Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2011/2011
Urteil vom 7. April 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, der geltend machte, im Jahr (…) geboren zu
sein, Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 2007 verliess, bis
Anfang Dezember 2010 im Iran lebte und am 4. Januar 2011 in die
Schweiz einreiste, wo er um Asyl nachsuchte,
dass das BFM beim Spital B._______ am 13. Januar 2011 über den
Beschwerdeführer eine Handröntgenanalyse erstellen liess, die ein
(männliches) Skelettalter von 17 Jahren ergab,
dass er im Rahmen der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ vom 18. Januar 2011 geltend machte, er
sei vom Iran aus über die Türkei nach Griechenland gereist, wo ihm
Fingerabdrücke abgenommen worden seien,
dass er von Griechenland aus nach Italien weitergereist sei, wo er von
der Polizei befragt und in ein Flüchtlingslager gebracht worden sei,
dass er sich am folgenden Tag von dort abgesetzt und sich auf den Weg
in die Schweiz gemacht habe,
dass dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2011 im Beisein der ihm
beigeordneten Vertrauensperson (vgl. Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Wegweisung nach Griechenland beziehungsweise Italien
gewährt wurde,
dass er geltend machte, er sei nicht gewillt, nach Italien zurückzukehren
da er gerne in der Schweiz zur Schule gehen möchte,
dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am 28. Januar
2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO (Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist) um Übernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass die Rechtsvertreterin am 3. Februar 2011 die Mandatsübernahme
anzeigte und um Gewährung der Akteneinsicht nach Art. 21 Abs. 9
Dublin-II-VO ersuchte,
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dass die italienischen Behörden sich am 4. Februar 2011 beim BFM nach
dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers erkundigten,
dass das BFM den italienischen Behörden am selben Tag mitteilte, der
Beschwerdeführer sei im Jahr (…) geboren worden,
dass das BFM der Rechtsvertreterin am 15. Februar 2011 die
gewünschte Akteneinsicht gewährte,
dass die italienischen Behörden dem BFM am 3. März 2011 kundtaten,
sie könnten den Beschwerdeführer nicht zurückübernehmen,
dass das BFM die italienischen Behörden am 4. März 2011 darum
ersuchte, diesen Entscheid zu überdenken,
dass die italienischen Behörden sich am 14. März 2011 bereit erklärten,
den Beschwerdeführer bis spätestens am 15. September 2011 zu
übernehmen und sein Asylgesuch zu prüfen,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2011 – eröffnet am folgenden
Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, feststellte, der Kanton
D._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und
eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zudem verfügte, der Beschwerdeführer sei zur Sicherstellung des
Vollzugs gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) während höchstens 30 Tagen in Ausschaffungshaft zu
nehmen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe ausgesagt, sich als Asylsuchender in Italien
aufgehalten zu haben,
dass zudem ein Treffer Eurodac vom 20. Dezember 2010 in
E._______/Italien vorliege,
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dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und
am 14. März 2011 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt
habe,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens
am 14. September 2011 zu erfolgen habe,
dass Italien seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenden Verpflichtungen
nachkäme und der Beschwerdeführer sich hinsichtlich der befürchteten
mangelnden Unterstützung und seinem Wunsch, die Schule zu
besuchen, an die zuständigen Behörden wenden könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2011 durch seine
Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Amt sei
anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das
Asylgesuch als zuständig zu erachten, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer
Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über den Suspensiveffekt entschieden habe,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und -
soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass er zudem beantragen liess, er sei umgehend aus der
Ausschaffungshaft zu entlassen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Haftentlassung mit
Urteil D-2039/2011 vom 6. April 2011 abwies,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
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Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die italienischen Behörden am 14. März 2011 gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom
28. Januar 2011 beziehungsweise 4. März 2011 der Übernahme des
Beschwerdeführers zustimmten,
dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres nach Italien ausreisen
kann und der allfällige Vollzug der Wegweisung nach Italien möglich ist,
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahelegen, da Italien unter anderem
Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus
resultierenden Verpflichtungen halten,
dass die italienischen Behörden am 14. März 2011 entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung einer Übernahme des
Beschwerdeführers und der Prüfung seines Asylgesuches zugestimmt
haben,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, er sei über
Griechenland nach Italien gereist, jedoch offenbar weder die italienischen
noch die schweizerischen Behörden den Aufenthalt in Griechenland
mittels Fingerabdruckvergleichs objektivieren konnten,
dass demnach nicht davon auszugehen ist, Italien würde den
Beschwerdeführer nach Griechenland überstellen,
dass der Hinweis auf die schlechte Lage von Flüchtlingen in Italien
vorliegend nicht zu überzeugen vermag, da dem mit der Beschwerde
eingereichten Bericht "Zur Situation von Flüchtlingen in Italien" gerade zu
entnehmen ist, dass unbegleitete Minderjährige meistens untergebracht
und bis zum Erreichen der Volljährigkeit vor Abschiebungen geschützt
würden,
dass die italienischen ebenso wie die schweizerischen Behörden von der
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen (vgl. act. A28/1 und
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A36/2), weshalb seine Befürchtung, er müsse in Italien im Freien
übernachten, nicht begründet erscheint,
dass der Beschwerdeführer seinen Wunsch, die Schule besuchen zu
dürfen, auch den italienischen Behörden gegenüber äussern können
wird,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. der zur Publikation vorgesehene
BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2) und allfällige
völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der
eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1], SR 142.311) zu prüfen
sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG) besteht,
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu
Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beziehungsweise es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt entschieden habe,
durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: