B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2013/2016
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2015 am Flughafen
B._______ ankam und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Januar 2015 der Beschwerdeführe-
rin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer
von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als
Aufenthaltsort zuwies,
dass die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______-Flughafen am 25. Januar 2015 stattfand,
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Januar 2015 gestützt
auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des
Asylgesuchs bewilligt wurde,
dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen wurde,
dass das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 4. Februar 2015
die italienischen Behörden um Informationen über die Beschwerdeführerin
ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Informationsersuchen des SEM am
13. Februar 2015 dahingehend beantworteten, die Beschwerdeführerin sei
in Italien nicht bekannt,
dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Februar
2015 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihr Asylgesuch werde
in der Schweiz geprüft,
dass das SEM die Beschwerdeführerin am 23. April 2015 zu den Asylgrün-
den anhörte,
dass die Beschwerdeführerin bei den Befragungen (BzP/Anhörung) im We-
sentlichen geltend machte, als ethnische Kurdin vor ihrer Ausreise in
D._______ gelebt zu haben,
dass ihr Vater im Jahre 2012 verstorben sei (Todesursache) und ihre Mut-
ter, Geschwister sowie weitere Verwandte weiterhin in D._______ leben
würden,
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dass sie an der Universität Englisch studiert habe, indessen aufgrund der
prekären Sicherheitslage ihr Studium habe abbrechen müssen,
dass sie Mitglied der demokratischen Partei Kurdistans gewesen sei und
an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe, ohne dabei von den
Behörden identifiziert worden zu sein,
dass ihr Onkel mütterlicherseits als Aktivist wegen seiner Tätigkeit verhaf-
tet worden sei und nach seiner Freilassung Syrien verlassen habe,
dass sie nach der Ausreise des Onkels zwei bis dreimal auf der Strasse
von Personen des Regimes nach ihm befragt worden sei, wobei man sie
einmal mangels Kooperation geohrfeigt habe,
dass die Kurden vom Regime unterdrückt würden,
dass die Familie aufgrund all dieser Vorkommnisse beschlossen habe,
dass sie Syrien verlassen solle,
dass sie nicht mehr habe studieren können und der Islamische Staat (IS)
eine Bedrohung für Frauen im Allgemeinen dargestellt habe,
dass sie vor diesem Hintergrund Ende 2014 ausgereist und illegal in die
E._______ und weiter nach F._______ gelangt sei, von wo aus sie nach
einem rund einmonatigen Aufenthalt auf dem Luftweg nach Italien weiter-
gereist sei und sich von dort mit dem Zug in die Schweiz begeben habe,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
23. Februar 2016 – eröffnet am 1. März 2016 – ablehnte, die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der
Schweiz verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb verzichtet werden könne, auf
allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen einzugehen,
dass sie keine gegen sie gerichtete staatliche Verfolgung aufgrund der Teil-
nahme an Demonstrationen geltend gemacht habe,
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dass die erwähnten Belästigungen durch Personen des Regimes nicht die
vom Asylgesetz geforderte Intensität zu entfalten vermöchten und die von
der Beschwerdeführerin beschriebenen Nachteile vor dem Hintergrund der
Bürgerkriegssituation in Syrien betrachtet werden müssten,
dass die Nachfragen der Behörden zum Aufenthaltsort des Onkels kein
Verfolgungsmotiv im Sinne des Asylgesetzes darstellten und aus ihren
Schilderungen auch nicht hervorgehe, sie hätte in absehbarer Zukunft mit
asylbeachtlicher Verfolgung zu rechnen,
dass die in Syrien verbliebenen Familienangehörigen keinen persönlichen
Problemen oder Behelligungen durch die Behörden ausgesetzt seien, was
auf keine unmittelbare Verfolgung der Beschwerdeführerin im Sinne von
Art. 3 AsylG schliessen lasse,
dass sie ferner kein klares Bild der politischen Tätigkeit ihres Onkels auf-
zuzeigen vermocht habe und ausreiseauslösender Grund die mangelnde
Zukunftsperspektive sowie die drohende Gefahr durch den IS gewesen
seien,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Si-
cherheitslage unzumutbar sei und die Beschwerdeführerin deshalb in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. März 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Ziffern 1, 2 und
3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl beantragen liess,
dass eventualiter das Verfahren zur Neubeurteilung und Feststellung des
Sachverhalts betreffend die Flüchtlingseigenschaft an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewil-
ligen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihr in
der Person ihrer Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
ernennen sei,
dass mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um
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amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und
ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 17. Mai
2016, erhoben wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorinstanz
dürfte den Darlegungen der Beschwerdeführerin zu Recht die Asylrelevanz
(mangelnde gezielt gegen ihre Person gerichtete staatliche Verfolgungs-
massnahmen; mangelnde Intensität der geltend gemachten Benachteili-
gungen durch Personen des Regimes) abgesprochen haben,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe den Ausführun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung nichts Substanzielles ent-
gegenzusetzen haben dürfte,
dass es die Beschwerdeführerin bei der grundsätzlichen Wiedergabe des
festgestellten Sachverhalts bewenden lassen und unter Anführen des Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
mit einer anderen Sichtweise eine zugunsten der Beschwerdeführerin aus-
fallende Beurteilung anzustreben versuchen dürfte,
dass das zitierte Urteil eine klar divergierende Fallkonstellation von derje-
nigen betreffend die Beschwerdeführerin aufweisen dürfte,
dass die Beschwerdeführerin – entgegen der auf Beschwerdestufe vertre-
tenen Ansicht – keine individuelle Betroffenheit im Sinne des AsylG darzu-
tun vermögen dürfte,
dass ihren Aussagen anlässlich der beiden Befragungen (vgl. A 7 BzP vom
25. Januar 2015; A 24 Anhörung vom 23. April 2015 gemäss Aktenver-
zeichnis SEM) als hauptsächlich ausreiseauslösende Gründe die in Syrien
herrschende Sicherheitslage, die fehlenden Zukunftsperspektiven und die
erlittenen Belästigungen durch die heimatlichen Behörden wegen ihres On-
kels entnommen werden dürften,
dass die Beschwerdeführerin auf jeweiliges Nachfragen bei den Befragun-
gen erklärt habe, sie habe sämtliche wesentlichen Gründe für ihr Gesuch
genannt, wobei sie anlässlich der Anhörung ergänzend zu Protokoll gege-
ben habe, sie habe die Schweiz ausgewählt, da dieses Land für ihre Zu-
kunft, für die Freiheit und für ein friedliches Leben besser als Syrien sei,
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dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den erlittenen Beläs-
tigungen ausgeführt habe, nie direkte Probleme mit den Behörden wegen
der Teilnahme an Demonstrationen oder wegen ihrer Mitgliedschaft bei der
Demokratischen Partei Kurdistans gehabt zu haben (vgl. A 24 Frage 35
und 37 S. 5),
dass die Belästigungen lange vor der Ausreise im Jahre 2014 stattgefun-
den hätten (vgl. A24 Frage 25 S. 4),
dass man sie wegen ihres Onkels etwa zwei bis dreimal auf der Strasse
angehalten und einmal geohrfeigt habe (vgl. A 24 Frage 16 f. S. 3), wobei
diesbezüglich in der Beschwerde angeführt werde, sie sei „ständig“ auf der
Strasse von Mitarbeitern der Regierung belästigt worden,
dass sie einmal telefonisch bedroht und zweimal von einer unbekannten
Nummer Anrufe erhalten habe, was sie beängstigt habe (vgl. A 24 Frage
26 ff. S. 4 f.),
dass nicht ausser Acht gelassen werden dürfte, dass die über Kontakt mit
der Familie im Heimatland verfügende Beschwerdeführerin (vgl. A 7 S. 6;
A 24 Frage 14 S. 3) auch auf Beschwerdeebene keine näheren Hinweise,
Aufschlüsse oder unumstösslichen neuen Erkenntnisse für eine wie von ihr
behauptete (asyl-)relevante Gefährdungssituation ins Verfahren einflies-
sen zu lassen vermöge,
dass angesichts dieser Sachlage insbesondere die mutmassenden Aus-
führungen in der Beschwerde im Zusammenhang mit einer allfälligen Iden-
tifikation durch die heimatlichen Behörden aufgrund ihrer Demonstrations-
teilnahmen als unbehelflich zu werten sein dürften,
dass überdies nicht bekannt sei, es werde gegen syrische Staatsbürger
kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise vorgegangen, so dass
von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. Urteile
des BVGer E-4749/2014 vom 8. März 2016 E. 6.3, E-5710/2014 vom
30. Juli 2015 E. 5.3),
dass die in der Beschwerde geltend gemachte Gefährdungslage, die auf
die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegslage zurückzuführen
sei, mit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges berücksichtigt worden sei,
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dass der mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 verlangte Kostenvor-
schuss am 12. Mai 2016 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Februar 2016 die Beschwerdeführe-
rin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz
vorläufig aufnahm,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der
Wegweisung an sich bildet,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
herbeizuführen,
dass der Beschwerdeführerin bereits mit Zwischenverfügung vom 2. Mai
2016 ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Be-
schwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylgewäh-
rung zu bewirken vermögen,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals
zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführun-
gen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
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dass ergänzend respektive der Vollständigkeit halber lediglich zu vermer-
ken ist, dass den in Farbkopie eingereichten Fotos insbesondere in Be-
rücksichtigung des in der Zwischenverfügung (S. 3 und 4) Gesagten be-
weisrechtlich keine Bedeutung beizumessen ist,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass nach dem Gesagten der Eventualantrag auf Rückweisung des Ver-
fahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Feststellung des Sach-
verhalts betreffend Flüchtlingseigenschaft abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 23. Februar
2016 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf-
genommen wurde,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Frage der Durch-
führbarkeit des Vollzuges erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
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12. Mai 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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