Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2015/2011
Urteil vom 7. April 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
ungefähr im Jahr 2002 verliess und sich in der Folge im Iran aufhielt,
dass er den Iran rund ein Jahr und vier Monate vor der am 26. November
2010 erfolgten Einreise in die Schweiz verliess,
dass er am 26. November 2010 im Anschluss an eine Kontrolle im Zug
nach B._______ aufgegriffen und am 29. November 2010 in das
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ verbracht wurde,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank
feststellte, der Beschwerdeführer sei am 4. Dezember 2009 in
Griechenland (Aufgriff), am 11. März 2010 in Ungarn (Asylgesuch) und
am 16. Oktober 2010 in Österreich (Asylgesuch) daktyloskopisch erfasst
worden,
dass für die Aussagen des Beschwerdeführers zur Verfolgungssituation
im Heimatland auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung zur Person und
zu den Asylgründen vom 8. Dezember 2010 im EVZ C._______ erklärte,
er habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Griechenland,
Mazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland aufgehalten,
dass ihm das BFM anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zum
EURODAC-Ergebnis sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach
Griechenland, Ungarn, Österreich und Deutschland gewährte,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf eine Rückführung nach Ungarn
ausführte, er sei bereits zwei Mal nach Ungarn ausgeschafft worden und
habe einmal sieben Monate und einmal fünfzehn Tage im Gefängnis
verbracht, weshalb er dorthin um keinen Preis zurückkehren werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. März 2011 – eröffnet am 29. März
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung nach Ungarn sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
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dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der
Wegweisungsverfügung beauftragte und feststellte, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss
EURODAC-Treffer sowie angesichts der Angaben des
Beschwerdeführers sei Ungarn gestützt auf das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember
2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass die ungarischen Behörden einer Übernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt hätten (Eingang des Schreibens:
18. März 2011) und die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 18. September
2011 zu erfolgen habe,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2010 das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen Rückführung nach Ungarn gewährt worden sei, wobei
er angegeben habe, bereits zweimal in Ungarn inhaftiert worden zu sein,
weshalb er um keinen Preis dorthin zurückkehren werde,
dass er damit keine relevanten Gründe geltend gemacht habe, welche
gegen eine Rückkehr nach Ungarn sprechen würden,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2011 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung des BFM vom 21. März 2011 sei aufzuheben
und das Bundesamt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu
erachten,
dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten
Beschwerde entschieden habe und es sei ihm die unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf Bezug zu nehmen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat ) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass die durch das BFM am 30. November 2010 durchgeführte Abfrage
der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am
4. Dezember 2009 von den griechischen, am 11. März 2010 von den
ungarischen und am 16. Oktober 2010 von den österreichischen
Behörden daktyloskopisch erfasst worden ist, wobei er in Ungarn sowie in
Österreich um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer dieses Abklärungsergebnis anlässlich der
Befragung vom 8. Dezember 2010 bestätigte,
dass Ungarn einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt
hat, zugestimmt und gleichzeitig bestätigt hat, dass seine Zuständigkeit
bereits am 26. Oktober 2010 auf eine österreichische Anfrage hin
akzeptiert worden sei (vgl. A 28/1),
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der
einschlägigen Staatsverträge Ungarn als zuständig zu erachten ist und
der Beschwerdeführer ohne weiteres in diesen Drittstaat ausreisen kann,
dass seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, er wolle nicht
nach Ungarn zurückkehren, da er bereits zweimal dorthin abgeschoben
worden sei und er die siebenmonatige Haft als sehr demütigend und
menschenunwürdig erlebt habe,
dass überdies das ernsthafte Risiko bestehe, dass er ohne Zugang zu
einem fairen Asylverfahren und ohne Überprüfung seiner Asylgründe in
seinen Herkunftsstaat zurückgeschafft werde und die prekären
Aufnahmebedingungen in Ungarn die Gefahr unmenschlicher
Behandlung berge,
dass diese Einwände unsubstanziiert blieben und – wie vom BFM
zutreffend ausgeführt – einer Rückschaffung nach Ungarn nicht
entgegenstehen,
dass Ungarn an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern
in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinien) gebunden ist und demnach
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dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges
Leben zu ermöglichen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der
Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Ungarn dort in
eine existenzielle Notlage geraten,
dass Ungarn im Weiteren – wie vom BFM ausgeführt – unter anderem
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise
dafür bestehen, Ungarn würde sich nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass – entgegen der Darstellung auf Beschwerdeebene – nicht davon
auszugehen ist, die ungarischen Behörden unterzögen die Asylgründe
des Beschwerdeführers keiner seriösen Prüfung, sofern sie dies nicht
bereits getan haben,
dass bei dieser Sachlage insbesondere nicht damit zu rechnen ist,
Ungarn werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten
völkerrechtlichen Abkommen nach Afghanistan zurückschaffen,
dass für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine
Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten
Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO Gebrauch zu machen,
dass auch kein Anlass zur Vornahme weiterer Abklärungen über die
Situation in Ungarn besteht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im
Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass die entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen)
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Ungarn
zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) und Erlass des
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in
der Sache gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach
dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
5.
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