B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2012/2018
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 22. September 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am
28. September 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und sum-
marisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am
1. Juni 2017 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an (erste
Anhörung). Am 2. März 2018 folgte eine weitere Anhörung des Beschwer-
deführers durch das SEM (ergänzende Anhörung).
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im We-
sentlichen geltend, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei und der Eth-
nie der Bilen angehöre. Er sei in C._______ (Zoba D._______, Subzoba
E._______) zur Welt gekommen und aufgewachsen. Er habe in C._______
und in F._______ die Schule bis zur elften Klasse besucht. Für das zwölfte
Schuljahr sei er nach Sawa gekommen, wo er mit der (…) Rekrutierungs-
runde eingerückt sei. Seine Eltern seien krank. Die Mutter habe (…) und
der Vater (…). Zudem habe sein Bruder G._______ (…) Probleme. So-
lange er noch in C._______ gewesen sei, habe er seine Eltern unterstützen
können. Nachdem er nach Sawa gekommen sei, sei dies nicht mehr mög-
lich gewesen. Seine beiden jüngeren Schwestern seien noch zu klein ge-
wesen, um der Familie zu helfen. Sein Bruder H._______ sei in Nakfa im
Militärdienst gewesen und eine weitere Schwester sei bereits verheiratet
gewesen und habe in I._______ gelebt. Sie sei jedoch im Jahr (…) bei ei-
nem illegalen Ausreiseversuch erwischt worden und anschliessend zwei
Wochen in Haft gewesen. Kurz nach der Haftentlassung sei sie verstorben.
Um die Kinder dieser Schwester würde sich nun seine Familie in Eritrea
kümmern.
Er habe in Eritrea keine Freiheit gehabt und da der Druck in Sawa zu gross
gewesen sei, er die militärische Behandlung nicht mehr ertragen habe und
weil er sich nicht um die Familie habe kümmern können, habe er im
(…) 2014 die Schule abgebrochen und Sawa unerlaubt verlassen. Er habe
den Weg bis zur Grenze zum Sudan zu Fuss zurückgelegt und sei nach
seiner illegalen Ausreise direkt nach J._______ gegangen. Im Sudan habe
er sich insgesamt drei Monate aufgehalten und sei dann auf dem Landweg
direkt nach Libyen gereist, wo er fünfeinhalb Monate geblieben sei. Am
(…) September 2015 sei er in einem Boot illegal nach Italien gelangt und
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danach in die Schweiz weitergereist. Seine Familie, die von der Landwirt-
schaft lebe, habe seine Reise finanziert und dafür Tiere verkauft und sich
Geld geliehen. Im Sudan habe er zudem als Aushilfe im (…) gearbeitet. Er
habe von seiner Familie nach seiner Ausreise nie irgendetwas über Vorfälle
ihn betreffend erfahren.
C.
Mit Verfügung vom 9. März 2018 – eröffnet am 12. März 2018 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 5. April 2018 focht der Beschwerdeführer diesen Ent-
scheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragte er in materieller Hinsicht, es sei die angefochtene Verfü-
gung in den Dispositivpunkten 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) aufzuheben,
er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzuneh-
men und eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie
um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 6. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2018 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver-
beiständung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49
VwVG (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das
durch einen kürzlich ausgefällten Koordinationsentscheid des Bundesver-
waltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist
deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegwei-
sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
11. Dezember 2017). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechts-
kraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigen-
schaft betrifft. Damit ist praxisgemäss auch die Wegweisung als solche
(Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM
den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob
allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
5.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht gel-
tend macht, indem er vorbringt, dass die Vorinstanz sich in ihrer Verfügung
ungenügend mit der Frage seines Einzugs in den Militärdienst auseinan-
dergesetzt, ist festzuhalten, dass eine solche nicht festgestellt werden
kann. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegun-
gen, die sie ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, genannt. Der Entscheid
konnte denn auch sachgerecht vom Beschwerdeführer angefochten wer-
den. Soweit mit diesem Vorbringen implizit die Richtigkeit der materiellen
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Würdigung in Frage gestellt wird, wird diese mit vorliegendem Urteil bestä-
tigt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt nach dem Gesagten ausser
Betracht.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.
7.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochte-
nen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich.
7.2 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen
aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden
Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Er macht insbesondere gel-
tend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4
EMRK.
7.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise und
im heutigen Zeitpunkt – erscheint die Befürchtung, bei einer Rückkehr in
den Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht als unplausibel (vgl. das
Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4 [als Re-
ferenzurteil publiziert]).
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Aus-
wertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgen-
den Erwägungen bejaht:
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8.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Na-
tionaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
8.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweck-
entfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor
(vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).
8.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung
(vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
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8.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- o-
der Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
9.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich beim Beschwerde-
führer, wie rechtskräftig festgestellt, nicht um einen Flüchtling handelt, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine An-
wendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die
Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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9.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
9.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der
Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
9.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen
Gefährdung zu führen.
10.3 In einem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil
publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss,
angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel-
und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem
Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigen-
den individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen
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allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 17.2).
10.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat ([…]). Er
hat mehrere Jahre die Schule besucht und verfügt über Arbeitserfahrung
in der (…) und im (…)bereich ([…]). Nach wie vor leben auch Familienan-
gehörige in Eritrea ([…]), zu denen der Beschwerdeführer immer noch Kon-
takt hat ([…]). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer
Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen
werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen.
10.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
11.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
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14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 16. April 2018 gutge-
heissen.
14.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurtei-
len (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.).
Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgelt-
liche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind deshalb nicht zu wi-
derrufen (zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende
Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind).
14.3 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
15.
Der in der Kostennote vom 5. April 2018 ausgewiesene Zeitaufwand er-
scheint angemessen. In der Zwischenverfügung vom 16. April 2018 hielt
das Gericht fest, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem
Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte
und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertre-
ter ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur
der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). So-
mit beläuft sich das amtliche Honorar für die Aufwendungen des amtlichen
Rechtsbeistandes Herr Ass. iur. Christian Hoffs auf Fr. 870.– (5 x Fr.150.–
plus Fr. 100.– [Dolmetscherkosten] sowie Fr. 20.– [Spesen]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 870.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
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