Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2012/2011
Urteil vom 29. April 2011
Besetzung Richter Martin Zoller,
Richter Kurt Gysi,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
B.______,
C.______,
D.______,
E.______
Kolumbien,
c/o Schweizerische Vertretung in Bogotá,
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011 / (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer suchte mit an die Schweizer Botschaft in Bogotá
gerichteter Eingabe vom (…) für sich und sinngemäss für seine
Lebenspartnerin und ihre drei Kinder um Asylgewährung in der Schweiz
nach. Das spanischsprachige Schreiben, welches am (…) bei der
Schweizer Botschaft einging, war durch mehrere Beilagen ergänzt.
Mit Schreiben vom (…) setzte die Schweizer Botschaft dem
Beschwerdeführer eine (…) Frist zur Beantwortung von (…) Fragen. Das
Antwortschreiben des Beschwerdeführers samt diversen Beilagen datiert
vom (…) und traf am (…) bei der Schweizer Botschaft ein.
Mit Schreiben vom (…) überwies die Schweizer Botschaft dem BFM die
vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen. Sie merkte an, eine
Befragung sei aus kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich gewesen.
Am (…) traf ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers vom (…) mit
Beilagen bei der Schweizer Botschaft ein.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 5. Februar 2009 wurden den
Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigert und die
Asylgesuche abgelehnt.
C.
Mit an die Schweizer Botschaft gerichteter, von dieser an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter fremdsprachiger Eingabe vom
(…) mit Beilagen beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die
vorinstanzliche Verfügung sei zu überprüfen.
D.
Mit Urteil vom (…) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
gut, soweit die Aufhebung der Verfügung vom (…) beantragt worden war,
und überwies die Akten im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, (…).
II.
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E.
Am (…) richtete der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben mit
Beilagen an die Schweizer Botschaft (Eingang: (…)).
F.
Am (…) befragte eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft den
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen. Dabei reichte dieser
verschiedene Dokumente zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom (…) leitete die Schweizer Botschaft die Akten an das
BFM weiter. Mit je einem Schreiben vom (…) und vom (…) leitete sie je
eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom (…) und vom (…),
beide mit Beilagen, an das BFM weiter.
H.
Mit am (…) über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom
9. Februar 2011 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die
Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Dabei ging es
gestützt auf die schriftlichen Eingaben und die mündlichen Aussagen des
Beschwerdeführers von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer sei seit dem (…) in F.______ wohnhaft. Am
folgenden Tag habe er sich der paramilitärischen Gruppierung G.______
angeschlossen. Dort sei er für (…) zuständig gewesen. Im (…) habe er
sich davon demobilisiert und befinde sich seit jenem Jahr im
Wiedereingliederungsprogramm des kolumbianischen Staates. Wegen
der Kenntnisse, welche er sich in den G._______ angeeignet habe,
könne er nicht mehr in Kolumbien leben. In F._______ beteilige er sich
weiterhin an politischen und zivilgesellschaftlichen Aktivitäten, um die
Situation der marginalisierten ethnischen Minderheiten,
Wiedereingegliederten und von Gewalt betroffenen Familien zu
verbessern. Im (…) habe er bei den Gemeindewahlen in F._______ für
die Partei H.______ kandidiert. Seit seiner Demobilisierung habe er
verschiedene Behörden über die Beziehungen des I.______ zu
G._______ informiert. (…) sei er auf verschiedene Arten und durch
verschiedene Personen mit dem Tod bedroht worden. Über diese Vorfälle
habe er J.______ sowie K.______ informiert. Als Demobilisierter und
wegen (…) sei er in der Gemeinde F._______ von einer (…) diskriminiert
worden. Am (…) habe er F._______ verlassen müssen, weil er (…)
ausgesagt habe. Am (…) sei ihm Schutz zugesprochen worden. Zudem
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sei er Opfer von (…) geworden und habe deswegen am (…) und am (…)
bei J._______ je eine Anzeige erstattet. Am (…) sei sein Risikoprofil von
der Nationalpolizei als ausserordentlich hoch eingestuft worden, weshalb
ihm diese in der Folge einen Begleitschutz zugesprochen habe. Am (…)
habe K.______ versucht, ihn (…) zu töten. Am (…) habe sich ihm ein
demobilisierter Anhänger der Guerilla genähert und ihm mitgeteilt, er
habe den Auftrag ihn zu töten. Am 22. Mai 2010 habe er L.______ bei
einem Treffen in F._______ über Verbindungen zwischen Politikern und
paramilitärischen Gruppierungen informiert und ihm dazu schriftliche
Unterlagen übergeben. Am (…) sei er vor dem Polizeikommando in
F._______ gestanden. Als sich sein Begleitschutz kurzzeitig entfernt
habe, habe ein Auftragsmörder versucht, ihn zu töten. Als er dies seinem
Begleitschutz mitgeteilt habe, habe dieser den Vorfall nicht bei den
Behörden melden wollen. Deshalb habe er sich selbst an die Polizei
gewendet. Im (…) sei ihm der Begleitschutz entzogen worden. Seither
halte er sich nicht mehr an einem festen Wohnort auf. Er pflege weiterhin
Kontakte mit demobilisierten Angehörigen der Paramilitärs. Am (…)
hätten erneut Personen versucht, ihn umzubringen.
I.
Mit spanischsprachiger Eingabe vom 21. März 2011, samt (…)
Übersetzung und (…) Beweismitteln, an die Schweizer Botschaft, welche
mit Schreiben vom(…) an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
wurde, beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Auf die
Begründung und die Beweismittel wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
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vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die angefochtene Verfügung wurde gemäss des nachträglich
eingeforderten und am (…) zugestellten Rückscheins (Eingang
Bundesverwaltungsgericht: (…)) am 25. Februar 2011 eröffnet. Die
Beschwerde traf gemäss Schreiben vom (…) am (…) bei der Schweizer
Botschaft ein und ist mithin rechtzeitig erfolgt.
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
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Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung
ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
5.
5.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von
Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2. Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
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begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006
Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz
finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 a.a.O.).
6.
6.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
Folgendes aus: An der geltend gemachten Verfolgung bestünden
erhebliche Zweifel. So habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, im
Rahmen seiner Tätigkeiten für G._______ beabsichtigt zu haben, sich für
die Rechte ethnischer Minderheiten einzusetzen, wogegen sich
herausgestellt habe, dass sich die Realität anders darstelle und
G._______ andere Ziele verfolgten. Im kolumbianischen Kontext und vor
dem Hintergrund des (…) durch den Beschwerdeführer erscheine
realitätsfremd und nicht plausibel, dass ihm nicht bewusst gewesen sei,
für welche Ziele und auf welche Art und Weise G._______ kämpften.
Auch dass L.______ G._______ angehört habe und er bereits am (…)
diesen beigetreten sei, liesse als noch unwahrscheinlicher erscheinen,
dass er nicht über die Ideologie G._______ informiert gewesen sein soll.
Zudem habe er im (…) bei den Gemeindewahlen für die H._______
kandidiert, über deren enge Beziehungen zu paramilitärischen
Gruppierungen in den kolumbianischen Medien informiert worden sei.
Auch deshalb erscheine als nicht glaubhaft, dass ihm die Ziele
G._______ nicht bekannt gewesen sein sollen. Andererseits stelle sich
überdies die Frage, ob er durch seine Demobilisierung wirklich alle
Beziehungen zu G._______ abgebrochen habe. Sodann entbehre
jeglicher Handlungslogik und entspreche nicht der geltend gemachten
Gefährdungssituation, dass er I._______ bei verschiedenen Behörden
beschuldigt und sich trotzdem während weiterer (…) Jahre an derselben
Adresse aufgehalten habe. Auch die eingereichten Beweismittel
vermöchten die Vorbringen nicht abschliessend zu belegen. Zwar werde
darin das ausserordentlich hohe Risikoprofil und der zugesprochene
persönliche Begleitschutz bestätigt. Indes handle es sich bei den
Beweismitteln um Kopien, weshalb ihnen nur geringer Beweiswert
zukomme, während andere vom Beschwerdeführer erwähnte
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Beweismittel fehlten. Ausserdem habe er eine Bestätigung, wonach er bei
der Untersuchungsbehörde der J._______ ausgesagt habe, nicht aber
seine konkreten Aussagen eingereicht. Damit entstehe der Eindruck,
dass er nicht alle Gründe für sein Asylgesuch in der Schweiz offenlege,
sondern versuche, die Verfolgungsgründe zu verschleiern. Sodann seien
gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen
Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen.
Überdies handle es sich beim Beschwerdeführer und seiner Familie trotz
Kandidatur für den Gemeinderat im Jahr (…) nicht um landesweit
bekannte Persönlichkeiten, weshalb er sich den Verfolgern zumindest
mittelfristig mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative entziehen könnte.
Zudem sei er am (…) von der J._______ über die Möglichkeit der
Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm informiert worden, was er mit
der Begründung des ungenügenden Schutzes abgelehnt habe. Falls er
weitere Aussagen über die Beziehungen zwischen Behörden und
G._______ machen wollen würde, könnte er jederzeit die Aufnahme in
dieses Programm beantragen. Demzufolge sei er keiner unmittelbaren
Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürfe
dementsprechend nicht des Schutzes der Schweizer Behörden.
Schliesslich mache er keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz
geltend. Unter diesen Umständen sei es ihm zuzumuten, in einem
anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise
in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967
ratifiziert hätten.
6.2. In der Beschwerde wird sinngemäss an den bisherigen Vorbringen
festgehalten. Zudem wird darin, teilweise unter Bezugnahme auf die
gleichzeitig eingereichten Beweismittel, Folgendes ausgeführt: Dem
Beschwerdeführer sei der persönliche Begleitschutz entzogen worden.
Am (…) habe der oberste Gerichtshof beim Innen- und Justizministerium
um persönlichen Schutz des Beschwerdeführers ersucht, welcher ihm
jedoch bis anhin nicht gewährt worden sei. Er habe es nie abgelehnt, am
Zeugenschutzprogramm teilzunehmen, jedoch diesbezüglich
Bedingungen für das Wohlergehen seiner drei Kinder, insbesondere in
Bezug auf Bildung, Erholung und Freizeit, gestellt. Da ihm die J._______
keine Lösung angeboten habe, habe er auf die Teilnahme am Programm
verzichtet. Bezüglich seiner Zusammenarbeit mit der J._______ verweist
er auf deren Bescheinigung vom (…), wonach er am (…) und am (…) in
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der Kanzlei des Generalstaatsanwalts gegenüber einem
Untersuchungsbeamten in einer deliktischen Angelegenheit des
I._______ ausgesagt und diesen belastet habe. Mit seiner Kandidatur für
die H._______ habe er in seiner Eigenschaft als Demobilisierter und (…)
beabsichtigt, gegenüber der Gesellschaft sein Engagement für den
Friedensprozess durch nützliche Projekte zugunsten der gefährdeten
Bevölkerung zu zeigen. Er sei an seinem Domizil in F._______ geblieben,
da ihm die wirtschaftlichen Mittel für einen Umzug oder eine Flucht mit
seiner Familie fehlten, und weil er vom kolumbianischen Staat mit
lediglich (…) Pesos unterstützt werde, wäre einzig für ihn selbst, unter
Zurücklassung seiner Familie, die Flucht möglich. Beruflich habe er eine
Ausbildung in (…) absolviert. Das BFM habe dem Schreiben des Innen-
und Justizministeriums vom (…) nicht Rechnung getragen, wonach sich
dieses am (…) bei der Schweizer Botschaft dafür eingesetzt habe, dass
ihm Asyl gewährt werde. Für ihn sei Asyl in einem Land der
Andengemeinschaft unlogisch, da die "kriminellen" Arme leichthin Zugang
zu diesen Regionen hätten. Schliesslich hätten die Schweiz und
Kolumbien Abkommen betreffend Freihandel, Justizkooperation und
Teilnahme von schweizerischen Vertretern am innerkolumbianischen
Konflikt abgeschlossen (vgl. Beschwerde).
7.
7.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, zum
einen vermittle der Beschwerdeführer den Eindruck, nicht alle Gründe für
sein Asylgesuch in der Schweiz offenzulegen, sondern die
Verfolgungsgründe zu verschleiern, und zum andern sei es den
Beschwerdeführenden zuzumuten, in einem anderen Land um
Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind
beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru
Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden
Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar
das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese
Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich
geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten
sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch
wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den
Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela –
in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die
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Grenzbehörden gekommen ist. Sodann verfügt neben Brasilien
namentlich auch Argentinien über ein im Allgemeinen formelles und
gesichertes Asylverfahren, während beispielsweise in Chile die
Aufnahmebedingungen komplexer, jedoch die Voraussetzungen für eine
dauerhafte Integration ebenfalls gegeben sind. Für die praktische
Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht
im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien,
Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend
kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in
Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil
auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden und materielle
Unterstützung erhalten; der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er
sich wegen fehlender finanzieller Mittel nicht mit seiner Familie im
Ausland niederlassen könne, schlägt somit fehl. Was dessen weiterer
Einwand anbelangt, die kriminellen Arme reichten leichthin in die
Regionen der Andengemeinschaft, so ergibt sich, abgesehen davon,
dass der Einwand lediglich pauschal erhoben wird, aus den vorstehenden
Ausführungen, dass nebst Ecuador und Peru weitere lateinamerikanische
Staaten als Aufenthaltsalternative in Betracht kommen. Insgesamt
ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei
den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv
unzumutbar, sich in einen anderen lateinamerikanischen Staat zu
begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, E. 2f, S. 132). Dies
gilt umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich beim
Beschwerdeführer und seiner Familie – trotz Kandidatur für den
Gemeinderat im Jahr (…) und (…) – nicht um landesweit bekannte
Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten
Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten
müssten, weiterhin verfolgt zu werden.
7.2. Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die
Beschwerdeführenden den geltend gemachten Bedrohungen allenfalls
durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten. In
diesem Zusammenhang ist immerhin zu bemerken, dass der
Beschwerdeführer auf die ihm angebotene Teilnahme am
Zeugenschutzprogramm wegen der Lebensbedingungen seiner Kinder
verzichtet hat. Dazu ist festzuhalten, dass die Praxis der Schweizer
Asylbehörden bei Beeinträchtigungen in den Bereichen von Bildung und
Beruf beziehungsweise bei der Zufügung wirtschaftlicher Nachteile hohe
Anforderungen an das Ausmass der Benachteiligung stellt. So wird
beispielsweise die behördliche Weigerung, die asylsuchende Person in
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den öffentlichen Dienst einzustellen, nicht als ernsthafter Nachteil im
Sinne des Asylgesetzes anerkannt, in diesem Bereich aber Verfolgung
angenommen, wenn der betroffenen Person ein menschenwürdiges, ihrer
Ausbildung und ihren Fähigkeiten entsprechendes Leben verunmöglicht
oder unzumutbar erschwert wird beziehungsweise der Staat es ihr
verunmöglicht oder unzumutbar erschwert, einer existenzsichernden,
ihrer Ausbildung entsprechenden Tätigkeit nachzugehen (vgl. WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 53).
Daraus erhellt, dass allein die aus der Sicht des Beschwerdeführers
unzureichenden Lebensbedingungen seiner Kinder unter dem
Zeugenschutzprogramm – ungeachtet der Frage der Verfolgungsmotive –
nicht als relevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden können.
Abgesehen davon konnten sich die Beschwerdeführenden trotz geltend
gemachter Verfolgung weiterhin während (…) Jahren am selben Domizil
aufhalten, welches sich den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge
gegenüber der Polizeistation von F._______ befindet, wo ihm die Polizei
beisteht (vgl. Befragung).
7.3. Was den Einwand in der Beschwerde anbelangt, die Vorinstanz habe
dem Schreiben des Innen- und Justizministeriums vom (…) nicht
Rechnung getragen, wonach sich dieses am (…) bei der Schweizer
Botschaft dafür eingesetzt habe, dass ihm Asyl gewährt werde, ist dazu
Folgendes festzuhalten: Beim erwähnten Schreiben handelt es sich um
eine Anfrage eines (…) des Innen- und Justizministeriums an eine (…)
des Aussenministeriums, ob es Letzteres für angebracht halte, das
Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf (…) an die
konsularischen Behörden der Schweiz und M. in Kolumbien
weiterzuleiten; darin wird vorgängig ein Schreiben an den
Beschwerdeführer wiedergegeben, in welchem diesem die rechtlichen
Grundlagen und die Vorgehensweise betreffend internationalen
flüchtlings- beziehungsweise asylrechtlichen Schutz darlegt worden sind,
wobei vorweg klargestellt worden war, dass das Asylrecht die Freiheit
jedes Landes beinhaltet, nach eigenem Belieben Flüchtlinge
aufzunehmen oder abzuweisen, und sich die kolumbianische Regierung
nicht in Entscheidungen einmischen könne, welche unter die alleinige
Hoheitsbefugnis anderer Staaten fallen; sodann ist darin auf das
erwähnte Gesetz verwiesen worden, welches der Regierung in
Ausnahmefällen die Zusammenarbeit mit dem Betroffenen bei der
Schutzsuche in einem geeigneten Staat ermöglicht, wobei der (…) die
Unterstützung des Beschwerdeführers bei seinen diesbezüglich erfolgten
Bestrebungen bei den schweizerischen und (…) Vertretungen für
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angebracht gehalten, jedoch diesbezüglich auf die alleinige Zuständigkeit
des Aussenministeriums verwiesen hat. Daraus erhellt, dass die
Beschwerdeführenden in Bezug auf eine allfällige Schutzgewährung
durch die Schweiz weder aus dem erwähnten Schreiben noch aus den
von ihnen erwähnten Freihandels- und weiteren Abkommen mit der
Schweiz etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, umso weniger, als
die internationale Schutzgewährung nicht Gegenstand der letzterwähnten
Abkommen bildet.
7.4. Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden allein aus dem
Umstand, wonach dem Beschwerdeführer eine seit (…) Jahren in
N._______ wohnhafte kolumbianische Staatsangehörige namentlich
bekannt sei (vgl. Befragung), keinen derartig gewichtigen
Anknüpfungspunkt zur Schweiz abzuleiten, als dass eine Abwägung der
Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste,
dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz gewähren
soll.
7.5. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine genügend enge
Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der
anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die
Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der
Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs.
1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige Schweizer Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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