B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2008/2018
Ur t e i l vom 2 7 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. März 2018.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben ge-
mäss im Dezember 2014 und gelangte am 28. September 2015 in die
Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 2. Oktober 2015 führte das SEM dort
die Befragung zur Person (BzP) durch und am 30. Oktober 2017 hörte es
ihn zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe
sich während des Besuchs der 7. Schulklasse zum Abbruch der Schule
entschlossen. Da er sich vor einer Festnahme gefürchtet habe, habe er
versucht, nach Äthiopien auszureisen, wobei er von eritreischen Soldaten
festgenommen worden sei. Seine Mutter habe nach vier Tagen seine Frei-
lassung erreicht, wobei sie eine Bürgschaft habe leisten müssen. Im De-
zember 2014 seien Soldaten zu seiner Mutter gekommen, die ihr ein Papier
gegeben hätten, in dem gestanden habe, er müsse sich bei C._______
melden. Ein Kollege sei zu ihm gekommen und habe ihm davon erzählt.
Am gleichen Abend habe er zusammen mit Kollegen die Flucht ergriffen
und sei nach Äthiopien ausgereist.
A.b Das Kantonsspital D._______, Abteilung Medizinische Radiologie,
führte beim Beschwerdeführer im Auftrag des SEM am 7. Oktober 2015
eine radiologische Untersuchung der linken Hand durch. Gemäss dem Be-
richt vom gleichen Tag betrug das Skelettalter 18 Jahre.
A.c Das SEM führte am 12. Oktober 2015 eine Nachbefragung des Be-
schwerdeführers durch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum Er-
gebnis des Handröntgens. Der Beschwerdeführer räumte ein, er kenne
sein Alter nicht genau, und erklärte sich damit einverstanden, dass er wäh-
rend des weiteren Verfahrens als volljährig erachtet werde.
A.d Der Beschwerdeführer war gemäss einem Austrittsbericht des Spitals
D._______, Medizinische Klinik E._______, vom 12. bis 15. Oktober 2015
wegen einer Malaria mit Plasmodium vivax und Scabies hospitalisiert.
A.e Am 13. Dezember 2017 (Poststempel) übermittelte der Beschwerde-
führer dem SEM die Kopie einer Identitätskarte einer Frau.
B.
Mit Verfügung vom 9. März 2018 – eröffnet am 12. März 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz, und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. April 2018, die Dispositiv-
ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und wegen
Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Eventualiter sei
die Sache zur erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unentgeltliche
Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen die
Kopie einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers
vom 4. April 2018 und eine Honorarnote vom 5. April 2018 bei.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2018 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ver-
zichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er
gab dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechts-
beistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an die Vor-
instanz.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. April 2018 die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer teilte am 16. Mai 2018 mit, er verzichte auf die Ein-
reichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
2011/1 E. 2).
3.
3.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers durchwegs kurz angebunden und detailarm ausgefal-
len seien. Er habe die geltend gemachten Ereignisse oberflächlich und we-
nig erlebnisgeprägt geschildert. Sein Verhalten nach der Freilassung auf
Bürgschaft sei wenig plausibel und auch die Aussagen zum angeblich von
Soldaten erhaltenen Papier seien dürftig. Er habe eine drohende Verfol-
gung durch die eritreischen Behörden nicht glaubhaft machen können. Da
Anhaltspunkte, die den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen
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Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten, nicht ersicht-
lich seien, sei die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea asylrecht-
lich nicht relevant.
Die in Eritrea bestehenden Defizite im Bereich der Menschenrechte reich-
ten nicht aus, um dem Wegweisungsvollzug entgegenzustehen. Erforder-
lich sei ein „real risk“, das gemäss Rechtsprechung dann vorliege, wenn
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung oder Strafe ausge-
setzt würde. Den Akten seien keine solchen konkreten Hinweise zu ent-
nehmen; die blosse Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer zwecks Zu-
führung zu einem militärischen Training in Haft genommen werde, reiche
dazu nicht aus. Hinsichtlich einer Verletzung von Art. 4 EMRK sei festzu-
stellen, dass gemäss Rechtsprechung ein tatsächliches und unmittelbares
Risiko im Einzelfall glaubhaft gemacht werden müsse, um eine noch nicht
erfolgte, zukünftig drohende Verletzung dieser Bestimmung zu bejahen.
Aufgrund der unglaubhaften Angaben werde dem SEM diese Prüfung ver-
unmöglicht. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens könne nicht
von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den
Nationaldienst ausgegangen werden. Nicht ausgeschlossen werden
könne, dass er vom Nationaldienst ausgeschlossen werde, daraus entlas-
sen worden sei oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen habe. Der Be-
schwerdeführer habe in Eritrea ein Beziehungsnetz, das ihm bei der Wie-
dereingliederung behilflich sein könne. Er verfüge über eine Schulbildung
und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Es sei zu erwarten, dass er
nach einer Rückkehr für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne.
3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die drohende Einziehung in
den Nationaldienst im Falle einer Rückkehr nach Eritrea habe eine Verlet-
zung der EMRK sowie des Folterverbots zur Folge, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug von dienstpflichtigen Personen nach Eritrea unzulässig sei.
Es lägen Berichte internationaler Organisationen vor, gemäss denen es in
Eritrea zu Verstössen gegen das Folterverbot gekommen sei und es gebe
bedeutende Hinweise, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt
würden. Der eritreische Nationaldienst unterscheide sich aufgrund seiner
unbegrenzten Dauer, der Einsetzung der Wehrpflichtigen als Zwangsarbei-
ter sowie den Vergewaltigungen und Folterungen in den Militärcamps von
anderen staatlichen Militärdiensten. Dadurch drohe eine Verletzung inter-
nationaler Normen, insbesondere des Verbots der Verrichtung von
Zwangs- und Pflichtarbeit gemäss Art. 4 EMRK.
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Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea wohl erst
(…) Jahre alt gewesen, weshalb er noch nicht aus dem Nationaldienst
habe entlassen sein können. Aufgrund seines Alters sei anzunehmen, er
habe noch keinen Militärdienst geleistet, weshalb davon auszugehen sei,
er werde nach seiner Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen. Dort
drohe ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Behandlung, die un-
ter anderem gegen das Verbot der Folter sowie der Zwangsarbeit
verstosse. Das Risiko einer Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK sei konkret
und real, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei.
Falls er zurückkehren müsse, könne er angesichts der drohenden Einbe-
rufung in den Nationaldienst nicht erwerbstätig sein und auch das familiäre
Netz sei als nicht genügend tragfähig zu bezeichnen, weshalb keine be-
günstigenden Faktoren vorlägen, die einen Vollzug als zumutbar erschei-
nen liessen.
Das SEM habe sich ungenügend mit der Frage der Einziehung des Be-
schwerdeführers in den Militärdienst auseinandergesetzt, da es die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts verkannt habe. Gemäss des-
sen Grundsatzentscheid sei nur bei Personen, die Eritrea mit 25 Jahren
oder älter verlassen hätten, eine Dienstentlassung in Erwägung zu ziehen.
Das SEM habe die Begründungspflicht und den Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör verletzt.
3.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, das Bundesverwaltungsge-
richt habe sich für die vorliegende Konstellation noch nicht zur Frage der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert, weshalb es (das SEM)
die Rechtsprechung nicht verkannt habe. Eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht liege nicht vor.
4.
Aufgrund der Rechtsbegehren richtet sich die vorliegende Beschwerde
ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Ge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das SEM
den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG),
oder ob infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit desselben an Stelle
des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art.
44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 3 beziehungsweise 4 AuG [SR 142.20]).
Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, die Abweisung des Asylgesuchs und die verfügte
Wegweisung sind in Rechtskraft erwachsen.
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5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der
Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) be-
trachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl.
a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen
und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O.
E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst
herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungs-
weise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage
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der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genom-
men wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grund-
ausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür
ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversu-
che und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und
auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere
durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbrei-
tet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl.
a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im
militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht
der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch auf-
grund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos aus-
gesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen
Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von an-
derer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher
Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen
Nationaldienst vor allem tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problema-
tisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Natio-
naldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O.
E. 5.2.2).
6.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nati-
onaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und
für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf
bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für
die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser
als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei.
Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes,
dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und
jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen
werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-
zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2
EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3
EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl.
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a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen,
Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen National-
dienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (vgl. a.a.O. E. 6.2).
6.3 Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, für
den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle der Rückkehr abseh-
baren Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelba-
res Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es
erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Be-
schwerdebegründung einzugehen und es kann diesbezüglich vollumfäng-
lich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden.
6.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwal-
tungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur
bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O.,
E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirt-
schaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Um-
stände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen
(a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegen-
der Gründe geschlossen werden. Er hat eigenen Angaben gemäss die
Schule bis zur 7. Klasse besucht und im Bereich der Landwirtschaft Arbei-
ten verrichtet (act. A6/12 S. 4, A25/18 S. 9). Die finanzielle Lage seiner
Familie hat er als gut bezeichnet (act. A25/18 S. 3) und seine nach wie vor
in Eritrea lebenden Angehörigen werden ihn nach einer Rückkehr dabei
unterstützen, sich in der Heimat wieder zurechtzufinden. Ein im Ausland
lebender Cousin des Beschwerdeführers hat ihn in der Vergangenheit un-
terstützt (act. A6/12 S. 5), weshalb davon auszugehen ist, er könne sich im
Bedarfsfall erneut an diesen wenden. Aktuelle gesundheitliche Probleme
macht der Beschwerdeführer keine geltend, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung in Anbetracht aller vorliegender Umstände als zumutbar zu be-
zeichnen ist.
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Seite 10
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Insofern in der Beschwerde eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz beantragt und geltend gemacht wird, das SEM habe den An-
spruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, weil es er-
wähnt habe, er könne allenfalls bereits aus dem Dienst entlassen worden
sein, ist festzustellen, dass dieses Begründungselement in der Tat nicht
nachvollziehbar ist. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea im geschätzten
Alter von (…) Jahren, weshalb nicht ernsthaft davon ausgegangen werden
kann, er sei aus dem Nationaldienst entlassen worden. In Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz kann aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des
Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden, dass er von der Dienst-
pflicht suspendiert werden könnte. Da er der Ethnie der Saho angehört,
könnte er auch deshalb einer Einberufung in den Nationaldienst entgehen
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 5.1.3). Da indessen die Einberufung
in den Nationaldienst gemäss der neusten Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts für sich allein weder zur Annahme der Unzulässigkeit
noch der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt, erübrigen sich
weitere Erörterungen dazu. Das Bundesverwaltungsgericht hat die von der
Vorinstanz vertretene Auffassung, eine allfällige Einberufung des Be-
schwerdeführers in den Nationaldienst verstosse nicht gegen Art. 3 und 4
EMRK mit teilweise modifizierter Begründung geteilt, weshalb keine Ver-
anlassung besteht, die Verfügung aufzuheben und zu neuer Entscheidfin-
dung an das SEM zurückzuweisen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 11
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruk-
tionsverfügung vom 12. April 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind
indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.
10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
10.3 Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht, in welcher ein
zeitlicher Aufwand von drei Stunden und Barauslagen (Dolmetscherkosten
und weitere Auslagen) von Fr. 70.– aufgeführt werden. Der angeführte
Stundenansatz von Fr. 200.– ist entsprechend der vorstehenden Ziffer 9.2
auf Fr. 150.– zu kürzen. Dem Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwal-
tungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von
Fr. 520.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Ass. iur. Christian Hoffs wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar
von Fr. 520.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: