B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2012/2012
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren […], Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die schweizerische Botschaft in
Colombo (nachstehend: die Botschaft) gerichteter Eingabe vom 5. Febru-
ar 2010 sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die
Schweiz und um Asylgewährung. In seiner Eingabe machte er im We-
sentlichen geltend, er habe anlässlich der kürzlich stattgefundenen Präsi-
dentschaftswahlen General Sarath Fonseka unterstützt. Er sei in grosser
Gefahr, weil er nach den Wahlen von illegalen bewaffneten Gruppen To-
desdrohungen erhalten habe. An die Polizei könne er sich nicht wenden,
da eine starke Verbindung zwischen ihr und den bewaffneten Gruppen
bestehe. Insbesondere habe er gegen E., den Distrikt-Koordinator des
Präsidenten M. Rajapaksa und früheres LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) Mitglied in Diensten der Karuna-Gruppe, gearbeitet. Diese Leute
würden ihn der Unterstützung der LTTE beschuldigen und verfolgen, weil
er im Jahre 2005 ausgewählt worden sei, in K. eine Ausbildung [Berufs-
bezeichnung] zu machen, ehe er danach [Berufsbezeichnung] angestellt
worden sei. Jetzt, nach den Wahlen, könne er den Beruf nicht mehr aus-
üben. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden diverse Dokumente in
Kopie als Beweismittel zu den Akten gereicht.
Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Feb-
ruar 2010 unter Fristansetzung auf, seine Vorbringen schriftlich und de-
tailliert vorzutragen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von explizit
aufgelisteten Fragen respektive Fragekomplexen (Ziff. 1 bis 4). Ferner
seien allfällige weitere seinen Fall betreffende Beweismittel sowie Kopien
von Identitätspapieren einzureichen.
Der Beschwerdeführer wiederholte gegenüber der Botschaft mit Eingabe
vom 19. März 2010 seine Vorbringen und führte präzisierend aus, zu Be-
ginn seiner Tätigkeit [Berufsbezeichnung] habe E. ihn um Auskünfte über
Details und künftige Pläne der LTTE im Osten Sri Lankas gebeten. Er ha-
be aber klar zurückgewiesen, dass er irgendwelche Kenntnisse über die
LTTE in militärischer oder politischer Hinsicht gehabt habe. In dieser Zeit
habe ihn auch die TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal; englisch: Tamil
Peoples Liberation Tigers) zu einer Befragung vorgeladen, der er indes
nicht gefolgt sei. Danach sei er von der STF (Special Task Force) befragt
und gewarnt worden. Nach den Präsidentschaftswahlen seien unbekann-
te bewaffnete Leute bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten nach
ihm gefragt. Aus Angst sei er aber bereits vorher (26. Januar 2010) unter-
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getaucht, da beide Seiten ihn suchen würden. Hinsichtlich seiner Situati-
on habe er eine Klage bei der Human Rights Commission of Sri Lanka in
K. eingereicht. Ferner bestehe keine Möglichkeit, diesem Problem inner-
halb Sri Lankas auszuweichen.
Als Beweismittel fanden diverse Unterlagen Eingang in die Akten (u.a.
Kopien von Passseiten, der Identitätskarte und der Geburtsurkunde, zwei
Bestätigungsschreiben).
B.
Am 14. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter
der Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt. Da-
bei wiederholte er den bereits geltend gemachten Sachverhalt und führte
unter anderem ergänzend aus, in den drei Jahren (2007 bis 2010) , als er
[Berufsbezeichnung] im Dienste der TRO (Tamils Rehabilitation Organisa-
tion) in A. tätig gewesen sei, keine Probleme gehabt zu haben; diese hät-
ten erst im Jahre 2010 im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswah-
len wieder angefangen. Er sei mit Leuten der Karuna-Gruppe aneinan-
dergeraten, weil diese aufgehängte Wahlplakate von Fonseka wieder he-
runtergerissen hätten. Die am 26. Januar 2010 bei ihm zu Hause vorbei-
gekommenen und nach ihm sich erkundigenden Personen seien nachher
nicht mehr gekommen. Verhaftet worden sei er nie; auch habe er nie vor
Gericht gestanden. Zur Befragung in Colombo sei er mit dem Zug ge-
kommen. Schwierigkeiten auf der Reise habe er keine gehabt.
Nach der Botschaftsbefragung fanden diverse Eingaben des Beschwer-
deführers Eingang in die Akten. Unter anderem geht aus ihnen hervor,
dass im Verlaufe des Jahres 2011 Leute des CID (Criminal Investigation
Department) zum Vorsteher der Region, wo er gewohnt habe, gegangen
seien und sich nach seinen politischen Tätigkeiten erkundigt hätten.
C.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine feh-
lende einreise- und asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerde-
führers in seinem Heimatland. Zur Begründung wurde unter anderem
ausgeführt, gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe er seit dem
Wahltag vom 26. Januar 2010 nichts mehr von den Angehörigen der Ka-
runa-Gruppe gehört. Zudem sei diese Gruppe seit diesem Zeitpunkt nicht
mehr in Erscheinung getreten. Mithin bestehe kein begründeter Anlass
zur Annahme, dass er in absehbarer Zukunft Probleme seitens der Karu-
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na-Gruppe erhalten würde. Aufgrund von Erkundigungen durch das CID
am Heimatort, wovon er vom "hören sagen" wisse, könne keine unmittel-
bare Gefährdung durch das CID abgeleitet werden. Aufgrund seiner Aus-
sagen (keine Tätigkeiten zugunsten der LTTE, keinerlei Probleme mit den
sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten wäh-
rend der Präsidentschaftswahlen) sowie des Umstandes, wonach er kein
Gefährdungsprofil aufweise, seien die geltend gemachten Vorbringen
nicht einreiserelevant. Die eingereichten Dokumente vermöchten daran
nichts zu ändern, da diese lediglich seine Vorbringen stützen würden, de-
ren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Zusammen-
fassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürf-
tig im Sinne des Asylgesetzes sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen
und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
Dem Beschwerdeführer wurde die Verfügung vom 24. Februar 2012
durch Vermittlung der Botschaft am 19. März 2012 eröffnet.
D.
Mit in Englisch verfasster und ans Bundesverwaltungsgericht gerichteter
Beschwerde vom 3. April 2012, der eine italienische Übersetzung beilag
(Eingang: 17. April 2012) und der am folgenden Tag eine deutsche Über-
setzung nachfolgte, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er verwies grundsätzlich auf
den bereits geltend gemachten Sachverhalt und bat darum, seinen Fall
nochmals zu überprüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
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lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
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anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Er-
teilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff.; die dort akzentuier-
te Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Total-
revision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1 Die Vorinstanz ging von der Glaubhaftigkeit der Darlegungen des Be-
schwerdeführers aus. Im Ergebnis erachtete sie dessen geltend gemach-
te Gefährdung jedoch als weder einreise- noch asylrechtlich relevant.
Nach Überprüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
gleichen Schluss. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammen-
hang indes anzumerken, dass die Redaktion des vorinstanzlichen Ent-
scheids hinsichtlich der Wiedergabe des vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Sachverhalts als äusserst rudimentär, teilweise gar als unvoll-
ständig zu bezeichnen ist. Nicht anders verhält es sich sodann mit den
konkreten fallbezogenen Begründungselementen des BFM in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. II/1a und b). Die entsprechenden Ausführungen
des BFM erweisen sich als nicht über Allgemeinplätze hinausgehende,
bausteinhafte, teils unvollständig begründete (Weglassen eines Teilsat-
zes) und eher oberflächlich gehaltene Erwägungen, denen aber grund-
sätzlich die Einschätzung hinsichtlich der Gefährdungssituation des Be-
schwerdeführers aufgrund von dessen Aussagen entnommen werden
kann. Ungeachtet dieser unsauber und mangelhaften Sachverhaltsfest-
stellung durch die Vorinstanz sowie ihrer als grenzwertig respektive
knapp genügend zu bezeichnenden Begründung erachtet das Bundes-
verwaltungsgericht bei gesamtheitlicher Betrachtung, dass sich im vorlie-
genden Falle eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum erneu-
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ten Entscheid nicht rechtfertigt. Der Beschwerdeführer konnte seine
Gründe für die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz sowie
um Gewährung von Asyl in den verschiedenen Verfahrensabschnitten
umfassend und ausführlich darlegen (vgl. Bst. A Abschnitt 1 und 3 sowie
Bst. B hiervor). Er wiederholte, präzisierte und ergänzte dabei jeweils den
Sachverhalt, wobei die Präzisierungen und Ergänzungen im Rahmen der
anlässlich des schriftlichen Asylgesuchs geschilderten und empfundenen
Gefährdungssituation gleichblieben und diese nicht plötzlich in einer zu-
sätzlichen, eklatant unterschiedlichen beziehungsweise massiver gearte-
ten Verfolgungssituation gründete. Mithin kann der Sachverhalt, wie er
sich aus der Sachverhaltsdarstellung dieses Urteils ergibt, als erstellt gel-
ten. Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung
des vorinstanzlichen Entscheids nicht verunmöglicht (vgl. nachstehend
E. 5.3). Nicht zuletzt sind auch prozessökonomische Gründe in die Über-
legungen miteinzubeziehen, um vorliegend entscheiden zu können.
5.2 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von ihm anläss-
lich der Befragung durch die Botschaft zu Protokoll gegebenen Antworten
im Zusammenhang mit seinen Bedenken vor möglichen künftigen Verfol-
gungsmassnahmen seitens Drittpersonen oder des Staates nicht hinläng-
lich zu begründen vermag. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass sowohl
die Leute der Karuna-Gruppe als auch die sri-lankischen Behörden vom
Engagement des Beschwerdeführers [Berufsbezeichnung] Kenntnis hat-
ten und von ihm deswegen auch Auskünfte einverlangten. Der Be-
schwerdeführer führte sodann aus, dass er in den drei Jahren seiner An-
stellung als [Berufsbezeichnung] in A. jedoch keinen Problemen seitens
der Karuna-Gruppe ausgesetzt gewesen sei. Schwierigkeiten mit Ange-
hörigen dieser Gruppe hätten erst im Zusammenhang mit den Wahlen
nach einer verbalen Auseinandersetzung im Jahre 2010 wieder begon-
nen. Jene hätten sich am 26. Januar 2010 zu Hause in seiner Abwesen-
heit nach ihm erkundigt; danach jedoch nicht mehr (Protokoll Botschafts-
befragung S. 6). Ausser einer keine nennenswerten Nachteile nach sich
ziehenden Befragung durch die STF im Jahre 2007 machte der Be-
schwerdeführer ebenfalls keine Schwierigkeiten durch die sri-lankischen
Behörden geltend (Protokoll Botschaftsbefragung S. 7). Auch sind den
Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach ihm aufgrund seines
Engagements als Wahlhelfer für Fonseka nachteilige Massnahmen staat-
licher Organe widerfahren wären. Vor diesem Hintergrund ist denn auch
davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer wegen der von ihm
geschilderten Benachteiligungen durch Angehörige der Karuna-Gruppe
durchaus an die sri-lankischen Behörden hätte wenden und diese um
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Schutz hätte ersuchen können, was er gemäss eigenen Aussagen aus
Angst indes unterlassen habe. Die in diesem Zusammenhang abgegebe-
ne Begründung, wonach starke Verbindungen zwischen der Karuna-
Gruppe und der Polizei bestehen würden, erweist sich als mutmassend
und daher unbehelflich, zumal konkrete Hinweise oder substanziierte
Ausführungen hierzu unterbleiben. Gleichermassen verhält es sich mit
den angeblichen häufigen Erkundigungen durch das CID hinsichtlich sei-
ner politischen Aktivitäten. Insbesondere erstaunt in diesem Zusammen-
hang, dass Nachfragen nach ihm erst im Jahre 2011 begonnen haben
sollen (Eingabe: 25. Juli 2011). Schliesslich ist nicht ausser Acht zu las-
sen, dass der Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten mit dem Zug nach
Colombo zur Befragung gelangt ist (Protokoll Botschaftsbefragung S. 9).
Den im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Sachvortrag eingereichten
Beweismitteln ist – wie das BFM zutreffend festhielt – keine weitere Be-
deutung beizumessen, da in casu diesen die asylrechtlicher Relevanz
abzusprechen ist.
5.3 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Sachverhalt
bleibt grundsätzlich unverändert. Die Einwendungen des Beschwerdefüh-
rers, wonach das BFM seinen Asylantrag mit der Begründung abgelehnt
habe, dass keine unmittelbare Bedrohung für sein Leben bestehen wür-
de, finden in der angefochtenen Verfügung keine Stütze. Weder führte
das BFM aus, die "Karuna-Gruppe" sei keine terroristische Vereinigung,
weshalb auch keine Bedrohung durch die Kriminalpolizei wegen seines
Alters bestehe, noch erwog es, dass sein Fall schon älter sei und ihm
deshalb nichts geschehen werde. Auch mit den erneuten Ausführungen,
wonach er im Zusammenhang rund um sein Engagement [Berufsbe-
zeichnung] im Dienste der TRO von der Karuna-Gruppe zur Kategorie ei-
nes Informanten der LTTE gezählt werde und deshalb in Lebensgefahr
sei, vermag der Beschwerdeführer – wie bereits oben dargelegt – nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten. Die entsprechenden Vorbringen fördern
keine neuen Erkenntnisse zu Tage, welche konkret in Bezug auf seine
Person in asylrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein könnten. Die von
ihm in diesem Zusammenhang angeführten Begründungselemente gehen
nicht über bereits Bekanntes hinaus und lassen sich letztlich auf die all-
gemeine in Sri Lanka herrschende Situation respektive auf die von ihm
überzeichnet dargestellten und empfundenen Lebensumstände reduzie-
ren, was indes keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes
darzutun vermag. Keine Änderung in der Beurteilung der vorliegenden
Angelegenheit bewirken die eingereichten Beweismittel. Der Bestätigung
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des Friedensrichters K.R. vom 2. März 2012 liegt ein Sachverhalt aus
dem Jahre 1990 zu Grunde, welcher mangels Aktualitätsbezugs keine
beweisrechtliche Bedeutung zu erlangen vermag. Gleichermassen verhält
es sich mit dem Gefälligkeitscharakter aufweisenden Schreiben von K.R.
vom 25. März 2012 (Arbeitsbestätigung gemäss Beschwerdeführer). Die-
ses bestätigt in äusserst allgemeiner Weise bloss den vom Beschwerde-
führer geltend gemachten und als nicht asylbeachtlich beurteilten Sach-
verhalt, weshalb diesem die beweisrechtliche Bedeutung ebenfalls abzu-
sprechen ist. Schliesslich bleibt auch die Behauptung vollkommen unbe-
legt, wonach sein Schwager verhaftet worden sei und bis jetzt keine Hin-
weise auf dessen Aufenthaltsort bekannt seien. Angesichts dieser Sach-
lage erübrigen sich weitere Erörterungen.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun vermochte. Das BFM hat
demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das
Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo und an das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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