B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2012/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Libyen,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Libyen eigenen Angaben zufolge am 2. Mai
2013 verliess und am 12. Juni 2013 in die Schweiz einreiste, wo er am
selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Chiasso vom 14. Juni 2013 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 10. April 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei am 27. März 2009 Zeuge eines Streits
zweier Personen geworden und habe mit anderen Personen interveniert,
wobei er von einem der Streithähne mit einem Messer verletzt worden sei,
dass er im Verlaufe einer Auseinandersetzung mit dieser Person zurück-
gestochen und den Angreifer verletzt habe, worauf dieser einige Tage spä-
ter den Verletzungen erlegen sei,
dass er sich der Polizei gestellt habe und auf dem Polizeiposten misshan-
delt worden sei,
dass er in ein Gefängnis überführt worden sei und am 19. Februar 2011
aus diesem habe entweichen können, nachdem die Wärter aufgrund von
Unruhen und Bränden in demselben die Türen geöffnet hätten,
dass er am 23. März 2011 einen Marschbefehl erhalten habe und am
1. Juni 2011 bei den Militärbehörden habe erscheinen müssen, worauf er
in der Armee von Gaddafi gedient habe,
dass er am 20. August 2011 angeschossen worden sei, als die Rebellen
die Hauptstadt eingenommen hätten,
dass er nach zwei beziehungsweise drei Monaten Spitalaufenthalt erneut
in ein Gefängnis eingewiesen worden und 15 Tage später in ein anderes
Gefängnis verlegt worden sei,
dass er dort schwer misshandelt worden und gezwungen worden sei, sei-
nen Einsatz für die Armee Gaddafis zu gestehen,
dass er aufgrund von Problemen mit seinen Füssen in ein Spital gebracht
worden sei, von dem aus ihm im Juni 2012 die Flucht gelungen sei,
dass er gleichentags zu Hause von den Rebellen gesucht worden sei,
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dass der Beschwerdeführer im Januar 2014 ankündigte, er wolle nach Li-
byen zurückkehren, jedoch erfahren habe, dass sich seine Familie mit den
Angehörigen der Person, die an den ihr von ihm zugefügten Verletzungen
gestorben sei, nicht habe einigen können, weshalb er sein Asylgesuch
schliesslich nicht zurückzog,
dass der Beschwerdeführer vom SEM am 11. und 30. April sowie am 7. Mai
2014 aufgefordert wurde, zu den von ihm geltend gemachten Herzproble-
men einen Arztbericht einzureichen, indessen keinen einreichte,
dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2014 festgenommen und am fol-
genden Tag in Untersuchungshaft versetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Straftaten zu mehre-
ren Freiheitsstrafen verurteilt wurde, sich zurzeit im Strafvollzug befindet
und frühestens am 15. August 2015 bedingt entlassen werden kann,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
27. Februar 2015 – eröffnet am 2. März 2015 – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe bei der Kurzbefragung angegeben, er habe bei einem Streit
zwischen anderen Personen interveniert, während er bei der Anhörung ge-
sagt habe, er habe mit einer anderen Person einen Streit gehabt,
dass er auch abweichende Angaben zur anschliessenden Haftdauer ge-
macht habe,
dass er bei der Kurzbefragung gesagt habe, er habe bewaffneten Dienst in
Gaddafis Armee geleistet und bei Check-Points Kontrollen durchgeführt,
wogegen er bei der Anhörung vorgebracht habe, er habe Essen an andere
Soldaten verteilt,
dass er bei der Kurzbefragung geschildert habe, die Rebellen hätten die
Soldaten Gaddafis um vier Uhr morgens überfallen, bei der Anhörung in-
dessen einen solchen Überfall nicht erwähnt und gesagt habe, er sei in das
Haus seiner Familie nach B._______ gegangen,
dass er bei der Kurzbefragung vorgebracht habe, er sei am Check-Point
verletzt und deshalb drei Monate lang in einem Spital gepflegt und danach
erneut inhaftiert worden,
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dass er zur Dauer der Inhaftierung, den Haftorten und seine Flucht betref-
fend ebenfalls widersprüchliche Angaben gemacht habe,
dass er auch unterschiedliche Angaben gemacht habe, wie es zu einer am
Bein erlittenen Verletzung gekommen sei,
dass er geltend gemacht habe, er sei nach dem Überfall auf den Check-
Point in Militärkleidern verhaftet worden, anschliessend jedoch gefoltert
worden, weil man von ihm ein Geständnis, dass er in der Armee gedient
habe, habe erlangen wollen, was keinen Sinn ergebe,
dass er einerseits behauptet habe, seine Eltern hätten versucht, bezüglich
der Anzeige gegen ihn eine Einstellungsverfügung zu erlangen, während
er anderseits gesagt habe, in der Sache sei am 19. August 2011 ein Urteil
ergangen,
dass er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 oft bei seinen Eltern gewesen
sei, was sich nicht mit der Aussage, er sei von den Angehörigen des Getö-
teten gesucht worden, in Übereinstimmung bringen lasse,
dass seine Asylvorbringen demnach nicht glaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 31. März
2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob,
dass er mit Zwischenverfügung vom 2. April 2015 aufgefordert wurde, in-
nerhalb von sieben Tagen ab Erhalt derselben eine Beschwerdeverbesse-
rung (Übersetzung der Beschwerde) nachzureichen und bis zum 17. April
2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der Androhung
bei ungenutztem Ablauf einer der Fristen werde auf die Beschwerde nicht
eingetreten,
dass ihm diese Zwischenverfügung gemäss Empfangsbestätigung am
8. April 2015 eröffnet wurde,
dass er am selben Tag eine Beschwerdeverbesserung nachreichte, in der
beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm
Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
nach Libyen unmöglich sei, eventuell sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu
erteilen und der Kostenvorschuss sei ihm zu erlassen,
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dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter dem Gesuch um Verzicht auf den erhobenen
Kostenvorschuss mit Zwischenverfügung vom 15. April 2015 entsprach,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal die Be-
schwerdeverbesserung fristgerecht eingereicht wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete beziehungsweise unbegründete Be-
schwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in überzeugender Weise
aufzeigte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge zahlreicher,
wesentlicher Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen, un-
glaubhaft sind,
dass er insbesondere zum Vorfall vom 27. März 2009 unterschiedliche An-
gaben machte, indem er bei der BzP angab, er habe einen Streit schlichten
wollen und dabei einen der Streithähne verletzt (act. A6/13 S. 8), während
er bei der Anhörung sagte, er sei mit einem Mann, der sein Natel und seine
Kopfhörer habe stehlen wollen, in eine Messerstecherei verwickelt worden
(act. A27/18 S. 5),
dass in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer habe in
Notwehr einen Mann mit einem Messer schwer verletzt – dieser sei den
Verletzungen erlegen –, weil dieser ihn habe vergewaltigen wollen,
dass er damit eine weitere Version des Vorgefallenen vorbringt, was den
Schluss der Vorinstanz, das Geschilderte sei unglaubhaft, stützt,
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dass er bei der BzP geltend machte, er habe ab dem 1. April 2011 bezie-
hungsweise ab dem 1. Juni 2011 in der staatlichen Armee gedient und an
Kontrollpunkten bewaffnet Autos auf Waffen durchsucht und sei am 19. be-
ziehungsweise am 20. August 2011 mit zwei Schüssen am Knie und an der
Wade verletzt worden, als die Rebellen Tripolis eingenommen hätten (act.
A6/13 S. 8 f.),
dass er bei der Anhörung angab, er habe seinen Dienst von Juni bis August
2011 versehen und lediglich Essen an die Truppen verteilt (act. A27/18 S.
6),
dass er bei der Anhörung indessen ebenso angab, er sei vom Bruder des
Mannes, den er getötet habe, im Juni oder Juli 2011 angeschossen und
am Bein verletzt worden, als er in die Stadt zum Einkaufen gegangen sei
(act. A27/18 S. 6),
dass er bei der BzP ausführte, er sei nach der im August 2011 erlittenen
Verletzung zwei beziehungsweise drei Monate hospitalisiert und anschlies-
send bis im Juni 2012 inhaftiert worden und habe sich nach seiner Flucht
aus der Haft bis zum Februar 2013 in B._______ aufgehalten (act. A6/13
S. 8 f.),
dass er bei der Anhörung jedoch vorbrachte, er habe sich nach seiner
Dienstzeit, die im August 2011 geendet habe, bis im Jahr 2013 in
B._______ installiert und immer wieder seine Eltern besucht (act. A27/18
S. 6),
dass hinsichtlich der weiteren Widersprüche und Ungereimtheiten in den
Aussagen des Beschwerdeführers auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung sinngemäss einwendete, die
bei der BzP eingesetzte Dolmetscherin habe nicht korrekt übersetzt und
das Protokoll sei ihm nicht rückübersetzt worden (act. A27/18 S. 12 und
15),
dass er bei der BzP indessen angab, er habe alle Punkte der Einführung
gut verstanden und verstehe auch die Dolmetscherin gut, und am Schluss
der Befragung wiederholte, er habe die Dolmetscherin gut verstanden (act.
A6/13 S. 2 und 11),
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dass er ebenso bestätigte, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und
es sei ihm in eine Sprache übersetzt worden (Rückübersetzung), die er
verstehe (act. A6/13 S. 13),
dass seine Einwände bei der Anhörung, die Dolmetscherin habe mangel-
haft übersetzt und das Protokoll sei ihm nicht rückübersetzt worden, somit
einer Grundlage entbehren,
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen in seiner
Beschwerde nichts Substanziiertes und Konkretes entgegenzusetzen hat
und es ihm nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen o-
der zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass die Behörde den Sachverhalt gemäss Art. 12 VwVG von Amtes we-
gen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient
(Bstn. a–e),
dass der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht
der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), zu der die Offenle-
gung der Identität und die Abgabe vorhandener Identitätspapiere, die Mit-
wirkung an der Feststellung des Sachverhaltes und die Darlegung der Asyl-
gründe sowie die Bezeichnung und unverzügliche Einreichung allfälliger
Beweismittel gehören (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4),
dass der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 – 33 VwVG
konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs das Recht umfasst, mit
eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten
und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen
zu können,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör einerseits der Sachaufklärung
dient und anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der
Parteien darstellt,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden bein-
haltet, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe-
nen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG), woraus die grundsätzliche Pflicht der
Behörden folgt, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchen-
den zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein muss, dass der
Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann und in diesem Sinne wenigs-
tens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, die für den Entscheid
bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.),
dass das SEM sich auf den Standpunkt stellt, der Beschwerdeführer habe
seine Mitwirkungspflicht bezüglich des Einreichens eines Arztberichts in
grober Weise verletzt, weil er kein Arztzeugnis eingereicht habe,
dass der Beschwerdeführer vom SEM am 7. Mai 2014 aufgefordert wurde,
bis zum 27. Mai 2014 einen Arztbericht einzureichen (act. A33/3),
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dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2014 – und somit elf Tage vor Ab-
lauf der angesetzten Frist – festgenommen und anschliessend in Untersu-
chungshaft versetzt wurde (act. A34/1), weshalb die Folgerung des SEM,
er habe seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt, nicht zu überzeu-
gen vermag,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung pauschal darauf verweist,
weder die in Libyen herrschende politische Situation noch andere Gründe
sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat des
Beschwerdeführers,
dass er jung und offenbar in guter gesundheitlicher Verfassung sei sowie
in der Heimat über ein Beziehungsnetz verfüge,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei,
dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung somit nicht erkennbar
mit der desolaten und schwer überschaubaren Situation in Libyen ausei-
nandersetzte, weshalb nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund ein
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar sein sollte,
dass das SEM auch nicht konkret aufzeigte, inwiefern eine Rückführung
nach Libyen möglich sein sollte,
dass in der Verfügung auf ein überwiegendes öffentliches Interesse am
Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG hingewie-
sen wurde, was auf Zweifel des SEM an der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs schliessen lässt, da die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG
grundsätzlich nur zu prüfen ist, falls der Vollzug der Wegweisung eines
Ausländers als unmöglich oder unzumutbar erachtet wurde,
dass gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG die vorläufige Aufnahme nicht ver-
fügt wird, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Frei-
heitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet
wurde,
dass das Bundesgericht den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im
Sinne von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff
von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter –
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im Sinne eines festen Grenzwertes – eine Freiheitsstrafe von mehr als ei-
nem Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2).
dass das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis im Bereich seiner end-
gültigen Entscheidkompetenz folgt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts E-4796/2008 vom 9. Januar 2013 E. 7.4, D-1972/2009 vom 11. Au-
gust 2011 E. 4.4, und D-5522/2009 vom 17. November 2011 E. 4.1.1),
dass unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Bst. b AuG (und
mithin nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht
zusammengerechnet werden dürfen, sondern das Kriterium nur erfüllt ist,
wenn eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende Strafe die Dauer von
einem Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3),
dass der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme verhältnismässig sein
muss (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AuG), wobei namentlich die
Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene
Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner
Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm
drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind,
dass nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, son-
dern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. BGE
135 II 371 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-4796/2008 vom 9. Januar 2013 E. 7.4, D-
1808/2010 vom 21. September 2010 E. 6.1, und D-5522/2009 vom 17. No-
vember 2011 E. 5.1),
dass dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Strafregisterauszug
vom 25. Februar 2015 nicht entnommen werden kann, dass der Beschwer-
deführer in einem Urteil zu einer die Dauer von sechs Monaten überschrei-
tenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde (act. A36/6),
dass demnach die Voraussetzungen der Anwendung von Art. 83 Abs. 7
Bst. a AuG nicht gegeben sind,
dass sich der angefochtenen Verfügung auch nicht entnehmen lässt, in-
wiefern das SEM eine Prüfung der Verhältnismässigkeit des Ausschlusses
von der vorläufigen Aufnahme vorgenommen hätte, da diese nicht begrün-
det wurde,
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dass die Vorinstanz somit in der angefochtenen Verfügung ihre Begrün-
dungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Bundesverwaltungsge-
richt nicht angebracht erscheint, da es Sache der Vorinstanz ist, die Frage
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Anbetracht der allge-
meinen Verhältnisse in Libyen einlässlich zu begründen und dem Be-
schwerdeführer im Falle einer Heilung eine Instanz verloren ginge,
dass die vorliegende Gehörsverletzung zudem als erheblich zu bezeichnen
ist, weshalb eine Heilung nicht angebracht ist,
dass die Beschwerde aufgrund des vorstehend Gesagten abzuweisen ist,
soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von
Asyl und der Verzicht auf die verfügte Wegweisung beantragt werden,
dass die Beschwerde bezüglich des angeordneten Wegweisungsvollzugs
indessen aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung beziehungs-
weise rechtsgenüglichen Begründung an das SEM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die – um die Hälfte zu reduzie-
renden – Verfahrenskosten auf Fr. 300.– festzusetzen und dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Parteientschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE),
dass dem im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer
durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten er-
wachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft, die Gewährung von Asyl und der Verzicht auf die Wegweisung
beantragt werden.
2.
Die Beschwerde wird bezüglich des angeordneten Wegweisungsvollzugs
insofern gutgeheissen, als die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung
vom 27. Februar 2015 aufgehoben werden und die Sache zur erneuten
Prüfung und rechtsgenüglichen Begründung an das SEM zurückgewiesen
wird.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Pateientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: