Abtei lung IV
D-2013/2008
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...), Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2013/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in Bayelsa State, am 12. Januar 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung am 18. Feb-
ruar 2008 sowie der Direktanhörung vom 11. März 2008 angab, sein
Heimatland am 10. Januar 2008 verlassen zu haben und mit dem Flug-
zeug von Lagos an einen unbekannten Ort geflogen zu sein – sein Be-
gleiter habe gemeint, es habe sich dabei um Deutschland gehandelt –
und dass er von dort mit dem Auto und dem Zug weitergereist sei, bis
er schliesslich in Vallorbe angekommen sei,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe der Gruppe "(...)" angehört, die Anfang Dezember
2007 in (...) die (...) überfallen und zwölf weisse Personen entführt
habe, weswegen er nun von der Polizei gesucht werde und sein Name
auch in den Nachrichten und im Fernsehen erwähnt worden sei,
dass ihm die Vorinstanz anlässlich der Befragungen mitteilte, dass ihm
an der italienisch-schweizerischen Grenze Fingerabdrücke abgenom-
men worden seien und er sich damals B._______ genannt habe,
geboren am (...) in (...), und nach Italien zurückgeschickt worden sei,
dass der Beschwerdeführer bestritt, B._______ zu sein, und erklärte,
er sei hierher geflüchtet, damit seine Sicherheit gewährleistet sei,
jedoch nichts gegen eine Rückkehr nach Italien spräche, wenn auch
dort die Sicherheit gewährleistet sei,
dass das BFM mit - am gleichen Tag eröffneter - Verfügung vom 20.
März 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Be-
schwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien
aufgehalten,
dass Italien einer Rückübernahme zugestimmt habe,
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dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht habe, welche
die Vermutung der Beachtung des Non-refoulement-Gebots im vorlie-
genden Fall widerlegen könnten,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien keine
Probleme sähe, wenn dieses Land für ihn sicher sei,
dass es weder Personen gebe, zu denen der Beschwerdeführer eine
enge Beziehung habe, noch würden nahe Angehörige in der Schweiz
leben,
dass ferner die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht zutage trete und es bestünden auch keine Hinweise, dass in Itali-
en kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG bestehe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten und der Vollzug der
Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei unter anderem beantragte, es sei die Verfügung des BFM
vom 20. März 2008 aufzuheben, auf das Asylgesuch einzutreten und
ihm Asyl gemäss Art. 3 AsylG zu gewähren sowie eventualiter die vor-
läufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weitere Abklärungen im Sinne
von Art. 41 AsylG und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) bean-
tragt,
dass er zur Begründung geltend machte, er kenne den Weg nicht, um
in die Schweiz zu gelangen, und habe sich zufällig in Italien befunden,
um in die Schweiz einzureisen,
dass er aber nicht B._______ sei und es sich dabei um ein
Missverständnis handeln müsse,
dass die italienische Behörde, nachdem er von der schweizerischen
Behörde gegen seinen Willen nach Italien zurückgewiesen worden sei,
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am 7. Januar 2008 die Wegweisung verfügt und ihn aufgefordert habe,
innert 30 Tagen Italien zu verlassen,
dass er nach der Verfügung des BFM mit der italienischen Behörde
Kontakt aufgenommen und über die Möglichkeit diskutiert habe, nach
Italien zurückzukehren, diese ihm jedoch mitgeteilt habe, dass er in
Italien unerwünscht sei, was durch eine einfache Nachfrage bei der
italienischen Behörde rückbestätigt werden könnte,
dass die Aussage des BFM, Italien sei mit der Rückübernahme einver-
standen, deshalb nicht stimmen könne,
dass das Nichteintreten auf sein Asylgesuch infolgedessen unzulässig
und teilweise aufzuheben sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass daher auf die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben
(Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, da Italien
am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet wurde und sich der Be-
schwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten
hat,
dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2008 bei einem Einreisever-
such in die Schweiz von Italien her als B.________ erkennungs-
dienstlich behandelt wurde und nach Italien zurückgewiesen wurde,
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dass in der Beschwerde behauptet wird, es handle sich bei der Annah-
me, er sei B._______, um ein Missverständnis und die italienischen
Behörden seien nicht bereit, ihn zurückzunehmen,
dass der Beschwerdeführer jedoch keine stichhaltigen Argumente vor-
bringt, die geeignet wären, die durch die erkennungsdienstliche Be-
handlung ergebene Identität zu widerlegen, und die Behauptung im
Übrigen auch durch die schriftlich zugesicherte Rückübernahme der
italienischen Behörde vom 3. März 2008 wiederlegt wird,
dass auch keine Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorliegen,
welche der Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenste-
hen würden,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge über keine engen Be-
zugspersonen in der Schweiz verfügt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Vorbringen zur Be-
gründung seines Asylgesuches die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG nicht offensichtlich erfüllt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass zudem davon auszugehen ist, dass in Italien effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (vgl. Art. 34 Abs. 3
Bst. c AsylG),
dass Italien Signatarstaat der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101)
sowie der Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30]) ist und sich aus
den Akten keine Hinweise dafür ergeben, die italienische Behörde wür-
de sich nicht an ihre daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass mit der blossen Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von
den italienischen Behörden zum Verlassen Italiens aufgefordert wor-
den, nicht widerlegt wird, dass ihm dort - falls erforderlich - effektiver
Schutz vor Rückschiebung zuteil würde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch sonstige, in der
Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzug in dieses Land sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen und
die italienische Behörde einer Rückübernahme zugestimmt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig von einer allfälligen Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, da die Begehren
aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeich-
nen sind,
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dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung das Transitzentrum
Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbe-
stätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
-
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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