B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2013/2014/mel
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch B.______
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. März 2014 / N________
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 31. August 2012 stellte die damalige Rechtsvertreterin
beim BFM ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Durchführung ei-
nes Asylverfahrens, eventualiter zwecks Einbezugs in die Flüchtlingsei-
genschaft des Bruders. Die Eingabe enthielt einen auf den Namen des
Beschwerdeführers in Äthiopien ausgestellten Flüchtlingsausweis und
ärztliche Berichte samt Röntgenbilder im Original. Anhand eines selbst
erstellten Fragenkataloges wurden im Weiteren ergänzende Angaben zur
geltend gemachten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers ge-
macht.
B.
Mit ergänzender Eingabe vom 21. Dezember 2012 reichte die damalige
Rechtsvertreterin weitere ärztliche Zeugnisse und ein vom Beschwerde-
führer verfasstes Schreiben im Original ein.
C.
Mit Eingabe an das BFM vom 26. April 2013 erkundigte sich die damalige
Rechtsvertreterin nach dem Stand des Verfahrens.
D.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2013 wies das BFM auf die hohe Geschäftslast
hin und ersuchte mit Schreiben vom 29. November 2013 die damalige
Rechtsvertreterin mit Hinblick auf die Durchführung einer Befragung des
Beschwerdeführers in der Schweizer Vertretung in Addis Abeba um Mit-
teilung der aktuellen Kontaktdaten des Beschwerdeführers. Dieser Auf-
forderung kam die Rechtsvertreterin in der Folge nach.
E.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2014 wies der in der Schweiz als anerkann-
ter Flüchtling weilende Bruder und jetzige Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers erneut auf dessen schwierige gesundheitliche Situation hin.
F.
Am 23. Januar 2014 fand in der Vertretung in Addis Abeba eine Befra-
gung des Beschwerdeführers statt.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragung und in seinen
Eingaben im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsbürger tigri-
nischer Ethnie aus C.______ und habe von 1995 bis 2012 im eritreischen
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Nationaldienst gedient. Während des Krieges sei er im Jahre 1999
schwer am Kopf verletzt worden und bis heute befänden sich Metallsplit-
ter unter der Schädeldecke. Nach seiner Verletzung habe er dreissig Tage
Diensturlaub erhalten. Aufgrund einer medizinischen Untersuchung sei er
dem Dienst zu lange fern geblieben und nach vierzig Tagen zu Hause
verhaftet worden. Die schlechten Haftbedingungen hätten zu einer Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes geführt und er sei in das
D._______ in E.______ verlegt worden. Nach einem Monat Spitalaufent-
halt sei er erneut zum Militärdienst eingezogen worden. Im Februar 2012
sei er aus dem Militärcamp geflohen und am 1. März 2012 nach F.______
gereist, wo er sich vom UNHCR als Flüchtling habe registrieren lassen
und im Flüchtlingslager G.________ gelebt habe. Dort habe es indessen
Konflikte zwischen den Flüchtlingen und der Polizei gegeben, weshalb er
aus Furcht um seine Sicherheit das Flüchtlingslager verlassen habe und
seit drei Monaten in H.______ lebe. Er habe keine Arbeit, werde jedoch
von seinem in der Schweiz lebenden Bruder finanziell unterstützt. Er lei-
de, hervorgerufen durch seine Kopfverletzung, verstärkt unter Wetterex-
tremen, Gefühlsschwankungen und Ohnmachtsanfällen. Er habe sich im
I._______ in K._______ in medizinische Behandlung begeben. Dort er-
halte er zwar regelmässig schmerzstillende Medikamente, indessen sei
nach Ansicht der behandelnden Ärzte eine Operation, bei der die Metall-
splitter aus dem Schädel entfernt würden, nur im Ausland möglich.
G.
Mit Verfügung vom 14. März 2014 – eröffnet am 17. März 2014 – verwei-
gerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und
lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im We-
sentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen nicht
mit hinreichender Sicherheit ausschliessen, dass dieser aufgrund seiner
Flucht aus dem eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr ernstzu-
nehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hätte. Im Fol-
genden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der
Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach
einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet
werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Zwar – so das BFM – sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asyl-
bewerber in Äthiopien angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlrei-
chen eritreischen Flüchtlinge in Äthiopien verfügten nicht über ein freies
Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Regist-
rierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten
und die nötige Versorgung erhielten. Indessen bestünden keine konkreten
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Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer
Verbleib in Äthiopien nicht zumutbar wäre. Er halte sich seit zwei Jahren
mit finanzieller Unterstützung seines Bruders in Äthiopien auf und habe
sich in K.______ wiederholt in ärztliche Behandlung begeben. Den Akten
seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Behandlung
nicht adäquat wäre beziehungsweise der Beschwerdeführer eine ärztliche
Behandlung benötigen würde, die in Äthiopien nicht gewährleistet würde.
Der Beschwerdeführer lebe bereits seit 1999 mit seiner Körperverletzung
und deren Folgen. Im Weiteren habe er die Möglichkeit, beim UNHCR um
Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Das
UNHCR stellte in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung si-
cher und sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang zu unentgeltlichen medizi-
nischen Leistungen. Erwerbslose Flüchtlinge, die sich ausserhalb eines
Lagers aufhielten, erhielten vom UNHCR auf Anfrage hin einen Überwei-
sungsschein für eine unentgeltliche Behandlung. Solche Überweisungs-
scheine würden auch für in den Lagern nicht behandelbaren Krankheiten
ausgestellt. Viele eritreische Flüchtlinge hielten sich nicht lange in den
Flüchtlingslagern auf, sondern würden nach Erhalt des Flüchtlingsaus-
weises weiter nach Addis Abeba ziehen. Wenn sie dort kostenfreie medi-
zinische Behandlung benötigten, müssten sie sich mit dem UNHCR in
Verbindung setzen. Dem Beschwerdeführer sei es daher zuzumuten, sich
weiterhin in Äthiopien aufzuhalten, zumal eine schwierige Lebenssituation
allein keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstelle. Zwar verfüge
der Beschwerdeführer mit seinem in der Schweiz lebenden Bruder über
einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, indessen sei dieser nicht derart
gewichtig, dass dadurch die vorangegangenen Feststellungen umgestos-
sen würden. Alleine die Anwesenheit eines Bruders bedeute noch keine
enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass aArt. 52 Abs. 2 AsylG
nicht zur Anwendung käme. Daher benötige er den zusätzlichen subsidiä-
ren Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht, und es sei
ihm zuzumuten, in Äthiopien zu verbleiben.
H.
Mit Eingabe seines bevollmächtigten Bruders vom 14. April 2014 erhob
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
ersuchte in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Als Begründung wurde auf die schwierige gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers hingewiesen. Aufgrund seiner durch die Metallsplitter
hervorgerufenen psychischen Beschwerden und des sich daraus erge-
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benden gestressten Gemütszustandes und der gesteigerten Aggressivität
würden vermehrt epileptische Anfälle hervorgerufen. Die dabei auftreten-
den Ohnmachtsanfälle seien gefährlich, da der Beschwerdeführer alleine
lebe. Die Ärzte in Äthiopien betrieben reine Symptombekämpfung und ei-
ne operationelle Entfernung der Metallsplitter sei nur in den Vereinigten
Staaten oder Europa möglich.
I.
Am 22. April 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
J.
Mit ergänzender Eingabe vom 22. April 2014 reichte der Rechtsvertreter
ein ärztliches Zeugnis der L.______ in K.______ vom (…) ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2014 verzichtete der zuständige In-
struktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses mit dem Hin-
weis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden, und
lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2014 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Es wies unter anderem darauf hin, dass der
Beschwerdeführer seit fünfzehn Jahren mit seiner Kopfverletzung und de-
ren Folge lebe und infolge dessen nicht von einer akut lebensbedrohli-
chen Situation ausgegangen werden müsse. Im Weiteren sei zu berück-
sichtigen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Verletzung nicht aus
dem Militärdienst entlassen worden sei, was den Eindruck, dass der Be-
schwerdeführer seine Situation übersteigert darstelle, verstärke. Schliess-
lich machten die eingereichten ärztlichen Berichte deutlich, dass der Be-
schwerdeführer Zugang zu den führenden Kliniken des Aufenthaltsstaa-
tes habe.
M.
In seiner Replik vom 16. Juni 2014 wies der Rechtsvertreter darauf hin,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert
habe. Im Weiteren sei es angesichts der Zustände in Eritrea nicht überra-
schend, dass der Beschwerdeführer trotz Verletzung erneut zum Militär-
dienst gezwungen worden sei, würden die eritreischen Behörden doch
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keinerlei Rücksicht auf die Gesundheit der Bürger nehmen und täglich
Zwangsrekrutierungen durchführen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und – nach erfolgter Beschwerdeverbesserung – formgerecht vorlie-
gende Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
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4.
4.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM
(vgl. dazu aArt. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgrün-
de schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
4.2 Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
4.3 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, we-
gen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauen-
spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.4 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
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dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
4.5 Es ist unbestritten, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers auf-
grund seiner Kopfverletzung angeschlagen ist und er sich unter schwieri-
gen Bedingungen in K._______ aufhält (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst.
F). Indessen ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer seit fünfzehn Jahren mit seiner Kopfverletzung und deren
Folgen lebt, er nachweislich Zugang zu den führenden Kliniken des Auf-
enthaltsstaates hat und nicht von einer akut lebensbedrohlichen Situation
ausgegangen werden muss. In diesem Zusammenhang ist auf die Praxis
hinsichtlich des Vorliegens von Vollzugshindernissen hinzuweisen, wo-
nach eine Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorläge, wenn im
Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich wäre (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2 und BVGE 2011/50 E. 8.3). Aus diesen Gründen ist die
Einschätzung der Vorinstanz, wonach es dem Beschwerdeführer zumut-
bar ist, sich weiterhin in Äthiopien aufzuhalten, nachvollziehbar. Wie be-
reits festgehalten, sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreise-
bewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben und den Behörden
kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Der Schluss des BFM,
dass eine Abwägung der Gesamtumstände – auch unter Einbezug des
einzigen Anknüpfungspunktes des Beschwerdeführers zur Schweiz, sei-
nes hier lebenden Bruders – nicht dazu führe, dass es gerade die
Schweiz sein müsse, die ihm den Schutz zu gewähren habe, ist weder
willkürlich noch rechtsungleich. Die Beschwerde enthält keine Argumente,
welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden. Es liegt vorliegend
kein Ermessensmissbrauch und damit keine Bundesrechtsverletzung vor.
5.
Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er
auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist be-
ziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz ge-
währen muss. Der weitere Verbleib in Äthiopien ist ihm nach dem Gesag-
ten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und dessen Asylgesuch abgelehnt.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten. Bei dieser Sachlage wird das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: