. Am 14. Juni 2016 reichte
der Beschwerdeführer eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Entwick-
lung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert, insbe-
sondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn über-
stellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fenden Asylverfahren anwendbar sei und eine wesentliche Verschärfung
der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten
und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicher-
heit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden,
als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in so-
genannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
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Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil
D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13).
4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragt wird.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Soweit aus den Akten ersichtlich, sind dem Beschwerdeführer keine
entschädigungspflichtigen Parteikosten entstanden, weshalb keine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 17. März 2016 wird aufgehoben und die Sa-
che wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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