Abtei lung IV
D-2013/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Jemen,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Frei, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2013/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin - eine jemenitische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in B._______ - ersuchte erstmals am 18. Februar 1999
um Asyl in der Schweiz, welches mit Verfügung des damaligen
Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration,
BFM) vom 4. Februar 2000 abgelehnt wurde. Mit Urteil vom 7. April
2000 trat die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) auf die verspätet eingereichte
Beschwerde nicht ein. Mit Verfügung vom 8. Juli 2002 lehnte das BFF
ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Mai
2000 ab. Die ARK trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde mit
Urteil vom 19. August 2002 abermals wegen verpasster
Rechtsmittelfrist nicht ein. Im November 2002 begab sich die
Beschwerdeführerin nach C._______ und stellte dort im Januar 2003
unter anderer Identität ein Asylgesuch. In der Folge kehrte sie in die
Schweiz zurück und stellte am 15. Dezember 2003 ein weiteres
Asylgesuch, das sie dahingehend begründete, sie sei in ihre Heimat
zurückgekehrt, dort indessen von den heimatlichen Behörden im Zu-
sammenhang mit deren Suche nach ihrem Sohn D._______
schikaniert worden und deswegen wieder in die Schweiz
zurückgekehrt. Das BFM trat am 6. Mai 2004 auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht
nicht ein und verfügte ihre Wegweisung nach C._______. Die ARK trat
am 8. Juni 2004 auf eine entsprechende Beschwerde nicht ein.
B.
Ohne zwischenzeitlich in ihre Heimat zurückgekehrt zu sein, liess die
Beschwerdeführerin am 21. Mai 2007 für sich und ihren in einem se-
paraten Asylverfahren befindlichen Sohn D._______ mit Ehefrau und
drei Kindern (...) beim BFM eine als „Wiedererwägung” bezeichnete
Eingabe einreichen. Darin wurde - die Beschwerdeführerin betreffend -
beantragt, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu
gewähren. Es sei festzustellen, dass ihr Wegweisungsvollzug
unzulässig und unzumutbar sei. Zur Begründung des Gesuchs wurde
namentlich ausgeführt, der Sohn der Beschwerdeführerin – D._______
- sei am (...) von der E._______ zusammen mit weiteren Personen
unter dem Verdacht F._______ - nämlich der G._______ - inhaftiert
und in Untersuchungshaft gesetzt worden, aus der er erst (...) wieder
entlassen worden sei. Nach Abschluss der entsprechenden
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Voruntersuchung habe die E._______ am (...) Anklage beim
H._______ in I._______ erhoben, welches D._______ in der Folge im
(...) vom Vorwurf F._______ freigesprochen und ihm lediglich wegen
zweimaliger Widerhandlung gegen das Ausländergesetz eine bedingte
Geldstrafe von 90 Tagessätzen auferlegt habe. Im Rahmen der er-
wähnten J._______ hätten sowohl die E._______ als auch das
K._______ verschiedene L._______ an Drittstaaten - darunter auch
Jemen - gerichtet, worin der Name des Sohnes der Beschwerdeführe-
rin erwähnt worden sei und wodurch Letzterer den Behörden seines
Heimatlandes gegenüber direkt mit M._______ in Zusammenhang
gebracht worden sei. Darüber hinaus hätten die jemenitischen und die
saudischen N._______ und O._______ die L._______ der Schweiz
ernst genommen und diese auch beantwortet. Ferner sei darauf
hinzuweisen, dass die vorerwähnte J._______ in der Schweiz gerade
im nahen Osten ein ausserordentlich grosses publizistisches Echo
namentlich in den dortigen Medien erfahren habe und auch in diesen
Berichten der Name des Sohnes der Beschwerdeführerin
verschiedentlich erwähnt worden sei. Aus diesem Grunde befürchte
auch seine Mandantin asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen sei-
tens der heimatlichen Behörden beziehungsweise Dritter im Falle einer
Rückkehr in ihr Heimatland.
Dem Gesuch lagen diverse Beweismittel bei.
Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 22. Mai 2007 hielt der
Rechtsvertreter unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 21. Mai
2007 fest, es handle sich hierbei (entgegen der Bezeichnung als Wie-
dererwägungsgesuch) um ein neues Asylgesuch. In diesem Sinne er-
suche er um rechtzeitige Bekanntgabe eines Befragungstermins hin-
sichtlich seiner Mandantschaft.
C.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 verwies das BFM die Beschwerdefüh-
rerin zur Einreichung ihres Asylgesuches an eine der Schweizer Emp-
fangs- und Verfahrenszentren (EVZ), wobei dieses dann am 19. Juni
2007 in P._______ offiziell anhängig gemacht wurde.
Am 21. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ P._______
summarisch zu ihren Asylgründen angehört. Dabei brachte sie zum
Ausdruck, sie habe immer noch dieselben Asylgründe, die sie bereits
an früherer Stelle geltend gemacht habe.
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D.
Das BFM qualifizierte die Eingabe des Rechtsvertreters vom 21. Mai
2007 mit Verfügung vom 20. März 2009 (eröffnet am 23. März 2009)
als drittes Asylgesuch und trat darauf gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an und auferlegte der Beschwerdeführe-
rin die Verfahrenskosten.
E.
Mit Eingabe vom 27. März 2009 beantragte die Beschwerdeführerin
mittels ihres Rechtsvertreters, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben; die Vorinstanz sei anzuhalten, auf ihr Asylgesuch einzutreten;
eventualiter sei festzustellen, dass ihr Wegweisungsvollzug als unzu-
lässig und unzumutbar erscheine. Im Weiteren stellte der
Rechtsvertreter in formeller Hinsicht den Antrag, es sei ihr die unent-
geltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr in der Person des
unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizu-
geben.
F.
Mit Begleitschreiben vom 2. April 2009 reichte der Rechtsvertreter die
Faxkopien einer Fürsorgebestätigung sowie eines Zeitungsberichts
aus Q._______ vom 6. Mai 2005 inklusive einer französischen
Teilübersetzung zu den Akten und stellte die baldige Nachreichung der
entsprechenden Originaldokumente in Aussicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Gemäss Art. 111 Bst. e AsylG entscheidet der Richter bei offen-
sichtlich begründeten Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zwei-
ten Richterin. Da es sich vorliegend - wie nachstehend aufzuzeigen
sein wird - um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Darüber hin-
aus wird vorliegend auch auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichtein-
tretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit
des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung
demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegwei-
sung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle
Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
2.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 und
52 VwVG); die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
In Bezug auf die Qualifikation der Eingabe vom 21. Mai 2007 ist vorab
Folgendes festzustellen: Ein weiteres Gesuch um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft nach erfolglosem Durchlaufen eines (oder meh-
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rerer) Asylverfahren ist nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als
neues Asylgesuch zu behandeln, sofern darin nicht zur Hauptsache
Revisionsgründe geltend gemacht werden (vgl. dazu EMARK 1998 Nr.
1 E. 6.c.bb S. 12 ff.). In der Eingabe vom 21. Mai 2007 wurde unter an-
derem die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewäh-
rung von Asyl beantragt. Zur Begründung wurde auf eine seit dem
rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens eingetretene
Veränderung der Sachlage hinsichtlich der Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft des Sohnes der Beschwerdeführerin verwiesen. Somit hat
die Vorinstanz die Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdefüh-
rerin vom 21. Mai 2007 zu Recht nicht als (qualifiziertes) Wiedererwä-
gungsgesuch, sondern als drittes Asylgesuch qualifiziert.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfah-
ren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser
es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
4.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, wel-
che geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom
klassischen engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
zugehen. Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl. EMARK
2008 Nr. 18) hat der enge Verfolgungsbegriff in der Folge insofern eine
Ausweitung erfahren, als bei der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Re-
levanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private Dritte bei
mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei Nicht-
existieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen ist. Bei dieser
Prüfung kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Be-
weismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten
werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben,
die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S.
17).
5.
Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom
20. März 2009 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ge-
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fällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
ein Nichteintreten nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt sind.
5.1 Den Akten zufolge hat die Beschwerdeführerin bereits in den Jah-
ren 1999 und 2003 Asylgesuche eingereicht. Das erste Asylgesuch
lehnte das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2000 ab. Auf das zweite
Asylgesuch trat es mit Verfügung vom 6. Mai 2004 nicht ein. Damit
steht fest, dass die Beschwerdeführerin erfolglos zwei Asylverfahren
durchlaufen hat.
5.2 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides im Wesentli-
chen aus, die schriftliche, auch im Namen der Beschwerdeführerin ein-
gereichte Eingabe vom 21. Mai 2007 beziehe sich inhaltlich nur auf die
neuen Asylgründe ihres Sohnes D._______. Sinngemäss werde in
dieser Eingabe die angebliche Gefährdung der Beschwerdeführerin
mit der sich aus der Situation ihres Sohnes ergebenden Gefahr
begründet. Da ihr Sohn im Rahmen des in der Schweiz durchgeführten
R._______ gegenüber den jemenitischen Behörden mit M._______ in
Verbindung gebracht worden sei, müsse auch sie als seine Mutter mit
staatlichen Verfolgungsmassnahmen seitens der jemenitischen
Behörden rechnen. Für eine derartige persönliche Bedrohung lägen
jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die auf einer
objektivierten Betrachtungsweise und nicht (bloss) auf der subjektiven
Empfindung der Beschwerdeführerin beruhten. Ihre unsubstantiierten
Aussagen liessen nicht darauf schliessen, dass sie von den
jemenitischen Behörden im Zusammenhang mit dem Verfahren ihres
Sohnes in der Schweiz in irgendeiner Form registriert worden sei und
im Falle einer Rückkehr in den Jemen aus asylrechtlich relevanten
Gründen mit einer Verfolgung zu rechnen hätte. Insbesondere seien
keine konkreten Hinweise auf eine Reflexverfolgung der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Sohn ersichtlich. Im
vorliegenden Fall fehlten jegliche aktenkundigen Hinweise dafür, dass
gegen sie in Jemen ein R._______ oder andere behördliche Mass-
nahmen eingeleitet worden seien. Dabei sei in diesem Zusammenhang
unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht
festzuhalten, dass es nicht Sache der Schweizerischen Asylbehörden
sein könne, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefähr-
dungssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin abklären zu
müssen. Allein aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen sei
die Beschwerdeführerin keinesfalls einem Kreis von Personen zuzu-
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rechnen, die bei einer Rückkehr nach Jemen asylbeachtliche Proble-
me mit den jemenitischen Behörden zu gewärtigen hätten.
5.3 In der Beschwerde wird namentlich ausgeführt, die ARK habe be-
reits in ihrem publizierten Urteil vom 3. Mai 2000 (vgl. EMARK 2000
Nr. 14) zum Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
festgehalten, dass die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung eine
summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstel-
lenden Person voraussetze, aus welcher sich das offensichtliche Feh-
len von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ergebe.
In diesem Zusammenhang sei ferner auf die von der ARK durchwegs
und seit Jahren bestätigte Praxis hinzuweisen, wonach die Anforde-
rungen an das Beweismass, dem Hinweise auf eine Verfolgung im Sin-
ne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu genügen hätten, gegenüber den-
jenigen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG geringer
zu veranschlagen seien (vgl. EMARK 2004 Nr. 22 m.w.H.). Hinzu kom-
me, dass heute eine erheblich andere Aktenlage gegenüber derjeni-
gen im ersten und zweiten Asylverfahren der Beschwerdeführerin fest-
zustellen sei, da ihr Sohn in der Zwischenzeit zusammen mit weiteren
Angeschuldigten am (...) verhaftet und in der Folge in ein R._______
unter dem Vorwurf, einer G._______ nahestehenden F._______
angehört zu haben, verwickelt gewesen sei, welche schliesslich (...) zu
einem Freispruch geführt habe. Bei dieser Sachlage liege es nahe,
dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Hei-
matstaat von Seiten der Sicherheitskräfte mit neuen und schwer wie-
genden Vorwürfen konfrontiert sein könnte.
5.4 Die Vorinstanz vertritt im vorliegenden Fall allem Anschein nach
den Standpunkt, seit dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens der
Beschwerdeführerin seien keine Ereignisse eingetreten, die geeignet
wären, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das Gericht vermag
dieser Einschätzung der Vorinstanz indessen nicht zu folgen.
5.4.1 Zunächst bleibt festzuhalten, dass bereits die Tatsache, dass der
Sohn der Beschwerdeführerin in ein R._______ wegen F._______ vor
der E._______ involviert war, ein Ereignis darstellt, welches zumindest
geeignet sein könnte, die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin zu begründen. Zwar handelt es sich um ein
Geschehnis, welches unmittelbar nur den Sohn der Beschwer-
deführerin betrifft. Unter dem Aspekt der Reflexverfolgung betrachtet,
vermag dieses Ereignis aber grundsätzlich durchaus auch bezüglich
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der Person der Beschwerdeführerin Auswirkungen zu entfalten.
Im vorliegenden Fall tritt der Umstand dazu, dass das besagte
R._______ in den Medien ein beachtliches Echo ausgelöst und insbe-
sondere auch im nahen Osten publizistisches Interesse geweckt hat.
Auch die an verschiedene Staaten und insbesondere an Jemen ge-
richteten L._______ der Schweiz im Rahmen des erwähnten
R._______ haben dazu geführt, dass Jemen über die damaligen
Verdachtsmomente der Schweiz gegenüber dem Sohn der
Beschwerdeführerin informiert ist. Es muss daher als gewiss gelten,
dass sowohl der jemenitische Staat als auch einzelne Drittpersonen
um die Anschuldigungen der N._______ gegenüber dem Sohn der
Beschwerdeführerin wissen. Vor diesem Hintergrund bestehen
durchaus Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr nach Jemen Verfolgungshandlungen seitens des
jemenitischen Staates oder seitens Dritter ausgesetzt sein könnte.
5.4.2 Im Weiteren bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Ver-
fügung vom 20. März 2009 mit keinem Wort erwähnt hat, dass dem
Sohn der Beschwerdeführerin am (...) durch das BFM selbst - mithin
erstinstanzlich - Asyl gewährt worden ist. Gerade die Tatsache, dass
diesem trotz Freispruch vom Vorwurf F._______ Asyl gewährt worden
ist, lässt auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin Spielraum für die
Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Jemen trotz Freispruch
ihres Sohnes Anstände mit den heimatlichen Behörden oder Dritten
haben könnte.
5.4.3 Die Vorinstanz begründete im Weiteren ihre Einschätzung, wo-
nach hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf deren
Gefährdung bestünden damit, ihre unsubstantiierten Aussagen liessen
nicht darauf schliessen, dass sie von den jemenitischen Behörden im
Zusammenhang mit dem Verfahren ihres Sohnes in der Schweiz in ir-
gendeiner Form registriert worden sei und deswegen im Falle einer
Rückkehr mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen habe. Hin-
sichtlich des Vorwurfs unsubstantiierter Aussagen ist festzuhalten,
dass die neuen Asylgründe der Beschwerdeführers anlässlich ihres
dritten Asylantrags im EVZ P._______ gar nicht erhoben worden sind,
wie ihr Rechtsvertreter in seiner Beschwerde (s. ebendort S. 3/4) zu-
treffend vermerkt hat. Sie bestätigte auf die entsprechende - allgemein
gehaltene - Fragestellung im Rahmen ihrer dortigen Anhörung am
21. Juni 2007 hin lediglich, immer noch dieselben Probleme wie bei ih-
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rem letzten Asylgesuch zu haben (vgl. act. D10 S. 5, Ziff. 15). Vor die-
sem Hintergrund lässt sich der Vorwurf der Vorinstanz, die Beschwer-
deführerin habe hinsichtlich ihrer neuen Asylvorbringen unsubstantiier-
te Aussagen gemacht, nicht aufrecht erhalten, zumal der Beschwerde-
führerin zwischen ihrer Anhörung im EVZ P._______ und der
Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheides durch das BFM am
20. März 2009 förmlich keine Gelegenheit eingeräumt wurde, sich be-
züglich ihrer aktuellen Situation nochmals mündlich oder schriftlich zu
äussern.
5.4.4 Zusammenfassend ist demnach anzuführen, dass den Aussagen
der Beschwerdeführerin Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass seit
Abschluss ihres letzten Asylverfahrens im Mai 2004 Ereignisse einge-
treten sind, welche geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen. Damit fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von
vornherein ausser Betracht.
Bei dieser Sachlage kann auch die Frage offen bleiben, ob die Vorin-
stanz zusätzlich auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im
Sinne von Art. 36 Abs. 2 AsylG verletzt hat.
6.
Demnach ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das dritte
Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2007 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist. Damit hat es Bundes-
recht verletzt (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzu-
heissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 20. März 2009
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG wird damit gegenstandslos.
7.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Rechts-
mitteleingabe einen Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Krite-
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rium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte
notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes
bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a
S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Ge-
währung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK
2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Be-
schwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind da-
her zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt
erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den be-
sonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher
Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende - a priori
als offensichtlich begründet und daher (nach Zustimmung des Zweit-
richters) einzelrichterlich geführte - Verfahren erscheint insbesondere
in tatsächlicher Hinsicht nicht besonders komplex, weshalb das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
7.3 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Auf eine entsprechende Aufforderung zur Ein-
reichung einer Kostennote kann in casu verzichtet werden, da sich der
Parteiaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1’100.-- (inklusi-
ve Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 20. März 2009 wird aufgehoben. Die Sa-
che wird zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewie-
sen.
5.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1’100.-- (in-
klusive Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
gen: Eingabe des Rechtsvertreters vom (...) [Eingang beim
Bundesverwaltungsgericht: (...)] inklusive Originalbeilagen)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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