B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2012/2016
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 3. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden gelangten am 25. September 2015 ins Em-
pfangs- und Verfahrenszentrum G._______, wo ihre Asylgesuche und Per-
sonalien registriert wurden. Auf die summarischen Befragungen zu den
Asylgründen wurde verzichtet. Die Anhörungen fanden am 24. Februar
2016 statt.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und
letzten offiziellen Wohnsitz in H._______ gehabt zu haben. Zuvor habe er
auch in I._______, J._______ und K._______ gelebt. Politisch habe er sich
nicht betätigt. Aufgrund der Bürgerkriegssituation habe sich die Lage im-
mer weiter verschlechtert. Im Januar 2015 habe er von seinem in
J._______ wohnhaften Onkel, welcher bei der Rekrutierungsstelle arbeite,
erfahren, dass er als Reservist zum Militärdienst einberufen werde. Der
Onkel habe das Dokument gegen Bestechung sich zustellen lassen kön-
nen mit der Folge, dass weder eine Vorladung an die Polizeistation seines
Wohnorts noch an Checkpoints weitergeleitet worden sei. In Anbetracht
dieser Sachlage sei er nach J._______ gereist, um das Dokument vom
Onkel entgegen zu nehmen. Wenig später sei er in die Türkei gelangt. Dort
habe er sich mit seinen Angehörigen zwecks Weiterreise in den Westen
getroffen. Vom Onkel habe er erfahren, dass ihn die syrischen Behörden
suchen würden.
A.c Die Beschwerdeführerin legte dar, vor Ort unter dem Bürgerkrieg gelit-
ten zu haben. Konkrete Probleme mit den syrischen Behörden oder Dritten
seien bei ihr nicht aufgetreten. Ihr Mann hingegen hätte Militärdienst leisten
müssen. Nach dessen Ausreise sei sie zu ihrer Familie nach J._______
gezogen, wo sie ein Kind geboren habe. Danach sei sie zu ihrem Mann in
die Türkei und anschliessend in den Westen gereist.
A.d Die Beschwerdeführenden gaben amtliche syrische Dokumente – da-
runter das erwähnte Aufgebot sowie ein Abschlusszeugnis des Militärs –
zu den Akten (vgl. dazu A 10/23 S. 2 f.).
B.
Mit Verfügung vom 3. März 2016 – eröffnet am 4. März 2016 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz.
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Die Vorinstanz legte dar, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, im
Januar 2015 sei vom Rekrutierungsbüro in J._______ ein ihn betreffendes
militärisches Aufgebot ausgestellt worden. Dieses hätte an ihn verschickt
werden sollen. Dem Onkel sei es gelungen, den mit der Zustellung und
landesweiten Verteilung des Aufgebots betrauten Polizisten zu bestechen
und so eine Umleitung des Dokuments an seine Adresse zu bewirken.
Diese Vorbringen seien zu bezweifeln. Nach Erkenntnissen der Schweizer
Behörden (festgehalten im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4844/2013 vom 11. Februar 2016) sei das genannte Gebiet, nämlich der
Distrikt L._______ in der Provinz M._______, schon damals weitgehend
von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demo-
kratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG
(Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert wor-
den, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen syrischen Regimes
in gewissem Ausmass zurückgezogen hätten. In dem betreffenden Gebiet
Nordsyriens solle seit Juli 2014 zudem auch eine militärische Wehrpflicht
im Rahmen der YPG gelten. Mit anderen Worten sei nicht davon auszuge-
hen, dass im Januar 2015 in der Stadt L._______ seitens der Sicherheits-
kräfte des syrischen Regimes überhaupt noch Rekrutierungsmassnahmen
für die staatliche Armee durchgeführt worden seien. Das entsprechende
Dokument sei mithin als Fälschung zu qualifizieren. Im Weiteren seien die
Aussagen des Beschwerdeführers zur Vorgehensweise im Zusammen-
hang mit dem Dokument nicht nachvollziehbar. Es leuchte nicht ein, wes-
halb er im Falle eines tatsächlich bestehenden Aufgebots das Risiko auf
sich genommen hätte, den beträchtlichen Umweg nach J._______ auf sich
zu nehmen und in der Folge – das Dokument auf sich tragend – illegal
auszureisen. Seine Erklärungen, wonach das Dokument in falsche Hände
hätte geraten können und ihn sein Bruder aufgefordert habe, es ins Aus-
land mitzunehmen, vermöchten vor dem genannten Hintergrund nicht zu
überzeugen. Das Vorbringen, er sei für den militärischen Reservedienst
einberufen worden, könne mithin nicht geglaubt werden.
Die Vorinstanz kam ferner zum Schluss, die von den Beschwerdeführen-
den geltend gemachten allgemeinen Nachteile aufgrund der Bürgerkriegs-
situation würden praxisgemäss keine Asylrelevanz aufweisen.
Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen.
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C.
Mit Eingabe vom 31. März 2016 beantragten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung in den Dispositivziffern 1 bis 3 und die Asylgewährung. Eventualiter
sei die vorinstanzliche Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuhe-
ben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In formeller Hinsicht er-
suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Ferner
beantragten sie die Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung, zumal ihnen noch keine Akteneinsicht gewährt wor-
den sei.
Zur Begründung hielten sie vorläufig fest, das eingereichte Aufgebot zum
Reservedienst sei vom SEM als Fälschung bezeichnet worden, ohne dass
einzelne angebliche Fälschungsmerkmale erwähnt worden wären. Das
SEM habe sich in seinen Erwägungen auf ein Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts bezogen. Darin sei es aber nicht um ein Aufgebot zum Re-
servedienst gegangen; vielmehr seien Fotografien und die schriftliche Er-
klärung eines Quartiervorstehers beurteilt worden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2016 räumte die Instruktionsrichterin
Frist zur Beschwerdeergänzung ein. Das Gesuch im Sinne von Art 65
Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet. Die Beschwerdeführenden wurden im Zusammen-
hang mit der Verbeiständung aufgefordert, eine dafür geeignete Person zu
bezeichnen.
E.
Am 20. April 2016 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
dem Gericht seine Mandatsübernahme. Gleichzeitig ersuchte er um Erstre-
ckung der Frist zu Beschwerdeergänzung, welche ihm gewährt wurde.
F.
Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 9. Mai 2016 erneuerten die Be-
schwerdeführenden ihre Anträge und legten den Sachverhalt aus ihrer
Sicht dar. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentationsweise habe der
Beschwerdeführer logisch nachvollziehbar gehandelt, indem er sich nach
J._______ begeben und die Vorladung an sich genommen habe, zumal er
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damit hätte rechnen müssen, dass das Dokument früher oder später in fal-
sche Hände geraten würde. Überdies sei er sich bewusst gewesen, so über
ein entscheidrelevantes Beweismittel im Asylverfahren zu verfügen. Seine
Aussagen seien differenziert ausgefallen und nicht mit Widersprüchen be-
haftet. Soweit die Vorinstanz im Hinblick auf die fehlende Glaubhaftigkeit
auch aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zitiere, verkenne
es, dass in diesem Entscheid nicht ein Dokument wie das im hier zu beur-
teilenden Verfahren eingereicht worden sei. Insgesamt sei es dem Be-
schwerdeführer gelungen, eine Gefährdungslage substanziiert und mit Re-
alkennzeichen versehen deutlich zu machen. In einem aktuellen Bericht
gehe die SFH (im Oktober 2014) davon aus, es würden alle Reservisten
ab Jahrgang 1984 mobilisiert. Im Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
[als Referenzurteil publiziert] gehe das Bundesverwaltungsgericht zudem
nicht davon aus, die kurdischen Akteure hätten ihre Machtposition im Sinne
einer uneingeschränkten Autorität konsolidieren können. Vielmehr seien
nach wie vor auch Regierungstruppen präsent. Ausserdem seien die Kur-
den durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) unter Druck geraten.
Demzufolge sei davon auszugehen, dass die syrische Armee nach wie vor
eine gewisse Präsenz habe. Mithin sei nicht per se ausgeschlossen, dass
die geltend gemachte Einberufung stattgefunden habe. Nach dem Gesag-
ten sei den gestellten Anträgen stattzugeben. Der Eingabe lag eine Kos-
tennote bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 wurde das Gesuch gemäss
Art. 110a AsylG gutgeheissen und der im Rubrum aufgeführte Rechtsver-
treter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. Der neu gestellte Antrag, es
sei vor Urteilverkündung Frist zur Einreichung einer aktualisierten Kosten-
note einzuräumen, wurde abgewiesen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2016 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts (Urteil D-948/2015 vom 14. März 2016 E.5.3) sei entgegen
den nicht substanziierten Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen,
dass das syrische Regime im relevanten Zeitpunkt am genannten Ort noch
Marschbefehle an kurdische Soldaten verschickt habe. Zudem seien in Sy-
rien auch militärische Vorladungen käuflich erwerbbar, weshalb ihnen
keine Beweiskraft zukomme. Schliesslich führe die illegale Ausreise als
solche nicht zu einer asylbeachtlichen Verfolgung. Der Eventualantrag, es
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lägen subjektive Nachfluchtgründe vor, welche die Flüchtlingseigenschaft
begründeten, sei entsprechend ebenfalls abzuweisen.
I.
Mit Replik vom 14. Juni 2016 hielten die Beschwerdeführenden an ihren
bisherigen Vorbringen fest. Im vom SEM angerufenen Entscheid zur Be-
weistauglichkeit von syrischen Beweismitteln (D-149/2014 vom 28. De-
zember 2015 E. 6.3.1.) habe sich das Gericht einlässlich mit den Beweis-
mitteln befasst. Die Vorinstanz habe es im angefochtenen Entscheid indes
unterlassen, sich vergleichbar mit dem eingereichten Dokument auseinan-
derzusetzen. Die blosse Behauptung, das Dokument sei käuflich, verletze
das rechtliche Gehör.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen, hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Betroffe-
nen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Die Behörde muss
sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderset-
zen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe
kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von
unsachgemässen Motiven leiten lässt.
3.2 Der Vorwurf, das SEM wäre gehalten gewesen, sich noch vertiefter mit
dem eingereichten Aufgebot für den Reservedienst zu befassen, überzeugt
nicht. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz mit ausführlichen
Verweisen auf das dort genannte Urteil des Gerichts fest, ein derartiges
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Aufgebot, angeblich ausgestellt am geltend gemachten Ort im geltend ge-
machten Zeitpunkt, müsse aufgrund der bekannten politischen Machtsitu-
ation für gefälscht erachtet werden. Zudem erwog die Vorinstanz, die an-
gebliche Vorgehensweise des Beschwerdeführers vor der Ausreise mit den
damit verbundenen Risiken spreche ebenfalls gegen die Echtheit des Be-
weismittels. Vor diesem Hintergrund erübrigte sich ein Eingehen auf allfäl-
lige Fälschungsmerkmale formaler oder inhaltlicher Art im Dokument, da
aufgrund der rechtlich korrekt getroffenen Einschätzung die fehlende Au-
thentizität genügend feststand. Eine Gehörsverletzung ist nach dem Ge-
sagten nicht ersichtlich.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde
durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher
Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2
sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publi-
ziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch eine
Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche
oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslo-
sigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen
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beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher
Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staat-
lichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert
werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vom SEM erwähnten Urteil
D-4844/2013 vom 11. Februar 2016 unter Bezugnahme auf die Leitent-
scheide ausführlich mit der militärischen Situation im relevanten Gebiet be-
fasst. Der Einwand in der Beschwerde, dabei sei es gar nicht um eine ei-
gentliche militärische Vorladung gegangen, ist unerheblich, wurde doch
wie auch vorliegend geprüft, ob eine militärische Einberufung durch die sy-
rischen Regierungstruppen Anfang 2015 überhaupt noch erfolgen konnte.
Diese Frage wurde klar verneint. In einem späteren Urteil wurde eine sol-
che Aufbietung auch für das Jahr 2014 für nicht realistisch erachtet
(D-948/2015 vom 14. März 2016 E. 5.3). Die Einwände der Beschwerde-
führenden, die geltend gemachte Aufbietung sei in Anbetracht der sich im-
mer wieder verändernden Zustände vor Ort und gewisser Schwächen auch
der kurdischen Bewegung gleichwohl möglich gewesen, erscheint nach
dem Gesagten in keiner Weise als stichhaltig. Vielmehr ist gemäss dem
ferner vom SEM zitierten Urteil D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 davon
auszugehen, dass in Anbetracht der tatsächlichen Situation vor Ort gene-
rell von einem tiefen Beweiswert amtlicher syrischer Dokumente auszuge-
hen ist (vgl. E. 6.3.1). Überzeugende Beschwerdeargumente für eine an-
dere Sichtweise fehlen wiederum.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, er habe im Zusammen-
hang mit der Vorladung substanziierte und nachvollziehbare Angaben ge-
liefert, kann ihm wiederum nicht gefolgt werden. Anlässlich der Anhörung
machte er wiederholt eher wirre und in zeitlicher Hinsicht abweichende
Darlegungen zur Vorladung und dem Zeitpunkt der Ausreise (A 10/23 Ant-
worten 91 ff. und 124 ff.). Auch konnte er nicht überzeugend darlegen, wes-
halb er das Risiko einging, im Rahmen eines Umwegs die Vorladung zu
beschaffen, und dann mit ihr auszureisen. Das Argument in der Be-
schwerde, er habe ein Beweismittel für seine Vorbringen im europäischen
Asylverfahren nicht liegen lassen wollen, erscheint bei allem Verständnis
für die ihm obliegende Mitwirkungspflicht eher asyltaktisch und erweckt
nicht den Eindruck, er sei die erwähnten Risiken bewusst eingegangen.
Vielmehr ist auch in diesem Lichte besehen die Echtheit des Dokuments
wiederum zu verneinen, da er bei tatsächlich drohender Verhaftung wegen
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Seite 10
Refraktion kaum die erwähnte Gefahr ignoriert hätte. Vielmehr hätte nahe
gelegen, den Onkel, zu dem ja offenbar ein Vertrauensverhältnis besteht,
mit der Vernichtung des Dokuments zu beauftragen.
6.2 Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
zu machen, er sei für den Militärdienst aufgeboten worden beziehungs-
weise ihm drohe eine solche Aufbietung. Entsprechend kann er aus dem
zitierten BVGE 2015/3 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allein die blosse
Möglichkeit, nach der Rückkehr allenfalls doch militärisch aufgeboten zu
werden, vermag keine Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen zu
begründen.
6.3 Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, sich po-
litisch betätigt zu haben. Entsprechend können sie nicht als Personen, die
durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes
identifiziert wurden, angesehen werden.
6.4 Die Vorinstanz kam ferner zum Schluss, die von den Beschwerdefüh-
renden geltend gemachten allgemeinen Nachteile aufgrund der Bürger-
kriegssituation wiesen praxisgemäss keine Asylrelevanz auf. Diese nicht
zu beanstandende Sichtweise ist im Rekursverfahren unwidersprochen ge-
blieben.
6.5 Das SEM hält sodann auch zu Recht fest, einzig die illegale Ausreise
vermöge in der vorliegenden Fallkonstellation keinen subjektiven Nach-
fluchtgrund verbunden mit der Anerkennung als Flüchtling zu begründen.
Überzeugende Beschwerdegegenargumente sind den Eingaben nicht zu
entnehmen.
7.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwer-
deführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnten. Taugliche Beweismittel oder Beschwerdeargumente für
eine andere Sichtweise fehlen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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Seite 11
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfü-
gung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge-
nommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine wei-
teren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als
nicht durchführbar gilt.
8.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
lung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83
Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit genügend Rechnung ge-
tragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwer-
deführenden stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um
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Seite 12
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches
das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2016 guthiess. Da sich
ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich veränderte, ist
auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 wurde ausserdem das Ge-
such um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG)
und den Beschwerdeführenden der Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zu-
geordnet. Er hat für dieses Verfahren eine Kostennote eingereicht, welche
in der geltend gemachten Höhe von Fr. 3137.40 nicht als angemessen er-
scheint, zumal das vorliegende Verfahren eine geringe Komplexität auf-
weist. Aufgrund der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das
dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichts-
kasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 2200.– festzusetzen. Die
eingereichte Replik ist in diesem Betrag berücksichtigt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 2200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: