B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2014/2014
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (….),
Somalia,
vertreten durch G._______,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der in der Schweiz wohnhafte Ehemann respektive Vater der Be-
schwerdeführenden (G._______; gleiche N-Nummer) mit Eingabe seiner
damaligen Rechtsvertreterin an das BFM vom 16. April 2012 namens und
auftrags der Beschwerdeführenden ein Asylgesuch aus dem Ausland /
Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz stellen liess,
dass dem Gesuch eine Heiratsurkunde (Kopie), die Geburtsurkunden der
Kinder (Kopien) sowie Fotos der Beschwerdeführenden beilagen,
dass das BFM die damalige Rechtsvertreterin von G._______ mit Verfü-
gung vom 24. Oktober 2013 aufforderte, innert Frist eine von den Be-
schwerdeführenden unterzeichnete Originalvollmacht einzureichen und
deren aktuellen Aufenthaltsort bekanntzugeben,
dass mit Eingabe vom 7. November 2013 eine Substitutionsvollmacht von
G._______ nachgereicht und mitgeteilt wurde, die Beschwerdeführenden
hielten sich zurzeit in H._______, auf,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 mitteilte, es liege
bisher keine den Beschwerdeführenden zurechenbare Willenserklärung
vor, wonach sie aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass ausserdem weiterhin keine Vollmacht der Beschwerdeführenden
eingegangen und somit insgesamt kein zulässiges Asylgesuch gestellt
worden sei,
dass das BFM den Beschwerdeführenden eine Frist ansetzte zur Einrei-
chung einer höchstpersönlichen, unterzeichneten Stellungnahme sowie
der Originalvollmacht,
dass mitgeteilt wurde, es gebe in Somalia keine Schweizerische Vertre-
tung, weshalb das Verfahren schriftlich abzuwickeln sei und die Be-
schwerdeführenden daher die ihnen gestellten Fragen innert Frist schrift-
lich zu beantworten hätten,
dass die angeforderten Unterlagen mit Eingaben vom 3. Januar und
28. Februar 2014 eingereicht wurden,
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dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, sie befänden sich in Somalia in einer
schwierigen und gefährlichen Lage,
dass sie sich zunächst in der Umgebung ihres Dorfes I._______ in der
Region Huriwa aufgehalten hätten, im Januar 2012 vorübergehend nach
Eelasha Biyaha geflohen seien, der Aufenthalt dort jedoch infolge der in
der Nähe stattfindenden Kampfhandlungen derart gefährlich gewesen sei,
dass sie in die Nähe ihres Dorfes zurückgekehrt seien,
dass sie aktuell in H._______, leben würden, diese Region aber – ebenso
wie die Region Huriwa –von den Shabaab-Milizen kontrolliert werde,
weshalb sie sich verstecken müssten und auch nicht woandershin flüch-
ten könnten,
dass der älteste Sohn bereits früher von den Milizen zwangsrekrutiert
worden sei, nach ungefähr eineinhalb Jahren aber habe fliehen können,
dass den Beschwerdeführenden nun seitens der Shabaab-Milizen Vergel-
tungsmassnahmen wegen der Flucht des Sohnes drohten und sie
Zwangsrekrutierung beziehungsweise Zwangsverheiratung zu befürchten
hätten,
dass die Shabaab-Milizen regelmässig nachprüften, ob die Beschwerde-
führenden noch vor Ort seien,
dass der Vater respektive Ehemann der Beschwerdeführenden mit einer
F-Bewilligung in der Schweiz lebe und sie daher in die Schweiz kommen
möchten,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 12. März 2014 – eröffnet am 14. März 2014 – ablehnte und ihnen die
Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass es zur Begründung anführte, es seien zwar nach wie vor Teile von
Somalia von Kampfhandlungen zwischen Verbänden der Übergangsre-
gierung und verschiedener Milizen betroffen,
dass die sich daraus ergebende Situation allgemeiner Unsicherheit je-
doch die gesamte somalische Bevölkerung gleichermassen betreffe,
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dass die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch Al Shabaab
nicht glaubhaft und ausserdem durch keinerlei Beweismittel belegt sei,
dass die Beschwerdeführenden dazu unrealistische und unplausible Aus-
sagen gemacht hätten,
dass es ihnen in den vergangenen Jahren ausserdem möglich gewesen
sei, mehrfach den Aufenthaltsort zu wechseln, und nicht nachvollziehbar
sei, weshalb sie sich in einem von den Shabaab-Milizen kontrollierten
Gebiet aufhalten würden, hätten sie doch die Möglichkeit, nach Mogadi-
schu zurückzukehren, wo sie früher zumindest vorübergehend gelebt hät-
ten und die Sicherheitslage sich verbessert habe,
dass insgesamt davon auszugehen sei, Al Shabaab habe nie ein ernst-
haftes Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden gehabt,
dass die Shabaab-Milizen in den vergangenen zwei Jahren ausserdem
aus weiten Gebieten Somalias vertrieben worden sei,
dass den Akten insgesamt keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür ent-
nommen werden könnten, wonach den Beschwerdeführenden in Somalia
im heutigen Zeitpunkt relevante Verfolgungsmassnahmen drohten, wes-
halb die Einreise in die Schweiz zu verweigern und die Asylgesuche ab-
zulehnen seien,
dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 14. April 2014 Beschwerde gegen diese Verfügung erheben
liessen,
dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, den Beschwerdeführenden sei die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen und die Asylgesuche seien gutzuheissen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht wurde,
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dass der Eingabe eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Fürsor-
gebestätigung betreffend G._______ vom 14. April 2014 sowie Ausdrucke
von neun Fotos beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i. V. m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
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zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abst. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben
worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt wor-
den sind – was vorliegend der Fall ist –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52
und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes (aAsylG) gelten (vgl. die
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012
5359),
dass gemäss Art. 19 aAbs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche dieses mit einem
Bericht an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Re-
gel eine Befragung durchzuführen hatte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht
möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert
wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsab-
klärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnen-
den negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das
rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine
Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass im vorliegenden Fall das BFM in seiner Zwischenverfügung vom
5. Dezember 2013 den Verzicht auf eine Befragung begründete, die Be-
schwerdeführenden zum Zweck der vollständigen Erfassung des Sach-
verhaltes zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges aufforderte
und ihnen zu einer allfälligen negativen Beurteilung des Asylgesuchs und
des Gesuchs um Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme
gewährte,
dass das BFM damit die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt hat,
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dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG),
dass ein Verbleib namentlich dann unzumutbar ist, wenn die asylsuchen-
de Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
AsylG),
dass das BFM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylge-
such ablehnen – und damit auch die Einreise in die Schweiz verweigern –
kann, wenn die asylsuchende Person keine aktuelle Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft machen (Art. 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in
einem Drittstaat zugemutet werden kann (aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. dazu BVGE
2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128),
dass es den Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall nicht gelungen
ist, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu ma-
chen,
dass der älteste Sohn ungefähr Mitte des Jahre 2010 von seiner angebli-
chen Zwangsrekrutierung durch die Shabaab-Milizen zurückgekehrt ist,
dass die Shabaab-Milizen den Akten zufolge seither keine Verfolgungs-
massnahmen gegen die Beschwerdeführenden mehr ergriffen haben,
obwohl sie angeblich öfters bei ihnen vorbeigekommen seien, als sie sich
noch in H._______ aufgehalten hätten (vgl. BFM-Akten B8 S. 2),
dass die Beschwerdeführenden demnach die letzten vier Jahre unbehel-
ligt in Somalia leben konnten,
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dass somit nicht davon auszugehen ist, sie befänden sich im Visier der
Shabaab-Milizen und müssten in absehbarer Zukunft seitens dieser Mili-
zen mit konkreten und spezifisch gegen sie gerichteten Verfolgungshand-
lungen wie Zwangsrekrutierung und Zwangsverheiratung rechnen,
dass sich die Beschwerdeführenden ausserdem aktuell in J._______, an
der Grenze zu Äthiopien, aufhalten, und diese Region nicht durch Al Sha-
baab kontrolliert wird,
dass es den Truppen der Afrikanischen Union in den letzten Jahren ge-
lungen ist, die Shabaab-Milizen in ganz Somalia weiter zurückzudrängen,
dass eine erneute Verfolgung der Beschwerdeführenden durch Al Sha-
baab in naher Zukunft auch aus diesem Grund unwahrscheinlich er-
scheint,
dass sich zwar nach wie vor grosse Teile der Bevölkerung in Somalia in
einer schwierigen Lage befinden,
dass indessen Nachteile, welche auf die in einem Land herrschende, all-
gemeine politische, ökonomische oder soziale Lage zurückzuführen sind,
keine asylrelevante Verfolgung darstellen,
dass das BFM somit zu Recht die Einreise der Beschwerdeführenden in
die Schweiz gestützt auf aArt. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 AsylG verweigert und
ihre Asylgesuche abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt
und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem direktem Urteil abge-
schlossen ist, weshalb der Antrag, es sei kein Kostenvorschuss zu erhe-
ben, gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
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dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung ebenfalls gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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